TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/1 W169 2315137-1

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Veröffentlicht am 01.04.2026
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Entscheidungsdatum

01.04.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W169 2315137-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2025, Zl. 1419225310-241822949, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2025, Zl. 1419225310-241822949, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2025 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, eine Staatsangehöriger von Indien, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 26.11.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Er gab an, aus dem Bundesstaat Punjab zu stammen und der Religionsgemeinschaft der Sikh sowie der Volksgruppe der Jat anzugehören. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Er spreche Punjabi und ein bisschen Hindi. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, sein Bruder, seine Schwester sowie seine Ehefrau und seine Tochter würden In Indien leben. Indien habe er im Oktober 2024 legal per Flugzeug in die Russische Föderation verlassen. Der Reisepass sei vom Schlepper einbehalten worden. Die Schleppung nach Österreich habe ca. 7.000,- Euro gekostet und sei vom Bruder des Beschwerdeführers organisiert worden. Zu seinem Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er an Bauernprotesten teilgenommen habe. Er habe einen Herrn XXXX kennengelernt und sei ein Mitglied der Punjab-Partei geworden. Dann seien die Bauernproteste vorbei gewesen, jedoch habe die Polizei ihn überall gesucht und ihn mitgenommen. Sie hätten ihn grundlos in Haft gehalten. Es habe keine Anzeige gegen ihn gegeben, aber sie hätten ihn immer wieder mitgenommen, geschlagen und Gewalt gegen ihn ausgeübt. Sie hätten ihn aufgefordert, die Partei zu verlassen. Er habe das jedoch nicht wollen, weil er ein Anhänger von Khalistan sei. Vor allem als die BJP die Macht übernommen habe, habe die Polizei ihm das Leben noch mehr erschwert, sodass seine Familie ihn verlassen habe. Er habe diese Umstände nicht mehr aushalten können. Es habe für ihn in diesem Land keine Sicherheit mehr gegeben. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass, wenn die Polizei ihn grundlos schlage, sie auch alles andere mit ihm machen könnten. Die Anhänger der Khalistan-Bewegung würden auch umgebracht werden. Das befürchte er auch.1. Der Beschwerdeführer, eine Staatsangehöriger von Indien, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 26.11.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Er gab an, aus dem Bundesstaat Punjab zu stammen und der Religionsgemeinschaft der Sikh sowie der Volksgruppe der Jat anzugehören. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Er spreche Punjabi und ein bisschen Hindi. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, sein Bruder, seine Schwester sowie seine Ehefrau und seine Tochter würden In Indien leben. Indien habe er im Oktober 2024 legal per Flugzeug in die Russische Föderation verlassen. Der Reisepass sei vom Schlepper einbehalten worden. Die Schleppung nach Österreich habe ca. 7.000,- Euro gekostet und sei vom Bruder des Beschwerdeführers organisiert worden. Zu seinem Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er an Bauernprotesten teilgenommen habe. Er habe einen Herrn römisch 40 kennengelernt und sei ein Mitglied der Punjab-Partei geworden. Dann seien die Bauernproteste vorbei gewesen, jedoch habe die Polizei ihn überall gesucht und ihn mitgenommen. Sie hätten ihn grundlos in Haft gehalten. Es habe keine Anzeige gegen ihn gegeben, aber sie hätten ihn immer wieder mitgenommen, geschlagen und Gewalt gegen ihn ausgeübt. Sie hätten ihn aufgefordert, die Partei zu verlassen. Er habe das jedoch nicht wollen, weil er ein Anhänger von Khalistan sei. Vor allem als die BJP die Macht übernommen habe, habe die Polizei ihm das Leben noch mehr erschwert, sodass seine Familie ihn verlassen habe. Er habe diese Umstände nicht mehr aushalten können. Es habe für ihn in diesem Land keine Sicherheit mehr gegeben. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass, wenn die Polizei ihn grundlos schlage, sie auch alles andere mit ihm machen könnten. Die Anhänger der Khalistan-Bewegung würden auch umgebracht werden. Das befürchte er auch.

2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am „15.01.2024“ (gemeint: 15.01.2025) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass das Protokoll der Erstbefragung stimme und er lediglich die Nachnamen seiner angegebenen Familienmitglieder ergänzen wolle. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Bundesstaat Punjab, gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikh sowie der Volksgruppe der Punjabi an und habe zehn Jahre die Grundschule und zwei Jahre ein College besucht. Danach habe er in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Sie hätten Kühe und Büffel gehabt. Jetzt gehöre diese Landwirtschaft dem Beschwerdeführer und seinem Bruder gemeinsam. In Indien würden noch seine Mutter, seine Ehefrau und Tochter, sowie sein Bruder und seine Schwester, welche beide verheiratet seien und Kinder hätten, leben. Zudem habe er dort noch einen Onkel und zwei Tanten väterlicherseits sowie zwei Onkel und fünf Tanten mütterlicherseits, welche alle verheiratet seien und eigene Familien hätten. Alle würden im Bundesstaat Punjab leben. Der Beschwerdeführer habe wöchentlich telefonischen Kontakt mit seinem Bruder, seltener auch mit seiner Schwester und seiner Mutter. Mit den anderen Verwandten habe er jetzt keinen Kontakt. Es gehe seinen Angehörigen gut. Seine Ehefrau und seine Tochter würden derzeit bei seinen Schwiegereltern leben und durch sie versorgt werden. Der Beschwerdeführer sei gesund.

Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass er ein Unterstützer von Khalistan sei. Derzeit sei die BJP an der Macht. Diese sei gegen die Khalistanis. Er sei unbegründet von der Polizei mitgenommen worden und habe zur Polizeistation müssen.

Nach weiteren Gründen für die Antragstellung befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sie ihn auch manchmal für ein oder zwei Tage angehalten hätten. Es sei nie eine Anzeige aufgenommen worden. Das sei reine Willkür gewesen. Als er freigelassen worden sei, sei er zu seiner Tante gefahren. Die Polizei habe ihn auch eingeschüchtert und immer zu ihm gesagt, dass er aufhören solle, Khalistan zu unterstützen. Sie hätten auch gesagt, dass sie falsche FIRs (Anm.: First Information Reports) gegen ihn machen würden, wenn er nicht damit aufhöre. Viele andere junge Männer seien schon festgenommen und inhaftiert worden, weil sie auch Khalistan unterstützt hätten. Er habe Angst, dass auch ihm so etwas passieren könnte.Nach weiteren Gründen für die Antragstellung befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sie ihn auch manchmal für ein oder zwei Tage angehalten hätten. Es sei nie eine Anzeige aufgenommen worden. Das sei reine Willkür gewesen. Als er freigelassen worden sei, sei er zu seiner Tante gefahren. Die Polizei habe ihn auch eingeschüchtert und immer zu ihm gesagt, dass er aufhören solle, Khalistan zu unterstützen. Sie hätten auch gesagt, dass sie falsche FIRs Anmerkung, First Information Reports) gegen ihn machen würden, wenn er nicht damit aufhöre. Viele andere junge Männer seien schon festgenommen und inhaftiert worden, weil sie auch Khalistan unterstützt hätten. Er habe Angst, dass auch ihm so etwas passieren könnte.

Zum Ende der Einvernahme sagte der Beschwerdeführer nach mehrfacher Nachfrage aus, dass er nicht wegen der Teilnahme an den Bauernprotesten bzw. der Probleme deswegen das Land verlassen habe. Er habe wegen Khalistan das Land verlassen.

3. In einer weiteren Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.01.2025 bestätigte der Beschwerdeführer, dass seine in der ersten Einvernahme gemachten Angaben richtig und wahrheitsgemäß seien und er keine Korrekturen oder Ergänzungen zu machen habe.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien festgestellt (Spruchpunkt V.) und schließlich gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.

6. Am 03.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen in Österreich befragt (s. Verhandlungsprotokoll).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Indien und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh, der Volksgruppe der Punjabi sowie der Kaste der Jat an. Er stammt aus dem im Bundesstaat Punjab gelegenen Dorf XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2024 in guten wirtschaftlichen Verhältnissen in seinem Elternhaus gelebt hat. Seine Muttersprache ist Punjabi, zudem spricht er etwas Hindi und Englisch. Er hat zwölf Jahre die Grundschule besucht und sodann in der elterlichen Land- und Viehwirtschaft mitgearbeitet. Diese gehört mittlerweile dem Beschwerdeführer und seinem Bruder. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat seine Mutter, seinen Bruder sowie seine Schwester, welche beide verheiratet sind, und einen Onkel sowie sieben Tanten, welche ebenso eigene Familien haben. Sein Vater ist verstorben. Seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter leben bei seinen Schwiegereltern. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern, denen es gut geht. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Indien und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh, der Volksgruppe der Punjabi sowie der Kaste der Jat an. Er stammt aus dem im Bundesstaat Punjab gelegenen Dorf römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2024 in guten wirtschaftlichen Verhältnissen in seinem Elternhaus gelebt hat. Seine Muttersprache ist Punjabi, zudem spricht er etwas Hindi und Englisch. Er hat zwölf Jahre die Grundschule besucht und sodann in der elterlichen Land- und Viehwirtschaft mitgearbeitet. Diese gehört mittlerweile dem Beschwerdeführer und seinem Bruder. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat seine Mutter, seinen Bruder sowie seine Schwester, welche beide verheiratet sind, und einen Onkel sowie sieben Tanten, welche ebenso eigene Familien haben. Sein Vater ist verstorben. Seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter leben bei seinen Schwiegereltern. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern, denen es gut geht.

Entgegen den von ihm angegebenen Ausreisegründen ist der Beschwerdeführer kein Unterstützer der Khalistan-Bewegung und wurde nicht deswegen von der indischen Polizei bedroht. Ebenso wenig wird er wegen einer Teilnahme an den indischen Bauernprotesten in den Jahren 2020/2021 bedroht. Auch sonst besteht keine individuell gegen ihn gerichtete Bedrohung in Indien.

Der gesunde Beschwerdeführer kann in sein Elternhaus in Indien zurückkehren und wie schon zuvor durch die Land- und Viehwirtschaft der Familie seine Existenzgrundlage sichern. Er läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer reiste im November 2024 illegal in Österreich ein. Er hat hier keine Angehörigen oder Verwandten. Er besucht aktuell einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 und versteht ein paar Wörter auf Deutsch. Er hat hier indische Freunde, die er ab und zu trifft, und er hilft Freunden bei ihrer Tätigkeit als Zeitungszusteller aus, wofür er etwas Geld bekommt. Im Übrigen bestehen keine Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Indien:

1. Sicherheitslage

Hinduradikale Gruppen verursachen immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen mit Angehörigen religiöser Minderheiten, v. a. Muslime, gelegentlich aber auch mit nicht traditionell eingestellten Hindus (AA 5.6.2023). Der gegen Minderheiten wie Muslime und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird von offizieller Seite selten in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als „communal violence“ bezeichnet. Das Innenministerium gibt jedoch seit 2017 keine entsprechenden Daten mehr weiter, und Zivilgesellschaften berichten, dass die Regierung nicht auf Auskunftsbegehren (nach dem Right to Information) reagiert (ÖB New Delhi 7.2023).

Insgesamt sind die meisten Inder tagtäglich keinen nennenswerten Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt, mit einigen Ausnahmen in bestimmten, abgelegenen Gebieten. Diejenigen, die in Städten leben, können zivilen Unruhen ausgesetzt sein, einschließlich gewalttätiger Ausschreitungen, die von Zeit zu Zeit im ganzen Land auftreten. Die Ursachen für zivile Unruhen sind komplex und vielfältig und können ethnische und religiöse Spannungen, Aufstände und Terrorismus sowie politische und ideologische Gewalt umfassen. In den meisten Fällen werden die meisten Inder solche Situationen vermeiden. Über soziale Medien verbreitete Fehlinformationen führen gelegentlich zu Gewalt. Über Social-Media-Plattformen wie Facebook, Snapchat, Twitter, WhatsApp und YouTube werden Gerüchte über angebliche Straftaten verbreitet, die zu gelegentlichem Vigilantismus führen. Diese Ereignisse sind unvorhersehbar, bleiben aber meist lokal begrenzt (DFAT 29.9.2023).

Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten:

Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit aufständischen Gruppen in mehreren nordöstlichen Bundesstaaten und Jammu & Kaschmir (J & K) sowie mit maoistischen Rebellen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes (USDOS 23.4.2024). Über 40 aufständische Gruppen sind an den Angriffen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten beteiligt. Darüber hinaus kommt es zu Gewalthandlungen zwischen den Stämmen. Die Rebellengruppen verfolgen das Ziel, mehr Autonomie oder sogar völlige Unabhängigkeit für ihre ethnischen oder Stammesgruppen zu erlangen, und sind in eine Vielzahl von kriminellen Aktivitäten verwickelt, einschließlich Bombenanschlägen, Mord, Entführung und Vergewaltigung von Zivilisten. Zudem betreiben sie ein ausgedehntes Erpressungsnetzwerk (FH 2025a). Auch Sicherheitskräfte, die gegen regionale Aufstände kämpfen, sind in außergerichtliche Tötungen (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024), Vergewaltigungen, Folter, Entführungen und die Zerstörung von Häusern verwickelt (FH 2025a).Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit aufständischen Gruppen in mehreren nordöstlichen Bundesstaaten und Jammu & Kaschmir (J & K) sowie mit maoistischen Rebellen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes (USDOS 23.4.2024). Über 40 aufständische Gruppen sind an den Angriffen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten beteiligt. Darüber hinaus kommt es zu Gewalthandlungen zwischen den Stämmen. Die Rebellengruppen verfolgen das Ziel, mehr Autonomie oder sogar völlige Unabhängigkeit für ihre ethnischen oder Stammesgruppen zu erlangen, und sind in eine Vielzahl von kriminellen Aktivitäten verwickelt, einschließlich Bombenanschlägen, Mord, Entführung und Vergewaltigung von Zivilisten. Zudem betreiben sie ein ausgedehntes Erpressungsnetzwerk (FH 2025a). Auch Sicherheitskräfte, die gegen regionale Aufstände kämpfen, sind in außergerichtliche Tötungen (FH 2025a; vergleiche USDOS 23.4.2024), Vergewaltigungen, Folter, Entführungen und die Zerstörung von Häusern verwickelt (FH 2025a).

Das Innenministerium reduzierte im April 2024 den Geltungsbereich des AFSPA (Armed Forces Special Powers Act) in den Distrikten Assam, Manipur und Nagaland. In anderen Teilen Nagalands, in Teilen von Arunachal Pradesh, Manipur und Assam blieb die Einstufung als Unruhegebiet unter dem AFSPA bestehen, und in J & K war eine Version des Gesetzes in Kraft (USDOS 23.4.2024) [Anm.: weitere Informationen zum AFSPA finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden].

Militäroperationen gegen maoistische Rebellen:

Die Bundesstaaten Bihar, Jharkand, Chhattisgarh, der äußerste Südwesten von Orissa [Anm.: Odisha], der äußerste Norden von Andhra Pradesh und der äußerste Osten von Maharashtra verzeichnen, insbesondere in ländlichen Gebieten, bewaffnete Aktivitäten einer militant-sozialrevolutionären maoistischen Bewegung (AA 27.2.2025; vgl. BMEIA 18.2.2025), die in einzelnen Distrikten bis hin zur Ausübung quasistaatlicher Gewalt gehen (AA 27.2.2025). Die Aufständischen werden auch als Naxaliten bezeichnet, benannt nach dem Distrikt, in dem sie im Jahr 1967 ihren bewaffneten Feldzug begannen. Ihre Ideologie ist vom chinesischen Revolutionsführer Mao Zedong beeinflusst (BAMF 13.1.2025). Die Naxaliten führen seit Jahrzehnten vor allem in Zentral- und Ostindien einen Guerillakrieg gegen die Regierung, der zu regelmäßigen Zusammenstößen und Opfern auf beiden Seiten führt (BAMF 10.2.2025). Die Rebellen erheben unter anderem illegale Steuern, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte, verschleppen und rekrutieren Kinder sowie Erwachsene. Lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungstreu gelten, sind von Angriffen betroffen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in staatlich geführten Lagern (FH 2025a). Die BJP-Regierung im Bundesstaat Chhattisgarh, der Heimat vieler Stammesgemeinschaften, hat ihre Maßnahmen zur Bekämpfung der Aufstände maoistischer Rebellen verschärft (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025a). Seit dem 15.1.2025 gehen mindestens 3.000 indische Sicherheitskräfte gegen die Naxaliten im Bundesstaat Chhattisgarh vor (BAMF 20.1.2025). Im Zuge dieser Auseinandersetzungen kam es auch zu Übergriffen auf Dorfbewohner und Vorwürfen außergerichtlicher Hinrichtungen. Zudem gingen die Behörden weiterhin gezielt gegen Menschenrechtsaktivisten vor, unter anderem aufgrund politisch motivierter Anschuldigungen, sie seien Maoisten oder Maoisten-Anhänger (HRW 16.1.2025). Die indische Regierung will die bewaffnete Rebellion nach eigenen Angaben bis Anfang des Jahres 2026 niederschlagen und hat ihre Anstrengungen zur Beendigung des langjährigen bewaffneten Konflikts verstärkt. Offiziellen Angaben zufolge wurden im Jahr 2024 insgesamt 287 mutmaßliche Rebellen getötet und etwa 1.000 verhaftet; 837 sollen sich ergeben haben (BAMF 13.1.2025).Die Bundesstaaten Bihar, Jharkand, Chhattisgarh, der äußerste Südwesten von Orissa [Anm.: Odisha], der äußerste Norden von Andhra Pradesh und der äußerste Osten von Maharashtra verzeichnen, insbesondere in ländlichen Gebieten, bewaffnete Aktivitäten einer militant-sozialrevolutionären maoistischen Bewegung (AA 27.2.2025; vergleiche BMEIA 18.2.2025), die in einzelnen Distrikten bis hin zur Ausübung quasistaatlicher Gewalt gehen (AA 27.2.2025). Die Aufständischen werden auch als Naxaliten bezeichnet, benannt nach dem Distrikt, in dem sie im Jahr 1967 ihren bewaffneten Feldzug begannen. Ihre Ideologie ist vom chinesischen Revolutionsführer Mao Zedong beeinflusst (BAMF 13.1.2025). Die Naxaliten führen seit Jahrzehnten vor allem in Zentral- und Ostindien einen Guerillakrieg gegen die Regierung, der zu regelmäßigen Zusammenstößen und Opfern auf beiden Seiten führt (BAMF 10.2.2025). Die Rebellen erheben unter anderem illegale Steuern, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte, verschleppen und rekrutieren Kinder sowie Erwachsene. Lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungstreu gelten, sind von Angriffen betroffen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in staatlich geführten Lagern (FH 2025a). Die BJP-Regierung im Bundesstaat Chhattisgarh, der Heimat vieler Stammesgemeinschaften, hat ihre Maßnahmen zur Bekämpfung der Aufstände maoistischer Rebellen verschärft (HRW 16.1.2025; vergleiche FH 2025a). Seit dem 15.1.2025 gehen mindestens 3.000 indische Sicherheitskräfte gegen die Naxaliten im Bundesstaat Chhattisgarh vor (BAMF 20.1.2025). Im Zuge dieser Auseinandersetzungen kam es auch zu Übergriffen auf Dorfbewohner und Vorwürfen außergerichtlicher Hinrichtungen. Zudem gingen die Behörden weiterhin gezielt gegen Menschenrechtsaktivisten vor, unter anderem aufgrund politisch motivierter Anschuldigungen, sie seien Maoisten oder Maoisten-Anhänger (HRW 16.1.2025). Die indische Regierung will die bewaffnete Rebellion nach eigenen Angaben bis Anfang des Jahres 2026 niederschlagen und hat ihre Anstrengungen zur Beendigung des langjährigen bewaffneten Konflikts verstärkt. Offiziellen Angaben zufolge wurden im Jahr 2024 insgesamt 287 mutmaßliche Rebellen getötet und etwa 1.000 verhaftet; 837 sollen sich ergeben haben (BAMF 13.1.2025).

Zusammenstöße im Bundesstaat Manipur zwischen den Stammesgemeinschaften der Kuki und Meitei:

Im September 2024 kam es in Manipur erneut zu ethnischen Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Gruppen der überwiegend christlichen Kuki-Zo-Gemeinde und der überwiegend hinduistischen Meitei-Gemeinde, bei denen Berichten zufolge mindestens elf Menschen ums Leben kamen (HRW 16.1.2025). Die Meitei stellen in Manipur die Mehrheit (fast 53 %), die Kuki-Zo nur 16 % der Bevölkerung (OpD 2.2024). Studenten und andere Menschen protestierten gegen die Gewalt, einige von ihnen lieferten sich Zusammenstöße mit Sicherheitskräften und griffen Regierungsgebäude an. Anstatt gefährdete Gemeinschaften zu schützen und die Rechtsstaatlichkeit aufrechtzuerhalten, vertiefte die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Landesregierung durch eine polarisierende Politik die seit Langem bestehende Wut und das Misstrauen zwischen den Gemeinschaften (HRW 16.1.2025). Zuvor war es bereits zwischen Mai und November 2023 zu Zusammenstößen zwischen den beiden Stammesgemeinschaften gekommen, mit mindestens 175 Toten und mehr als 60.000 Binnenvertriebenen. Aktivisten und Journalisten berichteten von bewaffneten Konflikten, Vergewaltigungen und Übergriffen sowie von der Zerstörung von Häusern, Geschäften und Gebetsstätten. Als Reaktion auf die Gewalt setzte die Regierung Sicherheitskräfte ein, verhängte tägliche Ausgangssperren und schaltete das Internet ab. (USDOS 23.4.2024). Der Konflikt dauert aktuell an [Anm.: Stand 24.3.2025] (India Today 24.3.2025).

Ausgangspunkt war eine Anweisung des Manipur High Court [Anm.: Höchstgericht des Bundesstaates Manipur] an die Landesregierung von Manipur, in der es um den Antrag der Meitei auf Anerkennung als Scheduled Tribe (ST) ging (USDOS 23.4.2024). Hintergrund des Konflikts ist die Forderung der Meitei, in die Liste der Scheduled Tribes aufgenommen zu werden, um Berggebiete besetzen zu können, die den Nagas, Kuki-Zo und anderen Stammesgruppen vorbehalten waren (OpD 2.2024). In dem Gerichtsurteil wurde schließlich festgestellt, dass die Regierung des Bundesstaats die Vorteile, die den Kukis exklusiv gewährt worden sind, auch den Meitei gewährt werden müsse (BAMF 9.9.2024). Auslöser der Gewalt waren schließlich Proteste der Kukis gegen die Forderung der Meiteis nach Stammesstatus, und die Forderung der Kukis nach "territorialer Autonomie" (OpD 2.2024). Seit dem Ausbruch des ethnischen Konflikts im Mai 2023 ist der Bundesstaat mit über drei Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern in zwei Enklaven geteilt, in ein von der Mehrheit der Meiteis kontrolliertes Tal und die von den Kukis bewohnten Berge. Die beiden Enklaven sind durch ein Niemandsland getrennt, das von paramilitärischen Truppen der Bundesregierung kontrolliert wird (BAMF 9.9.2024). Der Oberste Gerichtshof [Anm.: Indiens] kritisierte das Versäumnis der Zentralregierung und der Regierung des Bundesstaates Manipur, der Gewalt Einhalt zu gebieten, und ernannte Beamte, die die Gewaltvorfälle untersuchen und die Bereitstellung humanitärer Hilfe sowie den Wiederaufbau von Häusern und Kultstätten sicherstellen sollten (USDOS 23.4.2024).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.2.2025): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2.2025): Briefing Notes (KW 7/2025)

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.1.2025): Briefing Notes (KW 4/2025)

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.1.2025): Briefing Notes (KW 3/2025)

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.9.2024): Briefing Notes - Indien

?        BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (18.2.2025): Indien (Republik Indien)

?        DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA

?        FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India

?        HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India

?        India Today - India Today (24.3.2025): Ground report: Two years on, Manipur is more divided than ever

?        ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 – Indien

?        OpD - Open Doors (2.2024): India: Full Country Dossier

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India

2. Sicherheitsbehörden

Das Militär und die Sicherheitsbehörden teilen sich auf drei Ministerien auf: dem Verteidigungsministerium unterstehen die indischen Streitkräfte, bestehend aus Armee, Marine, Luftwaffe und Küstenwache, das Defense Security Corps, das für die Sicherheit der Einrichtungen des Verteidigungsministeriums verantwortlich ist, und die Territorialarmee (TA), eine militärische Reservetruppe, die sich aus freiwilligen Teilzeitkräften zusammensetzt, die die indische Armee unterstützen. Sie ist Teil der regulären Armee und hat die Aufgabe, die reguläre Armee von statischen Aufgaben zu entlasten, die zivilen Behörden bei Naturkatastrophen zu unterstützen und die wesentlichen Dienste in Notfällen aufrechtzuerhalten, sowie bei Bedarf Einheiten für die reguläre Armee bereitzustellen. Dem Innenministerium (Ministry of Home Affairs) unterstehen die Border Security Force (BSF), zuständig für die indisch-pakistanische und indisch-bangladeschische Grenze; die Sashastra Seema Bal (SSB) bewacht die indisch-nepalesische und indisch-bhutanische Grenze; die Central Industrial Security Force; die Indo-Tibetan Border Police; die National Security Guards; die National Disaster Response Force (NDRF); die Central Reserve Police Force (CRPF) umfasst eine Rapid Reaction Force (RAF) zur Bekämpfung von Unruhen und das Commando Battalion for Resolute Action (COBRA) zur Aufstandsbekämpfung. Die Assam Rifles unterstehen der administrativen Kontrolle des Ministeriums für innere Angelegenheiten, während die operative Kontrolle dem Verteidigungsministerium (insbesondere der indischen Armee) untersteht. Als letztes Ministerium verfügt das Eisenbahnministerium mit der Railway Protection Force ebenfalls über eigene Sicherheitskräfte (CIA 16.1.2025).

Das Central Intelligence Bureau (IB) ist Indiens zentraler Geheimdienst. Offiziell ist das IB dem Innenministerium unterstellt, der Direktor des Geheimdienstes ist jedoch Teil eines gemeinsamen Geheimdienstkomitees und berichtet in bestimmten Situationen direkt dem Premierminister. Hauptaufgaben des Geheimdienstes sind die Spionageabwehr und die Terrorismusbekämpfung/-abwehr. Ebenso gehören Aufklärung und Informationsgewinnung in den Grenzregionen zu den Aufgaben (BICC 7.2024). Die Nachrichtendienste Indiens, im Inland (Intelligence Bureau) sowie im Ausland (Research and Analysis Wing), handeln auf gesetzlicher Grundlage (AA 5.6.2023).

Die Indische Polizei (Indian Police Service - IPS) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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