RS Vwgh 2026/3/12 Ra 2025/07/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2026
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959
WRG 1959 §54 Abs3 idF 1999/I/155
WRG 1959 §55g Abs3
  1. WRG 1959 § 54 gültig von 01.01.2000 bis 22.12.2012 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003
  2. WRG 1959 § 54 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 54 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 55g heute
  2. WRG 1959 § 55g gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 55g gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 55g gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 55g gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 55g gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/07/0023
Ra 2025/07/0024
Ra 2025/07/0025
Ra 2025/07/0026
Ra 2025/07/0027
Ra 2025/07/0028
Ra 2025/07/0029
Ra 2025/07/0030
Ra 2025/07/0031
Ra 2025/07/0032
Ra 2025/07/0033
Ra 2025/07/0035
Ra 2025/07/0246
Ra 2025/07/0260

Rechtssatz

Die Überlegungen des zur inhaltsgleichen Regelung in § 54 Abs. 3 WRG 1959 idF vor BGBl. I Nr. 82/2003 ergangenen Erkenntnises VwGH 14.12.1993, 93/07/0064, wonach diese Bestimmung die übrigen - somit die auch sonst nach dem WRG 1959 geltenden - Bewilligungsvoraussetzungen unberührt lässt und die Interessenabwägung daher erst dann einsetzen kann, wenn feststeht, dass das Vorhaben überhaupt nach diesen Bewilligungsvoraussetzungen bewilligungsfähig ist, sind auch auf § 55g Abs. 3 zweiter Satz WRG 1959 zu übertragen. Auch insoweit kann eine Abwägung, ob ein bestehendes öffentliches Interesse an einem beantragten Vorhaben im Sinn von § 55g Abs. 3 zweiter Satz WRG 1959 jenes an der Einhaltung des Regionalprogrammes überwiegt, somit erst dann einsetzen, wenn feststeht, dass dem Vorhaben nicht schon die allgemein nach dem WRG 1959 geltenden Bestimmungen für die Bewilligung von Vorhaben entgegenstehen. Ist das Vorhaben schon nach den - auch außerhalb des Regionalprogramms geltenden Regelungen des WRG 1959 - nicht bewilligungsfähig, kommt es also nicht darauf an, ob öffentliche Interessen, die für das Vorhaben sprechen, im Sinn von § 55g Abs. 3 zweiter Satz WRG 1959 jene an der Einhaltung des Regionalprogramms überwiegen.Die Überlegungen des zur inhaltsgleichen Regelung in Paragraph 54, Absatz 3, WRG 1959 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003, ergangenen Erkenntnises VwGH 14.12.1993, 93/07/0064, wonach diese Bestimmung die übrigen - somit die auch sonst nach dem WRG 1959 geltenden - Bewilligungsvoraussetzungen unberührt lässt und die Interessenabwägung daher erst dann einsetzen kann, wenn feststeht, dass das Vorhaben überhaupt nach diesen Bewilligungsvoraussetzungen bewilligungsfähig ist, sind auch auf Paragraph 55 g, Absatz 3, zweiter Satz WRG 1959 zu übertragen. Auch insoweit kann eine Abwägung, ob ein bestehendes öffentliches Interesse an einem beantragten Vorhaben im Sinn von Paragraph 55 g, Absatz 3, zweiter Satz WRG 1959 jenes an der Einhaltung des Regionalprogrammes überwiegt, somit erst dann einsetzen, wenn feststeht, dass dem Vorhaben nicht schon die allgemein nach dem WRG 1959 geltenden Bestimmungen für die Bewilligung von Vorhaben entgegenstehen. Ist das Vorhaben schon nach den - auch außerhalb des Regionalprogramms geltenden Regelungen des WRG 1959 - nicht bewilligungsfähig, kommt es also nicht darauf an, ob öffentliche Interessen, die für das Vorhaben sprechen, im Sinn von Paragraph 55 g, Absatz 3, zweiter Satz WRG 1959 jene an der Einhaltung des Regionalprogramms überwiegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070022.L07

Im RIS seit

13.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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