Entscheidungsdatum
08.04.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W246 2297465-1/ XXXX E
W246 2297465-1/ römisch 40 E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 09.07.2024, Zl. PAD/21/02276618/008/AA, betreffend Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a und 23b GehG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 09.07.2024, Zl. PAD/21/02276618/008/AA, betreffend Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß Paragraphen 23 a und 23 b GehG zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit als „Folgeantrag“ bezeichnetem Schreiben vom 19.11.2021 legte die Beschwerdeführerin, eine zu diesem Zeitpunkt bereits in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stehende Beamtin des Exekutivdienstes, im Wege ihres Rechtsvertreters zunächst dar, dass sie mit Ablauf des 31.03.2021 aufgrund eines Dienstunfalls vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sei. Der ihr durch diese vorzeitige Ruhestandsversetzung erwachsene „Pensionsschaden“ betrage monatlich € 1.381,90 (Differenz des fiktiven Aktiveinkommens abzüglich der Nettopension und der Versehrtenrente). Ein Betrag in Höhe von € 13.189,-- betreffend den Zeitraum von April bis November 2021 sei von ihr bereits mittels beim Bezirksgericht XXXX erhobener Mahnklage geltend gemacht worden; vom Ausgang dieses Verfahrens werde sie in weiterer Folge berichten.1. Mit als „Folgeantrag“ bezeichnetem Schreiben vom 19.11.2021 legte die Beschwerdeführerin, eine zu diesem Zeitpunkt bereits in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stehende Beamtin des Exekutivdienstes, im Wege ihres Rechtsvertreters zunächst dar, dass sie mit Ablauf des 31.03.2021 aufgrund eines Dienstunfalls vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sei. Der ihr durch diese vorzeitige Ruhestandsversetzung erwachsene „Pensionsschaden“ betrage monatlich € 1.381,90 (Differenz des fiktiven Aktiveinkommens abzüglich der Nettopension und der Versehrtenrente). Ein Betrag in Höhe von € 13.189,-- betreffend den Zeitraum von April bis November 2021 sei von ihr bereits mittels beim Bezirksgericht römisch 40 erhobener Mahnklage geltend gemacht worden; vom Ausgang dieses Verfahrens werde sie in weiterer Folge berichten.
2. Die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.12.2021 daraufhin mit, dass eine besondere Hilfeleistung nach den §§ 23a bis 23f GehG nicht einen Pensionsschaden betreffen könne und nur ein Verdienstentgang während des aktiven Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin habe bevorschusst werden können. Ein etwaiger Pensionsschaden sei vom Sozialministerium im Rahmen des Verbrechensopfergesetzes zu berechnen, was daher nicht durch die Behörde erfolgen könne. Der von der Beschwerdeführerin erhobene „Folgeantrag“ könne daher von ihr zurückgezogen werden, andernfalls werde von der Behörde ein ablehnender Bescheid erlassen werden.2. Die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.12.2021 daraufhin mit, dass eine besondere Hilfeleistung nach den Paragraphen 23 a bis 23 f GehG nicht einen Pensionsschaden betreffen könne und nur ein Verdienstentgang während des aktiven Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin habe bevorschusst werden können. Ein etwaiger Pensionsschaden sei vom Sozialministerium im Rahmen des Verbrechensopfergesetzes zu berechnen, was daher nicht durch die Behörde erfolgen könne. Der von der Beschwerdeführerin erhobene „Folgeantrag“ könne daher von ihr zurückgezogen werden, andernfalls werde von der Behörde ein ablehnender Bescheid erlassen werden.
3. Dazu führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.12.2021 im Wege ihres Rechtsvertreters aus, dass der Verdienstentgang in Höhe der Differenz vom fiktiven Aktiveinkommen (ohne Dienstunfall) und dem tatsächlich erhaltenen Ruhegenuss „entgangenes Einkommen“ darstelle und ein Anspruch darauf durch die Bestimmung des § 23b Abs. 2 GehG gesichert sei. Dass ein Verdienstentgang nur für die Zeit eines aktiven Dienstverhältnisses zu bevorschussen sei, gehe aus den §§ 23a ff. leg.cit. nicht hervor. Sollte die Behörde weiterhin der Ansicht sein, dass kein Anspruch auf Gewährung eines solchen Vorschusses für den Verdienstentgang bestehen sollte, möge sie bescheidmäßig darüber absprechen.3. Dazu führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.12.2021 im Wege ihres Rechtsvertreters aus, dass der Verdienstentgang in Höhe der Differenz vom fiktiven Aktiveinkommen (ohne Dienstunfall) und dem tatsächlich erhaltenen Ruhegenuss „entgangenes Einkommen“ darstelle und ein Anspruch darauf durch die Bestimmung des Paragraph 23 b, Absatz 2, GehG gesichert sei. Dass ein Verdienstentgang nur für die Zeit eines aktiven Dienstverhältnisses zu bevorschussen sei, gehe aus den Paragraphen 23 a, ff. leg.cit. nicht hervor. Sollte die Behörde weiterhin der Ansicht sein, dass kein Anspruch auf Gewährung eines solchen Vorschusses für den Verdienstentgang bestehen sollte, möge sie bescheidmäßig darüber absprechen.
4. Mit Schreiben vom 28.03.2024 legte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.02.2024 vor (wonach die XXXX als Beklagte gegenüber der Beschwerdeführerin als Klägerin zur Zahlung von Schadenersatz in bestimmter Höhe für den ihr durch ihre – aufgrund des o.a. Dienstunfalls vorzeitig erfolgte – Ruhestandsversetzung entgangenen Verdienst verpflichtet worden sei). Dazu führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr mit diesem Urteil entsprechend der Sanierungsquote im Insolvenzverfahren der Beklagten 20% ihres Pensionsschadens zuerkannt worden sei. Vor diesem Hintergrund beantrage die Beschwerdeführerin nunmehr die Zuerkennung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung für ihren Verdienstentgang in Höhe von insgesamt € 37.984,32.4. Mit Schreiben vom 28.03.2024 legte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 21.02.2024 vor (wonach die römisch 40 als Beklagte gegenüber der Beschwerdeführerin als Klägerin zur Zahlung von Schadenersatz in bestimmter Höhe für den ihr durch ihre – aufgrund des o.a. Dienstunfalls vorzeitig erfolgte – Ruhestandsversetzung entgangenen Verdienst verpflichtet worden sei). Dazu führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr mit diesem Urteil entsprechend der Sanierungsquote im Insolvenzverfahren der Beklagten 20% ihres Pensionsschadens zuerkannt worden sei. Vor diesem Hintergrund beantrage die Beschwerdeführerin nunmehr die Zuerkennung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung für ihren Verdienstentgang in Höhe von insgesamt € 37.984,32.
5. Mit Schreiben vom 31.05.2024 wiederholte die Behörde ihre bereits im Schreiben vom 13.12.2021 dargelegten Ausführungen.
6. Die Beschwerdeführerin hielt dazu mit Schreiben vom 06.06.2024 im Wege ihres Rechtsvertreters fest, dass die Differenz zwischen dem fiktiven Verdienstentgang und dem tatsächlich erhaltenen Ruhegenuss einen wirtschaftlichen Schaden darstelle, der allein durch den Dienstunfall verursacht worden sei. Dieser Schaden stelle daher einen Verdienstentgang dar, der nach den Bestimmungen der §§ 23a ff. GehG zu bevorschussen sei. Der Bund habe ohnehin die Möglichkeit, sich mittels Legalzession beim Täter zu regressieren.6. Die Beschwerdeführerin hielt dazu mit Schreiben vom 06.06.2024 im Wege ihres Rechtsvertreters fest, dass die Differenz zwischen dem fiktiven Verdienstentgang und dem tatsächlich erhaltenen Ruhegenuss einen wirtschaftlichen Schaden darstelle, der allein durch den Dienstunfall verursacht worden sei. Dieser Schaden stelle daher einen Verdienstentgang dar, der nach den Bestimmungen der Paragraphen 23 a, ff. GehG zu bevorschussen sei. Der Bund habe ohnehin die Möglichkeit, sich mittels Legalzession beim Täter zu regressieren.
7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung für den Verdienstentgang (Differenz des fiktiven Aktiveinkommens abzüglich der Nettopension und der Versehrtenrente) in Höhe von € 13.189,--, mit Schreiben vom 28.03.2024 erhöht auf € 37.984,32, aus Anlass ihres Dienstunfalls vom 26.02.2017 gemäß §§ 23a ff. GehG ab. 7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung für den Verdienstentgang (Differenz des fiktiven Aktiveinkommens abzüglich der Nettopension und der Versehrtenrente) in Höhe von € 13.189,--, mit Schreiben vom 28.03.2024 erhöht auf € 37.984,32, aus Anlass ihres Dienstunfalls vom 26.02.2017 gemäß Paragraphen 23 a, ff. GehG ab.
Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass die Beschwerdeführerin am 26.07.2017 (gemeint wohl: 26.02.2017) im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zu einer Asylunterkunft beordert worden sei, wo mehrere Asylwerber miteinander gestritten hätten. Zur Deeskalation der Situation und zum Erheben der Gründe für die vorgelegenen Meinungsverschiedenheiten habe die Beschwerdeführerin eine räumliche Trennung der Streitparteien veranlasst. Dafür habe die Beschwerdeführerin die Mitglieder einer Streitpartei in einen zur Asylunterkunft gehörenden Hof geführt, der durch ein Metalltor von einer Straße getrennt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe dieses Metalltor schließen wollen und dafür mit ihrer linken Hand den Griff seines Tores erfasst. Unmittelbar nach dem Schließen des Tores sei es gekippt und habe die Beschwerdeführerin seitlich auf der linken Körperhälfte (konkret am Kopf und an der Schulter) getroffen. In der Folge sei das Tor dann auf der linken Körperhälfte der Beschwerdeführerin weiter nach unten gerutscht und habe sie zudem am linken Unterschenkel und im Knöchelbereich getroffen.
Aufgrund der bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen und der daraus resultierenden Krankenstände seien der Beschwerdeführerin von der Behörde in der Folge insgesamt sieben Mal Vorschüsse zur besonderen Hilfeleistung für Schmerzengeld und Verdienstentgang gemäß § 9 WHG und §§ 23a ff. GehG zuerkannt und ausbezahlt worden. Zudem sei der Beschwerdeführerin von der BVAEB mit Bescheid vom 21.04.2020 aufgrund dieses Unfalls ab 03.03.2019 eine Dauerrente zuerkannt worden. Mit Ablauf des 31.03.2021 sei die Beschwerdeführerin aufgrund von dauernder Exekutivdienstunfähigkeit schließlich in den Ruhestand versetzt worden. Aufgrund der bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen und der daraus resultierenden Krankenstände seien der Beschwerdeführerin von der Behörde in der Folge insgesamt sieben Mal Vorschüsse zur besonderen Hilfeleistung für Schmerzengeld und Verdienstentgang gemäß Paragraph 9, WHG und Paragraphen 23 a, ff. GehG zuerkannt und ausbezahlt worden. Zudem sei der Beschwerdeführerin von der BVAEB mit Bescheid vom 21.04.2020 aufgrund dieses Unfalls ab 03.03.2019 eine Dauerrente zuerkannt worden. Mit Ablauf des 31.03.2021 sei die Beschwerdeführerin aufgrund von dauernder Exekutivdienstunfähigkeit schließlich in den Ruhestand versetzt worden.
Da, wie in den an die Beschwerdeführerin ergangenen Schreiben dargelegt, eine Zuerkennung von Vorschüssen zur besonderen Hilfeleistung nur für den Zeitraum des Vorliegens eines aktiven Dienstverhältnisses erfolgen könne, sei der gegenständliche Antrag abzuweisen.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.
Darin führte sie erneut aus, den hier anzuwendenden Bestimmungen der §§ 23a ff. GehG sei nicht zu entnehmen, dass ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung ausschließlich für Zeiträume eines aktiven Dienstverhältnisses zu gewähren sei. § 23b Abs. 2 leg.cit. sehe vielmehr vor, dass ein Vorschuss nach § 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 leg.cit. für jenes Einkommen zu leisten sei, das der Beamtin / dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen sei oder künftig entgehe. Vom Gesetzgeber sei bewusst der Begriff des „Einkommens“ gewählt worden, was sowohl den „Bezug“ während der aktiven Dienstzeit, als auch den „Ruhegenuss“ für die Zeit nach einer Versetzung in den Ruhestand umfasse. Auch aus der in dieser Bestimmung erfolgten Festlegung der Wortfolge „[…] Einkommen, das […] künftig entgeht“ gehe eindeutig hervor, dass davon auch der Pensionsschaden mitumfasst sei; eine andere Auslegung sei aus Sicht der Beschwerdeführerin sinnwidrig, weil nur der (spätere) Ruhegenuss ein „Einkommen“ darstellen könne, das künftig entgehen könne. Dazu sei auch darauf hinzuweisen, dass ein solcher Anspruch ohnedies mit dem 27-fachen Differenzbetrag begrenzt sei und die Zuerkennung somit gesetzlichen Schranken unterliege. Aus Sicht der Beschwerdeführerin würde es auch jeglicher Logik widersprechen, den Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung nur dann zuzuerkennen, wenn sich die Beamtin / der Beamte noch im aktiven Dienststand befinde, weil es z.B. bei schweren Verletzungen, die bereits kurz nach einem Unfall zur Ruhestandsversetzung führen würden, zu einer Benachteiligung solcher Beamtinnen und Beamten kommen würde. Im Ergebnis sei vom Einkommen des § 23b Abs. 2 leg.cit. somit nicht nur der Verdienstentgang während des aktiven Dienstverhältnisses, sondern auch der Einkommensverlust umfasst, welcher der Beamtin / dem Beamten durch die Ruhestandsversetzung aus Anlass eines Dienstunfalls entstehe.Darin führte sie erneut aus, den hier anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 23 a, ff. GehG sei nicht zu entnehmen, dass ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung ausschließlich für Zeiträume eines aktiven Dienstverhältnisses zu gewähren sei. Paragraph 23 b, Absatz 2, leg.cit. sehe vielmehr vor, dass ein Vorschuss nach Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, leg.cit. für jenes Einkommen zu leisten sei, das der Beamtin / dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen sei oder künftig entgehe. Vom Gesetzgeber sei bewusst der Begriff des „Einkommens“ gewählt worden, was sowohl den „Bezug“ während der aktiven Dienstzeit, als auch den „Ruhegenuss“ für die Zeit nach einer Versetzung in den Ruhestand umfasse. Auch aus der in dieser Bestimmung erfolgten Festlegung der Wortfolge „[…] Einkommen, das […] künftig entgeht“ gehe eindeutig hervor, dass davon auch der Pensionsschaden mitumfasst sei; eine andere Auslegung sei aus Sicht der Beschwerdeführerin sinnwidrig, weil nur der (spätere) Ruhegenuss ein „Einkommen“ darstellen könne, das künftig entgehen könne. Dazu sei auch darauf hinzuweisen, dass ein solcher Anspruch ohnedies mit dem 27-fachen Differenzbetrag begrenzt sei und die Zuerkennung somit gesetzlichen Schranken unterliege. Aus Sicht der Beschwerdeführerin würde es auch jeglicher Logik widersprechen, den Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung nur dann zuzuerkennen, wenn sich die Beamtin / der Beamte noch im aktiven Dienststand befinde, weil es z.B. bei schweren Verletzungen, die bereits kurz nach einem Unfall zur Ruhestandsversetzung führen würden, zu einer Benachteiligung solcher Beamtinnen und Beamten kommen würde. Im Ergebnis sei vom Einkommen des Paragraph 23 b, Absatz 2, leg.cit. somit nicht nur der Verdienstentgang während des aktiven Dienstverhältnisses, sondern auch der Einkommensverlust umfasst, welcher der Beamtin / dem Beamten durch die Ruhestandsversetzung aus Anlass eines Dienstunfalls entstehe.
9. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 13.08.2024 vorgelegt.
10. Mit Schreiben vom 18.03.2026, eingelangt am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag wegen Ablaufs der sechsmonatigen Entscheidungsfrist, den das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 22.03.2026 vorlegte. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2026, eingelangt am selben Tag, wurde das Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert, binnen drei Monaten eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu erlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und war bis zu ihrer mit Ablauf des 31.03.2021 wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit erfolgten Ruhestandsversetzung der Polizeiinspektion XXXX als Exekutivbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen.Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und war bis zu ihrer mit Ablauf des 31.03.2021 wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit erfolgten Ruhestandsversetzung der Polizeiinspektion römisch 40 als Exekutivbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen.
Sie begab sich am 26.02.2017 gemeinsam mit Kollegen zu zwei in XXXX gelegenen Liegenschaften, auf welchen sich eine Asylunterkunft befand (Mieterin der Liegenschaft: XXXX ), um im Zuge einer Amtshandlung einen Streit verschiedener Gruppen dort wohnhafter Asylwerber zu schlichten. Zur Trennung der streitenden Gruppen führte die Beschwerdeführerin eine der Gruppen dort in einen durch ein Metalltor räumlich abgetrennten Hof. Dieses Metalltor befand sich in einem schlechten Zustand, weshalb es beim – ohne Zutun oder Einwirkung einer anderen Person erfolgten – Schließen durch die Beschwerdeführerin auf ihre linke Körperhälfte (konkret auf ihren Kopf und auf ihre linke Schulter und in der Folge auch auf ihr linkes Sprunggelenk und ihren linken Fuß) fiel / rutschte. Die Beschwerdeführerin erlitt dabei eine Prellung der linken Schulter, eine Prellung, eine Blutunterlaufung und Hautabschürfungen am linken Unterschenkel sowie eine Prellung und eine Teilverrenkung des linken Sprunggelenks, die mit einem teilweisen Einriss der straffen Bandverbindung zwischen Schien- und Wadenbein und im Bereich des äußeren Sprunggelenkes und mit knöchernen Läsionen des Außenknöchels in Form von Trabekelbrüchen einhergingen. Sie begab sich am 26.02.2017 gemeinsam mit Kollegen zu zwei in römisch 40 gelegenen Liegenschaften, auf welchen sich eine Asylunterkunft befand (Mieterin der Liegenschaft: römisch 40 ), um im Zuge einer Amtshandlung einen Streit verschiedener Gruppen dort wohnhafter Asylwerber zu schlichten. Zur Trennung der streitenden Gruppen führte die Beschwerdeführerin eine der Gruppen dort in einen durch ein Metalltor räumlich abgetrennten Hof. Dieses Metalltor befand sich in einem schlechten Zustand, weshalb es beim – ohne Zutun oder Einwirkung einer anderen Person erfolgten – Schließen durch die Beschwerdeführerin auf ihre linke Körperhälfte (konkret auf ihren Kopf und auf ihre linke Schulter und in der Folge auch auf ihr linkes Sprunggelenk und ihren linken Fuß) fiel / rutschte. Die Beschwerdeführerin erlitt dabei eine Prellung der linken Schulter, eine Prellung, eine Blutunterlaufung und Hautabschürfungen am linken Unterschenkel sowie eine Prellung und eine Teilverrenkung des linken Sprunggelenks, die mit einem teilweisen Einriss der straffen Bandverbindung zwischen Schien- und Wadenbein und im Bereich des äußeren Sprunggelenkes und mit knöchernen Läsionen des Außenknöchels in Form von Trabekelbrüchen einhergingen.
Dieser Unfall wurde von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt und wurde der Beschwerdeführerin von der BVAEB aus diesem Grund ab 03.03.2019 eine Dauerrente zuerkannt. Der Beschwerdeführerin wurden von der Behörde aufgrund der bei diesem Dienstunfall erlittenen Verletzungen und der daraus resultierenden Krankenstände für Zeiträume bis zur ihrer Ruhestandsversetzung mehrfach Vorschüsse zur besonderen Hilfeleistung für Schmerzengeld und Verdienstentgang gemäß § 9 WHG und §§ 23a und 23b GehG zuerkannt.Dieser Unfall wurde von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt und wurde der Beschwerdeführerin von der BVAEB aus diesem Grund ab 03.03.2019 eine Dauerrente zuerkannt. Der Beschwerdeführerin wurden von der Behörde aufgrund der bei diesem Dienstunfall erlittenen Verletzungen und der daraus resultierenden Krankenstände für Zeiträume bis zur ihrer Ruhestandsversetzung mehrfach Vorschüsse zur besonderen Hilfeleistung für Schmerzengeld und Verdienstentgang gemäß Paragraph 9, WHG und Paragraphen 23 a und 23 b GehG zuerkannt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.05.2018 wurde die XXXX als Mieterin der beiden Liegenschaften, auf welchen sich die angeführte Asylunterkunft befand, zur Zahlung von Schmerzengeld und Verdienstentgang an die Beschwerdeführerin verpflichtet und festgestellt, dass die XXXX für sämtliche künftige Ansprüche aus dem Vorfall vom 26.02.2017 zu haften habe. Zuletzt sprach das Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom 21.02.2024 der Beschwerdeführerin einen Betrag von € 9.496,08 zzgl. 4% Zinsen als Differenz zwischen dem fiktiven Aktivbezug (ohne Dienstunfall) als Exekutivbeamtin und dem tatsächlich von ihr erhaltenen Ruhegenuss einschließlich Versehrtenrente für den Zeitraum von November 2021 bis Oktober 2023 zu.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 29.05.2018 wurde die römisch 40 als Mieterin der beiden Liegenschaften, auf welchen sich die angeführte Asyl