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L60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)Norm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch Bestimmungen des Wr Kinder- und JugendhilfeG 2013 betreffend den gänzlichen Ausschluss von – im Bereich der Pflege und Erziehung nicht obsorgeberechtigten – Pflegeeltern von der Erteilung von Auskünften über das Privat- und Familienleben ihrer Pflegekinder; keine sachliche Rechtfertigung des generellen Ausschlusses des Auskunftsanspruchs angesichts der langdauernden, familienartigen und schutzwürdigen Nahebeziehung zwischen Pflegekindern und Pflegeeltern; kein Auskunftsrecht gemäß dem Wr AuskunftspflichtG auf Grund der als lex specialis geltenden verfassungswidrigen Bestimmung des Wr Kinder- und JugendhilfeG 2013Rechtssatz
Aufhebung des §12 sowie des §15 Abs4 zweiter Satz Wr Kinder- und JugendhilfeG 2013 (WKJHG) idF LGBl 51/2013; Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 30.04.2027; Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §38 §38 WKJHG idF LGBl 51/2013 sowie des Antrags des VwGH (G209/2025).Aufhebung des §12 sowie des §15 Abs4 zweiter Satz Wr Kinder- und JugendhilfeG 2013 (WKJHG) in der Fassung Landesgesetzblatt 51 aus 2013,; Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 30.04.2027; Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §38 §38 WKJHG in der Fassung Landesgesetzblatt 51 aus 2013, sowie des Antrags des VwGH (G209/2025).
Pflegeverhältnisse können entweder private Pflegeverhältnisse oder Pflegeverhältnisse im Rahmen der Erziehungshilfe der vollen Erziehung durch den Kinder- oder Jugendhilfeträger sein. Private Pflegeverhältnisse bedürfen — im Unterschied zu Pflegeverhältnissen, die durch die Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen voller Erziehung begründet werden — der bescheidmäßigen Bewilligung des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Dies deshalb, weil die private Inpflegegabe von Kindern keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf. Hingegen bedarf die Übertragung der Obsorge durch das Pflegschaftsgericht an Pflegeeltern oder andere Personen keiner Genehmigung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger.
"Volle Erziehung" setzt nach §30 Abs1 WKJHG 2013 voraus, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger "mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut ist". Das bedeutet, dass daneben niemand anderer "mit der Pflege und Erziehung betraut" sein kann. Wenn das Pflegschaftsgericht die Pflege und Erziehung auf Pflegeeltern überträgt, enden damit die "volle Erziehung", das "Pflegeverhältnis" iSv §40 WKJHG 2013 und die Eigenschaft der Pflegenden als "Pflegeperson" iSv §38 Abs2 (iVm Abs1 Z3) WKJHG 2013."Volle Erziehung" setzt nach §30 Abs1 WKJHG 2013 voraus, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger "mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut ist". Das bedeutet, dass daneben niemand anderer "mit der Pflege und Erziehung betraut" sein kann. Wenn das Pflegschaftsgericht die Pflege und Erziehung auf Pflegeeltern überträgt, enden damit die "volle Erziehung", das "Pflegeverhältnis" iSv §40 WKJHG 2013 und die Eigenschaft der Pflegenden als "Pflegeperson" iSv §38 Abs2 in Verbindung mit Abs1 Z3) WKJHG 2013.
Solange die Wiener Kinder- und Jugendhilfe die Erziehungshilfe der vollen Erziehung gewährt und nicht das Pflegschaftsgericht die Pflege und Erziehung (als Teilbereich der Obsorge) an die Pflegeeltern übertragen hat, ist es demnach voraussetzungsgemäß der Kinder- und Jugendhilfeträger, der "mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut" ist. Die Pflegeeltern nehmen diesfalls für die Kinder- und Jugendhilfe die Pflege und Erziehung auf Grundlage vertraglicher Vereinbarungen faktisch wahr (und können dafür — im Unterschied zu Pflegeeltern in privaten Pflegeverhältnissen — Pflegekindergeld beanspruchen), es bleibt aber im rechtlichen Sinne die Kinder- und Jugendhilfe "mit der Pflege und Erziehung betraut", was sich insbesondere darin äußert, dass sie das Pflegekind wieder an sich ziehen kann.
Aus diesem Regelungssystem folgt, dass Pflegeeltern, derer sich der Kinder- und Jugendhilfeträger im Rahmen der vollen Erziehung bedient, nicht "sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen" iSv §12 Abs4 WKJHG 2013 sind. Wenn die Wiener Landesregierung dagegenhält, dass diesfalls der Kinder- und Jugendhilfeträger ein Auskunftsrecht gegen sich selbst hätte, so ist ihr zu entgegnen, dass §12 Abs4 WKJHG 2013 damit vielmehr jene Fälle berücksichtigt, in denen (neben den Eltern) andere Personen förmlich mit der Pflege und Erziehung betraut sind, wie etwa Verwandte oder Pflegeeltern, denen das Gericht die Obsorge übertragen hat.
Zwar wäre das Wiener Auskunftspflichtgesetz kraft Art151 Abs68 B?VG auf den vorliegenden Fall, insbesondere in einem allfälligen weiteren Rechtsgang vor dem Verwaltungsgericht Wien (VGW), grundsätzlich noch anwendbar. Gemäß §15 Abs4 letzter Satz WKJHG 2013 kann jedoch Einsicht in die "Dokumentation" über Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß §12 leg cit gewährt werden. Diese Bestimmung wie auch die abschließende Formulierung des §12 WKJHG 2013 zeigen, dass das Auskunftsrecht nach §12 WKJHG 2013 als lex specialis den Regelungen des (allgemeinen) Wr AuskunftspflichtG vorgeht. Auskunftswerber, die keine Auskünfte nach §12 WKJHG 2013