RS Vfgh 2026/3/5 G134/2025 ua

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Veröffentlicht am 05.03.2026
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litb
StGG Art2
Sozialhilfe-GrundsatzG §3, §5, §7 Abs1
Stmk SozialunterstützungsG §2, §3, §6, §8
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit einer Wort- und Zeichenfolge des Sozialhilfe-GrundsatzG betreffend die Berücksichtigung des Einkommens unterhaltspflichtiger Angehöriger bei der Unterstützung bezugsberechtigter – mit dem Unterhaltspflichtigen in gemeinsamer Haushaltsgemeinschaft lebenden – Personen; verfassungskonforme Interpretation der Anrechnung von (nur) die Bemessungsgrundlage übersteigenden Einkommensteilen eines unterhaltspflichtigen Angehörigen auf die Sozialhilfeleistung; sachliche Einkommensanrechnung auf Grund Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten sowie Hintanhaltung einer mehrfachen Anrechnung des gesamten Einkommens des Unterhaltspflichtigen

Rechtssatz

Keine Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "sowie jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw des Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß §5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt" in §7 Abs1 Sozialhilfe?GrundsatzG, BGBl I 41/2019.Keine Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "sowie jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw des Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß §5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt" in §7 Abs1 Sozialhilfe?GrundsatzG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2019,.

Nach dem ersten Satz des §7 Abs1 SH-GG ist nur die Anrechnung von "zur Verfügung stehenden" Leistungen Dritter sicherzustellen. Dieser Wortlaut eröffnet die Möglichkeit, §7 Abs1 zweiter Satz SH-GG verfassungskonform dahin auszulegen, dass jene Teile des Einkommens unterhaltspflichtiger Angehöriger, die nicht zur Verfügung stehen, von der Einkommensanrechnung auszunehmen sind, wobei "zur Verfügung stehend", vor dem Hintergrund der Bedenken des VfGH, im Lichte des Sachlichkeitsgebotes auszulegen ist.

Gemäß VfSlg 20.689/2024 ist für eine sachliche Ausgestaltung der Anrechnung des Einkommens unterhaltspflichtiger Angehöriger eine hinreichende Differenzierung geboten. Dies erfordert jedenfalls die Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten des unterhaltspflichtigen Angehörigen gegenüber Dritten sowie die Hintanhaltung einer mehrfachen Anrechnung des gesamten Einkommens eines unterhaltsverpflichteten Angehörigen, der mit mehreren Bezugsberechtigten in einem Haushalt wohnt.

§7 Abs1 SH-GG kann dahingehend verfassungskonform interpretiert werden, dass in der Haushaltsgemeinschaft nur jene die Bemessungsgrundlage gemäß §5 SH-GG übersteigende Einkommensteile eines unterhaltspflichtigen Angehörigen, die für die Unterstützung der bezugsberechtigten Person zur Verfügung stehen, auf die Sozialhilfeleistung dieser Person angerechnet werden können. Soweit das Einkommen zur Erfüllung weiterer Unterhaltspflichten des unterhaltspflichtigen Angehörigen gegenüber Dritten verwendet oder auf die Sozialhilfeleistungen anderer Bezugsberechtigter in der Haushaltsgemeinschaft angerechnet wird, steht es jedenfalls nicht zur Verfügung. So interpretiert, entspricht §7 Abs1 SH-GG dem Erfordernis der sachlichen Ausgestaltung.

Bei verfassungskonformer Interpretation im Sinne der vorstehenden Ausführungen, bietet §7 Abs1 SH-GG den Ausführungsgesetzgebern ausreichend Spielraum, um bei der Einkommensanrechnung die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles adäquat zu ermöglichen.

Das Bedenken, dass §7 Abs1 SH-GG unsachlich sei, weil bei der Anrechnung des Einkommens unterhaltspflichtiger Angehöriger die Höhe des zivilrechtlich geschuldeten Unterhaltes nicht berücksichtigt werde, trifft nicht zu: Im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen überschreitet der Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum nicht, wenn er auf das gesamte in einer Haushaltsgemeinschaft zur Verfügung stehende Einkommen unterhaltspflichtiger Angehöriger und nicht auf den zivilrechtlich geschuldeten Unterhalt abstellt, um soziale Notlagen zu vermeiden und zu bekämpfen.

(Anlassfall G76/2025 ua, E v 17.03.2025 Abweisung der Anträge auf Aufhebung der Wortfolge "und unterhaltspflichtigen Angehörigen" in §6 Abs1 Stmk SozialunterstützungsG in der Stammfassung LGBl 51/2021, in eventu des gesamten §6 Abs1 StSUG leg cit).(Anlassfall G76/2025 ua, E v 17.03.2025 Abweisung der Anträge auf Aufhebung der Wortfolge "und unterhaltspflichtigen Angehörigen" in §6 Abs1 Stmk SozialunterstützungsG in der Stammfassung Landesgesetzblatt 51 aus 2021,, in eventu des gesamten §6 Abs1 StSUG leg cit).

Entscheidungstexte

  • G134/2025 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 05.03.2026 G134/2025 ua

Schlagworte

Sozialhilfe, Unterhalt, Mindestsicherung, Auslegung verfassungskonforme, Rechtspolitik, Einkünfte, Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:G134.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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