TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/2 W136 2248846-1

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Veröffentlicht am 02.04.2026
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Entscheidungsdatum

02.04.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WTBG 2017 §10 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W136 2248846-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 24.09.2021, XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Suspendierung und Widerruf der Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 24.09.2021, römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Suspendierung und Widerruf der Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben. Die Behörde hat dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG aufgehoben. Die Behörde hat dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid vom 20.07.2020 wurde von der belangten Behörde die Suspendierung des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 106 Abs. 1 Z 4 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) auf Grund eines rechtskräftig eröffneten Sanierungsverfahrens über das Vermögen des Revisionswerbers ausgesprochen und ihm damit die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater untersagt.1.1. Mit Bescheid vom 20.07.2020 wurde von der belangten Behörde die Suspendierung des römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 4, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) auf Grund eines rechtskräftig eröffneten Sanierungsverfahrens über das Vermögen des Revisionswerbers ausgesprochen und ihm damit die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater untersagt.

1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. September 2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der rechtskräftig ausgesprochenen Suspendierung abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und die durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung des Revisionswerbers zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater widerrufen (Spruchpunkt 2.).

1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde des XXXX wies das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.04.2022, GZ W195 2248846-1/3E mit der wesentlichen Begründung ab, dass beim Beschwerdeführer keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 WTBG 2017 vorlägen, da über den Beschwerdeführer innerhalb der letzten zehn Jahre von dem Tag der Ausfertigung des Bescheides vom 24.09.2021 insgesamt zwei Sanierungsverfahren rechtskräftig eröffnet worden seien, jedoch die über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Forderungsteile hingegen nicht beglichen worden seien.1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde des römisch 40 wies das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.04.2022, GZ W195 2248846-1/3E mit der wesentlichen Begründung ab, dass beim Beschwerdeführer keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG 2017 vorlägen, da über den Beschwerdeführer innerhalb der letzten zehn Jahre von dem Tag der Ausfertigung des Bescheides vom 24.09.2021 insgesamt zwei Sanierungsverfahren rechtskräftig eröffnet worden seien, jedoch die über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Forderungsteile hingegen nicht beglichen worden seien.

Die Revision wurde für zulässig erklärt, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob für die Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 2 WTBG 2017 die über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Forderungsteile mit der restschuldbefreienden Wirkung als nachgelassen gelten oder explizit - etwa im Sinn eines Verzichts durch den Gläubiger - nachzulassen sind. Die Revision wurde für zulässig erklärt, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob für die Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG 2017 die über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Forderungsteile mit der restschuldbefreienden Wirkung als nachgelassen gelten oder explizit - etwa im Sinn eines Verzichts durch den Gläubiger - nachzulassen sind.

1.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.09.2025, Ro 2022/04/0025, der vom Beschwerdeführer erhobenen Revision stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründend wurde vom Verwaltungsgerichtshof folgendes ausgeführt(Rechtssätze 1-3):

„Während § 10 Abs. 1 Z 1 WTBG 2017 auf den einmaligen Fall einer Insolvenz Bezug nimmt, geht es in der Z 2 darum, dass über das Vermögen des Berufswerbers bereits zweimal ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist. Dementsprechend verlangt die Z 2 für das Vorliegen "geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse", dass sämtliche den Sanierungsverfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind. Dies stellt gegenüber der Z 1 schon insofern eine strengere Vorgabe dar, als die - auf den Fall einer einmaligen Insolvenz Bezug nehmende - Z 1 für das Vorliegen "geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse" lediglich verlangt, dass das Insolvenzverfahren durch Bestätigung eines Sanierungsplanes mit einer Quote von zumindest 20 % oder eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist.„Während Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG 2017 auf den einmaligen Fall einer Insolvenz Bezug nimmt, geht es in der Ziffer 2, darum, dass über das Vermögen des Berufswerbers bereits zweimal ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist. Dementsprechend verlangt die Ziffer 2, für das Vorliegen "geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse", dass sämtliche den Sanierungsverfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind. Dies stellt gegenüber der Ziffer eins, schon insofern eine strengere Vorgabe dar, als die - auf den Fall einer einmaligen Insolvenz Bezug nehmende - Ziffer eins, für das Vorliegen "geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse" lediglich verlangt, dass das Insolvenzverfahren durch Bestätigung eines Sanierungsplanes mit einer Quote von zumindest 20 % oder eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist.

Aus dem Insolvenzrecht ergibt sich, dass ein Sanierungsplanvorschlag der Annahme durch die stimmberechtigten Gläubiger und eines bestätigenden Beschlusses des Insolvenzgerichtes bedarf (§ 152 IO). Die Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses bewirkt gemäß § 152b Abs. 2 IO bereits die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit den sich daran knüpfenden Rechtsfolgen. § 196 Abs. 1 IO normiert in Bezug auf den Zahlungsplan ebenfalls, dass bereits mit seiner rechtskräftigen Bestätigung das Insolvenzverfahren aufgehoben ist. Gemessen daran stellt die in § 10 Abs. 1 Z 2 WTBG 2017 - für die Bejahung "geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse" - normierte Vorgabe, dass die den Sanierungsverfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten auch tatsächlich beglichen oder nachgelassen worden sind, bereits eine verschärfte Regelung dar. Damit ist aber der Begründung des VwG, es müssten im Fall der Z 2 - für geordnete wirtschaftliche Verhältnisse - deshalb auch die über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Forderungsteile beglichen oder explizit nachgelassen sein, weil die Z 2 (zweimalige Insolvenz) hier aus systematischen Erwägungen strengere Vorgaben als die Z 1 (einmalige Insolvenz) treffen müsse, der Boden entzogen. Im Übrigen spricht § 10 Abs. 1 Z 1 WTBG 2017 von "Insolvenzverfahren" und die Z 2 von "Sanierungsverfahren". Der Tatbestand der Z 2 setzt somit die Bestätigung und Erfüllung eines Sanierungsplans voraus, während für den Tatbestand der Z 1 bereits die Bestätigung eines Zahlungsplans mit einer geringeren Quote ausreicht. Auch enthalten die Gesetzesmaterialien zu § 10 Abs. 1 WTBG 2017 (vgl. RV 1669 BlgNR 25. GP 7) keine Hinweise für eine solche weite Auslegung der Z 2, die über die Vorgaben der Insolvenzordnung hinausgeht und für den Steuerberater (im Ergebnis) den Wegfall der "Privilegien" eines Insolvenzverfahrens (Restschuldbefreiung) bedeuten würde. Schließlich kann eine derart strenge Sichtweise auch nicht allein auf den Grundsatz, dass die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes besonderes Vertrauen der Klienten bzw. Treugeber in eine korrekte, gesetzeskonforme Ausübung des Berufes bzw. der Treuhandschaft voraussetzt (vgl. etwa VwGH 14.9.2001, 2000/02/0090), gestützt werden.Aus dem Insolvenzrecht ergibt sich, dass ein Sanierungsplanvorschlag der Annahme durch die stimmberechtigten Gläubiger und eines bestätigenden Beschlusses des Insolvenzgerichtes bedarf (Paragraph 152, IO). Die Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses bewirkt gemäß Paragraph 152 b, Absatz 2, IO bereits die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit den sich daran knüpfenden Rechtsfolgen. Paragraph 196, Absatz eins, IO normiert in Bezug auf den Zahlungsplan ebenfalls, dass bereits mit seiner rechtskräftigen Bestätigung das Insolvenzverfahren aufgehoben ist. Gemessen daran stellt die in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG 2017 - für die Bejahung "geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse" - normierte Vorgabe, dass die den Sanierungsverfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten auch tatsächlich beglichen oder nachgelassen worden sind, bereits eine verschärfte Regelung dar. Damit ist aber der Begründung des VwG, es müssten im Fall der Ziffer 2, - für geordnete wirtschaftliche Verhältnisse - deshalb auch die über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Forderungsteile beglichen oder explizit nachgelassen sein, weil die Ziffer 2, (zweimalige Insolvenz) hier aus systematischen Erwägungen strengere Vorgaben als die Ziffer eins, (einmalige Insolvenz) treffen müsse, der Boden entzogen. Im Übrigen spricht Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG 2017 von "Insolvenzverfahren" und die Ziffer 2, von "Sanierungsverfahren". Der Tatbestand der Ziffer 2, setzt somit die Bestätigung und Erfüllung eines Sanierungsplans voraus, während für den Tatbestand der Ziffer eins, bereits die Bestätigung eines Zahlungsplans mit einer geringeren Quote ausreicht. Auch enthalten die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 10, Absatz eins, WTBG 2017 vergleiche Regierungsvorlage 1669 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 7) keine Hinweise für eine solche weite Auslegung der Ziffer 2,, die über die Vorgaben der Insolvenzordnung hinausgeht und für den Steuerberater (im Ergebnis) den Wegfall der "Privilegien" eines Insolvenzverfahrens (Restschuldbefreiung) bedeuten würde. Schließlich kann eine derart strenge Sichtweise auch nicht allein auf den Grundsatz, dass die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes besonderes Vertrauen der Klienten bzw. Treugeber in eine korrekte, gesetzeskonforme Ausübung des Berufes bzw. der Treuhandschaft voraussetzt vergleiche etwa VwGH 14.9.2001, 2000/02/0090), gestützt werden.

Es müssen für das Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse iSd § 10 Abs. 1 Z 2 WTBG 2017 die über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Forderungsteile nicht beglichen oder explizit nachgelassen sein. „Es müssen für das Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG 2017 die über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Forderungsteile nicht beglichen oder explizit nachgelassen sein. „

1.5. Mit Entscheidung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W136 zugewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.:

3. Rechtliche Beurteilung:

Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Suspendierung abgewiesen und die durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater widerrufen, da beim Beschwerdeführer keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 WTBG 2017 vorlägen, da nicht sämtliche diesen Verfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten - mithin die über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Forderungsteile (Naturalobligationen) - beglichen oder nachgelassen worden seien.Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Suspendierung abgewiesen und die durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater widerrufen, da beim Beschwerdeführer keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG 2017 vorlägen, da nicht sämtliche diesen Verfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten - mithin die über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Forderungsteile (Naturalobligationen) - beglichen oder nachgelassen worden seien.

Wie der Verwaltungsgerichtshof mit dem oben angeführten Erkenntnis ausgesprochen hat, verbietet sich eine derart weite Auslegung des § 10 Abs. 1 Z 2 WTBG 2017 und setzt der Tatbestand der Z 2 leg.cit. für das Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse somit die Bestätigung und Erfüllung eines Sanierungsplans voraus. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit dem oben angeführten Erkenntnis ausgesprochen hat, verbietet sich eine derart weite Auslegung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG 2017 und setzt der Tatbestand der Ziffer 2, leg.cit. für das Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse somit die Bestätigung und Erfüllung eines Sanierungsplans voraus.

Die belangte Behörde hat dem Antrag des Beschwerdeführers bei unveränderter Sachlage und Aufrechterhaltung seines Antrages stattzugeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Auf das Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.09.2025, Ro 2022/04/0025, wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Auf das Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.09.2025, Ro 2022/04/0025, wird verwiesen.

Schlagworte

Aufhebungsantrag Berufsausübung Bescheidbehebung Ersatzentscheidung geordnete wirtschaftliche Verhältnisse Insolvenzverfahren Rechtsanschauung des VwGH Sanierungsplan Steuerberater Suspendierung Voraussetzungen Widerruf Wirtschaftstreuhänder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W136.2248846.1.00

Im RIS seit

17.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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