TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/27 G305 2326330-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.03.2026

Norm

AlVG §1
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

G305 2326330-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom XXXX .2025, Zl. XXXX , erhobene Beschwerde der XXXX , vertreten durch die CHOC, AXMANN & NIESNER RECHTSANWALTSPARTNERSCHAFT, Kalchberggasse 10/1, 8010 Graz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom römisch 40 .2025, Zl. römisch 40 , erhobene Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die CHOC, AXMANN & NIESNER RECHTSANWALTSPARTNERSCHAFT, Kalchberggasse 10/1, 8010 Graz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2026 zu Recht:

A)       In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid vom XXXX .2025 aufgehoben und festgestellt, dass XXXX , VSNR: XXXX , der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG nicht unterliegt.A) In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid vom römisch 40 .2025 aufgehoben und festgestellt, dass römisch 40 , VSNR: römisch 40 , der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG nicht unterliegt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK), aus, dass I.) gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG XXXX , VSNR: XXXX (in der Folge: Mitbeteiligter oder kurz: MB) aufgrund seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer für die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) der Vollversicherungspflicht unterliege. Die entsprechenden Versicherungsmeldungen seien von Amts wegen vorgenommen worden. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK), aus, dass römisch eins.) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG römisch 40 , VSNR: römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligter oder kurz: MB) aufgrund seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer für die römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) der Vollversicherungspflicht unterliege. Die entsprechenden Versicherungsmeldungen seien von Amts wegen vorgenommen worden.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dss die rechtliche Vertretung der Dienstgeberin (Anm: d.i. die Beschwerdeführerin) einen Antrag an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge so oder kurz: SVS) zur Feststellung der Pflichtversicherung als geschäftsführender Gesellschafter nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG gerichtet habe. Der MB sei aufgrund dieser Funktion und Tätigkeit bei der SVS pflichtversichert. Er sei seit dem XXXX an der angeführten Gesellschaft mit 20,5% beteiligt und als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen. Vor diesem Datum hätten unterschiedliche höhere Beteiligungen vorgelegen. Laut Firmenbuch sei die Eintragung der Geschäftsanteile in der Höhe von 20,5 % für den MB am XXXX erfolgt. Laut Gesellschaftsvertrag der gegenständlichen GmbH sei aufgrund der Vereinbarung in Pkt. 7.3.2. für die Beschlussfassung in der Generalversammlung eine 80%ige Mehrheit gefordert. Zusätzlich habe der MB ein besonderes Zustimmungsrecht und liege somit eine Sperrminorität des BF vor. Seit dem XXXX liege gem. § 4 Abs. 2 ASVG iVm §§ 47 Abs.2 und 25 Abs. 1 Z 1 EStG eine Versicherungspflicht als Dienstnehmer vor. In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dss die rechtliche Vertretung der Dienstgeberin Anmerkung, d.i. die Beschwerdeführerin) einen Antrag an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge so oder kurz: SVS) zur Feststellung der Pflichtversicherung als geschäftsführender Gesellschafter nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG gerichtet habe. Der MB sei aufgrund dieser Funktion und Tätigkeit bei der SVS pflichtversichert. Er sei seit dem römisch 40 an der angeführten Gesellschaft mit 20,5% beteiligt und als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen. Vor diesem Datum hätten unterschiedliche höhere Beteiligungen vorgelegen. Laut Firmenbuch sei die Eintragung der Geschäftsanteile in der Höhe von 20,5 % für den MB am römisch 40 erfolgt. Laut Gesellschaftsvertrag der gegenständlichen GmbH sei aufgrund der Vereinbarung in Pkt. 7.3.2. für die Beschlussfassung in der Generalversammlung eine 80%ige Mehrheit gefordert. Zusätzlich habe der MB ein besonderes Zustimmungsrecht und liege somit eine Sperrminorität des BF vor. Seit dem römisch 40 liege gem. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraphen 47, Absatz 2 und 25 Absatz eins, Ziffer eins, EStG eine Versicherungspflicht als Dienstnehmer vor.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass für den MB eine Sperrminorität vorliege, da Punkt 7.3.1. des Gesellschaftsvertrages eine Mehrheit von 80% der Stimmen (und jedenfalls zustimmende Stimme des MB) für eine Vielzahl von Punkten vorsehe. In dieser Aufzählung sei z.B. enthalten, dass die Gewährung von Gewinn- und Umsatzbeteiligungen, Geschäftsführerbezügen, Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte, Beschlussfassung über die Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung die 80%ige Mehrheit (und Zustimmung des MB) benötige. Aufgrund der Beteiligung von 20,5% könne der MB hier maßgeblich verhindern bzw. sei seine Zustimmung notwendig; es liege somit Sperrminorität vor.

Somit unterliege der MB der Versicherungspflicht der Dienstnehmer. Bei geschäftsführenden Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, die an einer Kapitalgesellschaft mit nicht mehr als 25 Prozent beteiligt sind, sei ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis auch dann anzunehmen, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen einer anderen Person zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen fehle. Eine Sperrminorität stehe einem lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnis in diesem Fall ebensowenig entgegen, wie ein von der tatsächlichen Kapitalbeteiligung abweichende Stimmengewichtung der Gesellschafterin bzw. des Gesellschafters.

2. Gegen diesen, der BF am XXXX 2025 zugestellten Bescheid richtet sich deren, zum XXXX .2025 datierte, am selben Tag an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde, die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ausgesprochen werde, dass der Mitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG unterliege, in eventu dass er auf Grund seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der Versicherungspflicht nach dem GSVG unterliege, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.2. Gegen diesen, der BF am römisch 40 2025 zugestellten Bescheid richtet sich deren, zum römisch 40 .2025 datierte, am selben Tag an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde, die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ausgesprochen werde, dass der Mitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG unterliege, in eventu dass er auf Grund seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der Versicherungspflicht nach dem GSVG unterliege, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.

Ihre Beschwerdeführerin begründete die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die im Bescheid der belangten Behörde in Punkt 7.3.1. genannte Bestimmung – entgegen den Ausführungen im Bescheid – lediglich für die Anwesenheit bei der Generalversammlung ein (Präsenz-)Quorum von 80% des Stammkapitals vorsehe. Für diese Rechtssache sei die Bestimmung im zweiten Anführungspunkt des Punktes 7.3.1. wesentlich. Grundsätzlich bedürfe es für die Beschlussfassung in der Generalversammlung einer Mehrheit von 60% des Stammkapitals. Es sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde bei ihrem Zitat des Gesellschaftsvertrages die Bestimmung des Punktes 7.3.2. meinte. Punkt 7.3.2. des Gesellschaftsvertrages sehe lediglich für ganz wenige außerordentliche Geschäfte eine Mehrheit von 80% des Stammkapitals vor und handle es sich bei dieser Bestimmung um keine gesellschaftsvertragliche Sperrminorität. Das von der BF betriebene Diagnostikzentrum sei ein medizinisches Ambulatorium, das MRT- und CT-Befundungen mache. Die in Punkt 7.3.2. aufgezählten Geschäfte spielten im täglichen Geschäft des Diagnostikzentrums überhaupt keine Rolle. Bei der Aufzählung in Punkt 7.3.2. handle es sich um außergewöhnliche Maßnahmen (zum Teil sogar um Geschäfte auf Gesellschafterebene, wie die Übertragung von Anteilen), die vielleicht ein bis zweimal im Jahr vorkämen. Bei allen im Katalog in 7.3.2. nicht aufgezählten Geschäften gelte die 80% Mehrheit nicht, sondern die in Punkt 7.3.1. genannte Mehrheit von 60% der abgegebenen Stimmen. Da der MB bei den hunderten jährlich anstehenden Geschäftsführungsmaßnahmen bei ganz außergewöhnlichen Geschäften gemäß Punkt 7.3.2. die Möglichkeit hätte, diese zu verhindern, könne man nicht allgemein von einer Sperrminorität sprechen. Die Generalversammlung könnte den MB beispielsweise hinsichtlich des Dienstplans, der Urlaubseinteilung (also in Dienstnehmerangelegenheiten) oder beim Einkauf von Büromaterial oder Arzneimitteln für den Krankenhausbetrieb (sohin in Beschaffungsfragen) oder bei der Gestionierung der Patientenaufnahme etc. Weisung erteilen. Trotz der Bestimmung des Punktes 7.3.2. konnte der Mitbeteiligte dies nicht verhindern, weil für Beschlussfassungen bei gewöhnlichen Geschäften des laufenden Betriebes die Mehrheit von 60% gem. Punkt 7.3.1. gilt. Der Mitbeteiligte sei für Beschlussfassungen bei gewöhnlichen Geschäften des laufenden Betriebes des Diagnostikzentrums gesellschaftsrechtlich weisungsgebunden. Zusammengefasst ergebe sich aus der Bestimmung des Punkte 7.3.2. weder eine Sperrminorität, noch eine Weisungsgebundenheit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG. Wenn sich die Weisungsfreiheit nur auf einen Teilbereich der Tätigkeit des Geschäftsführers beziehe, könne nicht von einer Weisungsfreistellung iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG gesprochen werden. Aus diesem Grund sei der Ausspruch im Bescheid, wonach der MB aufgrund seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG unterliege, verfehlt. Tatsächlich unterliege der MB der Pflichtversicherung nach dem GSVG.Ihre Beschwerdeführerin begründete die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die im Bescheid der belangten Behörde in Punkt 7.3.1. genannte Bestimmung – entgegen den Ausführungen im Bescheid – lediglich für die Anwesenheit bei der Generalversammlung ein (Präsenz-)Quorum von 80% des Stammkapitals vorsehe. Für diese Rechtssache sei die Bestimmung im zweiten Anführungspunkt des Punktes 7.3.1. wesentlich. Grundsätzlich bedürfe es für die Beschlussfassung in der Generalversammlung einer Mehrheit von 60% des Stammkapitals. Es sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde bei ihrem Zitat des Gesellschaftsvertrages die Bestimmung des Punktes 7.3.2. meinte. Punkt 7.3.2. des Gesellschaftsvertrages sehe lediglich für ganz wenige außerordentliche Geschäfte eine Mehrheit von 80% des Stammkapitals vor und handle es sich bei dieser Bestimmung um keine gesellschaftsvertragliche Sperrminorität. Das von der BF betriebene Diagnostikzentrum sei ein medizinisches Ambulatorium, das MRT- und CT-Befundungen mache. Die in Punkt 7.3.2. aufgezählten Geschäfte spielten im täglichen Geschäft des Diagnostikzentrums überhaupt keine Rolle. Bei der Aufzählung in Punkt 7.3.2. handle es sich um außergewöhnliche Maßnahmen (zum Teil sogar um Geschäfte auf Gesellschafterebene, wie die Übertragung von Anteilen), die vielleicht ein bis zweimal im Jahr vorkämen. Bei allen im Katalog in 7.3.2. nicht aufgezählten Geschäften gelte die 80% Mehrheit nicht, sondern die in Punkt 7.3.1. genannte Mehrheit von 60% der abgegebenen Stimmen. Da der MB bei den hunderten jährlich anstehenden Geschäftsführungsmaßnahmen bei ganz außergewöhnlichen Geschäften gemäß Punkt 7.3.2. die Möglichkeit hätte, diese zu verhindern, könne man nicht allgemein von einer Sperrminorität sprechen. Die Generalversammlung könnte den MB beispielsweise hinsichtlich des Dienstplans, der Urlaubseinteilung (also in Dienstnehmerangelegenheiten) oder beim Einkauf von Büromaterial oder Arzneimitteln für den Krankenhausbetrieb (sohin in Beschaffungsfragen) oder bei der Gestionierung der Patientenaufnahme etc. Weisung erteilen. Trotz der Bestimmung des Punktes 7.3.2. konnte der Mitbeteiligte dies nicht verhindern, weil für Beschlussfassungen bei gewöhnlichen Geschäften des laufenden Betriebes die Mehrheit von 60% gem. Punkt 7.3.1. gilt. Der Mitbeteiligte sei für Beschlussfassungen bei gewöhnlichen Geschäften des laufenden Betriebes des Diagnostikzentrums gesellschaftsrechtlich weisungsgebunden. Zusammengefasst ergebe sich aus der Bestimmung des Punkte 7.3.2. weder eine Sperrminorität, noch eine Weisungsgebundenheit gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG. Wenn sich die Weisungsfreiheit nur auf einen Teilbereich der Tätigkeit des Geschäftsführers beziehe, könne nicht von einer Weisungsfreistellung iSd Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG gesprochen werden. Aus diesem Grund sei der Ausspruch im Bescheid, wonach der MB aufgrund seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG unterliege, verfehlt. Tatsächlich unterliege der MB der Pflichtversicherung nach dem GSVG.

3. Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2026, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.3. Am römisch 40 .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 2026, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

4. Mit Schriftsatz vom XXXX .2026 teilte die BF zusammengefasst mit, dass der Mitbeteiligte als Gesellschafter mit einer Beteiligung unter 25% keine Sperrminorität habe, aber weisungsungebunden sei und sie, die BF, WKO-Mitglied sei, liege keine ASVG-Pflichtversicherung des Mitbeteiligten vor.4. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2026 teilte die BF zusammengefasst mit, dass der Mitbeteiligte als Gesellschafter mit einer Beteiligung unter 25% keine Sperrminorität habe, aber weisungsungebunden sei und sie, die BF, WKO-Mitglied sei, liege keine ASVG-Pflichtversicherung des Mitbeteiligten vor.

5. Am 16.02.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein eines Rechtsvertreters und eines steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin und des Mitbeteiligten durchgeführt. In der stattgehabten mündlichen Verhandlung, anlässlich welcher der Mitbeteiligte einvernommen wurde, erging der Auftrag an die Beschwerdeführerin, dem erkennenden Gericht den mit dem Mitbeteiligten abgeschlossenen Geschäftsführervertrag binnen festgesetzter vorzulegen.

6. Mit Urkundenvorlage vom XXXX .2026 brachte die Beschwerdeführerin den mit dem MB abgeschlossenen Geschäftsführervertrag zur Vorlage.6. Mit Urkundenvorlage vom römisch 40 .2026 brachte die Beschwerdeführerin den mit dem MB abgeschlossenen Geschäftsführervertrag zur Vorlage.

7. Mit hg. Verfügung erging - unter gleichzeitiger Übermittlung des Geschäftsführervertrages - eine Verständigung an die belangte Behörde vom Ergebnis über die gem. § 45 Abs. 3 AVG durchgeführte Beweisaufnahme mit der darin eingeräumten Gelegenheit, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.7. Mit hg. Verfügung erging - unter gleichzeitiger Übermittlung des Geschäftsführervertrages - eine Verständigung an die belangte Behörde vom Ergebnis über die gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG durchgeführte Beweisaufnahme mit der darin eingeräumten Gelegenheit, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.

8. Am XXXX .2026 übermittelte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme, der im Wesentlichen kurz zusammengefasst zu entnehmen ist, dass entsprechend den Regelungen im Gesellschaftsvertrag der (beschwerdeführenden) GmbH keine umfassende Sperrminorität des Mitbeteiligten vorliege. Demzufolge sei die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG nicht anzuwenden. Aus dem Geschäftsführervertrag und aus den Aussagen des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2026 gehe hervor, dass die BF gegenüber dem Geschäftsführer keine arbeitsbezogene persönliche Weisungsbefugnis habe. Somit lägen keine Weisungsgebundenheit des Gesellschafter-Geschäftsführers und damit kein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG vor. Die mit Bescheid vom XXXX .2025 getroffene Feststellung, dass für den MB ab dem XXXX .2022 Pflichtversicherung nach dem ASVG als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 2 ASVG vorliege, müsse daher revidiert werden. 8. Am römisch 40 .2026 übermittelte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme, der im Wesentlichen kurz zusammengefasst zu entnehmen ist, dass entsprechend den Regelungen im Gesellschaftsvertrag der (beschwerdeführenden) GmbH keine umfassende Sperrminorität des Mitbeteiligten vorliege. Demzufolge sei die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG nicht anzuwenden. Aus dem Geschäftsführervertrag und aus den Aussagen des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2026 gehe hervor, dass die BF gegenüber dem Geschäftsführer keine arbeitsbezogene persönliche Weisungsbefugnis habe. Somit lägen keine Weisungsgebundenheit des Gesellschafter-Geschäftsführers und damit kein Dienstverhältnis iSd Paragraph 47, Absatz 2, EStG und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG vor. Die mit Bescheid vom römisch 40 .2025 getroffene Feststellung, dass für den MB ab dem römisch 40 .2022 Pflichtversicherung nach dem ASVG als Dienstnehmer gem. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliege, müsse daher revidiert werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX eingetragene Beschwerdeführerin führt die Firma „ XXXX “ und befindet sich der Sitz der Gesellschaft in der politischen Gemeinde XXXX . Die Geschäftsanschrift befindet sich in XXXX [FB-Abfrage].1.1. Die im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 zur FN römisch 40 eingetragene Beschwerdeführerin führt die Firma „ römisch 40 “ und befindet sich der Sitz der Gesellschaft in der politischen Gemeinde römisch 40 . Die Geschäftsanschrift befindet sich in römisch 40 [FB-Abfrage].

Bei der beschwerdeführenden Gesellschaft handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftszweig sich auf die Führung, die Leitung und den Betrieb einer privaten Krankenanstalt in Form eines XXXX , einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten, die Vermietung und Verpachtung von sowie auf den Handel mit XXXX und auf die Vermietung und Verpachtung von und der Handel mit Zubehör zu XXXX und medizinischen Geräten erstreckt [FB-Abfrage; Punkt 3. des Gesellschaftsvertrages der BF vom XXXX ]. Bei der beschwerdeführenden Gesellschaft handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftszweig sich auf die Führung, die Leitung und den Betrieb einer privaten Krankenanstalt in Form eines römisch 40 , einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten, die Vermietung und Verpachtung von sowie auf den Handel mit römisch 40 und auf die Vermietung und Verpachtung von und der Handel mit Zubehör zu römisch 40 und medizinischen Geräten erstreckt [FB-Abfrage; Punkt 3. des Gesellschaftsvertrages der BF vom römisch 40 ].

Ihr Betrieb widmet sich der Durchführung von XXXX und der damit in Zusammenhang stehenden Kontrolle in der Patientenbetreuung und -führung [MB in VH-Niederschrift vom 16.02.2026, S. 4 unten].Ihr Betrieb widmet sich der Durchführung von römisch 40 und der damit in Zusammenhang stehenden Kontrolle in der Patientenbetreuung und -führung [MB in VH-Niederschrift vom 16.02.2026, Sitzung 4 unten].

1.2. Die Gesellschaft besteht aus mehreren Gesellschaftern, darunter auch des Mitbeteiligten, der seit dem XXXX eine Stammeinlage an der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von EUR 38.437,80 hält. Seitdem ist er an der Gesellschaft der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 20,5 % beteiligt [FB-Abfrage; SV in VH-Niederschrift vom 16.02.2026, S. 4 Mitte].1.2. Die Gesellschaft besteht aus mehreren Gesellschaftern, darunter auch des Mitbeteiligten, der seit dem römisch 40 eine Stammeinlage an der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von EUR 38.437,80 hält. Seitdem ist er an der Gesellschaft der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 20,5 % beteiligt [FB-Abfrage; SV in VH-Niederschrift vom 16.02.2026, Sitzung 4 Mitte].

Der Mitbeteiligte vertritt die Gesellschaft gemeinsam XXXX gemeinsam als handelsrechtlicher Geschäftsführer [FB-Abfrage; Gesellschaftsvertrag vom XXXX , Pkt. 6.].Der Mitbeteiligte vertritt die Gesellschaft gemeinsam römisch 40 gemeinsam als handelsrechtlicher Geschäftsführer [FB-Abfrage; Gesellschaftsvertrag vom römisch 40 , Pkt. 6.].

1.3. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich, ist dort in der Sparte Kur- und Gesundheitsbetriebe erfasst und leistet eine Kammerumlage [MB in VH-Niederschrift vom 16.02.2026, S. 5 oben].1.3. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich, ist dort in der Sparte Kur- und Gesundheitsbetriebe erfasst und leistet eine Kammerumlage [MB in VH-Niederschrift vom 16.02.2026, Sitzung 5 oben].

1.4. Sie ist Inhaberin von drei aufrechten Gewerbeberechtigungen lautend auf XXXX “ [SV in VH-Niederschrift vom 16.02.2026, S. 5 Mitte].1.4. Sie ist Inhaberin von drei aufrechten Gewerbeberechtigungen lautend auf römisch 40 “ [SV in VH-Niederschrift vom 16.02.2026, Sitzung 5 Mitte].

1.5. Auch ist der Mitbeteiligte Inhaber einer Gewerbeberechtigung, lautend auf „ XXXX “ gemäß § 94 Z. 26 GewO 1994 mit der Berechtigung gemäß § 111 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994“ [GISA-Zahl: XXXX ]. In dieser Eigenschaft ist auch er Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich und aufgrund dieses Umstandes zur Abfuhr der Kammerumlage verpflichtet [MV in VH-Niederschrift vom 16.02.2026, S. 5f]. Über weitere Gewerbeberechtigungen verfügt er nicht.1.5. Auch ist der Mitbeteiligte Inhaber einer Gewerbeberechtigung, lautend auf „ römisch 40 “ gemäß Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 mit der Berechtigung gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994“ [GISA-Zahl: römisch 40 ]. In dieser Eigenschaft ist auch er Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich und aufgrund dieses Umstandes zur Abfuhr der Kammerumlage verpflichtet [MV in VH-Niederschrift vom 16.02.2026, Sitzung 5f]. Über weitere Gewerbeberechtigungen verfügt er nicht.

1.6. Im Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft fungiert er als ärztlicher Leiter und seit der Gründung dieser Gesellschaft als deren (handelsrechtlicher) Geschäftsführer [MB in VH-Niederschrift vom 16.02.2026, S. 4 oben]. Er ist schon aufgrund seiner Funktion als ärztlicher Leiter der Beschwerdeführerin in der eigenverantwortlichen Ausübung seiner Tätigkeit weisungsfrei iSd § 3 Abs. 2 ÄrzteG. Als ärztlicher Leiter ist er für die organisatorischen Belange der von der Beschwerdeführerin betriebenen Krankenanstalt verantwortlich; das betrifft laufenden Krankenanstaltenbetrieb und umfasst die Beschaffung medizinischer Produkte (Kontrastmittel, Medikamente etc.), Personalangelegenheiten und Fragen in Bezug auf die Erbringung von medizinischen Leistungen.1.6. Im Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft fungiert er als ärztlicher Leiter und seit der Gründung dieser Gesellschaft als deren (handelsrechtlicher) Geschäftsführer [MB in VH-Niederschrift vom 16.02.2026, Sitzung 4 oben]. Er ist schon aufgrund seiner Funktion als ärztlicher Leiter der Beschwerdeführerin in der eigenverantwortlichen Ausübung seiner Tätigkeit weisungsfrei iSd Paragraph 3, Absatz 2, ÄrzteG. Als ärztlicher Leiter ist er für die organisatorischen Belange der von der Beschwerdeführerin betriebenen Krankenanstalt verantwortlich; das betrifft laufenden Krankenanstaltenbetrieb und umfasst die Beschaffung medizinischer Produkte (Kontrastmittel, Medikamente etc.), Personalangelegenheiten und Fragen in Bezug auf die Erbringung von medizinischen Leistungen.

1.7. Die Gesellschaft hat mit dem Mitbeteiligten einen „Geschäftsführer-Vertrag (Werkvertrag)“ abgeschlossen, der zur Rechtsstellung des Geschäftsführers in Vertragspunkt „§ 2 Allgemeine Rechtsstellung des Geschäftsführers und Rechtsgrundlagen“ festhält, dass er als Geschäftsführer in seiner Tätigkeit eigenverantwortlich und frei von persönlicher Abhängigkeit ist und ihm mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und seines Gesellschaftsanteiles keine Weisungen erteilt werden können. Er ist an betriebliche Ordnungsvorschriften, wie Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten, nicht gebunden, jedoch verpflichtet, diese Ordnungsvorschriften für die Dienstnehmer der Gesellschaft zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen.

1.8. Dem Mitbeteiligten, der an der beschwerdeführenden Gesellschaft mit 20,5% beteiligt ist, kommt keine Sperrminorität zu, was bedeutet, dass er Beschlüsse zu Grundsatzentscheidungen nicht verhindern kann.

1.9. Die in Punkt 7.3.2. des Gesellschaftsvertrages vom XXXX genannten Beschlüsse räumen dem Mitbeteiligten lediglich ein Zustimmungsrecht zu ausgesuchten Geschäften der beschwerdeführenden Gesellschaft ein, die jedoch keine Grundsatzentscheidung, wie etwa eine Satzungsänderung gemäß 50 Abs. 1 GmbHG, eine Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung gemäß §§ 52 und 54 GmbHG, eine Verschmelzung gemäß § 98 GmbHG, Spaltungen und/oder einen Rechtsformenwechsel gemäß § 245 AktG betreffen.1.9. Die in Punkt 7.3.2. des Gesellschaftsvertrages vom römisch 40 genannten Beschlüsse räumen dem Mitbeteiligten lediglich ein Zustimmungsrecht zu ausgesuchten Geschäften der beschwerdeführenden Gesellschaft ein, die jedoch keine Grundsatzentscheidung, wie etwa eine Satzungsänderung gemäß 50 Absatz eins, GmbHG, eine Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung gemäß Paragraphen 52 und 54 GmbHG, eine Verschmelzung gemäß Paragraph 98, GmbHG, Spaltungen und/oder einen Rechtsformenwechsel gemäß Paragraph 245, AktG betreffen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden und aus den Angaben des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2026.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG),

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten