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72/14 HochschülerschaftNorm
B-VG Art120b Abs1, Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bestimmung des Hochschülerinnen- und HochschülerschaftsG 2014 betreffend Organisation und VerwaltungRechtssatz
Nichtterritoriale Selbstverwaltungskörper wie die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) unterliegen gemäß Art120b Abs1 B?VG der staatlichen Aufsicht. Bei der Ausgestaltung des Aufsichtsrechts besteht grundsätzlich ein weiter Spielraum des Gesetzgebers. §36 Abs6 dritter Satz HSG 2014 bildet für sich einen angemessenen gesetzlichen Maßstab der Rechtsaufsicht. Diese Bestimmung ist auch im Kontext des HSG 2014 – wie auch in vergleichbaren Regelungszusammenhängen – einer Auslegung zugänglich. Damit lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §36 Abs6 dritter Satz HSG 2014 idF BGBl I 80/2025 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Nichtterritoriale Selbstverwaltungskörper wie die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) unterliegen gemäß Art120b Abs1 B?VG der staatlichen Aufsicht. Bei der Ausgestaltung des Aufsichtsrechts besteht grundsätzlich ein weiter Spielraum des Gesetzgebers. §36 Abs6 dritter Satz HSG 2014 bildet für sich einen angemessenen gesetzlichen Maßstab der Rechtsaufsicht. Diese Bestimmung ist auch im Kontext des HSG 2014 – wie auch in vergleichbaren Regelungszusammenhängen – einer Auslegung zugänglich. Damit lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §36 Abs6 dritter Satz HSG 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2025, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, Hochschülerschaft, Universität, Rechtspolitik, Selbstverwaltungsrecht, Aufsichtsrecht, Hochschulen Organisation, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:G201.2025Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026