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72/14 HochschülerschaftNorm
B-VG Art120b Abs1, Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bestimmung des Hochschülerinnen- und HochschülerschaftsG 2014 betreffend die Pflicht zur Aufnahme von Gütern des Anlagevermögens in ein Anlagenverzeichnis erst ab einem Anschaffungswert von über € 400Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zum weiten Spielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Aufsichtsrechts über nichtterritoriale Selbstverwaltungskörper und zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unter Aspekten des Gleichheitsgrundsatzes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §41 Abs5 letzter Halbsatz HSG 2014 idF BGBl I 80/2025 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zum weiten Spielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Aufsichtsrechts über nichtterritoriale Selbstverwaltungskörper und zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unter Aspekten des Gleichheitsgrundsatzes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §41 Abs5 letzter Halbsatz HSG 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2025, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, Hochschülerschaft, Universität, Rechtspolitik, Selbstverwaltungsrecht, Aufsichtsrecht, HaushaltsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:G202.2025Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026