RS Vfgh 2026/3/17 G76/2025 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2026
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Index

L9200 Altenheime, Pflegeheime, Sozialhilfe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
StGG Art2
StGG Art5
Sozialhilfe-GrundsatzG §3, §5, §7
Stmk SozialunterstützungsG §2, §3, §6 Abs1, §8
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Aufhebung einer Wortfolge des Stmk SozialunterstützungsG betreffend die Berücksichtigung des Einkommens von – in gemeinsamer Wirtschaftsgemeinschaft lebenden – unterhaltspflichtigen Angehörigen bei der Leistungsbemessung; verfassungskonforme Auslegung der adäquaten Berücksichtigung der finanziellen Belastungen unterhaltspflichtiger Angehöriger zur Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen hilfsbedürftiger Personen

Rechtssatz

Abweisung der Anträge des LVwG Stmk auf Aufhebung der Wortfolge "und unterhaltspflichtigen Angehörigen" in §6 Abs1 SozialunterstützungsG (StSUG) in der Stammfassung LGBl 51/2021, in eventu des gesamten §6 Abs1 StSUG.Abweisung der Anträge des LVwG Stmk auf Aufhebung der Wortfolge "und unterhaltspflichtigen Angehörigen" in §6 Abs1 SozialunterstützungsG (StSUG) in der Stammfassung Landesgesetzblatt 51 aus 2021,, in eventu des gesamten §6 Abs1 StSUG.

Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch Anrechnung des Einkommens unterhaltspflichtiger Angehöriger gemäß §6 Abs1 StSUG:

Bei der Ausgestaltung der Sozialhilfe ist der Gestaltungsspielraum der Landesgesetzgeber auch durch das Grundsatzgesetz begrenzt. Denn die durch das Bundesgrundsatzgesetz aufgestellten Grundsätze sind für den Landesgesetzgeber unbedingt und in vollem Ausmaß verbindlich. Insoweit ist der Ausführungsgesetzgeber hinsichtlich der Regelung der Berücksichtigung von Leistungen Dritter bei der Bemessung von Leistungen aus der Sozialhilfe an die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des §7 Abs1 SH-GG gebunden.

Entgegen der Annahme der Steiermärkischen Landesregierung, dass §7 Abs1 SH-GG keinen Freiraum zur Differenzierung im Rahmen der Berücksichtigung des Einkommens von unterhaltspflichtigen Angehörigen ließe, hat der VfGH jedoch in E v 05.03.2026, G134/2025 ua, §7 Abs1 SH-GG verfassungskonform ausgelegt und vor diesem Hintergrund ausgeführt, dass §7 Abs1 SH-GG den Ausführungsgesetzgebern Spielraum für eine hinreichend differenzierte Ausgestaltung der Einkommensanrechnung bietet.

Gemäß §6 Abs1 StSUG ist das "Einkommen von Lebensgefährten und unterhaltspflichtigen Angehörigen, die mit dem Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben […] bei der Bemessung von Leistungen gemäß §8 nur soweit zu berücksichtigen, als es den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita übersteigt". §6 Abs1 StSUG besagt entsprechend den Vorgaben des §7 Abs1 SH-GG, dass der Teil des Einkommens, der den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita StSUG nicht übersteigt, bei der Einkommensanrechnung jedenfalls außer Betracht bleibt.

Dass der den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita StSUG übersteigende Einkommensteil eines unterhaltspflichtigen Angehörigen bei der Bemessung der Leistungen für die bezugsberechtigte Person "zu berücksichtigen" ist, ist im Lichte des §7 Abs1 SH-GG auszulegen. Der VfGH stellte hinsichtlich §7 Abs1 SH-GG klar, dass nur jene Teile des die Bemessungsgrundlage übersteigenden Einkommens eines unterhaltspflichtigen Angehörigen anzurechnen sind, die zur Verfügung stehen, wobei, im Sinne des Sachlichkeitsgebotes, das Einkommen eines unterhaltspflichtigen Angehörigen etwa dann nicht zur Verfügung steht, soweit es zur Erfüllung weiterer Unterhaltspflichten des unterhaltspflichtigen Angehörigen gegenüber Dritten verwendet oder auf die Sozialhilfeleistungen anderer Bezugsberechtigter in der Haushaltsgemeinschaft angerechnet wird.

Vor diesem Hintergrund ist §6 Abs1 StSUG im Lichte des §7 Abs1 SH?GG verfassungskonform dahin auszulegen, dass das nach §6 Abs1 StSUG zu berücksichtigende Einkommen unterhaltspflichtiger Angehöriger nicht auf die Sozialhilfeleistung des mit ihm in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebenden bezugsberechtigten Angehörigen anzurechnen ist, soweit es etwa auf Grund von Unterhaltspflichten des unterhaltspflichtigen Angehörigen gegenüber Dritten oder auf Grund der Anrechnung auf die Sozialhilfeleistungen anderer Bezugsberechtigter in der Wirtschaftsgemeinschaft nicht zur Verfügung steht.

Bei verfassungskonformer Interpretation im Lichte des §7 Abs1 SH-GG ist sohin die Anrechnung des Einkommens unterhaltspflichtiger Angehöriger gemäß §6 Abs1 StSUG hinreichend differenziert, sodass die finanziellen Belastungen unterhaltspflichtiger Angehöriger im Hinblick auf den Gesetzeszweck – die Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen hilfsbedürftiger Personen – adäquat berücksichtigt werden können.

Das Bedenken des LVwG, dass es unsachlich sei, bei der Anrechnung des Einkommens unterhaltspflichtiger Angehöriger die Höhe des dem bezugsberechtigten Angehörigen zivilrechtlich geschuldeten Unterhaltes nicht zu berücksichtigen, trifft nicht zu: Im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen überschreitet der Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum nicht, wenn er in einer Wirtschaftsgemeinschaft unter Berücksichtigung anderer Zahlungsverpflichtungen auf das gesamte zur Verfügung stehende Einkommen unterhaltspflichtiger Angehöriger und nicht auf den zivilrechtlich geschuldeten Unterhalt abstellt, um soziale Notlagen zu vermeiden und zu bekämpfen.

Soweit das LVwG darin einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot erkennt, dass der unterhaltspflichtige Angehörige die Wohnkosten trägt, der bezugsberechtigte Angehörige in der Folge keine Unterstützung für die Befriedigung des Wohnbedarfes erhält, die Wohnkosten aber auch bei der Anrechnung des Einkommens des unterhaltspflichtigen Angehörigen nicht berücksichtigt werden, hat der VfGH bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung es zwangsläufig mit sich bringt, dass gewisse Ausgaben vordergründig nur von einer Person der Haushaltsgemeinschaft bezahlt werden, diese jedoch wirtschaftlich betrachtet Ausgaben der gesamten Haushaltsgemeinschaft darstellen. Folglich kann allein aus der Tatsache, dass etwa der gesamte Mietzins für die Wohnung von einer Person der Haushaltsgemeinschaft überwiesen wird, nicht darauf geschlossen werden, dass die übrigen im Haushalt lebenden (volljährigen) Personen mit keinen Aufwendungen für den Wohnbedarf belastet sind.

Angesichts der durch die verfassungskonforme Auslegung gebotenen differenzierten Einkommensanrechnung gemäß §6 Abs1 StSUG erweisen sich auch die Bedenken des LVwG hinsichtlich der Verletzung des Grundrechtes auf Eigentum als nicht zutreffend.

Entscheidungstexte

  • G76/2025 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 17.03.2026 G76/2025 ua

Schlagworte

Sozialhilfe, Unterhalt, Mindestsicherung, Auslegung verfassungskonforme, Rechtspolitik, Einkünfte, Zivilrecht, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Eigentumseingriff, VfGH / Gerichtsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:G76.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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