Entscheidungsdatum
10.04.2026Norm
AsylG 2005 §11Spruch
,
W251 2291767-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Vater mit einem Kommandanten befreundet gewesen sei, der gegen die Taliban gekämpft habe. Dieser Kommandant habe Waffen im Haus der Familie des Beschwerdeführers gelagert und wenn dieser Waffen gebraucht habe, dann haben der Beschwerdeführer oder sein Vater ihm diese Waffen gebracht. Auch die Kämpfer des Kommandanten haben sich Waffen vom Haus der Familie des Beschwerdeführers geholt. Nachdem die Taliban die Macht übernommen haben, haben diese gesagt, dass sie niemandem etwas tun werden. Sechs Monate später haben die Taliban angefangen Personen zu töten, die gegen die Taliban gekämpft haben. Die Taliban haben auch gewusst, dass im Haus der Familie für den Kommandanten Waffen gelagert worden seien. Er habe mit seinem Vater mehrere Monate in den Bergen gelebt bis sein Vater die Reise für ihn nach Europa organisiert habe. Dies seien alle seine Fluchtgründe.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er sei bei einer kleinen Gruppe namens XXXX , deren Kommandant denselben Namen getragen habe, Mitglied gewesen. Der Beschwerdeführer bzw. sein Vater haben Waffen und Munition zu den Überwachungsstationen gebracht. Nach der Machtübernahme habe der Beschwerdeführer einige Zeit mit seinem Vater in den Bergen verbracht, weil sie Angst vor den Taliban gehabt haben. Viele Waffen der Gruppierung seien bei ihnen im Haus gewesen und die Taliban haben diese bei einer Hausdurchsuchung gefunden, wobei der Beschwerdeführer und sein Vater damals in den Bergen versteckt gewesen seien. Die Mutter sei brutal von den Taliban geschlagen worden, sodass der Vater den Beschwerdeführer mit einem LKW ins Ausland geschickt habe. Die Taliban kommen immer noch täglich zum Haus der Familie und schlagen die Mutter und die Schwestern um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und es Vaters herauszufinden.In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er sei bei einer kleinen Gruppe namens römisch 40 , deren Kommandant denselben Namen getragen habe, Mitglied gewesen. Der Beschwerdeführer bzw. sein Vater haben Waffen und Munition zu den Überwachungsstationen gebracht. Nach der Machtübernahme habe der Beschwerdeführer einige Zeit mit seinem Vater in den Bergen verbracht, weil sie Angst vor den Taliban gehabt haben. Viele Waffen der Gruppierung seien bei ihnen im Haus gewesen und die Taliban haben diese bei einer Hausdurchsuchung gefunden, wobei der Beschwerdeführer und sein Vater damals in den Bergen versteckt gewesen seien. Die Mutter sei brutal von den Taliban geschlagen worden, sodass der Vater den Beschwerdeführer mit einem LKW ins Ausland geschickt habe. Die Taliban kommen immer noch täglich zum Haus der Familie und schlagen die Mutter und die Schwestern um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und es Vaters herauszufinden.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen/2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen/2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe, wonach er und sein Vater Waffen für einen Kommandanten gelagert haben, nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein junger und arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung/Arbeitserfahrung. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, sodass ihm bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er in Afghanistan aus ideologischen, politischen sowie religiösen Gründen sowie aufgrund seiner westlichen Lebensweise verfolgt werde. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes sei mangelhaft, zumal der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründe glaubhafte Angaben gemacht habe. In diesem Zusammenhang habe des Bundesamtes jedenfalls den geringen Bildungsstand des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen. Das Bundesamt habe auch seiner Ermittlungspflicht verletzt, da es sich nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Zudem sei der Bescheid auch mangelhaft begründet. Nach dem Positionspapier von UNHCR sei auch keine IFA anzunehmen. Aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan sei dem Beschwerdeführer jedenfalls der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem ein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe. Da eine Abschiebung des Beschwerdeführers aufgrund der Lage in Afghanistan derzeit nicht möglich sei stehe dies der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der Judikatur des EuGH zu GZ C-663/21 jedenfalls entgegen.
4. Das Bundesverwaltungsgericht holte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu der vom Beschwerdeführer angegebenen Gruppierung ein.
5. Mit Schriftsatz vom 31.03.2026 legte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen vor.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.04.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung zudem vor, dass seine Familie im Jänner 2024 aus dem Heimatdorf nach Herat gezogen sei, seit Juni 2024 lebe die Familie des Beschwerdeführers im Iran. Zudem sei er bereits seit seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2022 kein schiitischer Moslem mehr, er sei seitdem ohne religiöses Bekenntnis.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an, er ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht zudem Farsi sowie etwas Türkisch und etwas Deutsch. Er kann auf Dari lesen und schreiben. Er ist ledig und kinderlos (Aktenseite = AS 1f; AS 41f; Verhandlungsprotokoll vom 07.04.2026 = VP S. 6f). Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an, er ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht zudem Farsi sowie etwas Türkisch und etwas Deutsch. Er kann auf Dari lesen und schreiben. Er ist ledig und kinderlos (Aktenseite = AS 1f; AS 41f; Verhandlungsprotokoll vom 07.04.2026 = VP Sitzung 6f).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern, seinen vier Schwestern und seinem Bruder auf. Der Beschwerdeführer arbeitete mehrere Jahre in der Landwirtschaft sowie auf Baustellen, das Arbeiten auf Baustellen erlernte der Beschwerdeführer von seinem Vater (VP S. 12). Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre lang eine Schule.Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Ghazni, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern, seinen vier Schwestern und seinem Bruder auf. Der Beschwerdeführer arbeitete mehrere Jahre in der Landwirtschaft sowie auf Baustellen, das Arbeiten auf Baustellen erlernte der Beschwerdeführer von seinem Vater (VP Sitzung 12). Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre lang eine Schule.
Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Der Beschwerdeführer reiste ca. im August 2022 aus Afghanistan aus (AS 4-5). Er konnte sich die Kosten für die Ausreise aus Afghanistan in Höhe von EUR 7.500 mit finanzieller Unterstützung seines Vaters leisten (VP S. 17).Der Beschwerdeführer reiste ca. im August 2022 aus Afghanistan aus (AS 4-5). Er konnte sich die Kosten für die Ausreise aus Afghanistan in Höhe von EUR 7.500 mit finanzieller Unterstützung seines Vaters leisten (VP Sitzung 17).
Der Beschwerdeführer ist gesund, er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten (VP S. 21).Der Beschwerdeführer ist gesund, er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten (VP Sitzung 21).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Der Beschwerdeführer und sein Vater waren kein Mitglied in einer Partei oder in einer sonstigen Gruppierung. Der Beschwerdeführer hat weder für die ehemalige afghanische Regierung, noch für einen Kommandanten oder für sonstige militärische Gruppierungen gearbeitet oder diese unterstützt. Der Beschwerdeführer und seine Familie hatten keinen Kontakt zu einem Kommandanten und diese haben auch keine Waffen für eine Gruppierung im Haus der Familie gelagert. Der Beschwerdeführer sowie sein Vater werden nicht verdächtigt die ehemalige Regierung oder eine militärische Gruppierung unterstützt oder mit dieser zusammengearbeitet zu haben.
Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht, angegriffen oder von diesen bedroht. Die Taliban suchen nicht nach dem Beschwerdeführer oder nach seiner Familie.
Der Beschwerdeführer ist nicht vom Islam abgefallen, er ist weiterhin schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er vom Islam abgefallen sei um den Status eines Asylberechtigten zu erlangen. Es ist niemandem in Afghanistan bekannt, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren in Österreich angegeben hat, dass er vom Islam abgefallen sei. Er wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht verdächtigt vom Islam abgefallen zu sein. Der Beschwerdeführer hat keine Verhaltensweisen verinnerlicht, die bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Glaubensabfall gewertet werden würden.
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara und wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Schiiten konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt.
1.2.2. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.
Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
Dem Beschwerdeführer wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit Jänner 2023 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 03.01.2023 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer besuchte im Bundesgebiet Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2. Er hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 erfolgreich absolviert, die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 hat er bisher noch nicht bestanden (VP S. 18). Der Beschwerdeführer besuchte im Bundesgebiet Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2. Er hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 erfolgreich absolviert, die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 hat er bisher noch nicht bestanden (VP Sitzung 18).
Der Beschwerdeführer lebte zunächst von der Grundversorgung. Seit dem 17.09.2025 arbeitet der Beschwerdeführer als Küchenhilfe in einem Gastronomiebetrieb in Vollzeit (OZ 11, VP S. 18). Er verdient dort ca. 1.600 EUR netto pro Monat und verfügt über eine Krankenversicherung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen. Der Beschwerdeführer lebte zunächst von der Grundversorgung. Seit dem 17.09.2025 arbeitet der Beschwerdeführer als Küchenhilfe in einem Gastronomiebetrieb in Vollzeit (OZ 11, VP Sitzung 18). Er verdient dort ca. 1.600 EUR netto pro Monat und verfügt über eine Krankenversicherung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen.
Der Beschwerdeführer nahm im Februar 2023 an einem Beschäftigungsprogramm im Bereich der Reinigung teil (OZ 11). Darüber hinaus hat er keine ehrenamtliche Arbeit in Österreich erbracht, er würde jedoch gerne in Zukunft bei der freiwilligen Feuerwehr in seiner Gemeinde mitarbeiten (VP S. 18).Der Beschwerdeführer nahm im Februar 2023 an einem Beschäftigungsprogramm im Bereich der Reinigung teil (OZ 11). Darüber hinaus hat er keine ehrenamtliche Arbeit in Österreich erbracht, er würde jedoch gerne in Zukunft bei der freiwilligen Feuerwehr in seiner Gemeinde mitarbeiten (VP Sitzung 18).
Die Schwester des Beschwerdeführers wohnt als Asylberechtigte mit ihrem Mann und einem Kind in einer anderen Stadt in Österreich. Der Beschwerdeführer besucht sie jede Woche oder alle zwei bis drei Wochen einmal, es besteht auch telefonsicher Kontakt zu seiner Schwester in Österreich. Der Ehemann der Schwester arbeitet in Österreich auf Baustellen, die Schwester kümmert sich um das Kind und besucht derzeit einen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer bekommt von seiner Schwester in Österreich derzeit keine finanzielle Unterstützung, da er auch noch nicht nach einer solchen gefragt hat. Sonst hat der Beschwerdeführer keine weiteren Verwandten in Österreich (VP S. 20f). Den meisten Kontakt in Österreich hat der Beschwerdeführer zu seiner Schwester. Er konnte zudem auch zu einer Familie in Österreich freundschaftliche Kontakte knüpfen sowie zu vier Arbeitskollegen (VP S. 21), darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine sonstigen engen soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder, in Österreich.Die Schwester des Beschwerdeführers wohnt als Asylberechtigte mit ihrem Mann und einem Kind in einer anderen Stadt in Österreich. Der Beschwerdeführer besucht sie jede Woche oder alle zwei bis drei Wochen einmal, es besteht auch telefonsicher Kontakt zu seiner Schwester in Österreich. Der Ehemann der Schwester arbeitet in Österreich auf Baustellen, die Schwester kümmert sich um das Kind und besucht derzeit einen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer bekommt von seiner Schwester in Österreich derzeit keine finanzielle Unterstützung, da er auch noch nicht nach einer solchen gefragt hat. Sonst hat der Beschwerdeführer keine weiteren Verwandten in Österreich (VP Sitzung 20f). Den meisten Kontakt in Österreich hat der Beschwerdeführer zu seiner Schwester. Er konnte zudem auch zu einer Familie in Österreich freundschaftliche Kontakte knüpfen sowie zu vier Arbeitskollegen (VP Sitzung 21), darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine sonstigen engen soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder, in Österreich.
Der Beschwerdeführer geht in seiner Freizeit Fußball spielen oder laufen, er unternimmt auch Ausflüge. Zudem lernt er in seiner Freizeit Deutsch und bereitet sich auf einen Führerschein-Kurs vor (VP S. 19).Der Beschwerdeführer geht in seiner Freizeit Fußball spielen oder laufen, er unternimmt auch Ausflüge. Zudem lernt er in seiner Freizeit Deutsch und bereitet sich auf einen Führerschein-Kurs vor (VP Sitzung 19).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft (Beilage ./I).
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers i