Entscheidungsdatum
03.04.2026Norm
ÄrzteG 1998 §117c Abs1 Z6Spruch
,
W136 2323380-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 11.09.2025, Zl. PlatEl/AW/14-2025, wegen Anrechnung absolvierter Ausbildungszeiten zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 11.09.2025, Zl. PlatEl/AW/14-2025, wegen Anrechnung absolvierter Ausbildungszeiten zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Dr. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte am 28.05.2025 die Anerkennung von Ausbildungszeiten gemäß § 14 ÄrzteG.1.1. Dr. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte am 28.05.2025 die Anerkennung von Ausbildungszeiten gemäß Paragraph 14, ÄrzteG.
1.2. Nach Durchführung von Ermittlungen wurde der oben genannte Antrag mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid abgewiesen
Der Vorspruch lautet: „Der Präsident als zuständiges Organ der Österreichischen Ärztekammer […] hat […] über den Antrag vom 28.05.2025 von [Name und Geburtsdatum des Beschwerdeführers], wie folgt entschieden:“
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.09.2025 (Beginn der Abholfrist) zugestellt.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 06.10.2025 bei der Behörde mittels E-Mails eingebachte Beschwerde. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt bezughabenden Verwaltungsakt am 27.11.2025 einlangend ohne weitere Bemerkungen vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 14 Abs. 3 ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer mit Bescheid über Anträge zur Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung und ärztlicher Tätigkeiten zu entscheiden.3.1. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer mit Bescheid über Anträge zur Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung und ärztlicher Tätigkeiten zu entscheiden.
Nach § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Führung der Ärztelisten sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den §§ 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Abs. 2, 47, 52c, 59, 62 und 63, wahrzunehmen. Nach Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Führung der Ärztelisten sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den Paragraphen 4 bis 5 a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Absatz 2, 47, 52 c, 59, 62 und 63, wahrzunehmen.
In den Verfahren gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG entscheidet gemäß § 125 Abs. 4 leg.cit. (Abs. 4 wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 172/2021 in § 125 zwei Mal vergeben; gegenständlich ist ersterer Abs. 4 gemeint) die Präsidentin/der Präsident mit Bescheid.In den Verfahren gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG entscheidet gemäß Paragraph 125, Absatz 4, leg.cit. (Absatz 4, wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2021, in Paragraph 125, zwei Mal vergeben; gegenständlich ist ersterer Absatz 4, gemeint) die Präsidentin/der Präsident mit Bescheid.
Die genannten Bestimmungen sind seit der Novelle BGBl. I Nr. 172/2021 unverändert.Die genannten Bestimmungen sind seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2021, unverändert.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte schon mit Erkenntnis vom 13.06.2024 klar, dass zuständige Behörde zur Entscheidung über Anrechnungen gemäß § 14 ÄrzteG 1998 seit der Ärztegesetz-Novelle 2020 der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ist (VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065).Der Verwaltungsgerichtshof stellte schon mit Erkenntnis vom 13.06.2024 klar, dass zuständige Behörde zur Entscheidung über Anrechnungen gemäß Paragraph 14, ÄrzteG 1998 seit der Ärztegesetz-Novelle 2020 der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ist (VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065).
3.2. Der verfahrensgegenständliche Bescheid lässt in seinem (Vor-)Spruch klar erkennen, wer die Entscheidung getroffen hat; im Vorspruch wird – wie festgestellt – ausgeführt: „Der Präsident als zuständiges Organ der Österreichischen Ärztekammer […] hat […] über den Antrag vom 28.05.2025 von [Name und Geburtsdatum des Beschwerdeführers], wie folgt entschieden:“
3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist klar zwischen einem Organ und der Behörde zu unterscheiden; so hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 03.11.2025, Ra 2025/02/0164 (mit Bezugnahme auf seine Erkenntnisse vom 13.10.1993, 93/02/0123, vom 27.06.1995, 95/11/0203 und vom 11.05.2017, Ra 2015/04/0094) ausgesprochen, dass etwa der an der Spitze der Bezirkshauptmannschaft stehende Bezirkshauptmann nicht die Behörde sondern nur das entscheidende Organ ist, die Behörde dagegen ist die Bezirkshauptmannschaft.
Dies lässt sich ohne weiteres auf das Verhältnis zwischen der Österreichischen Ärztekammer und deren Präsidenten ummünzen, wenn die Österreichische Ärztekammer als Behörde auftritt; tritt aber der Präsident der Österreichischen Ärztekammer auf, bedarf es neben der Bezeichnung „Präsident der Österreichischen Ärztekammer“ keiner weiteren Nennung der Österreichischen Ärztekammer. Viel mehr gebietet der Umstand, dass im ÄrzteG sowohl der Präsident der Österreichischen Ärztekammer als auch die Österreichische Ärztekammer als Behörden vorgesehen sind, einer genauen Unterscheidung, wer nun eingeschritten ist.
3.4. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Spruch eines Bescheids nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv, auszulegen ist. Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand. Da Bescheide Gesetzen (im materiellen Sinn) näherstehen als privatrechtlichen Verträgen, ist es vielmehr angebracht, bei ihrer Auslegung analog den Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB vorzugehen. Folglich stellt der Wortlaut des Spruchs Anfang und Grenze jeder Auslegung dar (VwGH 17.12.2025, Fe 2025/06/0001; VwGH 27.10.2017, Ra 2016/17/0214).3.4. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Spruch eines Bescheids nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv, auszulegen ist. Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand. Da Bescheide Gesetzen (im materiellen Sinn) näherstehen als privatrechtlichen Verträgen, ist es vielmehr angebracht, bei ihrer Auslegung analog den Grundsätzen der Paragraphen 6 und 7 ABGB vorzugehen. Folglich stellt der Wortlaut des Spruchs Anfang und Grenze jeder Auslegung dar (VwGH 17.12.2025, Fe 2025/06/0001; VwGH 27.10.2017, Ra 2016/17/0214).
3.5. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es für die Zurechnung zur zuständigen Behörde nicht genügt, dass diese aus dem Gesetz erschlossen werden kann (etwa VwGH 18.10.2022, Ro 2019/11/0020; VwGH 11.05.2022, Ra 2022/01/0033; VwGH 27.10.2017 Ra 2016/17/0214).
Weiters betont der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.05.2020, Ra 2019/07/0115, die Bedeutung des Vorspruchs für die Zurechnung des Bescheides zur einschreitenden Behörde.
Daher lässt der Umstand, dass „Der Präsident als zuständiges Organ der Österreichischen Ärztekammer“ über den Antrag entschieden hat, bei gebotener objektiver Betrachtung nur den Schluss zu, dass die Österreichische Ärztekammer als Behörde durch ihr Organ Präsident eingeschritten ist.
3.6. Allerdings könnte man – unter Hinweis auf die Begründung und die dort gebrauchte Formulierung „Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat wie folgt erwogen“ (siehe S. 6) – argumentieren, dass sich aus der Begründung ergibt, dass der Präsident und nicht die Österreichische Ärztekammer als Behörde eingeschritten ist. 3.6. Allerdings könnte man – unter Hinweis auf die Begründung und die dort gebrauchte Formulierung „Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat wie folgt erwogen“ (siehe Sitzung 6) – argumentieren, dass sich aus der Begründung ergibt, dass der Präsident und nicht die Österreichische Ärztekammer als Behörde eingeschritten ist.
Diesfalls ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt zu alledem: VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0093) eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung nur in jenen Fällen in Betracht kommt, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offenlässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht (VwGH 02.12.2008, 2007/18/0327). Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu. Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruchs eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel herrschen kann. Eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung findet somit ihre Grenze dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (VwGH 13.05.2005, 2004/02/0354).
Daher verfängt dieses Argument aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Ebenso ist eine nähere Befassung mit dem äußeren Erscheinungsbild des Bescheides (wobei abermals im Kopf sowie in der Rechtsmittelbelehrung die „Österreichische Ärztekammer“ angeführt und ist der Bescheid neben der Fertigung mit der Stampiglie der Österreichischen Ärztekammer versehen, wenn auch vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer gezeichnet) wegen des klaren Vorspruches nicht mehr angezeigt (siehe abermals VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/07/0115).
3.7. Abschließend ist darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer ausdrücklich gegen den Bescheid der „Österreichischen Ärztekammer“ beschwert, was nicht verwundert, wurde ihm doch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mit Mail vom 03.07.2025 von der im bekämpften Bescheid als Ansprechperson genannten Mag.a XXXX mitgeteilt, dass „die Österreichische Ärztekammer zuständige Behörde für die Prüfung der Gleichwertigkeit und Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten [… ist]“. 3.7. Abschließend ist darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer ausdrücklich gegen den Bescheid der „Österreichischen Ärztekammer“ beschwert, was nicht verwundert, wurde ihm doch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mit Mail vom 03.07.2025 von der im bekämpften Bescheid als Ansprechperson genannten Mag.a römisch 40 mitgeteilt, dass „die Österreichische Ärztekammer zuständige Behörde für die Prüfung der Gleichwertigkeit und Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten [… ist]“.
3.8. Der Bescheid ist daher der Österreichischen Ärztekammer und nicht dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zuzurechnen.
Die belangte Behörde – die Österreichische Ärztekammer – hat somit – entgegen der unter 3.1. dargestellten Rechtslage diesem Verfahren mit der Erlassung dieses Bescheides eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zukam.
Eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde hat das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205, mwN; 20.12.2023, Ko 2023/03/0002). Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert hat (VwGH 11.04.2024, Ra 2023/10/0366).Eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde hat das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205, mwN; 20.12.2023, Ko 2023/03/0002). Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert hat (VwGH 11.04.2024, Ra 2023/10/0366).
In Erledigung der Beschwerde ist der angefochtene Bescheid daher mangels Zuständigkeit der Behörde ersatzlos zu beheben.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und aufgrund der dargestellten Rechtsprechung eine klare Rechtslage vorlag..Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und aufgrund der dargestellten Rechtsprechung eine klare Rechtslage vorlag..
Darauf hinzuweisen ist, dass beispielsweise eine ausdrückliche Nennung der (zuständigen) Behörde im Bescheidspruch oder Vorspruch (etwa: „Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat entschieden:“) derartige Zuordnungsfragen pro futuro vermeiden ließe.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.
Schlagworte
Anrechnung Arzt Ärztekammer Ärztekammerpräsident Ausbildungszeit Bescheidbehebung unzuständige Behörde UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W136.2323380.3.00Im RIS seit
14.04.2026Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026