TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/8 W222 2304070-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2026
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Entscheidungsdatum

08.04.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W222 2304070-1/20E
W222 2304072-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
, W222 2304070-1/20E, W222 2304072-1/19E, IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 03.06.2025, 26.11.2025 und 12.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung am 03.06.2025, 26.11.2025 und 12.02.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 03.06.2025, 26.11.2025 und 12.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung am 03.06.2025, 26.11.2025 und 12.02.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden auch als „BF1“ bezeichnet) und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF2“ bezeichnet), gemeinsam als Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) bezeichnet, sind Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo und miteinander (traditionell) verheiratet.

Der BF2 stellte am 04.10.2021 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 05.10.2021 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF2 im Beisein eines Dolmetschs, welcher in die Sprache Französisch übersetzte, statt.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF2 an, am XXXX geboren worden zu sein. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Französisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Des Weiteren beherrsche er Kikongo. Er bekenne sich zum Christentum und gehöre der Volksgruppe der Kongo an. An Schulausbildung verfüge er über zwölf Jahre Grundschule. Er verfüge über eine Berufsausbildung als Elektriker. Zuletzt habe er keinen Beruf ausgeübt. Zu seinen Familienangehörige im Herkunftsland gab er an, dass sein Vater bereits verstorben sei. Neben seiner Mutter verfüge über einen Bruder sowie vier Schwestern. Des Weiteren habe er eine Ehefrau, einen Sohn sowie drei Töchter. In Österreich würde ein weiterer Bruder des BF2 leben, zu dem er keinen Kontakt habe. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er vor zehn Jahren gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Europa. Er sei im April 2017 zu Fuß nach Angola gereist. Er sei illegal ausgereist. Er verneinte, je einen Reisepass oder sonstiges Identitätsdokument gehabt zu haben. Er sei ohne Reisedokument ausgereist. Zur Reiseroute führte er befragt an, am April 2017 von Kongo nach Angola abgereist zu sein. Am XXXX .12.2018 sei er aus Angola in die Türkei ausgereist und habe er die Türkei am XXXX .10.2019 verlassen. Danach habe er sich in Griechenland neun Monate auf XXXX und eineinhalb Jahre in XXXX aufgehalten. Er sei am 04.10.2021 mit dem Flugzeug von Griechenland nach Österreich, XXXX gereist und mit dem Zug weiter nach XXXX gefahren. Befragt gab er weiters an, er habe in Griechenland um Asyl angesucht, wisse aber nicht wie weit das Verfahren sei, er habe die Unterlagen in Griechenland gelassen. Weiters gab er an, jetzt in Österreich bleiben zu wollen, er habe gedacht, als er gelandet sei, dass er in Deutschland sei. Er sei zur Polizei gegangen und die Polizei in Österreich habe ihn sehr menschlich behandelt und seien äußerst freundlich gewesen. Darum wolle er jetzt in Österreich bleiben. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, nicht geschleppt worden zu sein.Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF2 an, am römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Französisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Des Weiteren beherrsche er Kikongo. Er bekenne sich zum Christentum und gehöre der Volksgruppe der Kongo an. An Schulausbildung verfüge er über zwölf Jahre Grundschule. Er verfüge über eine Berufsausbildung als Elektriker. Zuletzt habe er keinen Beruf ausgeübt. Zu seinen Familienangehörige im Herkunftsland gab er an, dass sein Vater bereits verstorben sei. Neben seiner Mutter verfüge über einen Bruder sowie vier Schwestern. Des Weiteren habe er eine Ehefrau, einen Sohn sowie drei Töchter. In Österreich würde ein weiterer Bruder des BF2 leben, zu dem er keinen Kontakt habe. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er vor zehn Jahren gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Europa. Er sei im April 2017 zu Fuß nach Angola gereist. Er sei illegal ausgereist. Er verneinte, je einen Reisepass oder sonstiges Identitätsdokument gehabt zu haben. Er sei ohne Reisedokument ausgereist. Zur Reiseroute führte er befragt an, am April 2017 von Kongo nach Angola abgereist zu sein. Am römisch 40 .12.2018 sei er aus Angola in die Türkei ausgereist und habe er die Türkei am römisch 40 .10.2019 verlassen. Danach habe er sich in Griechenland neun Monate auf römisch 40 und eineinhalb Jahre in römisch 40 aufgehalten. Er sei am 04.10.2021 mit dem Flugzeug von Griechenland nach Österreich, römisch 40 gereist und mit dem Zug weiter nach römisch 40 gefahren. Befragt gab er weiters an, er habe in Griechenland um Asyl angesucht, wisse aber nicht wie weit das Verfahren sei, er habe die Unterlagen in Griechenland gelassen. Weiters gab er an, jetzt in Österreich bleiben zu wollen, er habe gedacht, als er gelandet sei, dass er in Deutschland sei. Er sei zur Polizei gegangen und die Polizei in Österreich habe ihn sehr menschlich behandelt und seien äußerst freundlich gewesen. Darum wolle er jetzt in Österreich bleiben. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, nicht geschleppt worden zu sein.

Befragt zum Fluchtgrund gab der BF2 zu Protokoll:

„Ich war Kirchenmitglied und betreute Kinder, meine Kirche heißt XXXX in meinem Heimatort XXXX . Am XXXX .01.2017 wurde von der Kirche aus eine Demonstration gegen die Regierung organisiert, wie wollen das der Präsident XXXX sein Amt niederlegt. Es war eine friedliche Demo, welche plötzlich von der Polizei gestürmt wurde. Einige Demonstranten wurden umgebracht und manche überlebten schwer verletzt. Die anderen wurden festgenommen mich eingeschlossen. Ich war dann 3 Monate im Gefängnis. In der Haft wurde ich dann von den Wärtern gefoltert. Mit der Unterstützung eines Bekannten konnte ich aus dem Gefängnis fliehen im April 2017 darum bin ich dann weiter nach Angola geflüchtet. “„Ich war Kirchenmitglied und betreute Kinder, meine Kirche heißt römisch 40 in meinem Heimatort römisch 40 . Am römisch 40 .01.2017 wurde von der Kirche aus eine Demonstration gegen die Regierung organisiert, wie wollen das der Präsident römisch 40 sein Amt niederlegt. Es war eine friedliche Demo, welche plötzlich von der Polizei gestürmt wurde. Einige Demonstranten wurden umgebracht und manche überlebten schwer verletzt. Die anderen wurden festgenommen mich eingeschlossen. Ich war dann 3 Monate im Gefängnis. In der Haft wurde ich dann von den Wärtern gefoltert. Mit der Unterstützung eines Bekannten konnte ich aus dem Gefängnis fliehen im April 2017 darum bin ich dann weiter nach Angola geflüchtet. “

Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF2 an:

„Ich werde bei der Rückkehr bestimmt getötet, weil noch immer das gleiche Macht Regime regiert, obwohl ein neuer Präsident gewählt würde.“

Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab der BF2 an: „Nein“

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der BF2 am XXXX .11.2019 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der BF2 am römisch 40 .11.2019 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) richtete in Bezug auf den BF2 ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland, woraufhin am XXXX .12.2021 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF2, welcher unter der Identität XXXX , geboren am XXXX erfasst sei, am XXXX .11.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe, wobei sein Antrag am XXXX .08.2020 in erster Instanz abgewiesen worden sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) richtete in Bezug auf den BF2 ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland, woraufhin am römisch 40 .12.2021 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF2, welcher unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 erfasst sei, am römisch 40 .11.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe, wobei sein Antrag am römisch 40 .08.2020 in erster Instanz abgewiesen worden sei.

Am 22.09.2022 wurde der BF2 durch das BFA in der Sprache Französisch niederschriftlich einvernommen. Der BF2 gab wie folgt an:

„ [ … ]

F: Wie ist die Verständigung mit der hier anwesenden Dolmetscherin?

A: Mit der Dolmetscherin kann ich mich einwandfrei verständigen. Sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten liegen keine vor.

F: Gibt es für Sie gegen die hier anwesende Dolmetscherin irgendwelche Einwände?

A: Nein, ich habe keine Einwände.

F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme

F: Fühlen Sie sich heute gesund?

A: Ja, es geht mir gut.

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

A: Ich habe Augenprobleme.

F: Was haben Sie für Augenprobleme?

A: Wenn die Sonne scheint, sehe ich schlechter. Deswegen setze ich dann eine Mütze auf.

F: Waren Sie diesbezüglich beim Arzt deswegen?

A: Nein, ich hatte noch niemanden, der mich an einen Arzt verwiesen hat

F: Seit wann haben Sie diese Probleme?

A: Seit 2017.

F: Haben Sie im Alltag Probleme, weil Sie Augenprobleme haben?

A: Bei starkem Sonnenschein, schmerzen mir die Augen.

F: Haben Sie eine COVID-19-Impfung erhalten? Wann haben Sie die Impfung erhalten? Haben Sie einen Impfnachweis? Welcher Impfstoff wurde Ihnen verabreicht? (Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff)

A: Ja.

Anmerkung: Der Antragsteller legt seinen Impfpass vor

F: Haben Sie eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden? Wann war das? Haben Sie einen Nachweis für Ihre Genesung? (Infektion darf nicht länger als 6 Monate her sein

A: Nein.

F: Wären Sie bereit, sich einer Testung auf SARS-CoV-2 zu unterziehen?

A: Kein Problem.

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. Es gab einen Dolmetscher, der jedoch Probleme mit Französisch hatte. Rückübersetzt wurde es mir nicht. Ich habe gar keine Kopie des Erstbefragungsprotokolls bekommen.

F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?

A: Ja, habe ich.

Anmerkung: Der Antragsteller legt folgendes vor:

Geburtsbescheinigung (Ausdruck);

Beitrittsbescheinigung zur Partei XXXX (Ausdruck);Beitrittsbescheinigung zur Partei römisch 40 (Ausdruck);

Suchanzeige der Polizei (Ausdruck);

Haftbefehl der Polizei (Ausdruck);

Anmerkung: Die vorgelegten Ausdrucke werden zum Akt gegeben.

F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein.

F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?
A: Nein.
F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?, A: Nein.

Erklärung: Sie haben am 05.10.2021 beim BFA um Asyl ersucht. Sie wurden am 06.10.2021 vor der Polizei bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?

A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Ich habe damals alles gesagt, was ich erlebt habe. Ich habe die Wahrheit gesagt. Es hängt von den Fragen ab, ob ich noch etwas hinzufügen machen. Bei der Polizei haben wir nicht ausführlich über die Ausreisegründe gesprochen.

F: Wie haben Sie die Einvernahmesituation in der Erstbefragung wahrgenommen?

A: Das war in Ordnung, nur der Dolmetscher war nicht besonders gut.

Datenaufnahme:
Name: XXXX
Datenaufnahme:, Name: römisch 40

Geschlecht: männlich

Vorname: XXXX Vorname: römisch 40

geboren am: XXXX geboren am: römisch 40

Geburtsort/Geburtsstaat: XXXX /DR KongoGeburtsort/Geburtsstaat: römisch 40 /DR Kongo

Staatsangehörigkeit: DR Kongo 

Volksgruppe: Bas-Kongo

Religion: Christentum XXXX Religion: Christentum römisch 40

Familienstand: verheiratet, 4 Kinder 
Dokumente:
Keine Dokumente vorhanden.
Familienstand: verheiratet, 4 Kinder , Dokumente:, Keine Dokumente vorhanden.

Verwandte im Herkunftsland:

Vater: XXXX   
Anmerkung: verstorben im Jahr XXXX .
Vater: römisch 40 , Anmerkung: verstorben im Jahr römisch 40 .

Mutter: XXXX  
Geburtsdatum: ca. XXXX Jahre
Mutter: römisch 40 , Geburtsdatum: ca. römisch 40 Jahre

Adresse: XXXX   
Name: XXXX          
Geburtsdatum: ca. XXXX Jahre
Adresse: römisch 40 , Name: römisch 40 , Geburtsdatum: ca. römisch 40 Jahre

Adresse: XXXX  
Anmerkung: Bruder des AW
Adresse: römisch 40 , Anmerkung: Bruder des AW

Name: XXXX Name: römisch 40

Geburtsdatum: XXXX Geburtsdatum: römisch 40

Adresse: XXXX  
Anmerkung: Schwestern des Aw
Adresse: römisch 40 , Anmerkung: Schwestern des Aw

Name: XXXX  
Geburtsdatum: XXXX
Name: römisch 40 , Geburtsdatum: römisch 40

Adresse: XXXX   
Anmerkung: Frau des AW
Adresse: römisch 40 , Anmerkung: Frau des AW

Name: XXXX Name: römisch 40

Geburtsdatum: XXXX Geburtsdatum: römisch 40

Adresse: XXXX Adresse: römisch 40

Anmerkung: Kinder des AW

Eigene Adresse im Herkunftsland (letzter Wohnsitz): XXXX , DR KongoEigene Adresse im Herkunftsland (letzter Wohnsitz): römisch 40 , DR Kongo

Verwandte außerhalb des Heimatlandes:

Name: XXXX Name: römisch 40

Geburtsdatum: XXXX Geburtsdatum: römisch 40

Adresse: Österreich

Anmerkung: Bruder des AW

Schulausbildung:
Schultyp: Grundschule, 6 Jahre
Schulausbildung:, Schultyp: Grundschule, 6 Jahre

Von: XXXX Bis: XXXX  
Ort: XXXX
Von: römisch 40 Bis: römisch 40 , Ort: römisch 40

Schultyp: Mittelschule, 6 Jahre

Von: XXXX Bis: XXXX Von: römisch 40 Bis: römisch 40

Ort: XXXX Ort: römisch 40

Anmerkung: Im Laufe der Mittelschule (4 Jahre) habe ich den Zweig Elektrizität gewählt.

Anmerkung: Ich habe zwischendurch nicht immer die Schule besucht, da die finanziellen Mittel fehlten.

Sonstige Ausbildungen:

Keine;

Militärdienst:

Keine.
Sprachen:
Keine., Sprachen:

Kikongo (Muttersprache), Französisch, Lingala

Wort und Schrift:

Ja, alle.

Beruflicher Werdegang:

F: Haben Sie gearbeitet?

A: Nein.

F: Sie haben seit dem Abschluss Ihrer Schule bis zu Ihrer Ausreise nie gearbeitet?

A: Nein, nur Gelegenheitsjobs zum Überleben. Es gibt nämlich keine Firmen.

F: Was haben Sie im Monat verdient?

A: Kaum 50$.

Angaben zur Person und Lebensumständen:

F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie gelebt?

A: Es war wirklich schwierig.

F: Wer hat für den Lebensunterhalt gesorgt, als Sie noch im Kongo waren?

A: Da ich eine Familie hatte, war es meine Aufgabe, diese zu versorgen.

F: Wie haben Sie Ihre Familie versorgt, wenn Sie kaum gearbeitet haben?

A: Man kann gelegentlich auf einer Baustelle arbeiten. Außerdem habe ich dafür gesorgt, dass meine Frau ein kleines Geschäft hatte, in dem sie, unter anderem, Seife und Zucker verkauft hat.

F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen?

A: Ja, die gibt es.

F: Haben Sie Kontakt mit Ihren weiteren Verwandten?

A: Da die Familie väterlicherseits nach dem Tod meines Vaters meine Mutter aus dem Haus der Familie vertrieben hat, gibt es keinen Kontakt mehr.

F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund?

A: Nein, meine Mutter ist nur Mieterin und hat eine sehr kleine Wohnung gemietet.

F: Wann und wo haben Sie geheiratet?

A: Offiziell sind wir nicht verheiratet, nur traditionell. Während meiner Schulzeit habe ich zwei Töchter und einen Sohn von drei verschiedenen Frauen bekommen. Mit der Frau, die ich in der DR Kongo zurückgelassen habe, habe ich nur eine Tochter. Unsere Tochter haben wir XXXX bekommen, die Hochzeit war, soweit ich mich erinnere, 2015.A: Offiziell sind wir nicht verheiratet, nur traditionell. Während meiner Schulzeit habe ich zwei Töchter und einen Sohn von drei verschiedenen Frauen bekommen. Mit der Frau, die ich in der DR Kongo zurückgelassen habe, habe ich nur eine Tochter. Unsere Tochter haben wir römisch 40 bekommen, die Hochzeit war, soweit ich mich erinnere, 2015.

F: Wann sind Ihre Kinder geboren?

A: XXXX A: römisch 40

F: Wie geht dies dann, wenn Sie angeben, Sie haben drei Kinder während Ihrer Schulzeit bekommen?

A: Ich habe mich vertan, ein Kind kam während meiner Schulzeit auf die Welt, die anderen danach.

F: Wie viele Kinder haben Sie insgesamt?

A: 4.

F: Waren Sie zuvor schon einmal verheiratet?

A: Nein.

F: War Ihre Frau zuvor schon jemals verheiratet und gibt es Kinder aus dieser Beziehung?

A: Nein, sie hat jedoch eine Tochter von einem anderen Mann.

F: Gibt es bezüglich Ihrer Heirat eine Urkunde, Fotos oder andere Unterlagen?

A: Nein, aktuell habe ich so etwas nicht bei mir.

F: Wo befinden sich diese Unterlagen?

A: Da ich geflohen bin, müsste ich diesbezüglich zu Hause anrufen.

F: Es wäre also möglich, sich diese Unterlagen übermitteln zu lassen?

A: Wenn es solche Unterlagen gibt, werde ich mit diese schicken lassen.

Aufforderung: Ihnen wird eine Frist von drei Wochen eingeräumt, sich diese Unterlagen zu besorgen und diese an das Bundesamt zu übermitteln. Sollten Sie diese Unterlagen nicht innerhalb von 3 Wochen erhalten, können Sie um eine Fristverlängerung ansuchen.

F: Wie sind die vollständigen Personalien Ihrer Frau?

A: XXXX Ich weiß nur, dass Jahr wo sie geboren ist, sie wurde im Jahr XXXX geboren. Sie wurde in XXXX geboren.A: römisch 40 Ich weiß nur, dass Jahr wo sie geboren ist, sie wurde im Jahr römisch 40 geboren. Sie wurde in römisch 40 geboren.

F: Woher kennen Sie Ihre Frau?

A: Wir sind zusammen zur Schule gegangen.

F: Wann und wo sind Ihre Kinder geboren, wie sind die vollständigen Namen und Geburtsdaten Ihrer Kinder?

A: Sie sind alle in XXXX geboren, sie wurden in den Jahren XXXX geboren.A: Sie sind alle in römisch 40 geboren, sie wurden in den Jahren römisch 40 geboren.

F: Wie heißen die Mütter Ihrer Kinder?

A: Die Mutter von XXXX heißt XXXX . Die Mutter von XXXX heißt XXXX . Die Mutter von XXXX heißt XXXX . XXXX ist die Mutter meiner Tochter XXXX .A: Die Mutter von römisch 40 heißt römisch 40 . Die Mutter von römisch 40 heißt römisch 40 . Die Mutter von römisch 40 heißt römisch 40 . römisch 40 ist die Mutter meiner Tochter römisch 40 .

F: Besitzen Ihre Kinder eine Geburtsurkunde?

A: Nein, hier habe ich diese nicht. Außerdem sind die Kinder in einem kleinen Krankenhaus geboren.

F: Bei wem leben Ihre Kinder derzeit?

A: Alle Kinder leben bei meiner Frau XXXX . Sie alle leben bei den Eltern von XXXX .A: Alle Kinder leben bei meiner Frau römisch 40 . Sie alle leben bei den Eltern von römisch 40 .

F: Ihre Frau kümmert sich also derzeit um 5 Kinder?

A: Ja.

F: Wie heißt das Kind Ihrer Frau?

A: Ihre Tochter heißt XXXX . Ich kann nicht sagen, wie alt diese ist. Sie hat noch bei der Familie ihres Vaters gelebt, als ich noch in der DR Kongo war.A: Ihre Tochter heißt römisch 40 . Ich kann nicht sagen, wie alt diese ist. Sie hat noch bei der Familie ihres Vaters gelebt, als ich noch in der DR Kongo war.

Anmerkung: Es wird eine Pause eingelegt.

F: Wie lange haben Sie gemeinsam mit Ihrer Frau gelebt?

A: Wir haben zwischen 2015 und 2017 zusammengelebt, das heißt bis zu meiner Ausreise.

F: Wo haben Sie gemeinsam mit Ihrer Frau gelebt?

A: Wir haben in einer Mietwohnung gelebt. Diese bestand aus Wohnzimmer und Schlafzimmer.

F: Wie haben Sie sich diese Mietwohnung leisten können, wenn Sie nicht gearbeitet haben?

A: Damals gab es viele Baustellen, auf denen ich arbeiten konnte, während meine Frau im Verkauf tätig war.

F: Hat Ihre Frau dieses Geschäft noch?

A: Nein, ich bin ja jetzt hier und meine Frau ist abhängig von ihrem Vater. Ab und zu macht meine Frau Zopffrisuren.

F: Was ist mit diesem Geschäft passiert?

A: Das gibt es nicht mehr. Sie könnte das Geschäft nicht mehr finanzieren. Sie müssen verstehen, dass das Geschäft nur eine Art Tisch war.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Frau und Ihren Kindern?

A: Wir standen in Kontakt. Da sie ihr Telefon verloren hat, können wir derzeit nicht miteinander sprechen.

F: Wann hat Ihre Frau das Telefon verloren?

A: Das war vor 4 Monaten.

F: Haben Sie sonst Kontakt zu Ihrer Familie?

A: Meine kleine Schwester hat ein Telefon, aber wir hören uns nur sehr selten.

F: Was meinen Sie mit sehr selten?

A: Gespräche muss man schließlich auch finanzieren. Kontakt gibt es alle 1,5-2 Monate. Ich besitze hier ja ein Telefon und habe auch WLAN.

F: Gibt es eine Telefonnummer unter der Ihre Familie erreichbar ist?
A: XXXX
F: Gibt es eine Telefonnummer unter der Ihre Familie erreichbar ist?, A: römisch 40

F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen?

A: Ohne Problem wäre ich gar nicht hierhergekommen.

F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat?

A: Aktuell habe ich keine Verbindungen bzw. keine Personen, die näheres über mich oder meinen Aufenthaltsort wissen.

F: Waren Sie nur in Ihrem Heimatort oder kennen Sie sich in der DR Kongo aus und wenn ja, wo haben Sie sich in der DR Kongo schon aufgehalten bzw. wohin sind Sie gereist (z.B. Verwandtenbesuche, Schulaufenthalte etc.?)

A: Als mein Vater noch lebte, war ich einmal im Dorf XXXX , um dort Verwandte meines Vaters zu besuchen. Dieses Dorf befindet sich ebenfalls in Zentralkongo. Ein einziges Mal war ich auch in der XXXX . Der ältere Bruder meiner Mutter lebt dort.A: Als mein Vater noch lebte, war ich einmal im Dorf römisch 40 , um dort Verwandte meines Vaters zu besuchen. Dieses Dorf befindet sich ebenfalls in Zentralkongo. Ein einziges Mal war ich auch in der römisch 40 . Der ältere Bruder meiner Mutter lebt dort.

F: In welchem Zeitraum haben Sie in der DR Kongo gelebt?

A: Von der Geburt bis zur Ausreise.

F: Inwieweit beherrschen Sie die Sprache Ihres Heimatlandes?

A: Bei uns spricht man Lingala, in meiner Provinz aber Kikongo. Auch Französisch spreche ich ziemlich gut, da ich die Schule besucht habe.

F: Inwieweit sind Ihnen die gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten Ihres Heimatlandes vertraut?

A: Wir sind in meinem Heimatort hauptsächli

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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