Entscheidungsdatum
01.04.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W227 2293371-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Universitätsstudienleiters der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 29. Februar 2024, Zl. 265597/24, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Universitätsstudienleiters der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 29. Februar 2024, Zl. 265597/24, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 15. Oktober 2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ersatz der ECTS-Anrechnungspunkte für die im Curriculum des Masterstudiums „Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ vorgesehenen freien Wahlmodule aufgrund ihrer Tätigkeit als Studienvertreterin im Wintersemester 2021/2022, Sommersemester 2022, Wintersemester 2022/2023 und Sommersemester 2023.
2. Mit E-Mail vom 29. Jänner 2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass ein Ersatz freier Wahlmodule nur für eine im Masterstudium „Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ ausgeübte Tätigkeit als Studienvertreterin möglich sei.
3. Mit E-Mail vom 1. Februar 2024 beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ablehnung ihres Antrags die Erlassung eines Bescheids.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Ersatz der ECTS-Anrechnungspunkte gemäß § 31 Abs. 3 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG 2014) ab und begründete dies zusammengefasst wie folgt:4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Ersatz der ECTS-Anrechnungspunkte gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG 2014) ab und begründete dies zusammengefasst wie folgt:
Aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 3 HSG 2014 ergebe sich zwingend, dass nur die Tätigkeit als Studienvertreterin während der Semester des betriebenen Studiums den Ersatz der im entsprechenden Curriculum vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte zulasse. Es sei „höchstens“ möglich, ECTS-Anrechnungspunkte „anzusparen“, die in einem späteren Semester des laufenden Studiums verbraucht werden könnten. Eine Verwertung der ECTS-Anrechnungspunkte für andere, auch konsekutive, Studien sei hingegen nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Zeit als Studienvertreterin vom Wintersemester 2021/2022 bis einschließlich Sommersemester 2023 für das Bachelorstudium „Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ zugelassen gewesen. Die im Curriculum für das Masterstudium „Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ vorgesehenen freien Wahlmodule könnten jedoch nur durch die ununterbrochene Tätigkeit als Studienvertreterin in den Semestern des Masterstudiums ersetzt werden.Aus dem Wortlaut des Paragraph 31, Absatz 3, HSG 2014 ergebe sich zwingend, dass nur die Tätigkeit als Studienvertreterin während der Semester des betriebenen Studiums den Ersatz der im entsprechenden Curriculum vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte zulasse. Es sei „höchstens“ möglich, ECTS-Anrechnungspunkte „anzusparen“, die in einem späteren Semester des laufenden Studiums verbraucht werden könnten. Eine Verwertung der ECTS-Anrechnungspunkte für andere, auch konsekutive, Studien sei hingegen nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Zeit als Studienvertreterin vom Wintersemester 2021/2022 bis einschließlich Sommersemester 2023 für das Bachelorstudium „Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ zugelassen gewesen. Die im Curriculum für das Masterstudium „Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ vorgesehenen freien Wahlmodule könnten jedoch nur durch die ununterbrochene Tätigkeit als Studienvertreterin in den Semestern des Masterstudiums ersetzt werden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst vorbringt:
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde stelle § 31 Abs. 3 HSG 2014 lediglich klar, dass die jeweilige Tätigkeit nicht nur für wenige Wochen, sondern während des gesamten Semesters ausgeübt werden müsse. Zugleich ergebe sich aus der Bestimmung, dass keine Beschränkung auf bestimmte Semester bestehe. ECTS-Anrechnungspunkte gebührten daher für jedes Semester, in dem eine der beschriebenen Tätigkeiten ausgeübt werde.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde stelle Paragraph 31, Absatz 3, HSG 2014 lediglich klar, dass die jeweilige Tätigkeit nicht nur für wenige Wochen, sondern während des gesamten Semesters ausgeübt werden müsse. Zugleich ergebe sich aus der Bestimmung, dass keine Beschränkung auf bestimmte Semester bestehe. ECTS-Anrechnungspunkte gebührten daher für jedes Semester, in dem eine der beschriebenen Tätigkeiten ausgeübt werde.
Die einzige Einschränkung bestehe darin, dass im jeweiligen Studium Module entsprechend gekennzeichnet sein müssten und/oder Lehrveranstaltungen zur freien Wahl vorgesehen seien. Da im Curriculum des Masterstudiums „Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ freie Wahlmodule vorgesehen seien und die entsprechende Tätigkeit während der Wintersemester 2021/2022 und 2022/2023 sowie der Sommersemester 2022 und 2023 ununterbrochen ausgeübt worden sei, seien die Voraussetzungen für den Ersatz der ECTS-Anrechnungspunkte erfüllt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin war vom Wintersemester 2021/2022 bis einschließlich Sommersemester 2023 durchgehend als Studienvertreterin an der Pädagogischen Hochschule XXXX tätig. In diesem Zeitraum war sie für das Bachelorstudium „Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ zugelassen. Die Beschwerdeführerin war vom Wintersemester 2021/2022 bis einschließlich Sommersemester 2023 durchgehend als Studienvertreterin an der Pädagogischen Hochschule römisch 40 tätig. In diesem Zeitraum war sie für das Bachelorstudium „Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ zugelassen.
Seit dem Wintersemester 2023/2024 ist sie für das Masterstudium „Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ zugelassen.
Am 15. Oktober 2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ersatz der ECTS-Anrechnungspunkte aufgrund ihrer Zeit als Studienvertreterin im Zeitraum vom Wintersemester 2021/2022 bis einschließlich Sommersemester 2023 für die im Curriculum des Masterstudiums „Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ vorgesehenen freien Wahlmodule.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt und sind unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin während ihrer Tätigkeit als Studienvertreterin in den Semestern vom Wintersemester 2021/2022 bis einschließlich Sommersemester 2023 für das Bachelorstudium „Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ zugelassen war und seit dem Wintersemester 2023/2024 für das Masterstudium „Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ zugelassen ist, ergibt sich insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Studienblatt vom 3. Februar 2026.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. § 31 Abs. 3 HSG 2014 i.d.F. BGBl. I Nr. 77/2021 lautet:3.1.1. Paragraph 31, Absatz 3, HSG 2014 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021, lautet:
„Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter
§ 31. (1) […]Paragraph 31, (1) […]
(3) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter ersetzen die in den Curricula vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte für im Curriculum entsprechend gekennzeichnete Module oder Lehrveranstaltungen sowie für frei zu wählende Module oder frei zu wählende Lehrveranstaltungen (z. B. freie Wahlfächer), für jedes Semester, in welchem eine derartige Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird, in folgendem Ausmaß:
1. für die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen und die Referentinnen und Referenten sowie die stellvertretenden Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten um je acht ECTS-Anrechnungspunkte,
2. für die Vorsitzenden der Organe gemäß § 15 Abs. 2 und der Studienvertretungen sowie die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen um je sechs ECTS-Anrechnungspunkte,2. für die Vorsitzenden der Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und der Studienvertretungen sowie die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen um je sechs ECTS-Anrechnungspunkte,
3. für die Mandatarinnen und Mandatare in der Bundesvertretung, den Hochschulvertretungen, den Organen gemäß § 15 Abs. 2 und den Studienvertretungen um je sechs ECTS-Anrechnungspunkte,3. für die Mandatarinnen und Mandatare in der Bundesvertretung, den Hochschulvertretungen, den Organen gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und den Studienvertretungen um je sechs ECTS-Anrechnungspunkte,
4. für alle anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter um je zwei ECTS-Anrechnungspunkte.“
Aus den Materialien zur Stammfassung des § 31 HSG 2014 (vgl. ErläutRV 136 BlgNR 25. GP, S 7) ergibt sich, dass eine Verringerung – in der geltenden Fassung: ein „Ersatz“ – der in den Curricula vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte für freie Wahlfächer an Universitäten nur dann möglich ist, wenn in den jeweiligen Curricula freie Wahlfächer vorgesehen sind. Demnach besteht kein Rechtanspruch auf Ersatz der ECTS-Anrechnungspunkte, sofern das entsprechende Curriculum keine gekennzeichneten Module oder Lehrveranstaltungen oder frei zu wählende Module oder frei zu wählende Lehrveranstaltungen (z. B. freie Wahlfächer) vorsieht (vgl. Gruber/Stangl, Praxishandbuch Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsrecht2 (2017), S 88 mit Verweis auf die Rechtsauskunft des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung, GZ: BMWFW-52.530/0004-WF/IV/6/2017).Aus den Materialien zur Stammfassung des Paragraph 31, HSG 2014 vergleiche ErläutRV 136 BlgNR 25. GP, S 7) ergibt sich, dass eine Verringerung – in der geltenden Fassung: ein „Ersatz“ – der in den Curricula vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte für freie Wahlfächer an Universitäten nur dann möglich ist, wenn in den jeweiligen Curricula freie Wahlfächer vorgesehen sind. Demnach besteht kein Rechtanspruch auf Ersatz der ECTS-Anrechnungspunkte, sofern das entsprechende Curriculum keine gekennzeichneten Module oder Lehrveranstaltungen oder frei zu wählende Module oder frei zu wählende Lehrveranstaltungen (z. B. freie Wahlfächer) vorsieht vergleiche Gruber/Stangl, Praxishandbuch Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsrecht2 (2017), S 88 mit Verweis auf die Rechtsauskunft des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung, GZ: BMWFW-52.530/0004-WF/IV/6/2017).
3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Die Beschwerdeführerin war während ihrer Zeit als Studienvertreterin für das Bachelorstudium „Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ zugelassen. Das diesem Studium zugrunde liegende Curriculum sieht keine Lehrveranstaltungen vor, die i.S.d. § 31 Abs. 3 HSG 2014 für einen Ersatz der für ihre Zeit als Studienvertreterin gebührenden ECTS-Anrechnungspunkte geeignet wären. Folgerichtig besteht im Rahmen dieses Bachelorstudiums auch kein Rechtsanspruch auf Ersatz der entsprechenden ECTS-Anrechnungspunkte.Die Beschwerdeführerin war während ihrer Zeit als Studienvertreterin für das Bachelorstudium „Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ zugelassen. Das diesem Studium zugrunde liegende Curriculum sieht keine Lehrveranstaltungen vor, die i.S.d. Paragraph 31, Absatz 3, HSG 2014 für einen Ersatz der für ihre Zeit als Studienvertreterin gebührenden ECTS-Anrechnungspunkte geeignet wären. Folgerichtig besteht im Rahmen dieses Bachelorstudiums auch kein Rechtsanspruch auf Ersatz der entsprechenden ECTS-Anrechnungspunkte.
Ein Ersatz für freie Wahlmodule des Masterstudiums „Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ kommt nach zutreffender Ansicht der belangten Behörde nicht in Betracht. Aus dem Wortlaut „[...] ersetzen die in den Curricula vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte für im Curriculum entsprechend gekennzeichnete Module oder Lehrveranstaltungen sowie für frei zu wählende Module oder frei zu wählende Lehrveranstaltungen (z. B. freie Wahlfächer), […]“ ergibt sich in Zusammenschau mit den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien nach Ansicht des erkennenden Gerichts, dass der Gesetzgeber den Ersatz von ECTS-Anrechnungspunkten an jenes Studium knüpfen wollte, in dessen Rahmen die Studienvertretertätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wird.
Für dieses Verständnis sprechen insbesondere teleologische Erwägungen. Wäre § 31 Abs. 3 HSG 2014 im Sinne des Beschwerdevorbringens so auszulegen, dass kein Bezug zu dem während der Studienvertretung betriebenen Studium erforderlich ist, könnte ein Ersatz auch für grundsätzlich geeignete Lehrveranstaltungen in anderen Studien erfolgen, die erst Jahre später und unter Umständen sogar an anderen Universitäten absolviert werden. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Dieser liegt darin, die durch die Tätigkeit als Studienvertreter entstehende Zusatzbelastung durch den Ersatz entsprechender ECTS-Anrechnungspunkte auszugleichen. Da diese Zusatzbelastung jedoch ausschließlich in jenem Studium entsteht, in dessen Rahmen die Tätigkeit als Studienvertreter tatsächlich ausgeübt wird, ist es zweckentsprechend, den Ersatz der ECTS-Anrechnungspunkte auf dieses Studium zu beschränken.Für dieses Verständnis sprechen insbesondere teleologische Erwägungen. Wäre Paragraph 31, Absatz 3, HSG 2014 im Sinne des Beschwerdevorbringens so auszulegen, dass kein Bezug zu dem während der Studienvertretung betriebenen Studium erforderlich ist, könnte ein Ersatz auch für grundsätzlich geeignete Lehrveranstaltungen in anderen Studien erfolgen, die erst Jahre später und unter Umständen sogar an anderen Universitäten absolviert werden. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Dieser liegt darin, die durch die Tätigkeit als Studienvertreter entstehende Zusatzbelastung durch den Ersatz entsprechender ECTS-Anrechnungspunkte auszugleichen. Da diese Zusatzbelastung jedoch ausschließlich in jenem Studium entsteht, in dessen Rahmen die Tätigkeit als Studienvertreter tatsächlich ausgeübt wird, ist es zweckentsprechend, den Ersatz der ECTS-Anrechnungspunkte auf dieses Studium zu beschränken.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; zu Verfahren nach dem UG vgl. auch VwGH 04.02.2026, Ra 2025/10/0167, m.w.N.).Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; zu Verfahren nach dem UG vergleiche auch VwGH 04.02.2026, Ra 2025/10/0167, m.w.N.).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass der Ersatz der ECTS-Anrechnungspunkte für die Tätigkeit als Studienvertreter auf jene Semester des Studiums beschränkt ist, in dessen Rahmen diese Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wird, entspricht der klaren Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass der Ersatz der ECTS-Anrechnungspunkte für die Tätigkeit als Studienvertreter auf jene Semester des Studiums beschränkt ist, in dessen Rahmen diese Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wird, entspricht der klaren Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).
Schlagworte
Antragstellung Bachelorstudium ECTS-Anrechnungspunkte Ersatz Masterstudium Studienvertreter VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W227.2293371.1.00Im RIS seit
15.04.2026Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026