TE Bvwg Beschluss 2026/4/1 W166 2335276-1

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Veröffentlicht am 01.04.2026
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Entscheidungsdatum

01.04.2026

Norm

BEinstG §14
BEinstG §19
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art133 Abs4
ZustG §26
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 19 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 19 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. BEinstG Art. 2 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  4. BEinstG Art. 2 § 19 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  5. BEinstG Art. 2 § 19 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BEinstG Art. 2 § 19 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BEinstG Art. 2 § 19 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 19 gültig von 01.01.1974 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1973
  1. BEinstG Art. 2 § 2 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.05.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  5. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1993
  8. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 3 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 3 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  3. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  4. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 26 heute
  2. ZustG § 26 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 26 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 26 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 357/1990
  6. ZustG § 26 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990

Spruch


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W166 2335276-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 23.05.2025, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 23.05.2025, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin gehörte ab 10.11.2023 mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Im Zuge eines Nachuntersuchungsverfahrens wurde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 11.04.2025 eingeholt, und - basierend auf diesem Ermittlungsergebnis - mit Bescheid vom 23.05.2025 der Grad der Behinderung ab 30.11.2024 mit 50 v.H. festgestellt. Dieser Bescheid erwuchs am 11.07.2025 in Rechtskraft.

Am 21.01.2026 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eine Stellungnahme ein und wies darauf hin, dass es sich dabei um eine Beschwerde handle.

Diese von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete Stellungnahme samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 10.02.2026 vorgelegt.

Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2026, der Beschwerdeführerin nachweislich am 26.02.2026 durch Hinterlegung zugestellt, wurde sie in Wahrung des Parteiengehörs mit näherer Begründung davon in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach derzeitiger Aktenlage von der verspäteten Einbringung der Beschwerde ausgeht. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass sie zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgegeben könne, und die Entscheidung des ho. Gerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid vom 23.05.2025 wurde von der belangten Behörde am 26.05.2025 an das Zustellorgan übergeben. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 10.07.2025.

Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde am 21.01.2026 bei der belangten Behörde eingebracht und am 10.02.2026 dem ho. Gericht vorgelegt.

Mit Schreiben vom 23.02.2026 hielt das erkennende Gericht der Beschwerdeführerin die Verspätung ihres Rechtsmittels vor. Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Übergabe des Bescheids an das Zustellorgan und zum Ende der Beschwerdefrist beruhen auf dem vorliegenden unbedenklichen Akteninhalt und werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Dass die Beschwerde am 21.01.2026 bei der belangten Behörde eingebracht wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Schriftstück.

Der Vorhalt der Verspätung durch das erkennende Gericht und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht auf den Verspätungsvorhalt reagierte und keine Stellungnahme einbrachte, ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht eine Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht eine Erkenntnis zu fällen ist.

Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist die Rechtssache durch Beschluss zu erledigen.

Gemäß § 19 BEinstG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Gemäß Paragraph 19, BEinstG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen.

Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Der Bescheid der belangten Behörde wurde am 26.05.2025 abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben. Im Sinne des § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung ohne Zustellnachweis demnach als am 29.05.2025 bewirkt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist (§ 10 BEinstG) mit Ablauf des 10.07.2025. Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde langte am 21.01.2026 bei der belangten Behörde ein und hat die Beschwerdeführerin demnach die Frist für die Einbringung einer Beschwerde versäumt. Der Bescheid der belangten Behörde wurde am 26.05.2025 abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben. Im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG gilt die Zustellung ohne Zustellnachweis demnach als am 29.05.2025 bewirkt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist (Paragraph 10, BEinstG) mit Ablauf des 10.07.2025. Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde langte am 21.01.2026 bei der belangten Behörde ein und hat die Beschwerdeführerin demnach die Frist für die Einbringung einer Beschwerde versäumt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder dem Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600). Dieser für die Behörde höchstgerichtlich festgelegter Ablauf muss, in Anbetracht des gleich gelagerten Falles, auch für das erkennende Gericht gelten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder dem Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten vergleiche VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600). Dieser für die Behörde höchstgerichtlich festgelegter Ablauf muss, in Anbetracht des gleich gelagerten Falles, auch für das erkennende Gericht gelten.

Das erkennende Gericht hielt der Beschwerdeführerin die Verspätung vor, worauf diese nicht reagierte und keine Stellungnahme einbrachte. Die Beschwerde erweist sich als nicht fristgerecht eingebracht.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

Die Beschwerde war als verspätet zurückzuweisen.

Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W166.2335276.1.00

Im RIS seit

17.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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