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L9200 Altenheime, Pflegeheime, SozialhilfeNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abweisung von Gerichtsanträgen auf Aufhebung einer Wortfolge des Stmk SozialunterstützungsG betreffend die Berücksichtigung des Einkommens von – in gemeinsamer Wirtschaftsgemeinschaft lebenden – Lebensgefährten bei der Leistungsbemessung; verfassungskonforme Auslegung der adäquaten Berücksichtigung der finanziellen Belastungen der Lebensgefährten zur Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen hilfsbedürftiger PersonenRechtssatz
Abweisung der Anträge des LVwG Stmk auf Aufhebung der Wortfolge "Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und" in §6 Abs1 des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes (StSUG), LGBl 51/2021.Abweisung der Anträge des LVwG Stmk auf Aufhebung der Wortfolge "Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und" in §6 Abs1 des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes (StSUG), Landesgesetzblatt 51 aus 2021,.
Entgegen den Bedenken des LVwG Stmk, können Lebensgefährten bei der Beurteilung der Bedarfslage im Hinblick auf die Subsidiarität bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen und im Hinblick auf die besondere Beziehung zwischen Lebensgefährten im Sinne der zitierten Judikatur gleich wie Ehegatten und folglich wie unterhaltspflichtige Angehörige behandelt werden.
Vor diesem Hintergrund lässt sich die Rsp des VfGH zur Anrechnung des Einkommens unterhaltspflichtiger Angehöriger im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfeleistungen, insbesondere E v 05.03.2026, G134/2025, auf Lebensgefährten übertragen.
Gemäß §6 Abs1 StSUG ist das "Einkommen von Lebensgefährten und unterhaltspflichtigen Angehörigen, die mit dem Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben […] bei der Bemessung von Leistungen gemäß §8 nur soweit zu berücksichtigen, als es den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita übersteigt". §6 Abs1 StSUG besagt zunächst, entsprechend den Vorgaben des §7 Abs1 SH-GG, dass der Teil des Einkommens eines Lebensgefährten, der den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita StSUG nicht übersteigt, bei der Einkommensanrechnung jedenfalls nicht zu berücksichtigen ist.
Dass der den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita StSUG übersteigende Einkommensteil eines Lebensgefährten bei der Bemessung der Leistungen für die bezugsberechtigte Person "zu berücksichtigen" ist, ist im Lichte des §7 Abs1 SH?GG auszulegen. Der VfGH stellte hinsichtlich §7 Abs1 SH?GG klar, dass nur jene Teile des die Bemessungsgrundlage übersteigenden Einkommens eines unterhaltspflichtigen Angehörigen anzurechnen sind, die zur Verfügung stehen, wobei im Sinne des Sachlichkeitsgebotes das Einkommen eines unterhaltspflichtigen Angehörigen etwa dann nicht zur Verfügung steht, soweit es zur Erfüllung weiterer Unterhaltspflichten des unterhaltspflichtigen Angehörigen gegenüber Dritten verwendet oder auf die Sozialhilfeleistungen anderer Bezugsberechtigter in der Haushaltsgemeinschaft angerechnet wird.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist §6 Abs1 StSUG im Lichte des §7 Abs1 SH-GG dahin verfassungskonform auszulegen, dass das nach §6 Abs1 StSUG zu berücksichtigende Einkommen von Lebensgefährten nicht auf die Sozialhilfeleistung des mit ihm in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebenden bezugsberechtigten Partners anzurechnen ist, soweit es etwa auf Grund von Unterhaltspflichten des Lebensgefährten gegenüber Dritten oder auf Grund der Anrechnung seines Einkommens auf die Sozialhilfeleistungen anderer Bezugsberechtigter in der Wirtschaftsgemeinschaft nicht zur Verfügung steht.
Bei verfassungskonformer Interpretation im Lichte des §7 Abs1 SH-GG, ist sohin die Anrechnung des Einkommens von Lebensgefährten gemäß §6 Abs1 StSUG hinreichend differenziert, sodass die sonstigen finanziellen Belastungen von Lebensgefährten im Hinblick auf den Gesetzeszweck – die Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen hilfsbedürftiger Personen – adäquat berücksichtigt werden können.
Das Bedenken des LVwG Stmk, dass es unsachlich sei, das Einkommen eines Lebensgefährten über seine freiwilligen Leistungen an seinen bezugsberechtigten Partner hinaus zu berücksichtigen, trifft nicht zu: Im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen überschreitet der Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum nicht, wenn er in einer Wirtschaftsgemeinschaft unter Berücksichtigung anderer Zahlungsverpflichtungen auf das gesamte zur Verfügung stehende Einkommen von Lebensgefährten und nicht bloß auf eine freiwillige Leistung abstellt, um soziale Notlagen zu vermeiden und zu bekämpfen.
Soweit das LVwG Stmk darin einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot erkennt, dass der Lebensgefährte die Wohnkosten trägt, der bezugsberechtigte Partner in der Folge keine Unterstützung für die Befriedigung des Wohnbedarfes erhält, die Wohnkosten aber auch bei der Anrechnung des Einkommens des Lebensgefährten nicht berücksichtigt werden, hat der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung es zwangsläufig mit sich bringt, dass gewisse Ausgaben vordergründig nur von einer Person der Haushaltsgemeinschaft bezahlt werden, diese jedoch wirtschaftlich betrachtet Ausgaben der gesamten Haushaltsgemeinschaft darstellen. Folglich kann allein aus der Tatsache, dass etwa der gesamte Mietzins für die Wohnung von einer Person der Haushaltsgemeinschaft überwiesen wird, nicht darauf geschlossen werden, dass die übrigen im Haushalt lebenden (volljährigen) Personen mit keinen Aufwendungen für den Wohnbedarf belastet sind.
Die Bedenken des LVwG Stmk, dass die Anrechnung des Einkommens von Lebensgefährten gemäß §6 Abs1 StSUG gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, erweisen sich daher insgesamt als unbegründet.
Angesichts der durch die verfassungskonforme Auslegung gebotenen differenzierten Einkommensanrechnung gemäß §6 Abs1 StSUG erweisen sich auch die Bedenken des LVwG Stmk hinsichtlich der Verletzung des Grundrechtes auf Eigentum als nicht zutreffend.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialhilfe, Unterhalt, Mindestsicherung, Auslegung verfassungskonforme, Rechtspolitik, Einkünfte, Zivilrecht, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Lebensgemeinschaft, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:G158.2025Zuletzt aktualisiert am
17.04.2026