RS Vfgh 2026/3/17 G158/2025 ua

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Veröffentlicht am 17.03.2026
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Index

L9200 Altenheime, Pflegeheime, Sozialhilfe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
StGG Art2
StGG Art5
Stmk SozialunterstützungsG §2, §3, §6 Abs1, §8
Sozialhilfe-GrundsatzG §3, §5, §7
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung von Gerichtsanträgen auf Aufhebung einer Wortfolge des Stmk SozialunterstützungsG betreffend die Berücksichtigung des Einkommens von – in gemeinsamer Wirtschaftsgemeinschaft lebenden – Lebensgefährten bei der Leistungsbemessung; verfassungskonforme Auslegung der adäquaten Berücksichtigung der finanziellen Belastungen der Lebensgefährten zur Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen hilfsbedürftiger Personen

Rechtssatz

Abweisung der Anträge des LVwG Stmk auf Aufhebung der Wortfolge "Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und" in §6 Abs1 des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes (StSUG), LGBl 51/2021.Abweisung der Anträge des LVwG Stmk auf Aufhebung der Wortfolge "Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und" in §6 Abs1 des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes (StSUG), Landesgesetzblatt 51 aus 2021,.

Entgegen den Bedenken des LVwG Stmk, können Lebensgefährten bei der Beurteilung der Bedarfslage im Hinblick auf die Subsidiarität bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen und im Hinblick auf die besondere Beziehung zwischen Lebensgefährten im Sinne der zitierten Judikatur gleich wie Ehegatten und folglich wie unterhaltspflichtige Angehörige behandelt werden.

Vor diesem Hintergrund lässt sich die Rsp des VfGH zur Anrechnung des Einkommens unterhaltspflichtiger Angehöriger im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfeleistungen, insbesondere E v 05.03.2026, G134/2025, auf Lebensgefährten übertragen.

Gemäß §6 Abs1 StSUG ist das "Einkommen von Lebensgefährten und unterhaltspflichtigen Angehörigen, die mit dem Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben […] bei der Bemessung von Leistungen gemäß §8 nur soweit zu berücksichtigen, als es den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita übersteigt". §6 Abs1 StSUG besagt zunächst, entsprechend den Vorgaben des §7 Abs1 SH-GG, dass der Teil des Einkommens eines Lebensgefährten, der den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita StSUG nicht übersteigt, bei der Einkommensanrechnung jedenfalls nicht zu berücksichtigen ist.

Dass der den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita StSUG übersteigende Einkommensteil eines Lebensgefährten bei der Bemessung der Leistungen für die bezugsberechtigte Person "zu berücksichtigen" ist, ist im Lichte des §7 Abs1 SH?GG auszulegen. Der VfGH stellte hinsichtlich §7 Abs1 SH?GG klar, dass nur jene Teile des die Bemessungsgrundlage übersteigenden Einkommens eines unterhaltspflichtigen Angehörigen anzurechnen sind, die zur Verfügung stehen, wobei im Sinne des Sachlichkeitsgebotes das Einkommen eines unterhaltspflichtigen Angehörigen etwa dann nicht zur Verfügung steht, soweit es zur Erfüllung weiterer Unterhaltspflichten des unterhaltspflichtigen Angehörigen gegenüber Dritten verwendet oder auf die Sozialhilfeleistungen anderer Bezugsberechtigter in der Haushaltsgemeinschaft angerechnet wird.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist §6 Abs1 StSUG im Lichte des §7 Abs1 SH-GG dahin verfassungskonform auszulegen, dass das nach §6 Abs1 StSUG zu berücksichtigende Einkommen von Lebensgefährten nicht auf die Sozialhilfeleistung des mit ihm in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebenden bezugsberechtigten Partners anzurechnen ist, soweit es etwa auf Grund von Unterhaltspflichten des Lebensgefährten gegenüber Dritten oder auf Grund der Anrechnung seines Einkommens auf die Sozialhilfeleistungen anderer Bezugsberechtigter in der Wirtschaftsgemeinschaft nicht zur Verfügung steht.

Bei verfassungskonformer Interpretation im Lichte des §7 Abs1 SH-GG, ist sohin die Anrechnung des Einkommens von Lebensgefährten gemäß §6 Abs1 StSUG hinreichend differenziert, sodass die sonstigen finanziellen Belastungen von Lebensgefährten im Hinblick auf den Gesetzeszweck – die Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen hilfsbedürftiger Personen – adäquat berücksichtigt werden können.

Das Bedenken des LVwG Stmk, dass es unsachlich sei, das Einkommen eines Lebensgefährten über seine freiwilligen Leistungen an seinen bezugsberechtigten Partner hinaus zu berücksichtigen, trifft nicht zu: Im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen überschreitet der Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum nicht, wenn er in einer Wirtschaftsgemeinschaft unter Berücksichtigung anderer Zahlungsverpflichtungen auf das gesamte zur Verfügung stehende Einkommen von Lebensgefährten und nicht bloß auf eine freiwillige Leistung abstellt, um soziale Notlagen zu vermeiden und zu bekämpfen.

Soweit das LVwG Stmk darin einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot erkennt, dass der Lebensgefährte die Wohnkosten trägt, der bezugsberechtigte Partner in der Folge keine Unterstützung für die Befriedigung des Wohnbedarfes erhält, die Wohnkosten aber auch bei der Anrechnung des Einkommens des Lebensgefährten nicht berücksichtigt werden, hat der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung es zwangsläufig mit sich bringt, dass gewisse Ausgaben vordergründig nur von einer Person der Haushaltsgemeinschaft bezahlt werden, diese jedoch wirtschaftlich betrachtet Ausgaben der gesamten Haushaltsgemeinschaft darstellen. Folglich kann allein aus der Tatsache, dass etwa der gesamte Mietzins für die Wohnung von einer Person der Haushaltsgemeinschaft überwiesen wird, nicht darauf geschlossen werden, dass die übrigen im Haushalt lebenden (volljährigen) Personen mit keinen Aufwendungen für den Wohnbedarf belastet sind.

Die Bedenken des LVwG Stmk, dass die Anrechnung des Einkommens von Lebensgefährten gemäß §6 Abs1 StSUG gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, erweisen sich daher insgesamt als unbegründet.

Angesichts der durch die verfassungskonforme Auslegung gebotenen differenzierten Einkommensanrechnung gemäß §6 Abs1 StSUG erweisen sich auch die Bedenken des LVwG Stmk hinsichtlich der Verletzung des Grundrechtes auf Eigentum als nicht zutreffend.

Entscheidungstexte

  • G158/2025 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 17.03.2026 G158/2025 ua

Schlagworte

Sozialhilfe, Unterhalt, Mindestsicherung, Auslegung verfassungskonforme, Rechtspolitik, Einkünfte, Zivilrecht, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Lebensgemeinschaft, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:G158.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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