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72/14 HochschülerschaftNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen des Hochschülerinnen- und HochschülerschaftsG 2014 betreffend die Verteilung der StudierendenbeiträgeRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unter Aspekten des Gleichheitsgrundsatzes, der insbesondere auch bei den in §39 HSG 2014 geregelten Verteilungsfragen zum Tragen kommt, lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten von §39 Abs2, Abs3, Abs4 und Abs5 HSG 2014 idF BGBl I 80/2025 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unter Aspekten des Gleichheitsgrundsatzes, der insbesondere auch bei den in §39 HSG 2014 geregelten Verteilungsfragen zum Tragen kommt, lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten von §39 Abs2, Abs3, Abs4 und Abs5 HSG 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2025, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
(Vgl B v 02.03.2026, G204/2025, Ablehnung der Behandlung des Parteiantrages).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, Hochschülerschaft, Universität, Rechtspolitik, BeiträgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:G200.2025Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026