Entscheidungsdatum
30.03.2026Norm
BDG 1979 §43Spruch
,
W136 2320458-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, vom 18.08.2025, GZ: 2025-0.093.252, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe, nach mündlicher Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, vom 18.08.2025, GZ: 2025-0.093.252, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe, nach mündlicher Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG insoweit abgeändert, als gemäß § 92 Abs. Z 3 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von € 3850,- verhängt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG insoweit abgeändert, als gemäß Paragraph 92, Abs. Ziffer 3, BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von € 3850,- verhängt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), geboren am XXXX , steht als Exekutivbeamter in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde zum Zeitpunkt der angelasteten Pflichtverletzungen als XXXX verwendet. Er ist disziplinarrechtlich unbescholten und bezog zum Zeitpunkt der Durchführung der Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: belangte Behörde) einen Bruttobezug von € 2.671,70. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten, unterstützt jedoch regelmäßig finanziell seine Mutter und die bei der Mutter lebende erwachsene Schwester, die infolge einer Behinderung ständiger Betreuung bedarf. Im Juli 2025 hat sich der Beschwerdeführer von einer Bekannten € 25.000,- ausgeborgt, welche spätestens im Juli 2028 zurückzuzahlen sind.1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer), geboren am römisch 40 , steht als Exekutivbeamter in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde zum Zeitpunkt der angelasteten Pflichtverletzungen als römisch 40 verwendet. Er ist disziplinarrechtlich unbescholten und bezog zum Zeitpunkt der Durchführung der Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: belangte Behörde) einen Bruttobezug von € 2.671,70. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten, unterstützt jedoch regelmäßig finanziell seine Mutter und die bei der Mutter lebende erwachsene Schwester, die infolge einer Behinderung ständiger Betreuung bedarf. Im Juli 2025 hat sich der Beschwerdeführer von einer Bekannten € 25.000,- ausgeborgt, welche spätestens im Juli 2028 zurückzuzahlen sind.
1.2. Mit Bescheid vom 04.12.2024, GZ: 2024-0.828.136, fasste die belangte Behörde einen Einleitungsbeschluss, der unbekämpft in Rechtskraft erwuchs.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde erkannt (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
„[Der Beschwerdeführer] ist schuldig,
a) er hat am 29.05.2024 im Zuge eines Fahrtechniktrainings in seiner Funktion als XXXX Asp XXXX durch nachstehende Aussagen und Handlungen sexuell belästigt und hierdurch in ihrer Würde beeinträchtigt, zumal dieses Verhalten ihrerseits als unerwünscht, unangebracht und anstößig empfunden wurde:a) er hat am 29.05.2024 im Zuge eines Fahrtechniktrainings in seiner Funktion als römisch 40 Asp römisch 40 durch nachstehende Aussagen und Handlungen sexuell belästigt und hierdurch in ihrer Würde beeinträchtigt, zumal dieses Verhalten ihrerseits als unerwünscht, unangebracht und anstößig empfunden wurde:
-> „Es wäre doch nur gerechtfertigt, wenn sie Asp XXXX jeden Morgen einen blasen würde"-> „Es wäre doch nur gerechtfertigt, wenn sie Asp römisch 40 jeden Morgen einen blasen würde"
-> „In diesen kleinen Händen sieht sowieso alles groß aus", (hierbei ihre zu einer Faust geballte rechte Hand trotz deren Zögern erfassend, öffnend und seine rechte Handfläche in ihre legend)
b) Er hat im Zuge des angeführten Fahrtechniktrainings überdies durch die nachstehenden Aussagen rassistische, abwertende und frauenfeindliche Äußerungen getätigt, welche durch die anwesenden Aspiranten als unerwünscht, unangebracht und anstößig empfunden wurden, und zwar:
-> mehrfache Verwendung des Wortes „Neger",
-> Beschreibung, wie man Kolleginnen „abschleppen und zum budan bekommt" und damit deren private Beziehungen negativ beeinflussen könne, damit diese dann beendet werden,
-> geringschätzige Bemerkung auf vermehrte Krankenstände einer Kollegin „weil ihr schon zum sechsten Mal im Monat die Muschi weh tut."
Über den Beschwerdeführer wurde wegen Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979, § 43a BDG 1979 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m § 8 Abs. 2 B-GIBG und § 9 B-GlBG sowie die zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)"m. 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014, Pkt. 11.2. „Auftreten" und „Sprachgebrauch der Exekutive" die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv € 5.500,- verhängt und gemäß § 117 Abs. 2 Z 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,- vorgeschrieben.Über den Beschwerdeführer wurde wegen Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979, Paragraph 43 a, BDG 1979 und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i.V.m Paragraph 8, Absatz 2, B-GIBG und Paragraph 9, B-GlBG sowie die zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)"m. 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014, Pkt. 11.2. „Auftreten" und „Sprachgebrauch der Exekutive" die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv € 5.500,- verhängt und gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,- vorgeschrieben.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zum Schuld- und Strafausspruch Beschwerde und beantragte einen Freispruch, in eventu die Disziplinarstrafe schuldangemessen herabzusetzen.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die erste unter Spruchpunkt a) getätigte Äußerung nicht erinnerlich sei, die zweite Aussage habe er getätigt, um eine Metapher insofern herzustellen, dass alle vom Dienstgeber unabhängig vom Geschlecht und der Körpergröße gleich behandelt würden. Auch wenn er die Aussagen größtenteils getätigt habe, seien sie ihm subjektiv nicht vorwerfbar. Im Übrigen wurde die angespannte wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers dargestellt.
1.5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Disziplinarakt dem Bundesverwaltungsgericht am 26.09.2025 (einlangend) vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.03.2026 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Justiz sowie der belangten Behörde durch.
1.6. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die ihm spruchgemäß angelasteten Äußerungen bzw. Handlungen getätigt hat.
Der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er zur Aspirantin die erste unter Spruchpunkt a) angeführte Äußerung nicht getätigt habe und dass er nicht deren Hand in der beschrieben Form genommen habe, wird nicht gefolgt (vgl. Beweiswürdigung).Der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er zur Aspirantin die erste unter Spruchpunkt a) angeführte Äußerung nicht getätigt habe und dass er nicht deren Hand in der beschrieben Form genommen habe, wird nicht gefolgt vergleiche Beweiswürdigung).
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltunsgakt.
2.2. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben sich aus den unstrittigen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsschrift, S 3) und den vorgelegten Belegen.
2.3.1. Der Beschwerdeführer gesteht zu, die unter Spruchpunkt b) angelasteten Äußerungen getätigt zu haben.
2.3.2. Der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zu Spruchpunkt a) wird aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt:
Dass der Beschwerdeführer auf den Witz des Aspiranten A, dass er der Aspirantin B jeden Morgen einen Kaffee kochen würde, wenn er die Fahrt mit ihr überleben würde, zur Aspirantin B meinte, dass es dann nur gerechtfertigt wäre, wenn sie Aspirant A auch jeden Morgen „einen blasen" würde, ergibt sich aus der Zeugenaussage der A vor der belangten Behörde und wurde von den anderen ebenfalls im Wagen befindlichen Aspiranten ( XXXX ) bei ihren Befragungen vor der belangten Behörde übereinstimmend bestätigt. Das bloße Leugnen dieser Aussage durch den Beschwerdeführer, der vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, er habe gesagt „da wird es viel mehr sein müssen, wenn wir das überleben“ ist nicht geeignet, die glaubhaften Aussagen der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zweifelhaft erscheinen zu lassen, zumal auch der Beschwerdeführer keinen Grund angeben konnte, warum die Zeugen nicht die Wahrheit angeben sollten. Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 07.07.2025 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2025, an der er entschuldigt nicht teilnahm, zu den konkreten Vorwürfen angab, dass er die Aussagen der Zeug:innen aufmerksam gelesen habe und sich dafür, sollte sich jemand dadurch verletzt gefühlt haben, aufrichtig entschuldige, allerdings keineswegs angab, dass irgendeine Aussage nicht richtig sei. Dass der Beschwerdeführer auf den Witz des Aspiranten A, dass er der Aspirantin B jeden Morgen einen Kaffee kochen würde, wenn er die Fahrt mit ihr überleben würde, zur Aspirantin B meinte, dass es dann nur gerechtfertigt wäre, wenn sie Aspirant A auch jeden Morgen „einen blasen" würde, ergibt sich aus der Zeugenaussage der A vor der belangten Behörde und wurde von den anderen ebenfalls im Wagen befindlichen Aspiranten ( römisch 40 ) bei ihren Befragungen vor der belangten Behörde übereinstimmend bestätigt. Das bloße Leugnen dieser Aussage durch den Beschwerdeführer, der vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, er habe gesagt „da wird es viel mehr sein müssen, wenn wir das überleben“ ist nicht geeignet, die glaubhaften Aussagen der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zweifelhaft erscheinen zu lassen, zumal auch der Beschwerdeführer keinen Grund angeben konnte, warum die Zeugen nicht die Wahrheit angeben sollten. Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 07.07.2025 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2025, an der er entschuldigt nicht teilnahm, zu den konkreten Vorwürfen angab, dass er die Aussagen der Zeug:innen aufmerksam gelesen habe und sich dafür, sollte sich jemand dadurch verletzt gefühlt haben, aufrichtig entschuldige, allerdings keineswegs angab, dass irgendeine Aussage nicht richtig sei.
Was die zweite unter Spruchpunkt a) beschriebene Anlastung betrifft, gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er lediglich gesagt habe, dass die Hand der B halb so groß sei wie seine und trotzdem würden sie beide dasselbe verdienen. Diese Aussage habe er gemacht, weil über das Gehalt bzw. Gehaltsstufen gesprochen worden sei, er habe aber nicht die Hand der A genommen. Diese Angabe, zu der bereits in einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.07.2024 ebenso wie in der Beschwerde, ausgeführt wurde, dass damit eine Metapher über die Gleichbehandlung im Polizeidienst gezogen werden sollte, erscheint konstruiert und lebensfremd
Hingegen schilderte die Zeugin B vor der belangten Behörde ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer ihre Hand „verlangt“ habe und auch genommen habe und wird deren Aussage von der Zeugin R bestätigt. Der Zeuge E gab dazu an, dass er nicht mehr wisse, ob der Beschwerdeführer die Hand der B genommen oder nur angeschaut habe, bestätigte jedoch ausdrücklich ebenso wie die Zeugin R die angelastete Wortwahl. Keiner der drei Zeugen gab hingegen an, dass über das Gehalt bei der Polizei gesprochen worden sei. Die Zeugin R gab vor der belangten Behörde an, dass sie die vergleichende Aussage des Beschwerdeführers auf das männliche Geschlechtsteil bezogen habe.
Die Aussagen des Beschwerdeführers ergeben auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht insgesamt kein konsistentes Gesamtbild, sind daher nicht glaubhaft und demnach auch nicht geeignet den Vorwurf zu entkräften.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Bestätigung des Schuldspruches
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer schuldig erkannt, dass er mit seinen Äußerungen eine Dienstpflichtverletzung nach den §§ 43 Abs. 1 und 2, 43a und 4 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL) Pkt. 11.2. „Auftreten" und „Sprachgebrauch der Exekutive" sowie den §§ 8 Abs. 2 und 9 B-GIBG begangen hat.Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer schuldig erkannt, dass er mit seinen Äußerungen eine Dienstpflichtverletzung nach den Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 43 a und 4 Absatz eins, BDG 1979 i.V.m der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL) Pkt. 11.2. „Auftreten" und „Sprachgebrauch der Exekutive" sowie den Paragraphen 8, Absatz 2 und 9 B-GIBG begangen hat.
Dem ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten und kann auch das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass der Schuldspruch rechtswidrig wäre. Es ist in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen im bekämpften Bescheid zu verweisen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer für das ihm vorgeworfene Fehlverhalten verantwortlich. Dazu befragt, warum ihm seine Ausführungen wie in der Beschwerde - allerdings begründungslos – ausgeführt, subjektiv nicht vorwerfbar wären, gab die Rechtsvertretung an, dass es sich hierbei um eine rechtliche Ausführung und keine Tatsachenbehauptung handle und damit gemeint sei, „dass die hier getätigten Aussagen subjektiv in Bezug auf die konkrete Situation und die Gesamtumstände nicht so gravierend waren, wie es in der Strafe letztlich abgebildet wurde“. Somit beziehen sich diese Ausführung auf die Strafzumessung und nicht das Verschulden.
Wenn der Beschwerdeführer wiederholt darauf hinweist, dass er das „N-Wort“ keineswegs rassistisch gemeint habe, sondern vielmehr die Polizeischüler im Kontext davor warnen wollte, dass es nicht gut sei, in Vorurteilen und Stereotypen zu denken, so ist dies glaubhaft. Allerdings ändert dies nichts daran, dass eine derartige Ausdrucksweise unangebracht ist, zumal – wie sich in der Verhandlung vor der belangten Behörde gezeigt hat – die Aspiraten zum Teil den Eindruck bekamen, dass die Ausdrucksweise rassistisch gemeint wäre und den vom Beschwerdeführer intendierten Inhalt nicht so verstanden haben.
Die Beschwerde zum Schuldspruch war daher abzuweisen.
3.2. Zur Strafzumessung
Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Bundesdisziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007; VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Artikel 130, Absatz 3, B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Bundesdisziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007; VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).
Im Übrigen ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).
Die belangte Behörde ist, ohne dies ausdrücklich auszusprechen, von einer schweren Dienstpflichtverletzung ausgegangen, da das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere jenes der sexuellen/geschlechtlichen Belästigung gegenüber noch dienstunerfahrenen Aspirat:innen gesetzt wurde, die noch dazu in einer Prüfungssituation waren. Zutreffend hat die Behörde auch darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Pflichtwidrigkeiten eines Beamten im provisorischen Dienstverhältnis weniger zu tolerieren sind als in anderen Sparten des öffentlichen Dienstes
Bei der Strafbemessung wertete die Behörde die mehrfache Tatbegehung sowie den Umstand, dass dem Beschwerdeführer als Ausbilder eine besondere Vorbildwirkung zukommt, als erschwerend. Seine disziplinäre Unbescholtenheit, die gute Dienstbeschreibung, seine Belobigungen und sein im Vorfeld abgegebenes Geständnis wurden als mildernd gewertet.
Zwar hat der Beschwerdeführer sein Geständnis vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht aufrecht erhalten, allerdings geht das Verwaltungsgericht aufgrund des vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindrucks nicht davon aus, dass diese nunmehr gezeigte mangelnde Verantwortungsübernahme für das unter Spruchpunkt a) angelastete Verhalten weitere einschlägige Dienstpflichtverletzungen befürchten lässt
In einer Gesamtbetrachtung kann nicht erkannt werden, dass der belangten Behörde ein Fehler in der Strafzumessung unterlaufen wäre.
Allerdings hat der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass er – obgleich dazu nicht verpflichtet – seine Mutter und seine Schwester, weil diese behindert ist, in nicht unerheblichem Ausmaß finanziell unterstützt. Außerdem hat er sich von einer bekannten Geld geliehen, nicht zuletzt um das Begräbnis einer ihm sehr nahestehenden Verwandten zu bezahlen. Der Disziplinaranwalt beim BMI hat sich vor dem Bundesverwaltungsgericht aus diesen Gründen für eine geringfügige Reduktion der Strafe ausgesprochen.
Auf die eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers war gemäß § 93 Abs. 1 letzter Satz BDG 1979 entsprechend Rücksicht zu nehmen und wurde die ausgesprochene Strafe um 30 Prozent reduziert. Die nunmehr ausgesprochene Strafe entspricht knapp eineinhalb Monatsbezügen. Eine größere Milderung, wie etwa die Verhängung einer Geldbuße, war allerdings aufgrund der Schwere der Tat und auch aus generalpräventiven Gründen nicht angezeigt.Auf die eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers war gemäß Paragraph 93, Absatz eins, letzter Satz BDG 1979 entsprechend Rücksicht zu nehmen und wurde die ausgesprochene Strafe um 30 Prozent reduziert. Die nunmehr ausgesprochene Strafe entspricht knapp eineinhalb Monatsbezügen. Eine größere Milderung, wie etwa die Verhängung einer Geldbuße, war allerdings aufgrund der Schwere der Tat und auch aus generalpräventiven Gründen nicht angezeigt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu beurteilen war, ob ein bestimmtes Verhalten eine Dienstpflichtverletzung darstellt und ob die Strafzumessung im Sinne des Gesetzes geübt wurde. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu beurteilen war, ob ein bestimmtes Verhalten eine Dienstpflichtverletzung darstellt und ob die Strafzumessung im Sinne des Gesetzes geübt wurde. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Schlagworte
Äußerungen Bescheidabänderung Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Exekutivdienst Geldstrafe Herabsetzung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis provisorisches Dienstverhältnis Rassismus Sexismus sexuelle Belästigung Strafbemessung Teilstattgebung ungebührliches VerhaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W136.2320458.1.00Im RIS seit
15.04.2026Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026