RS Vwgh 2026/3/12 Ra 2025/07/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2026
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102020
E6J
L69316 Wasserversorgung Schongebiet Steiermark
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

EURallg
Schutz Grundwasser Graz bis Bad Radkersburg 2018
Schutz Grundwasser Graz bis Bad Radkersburg 2018 §2 Abs1
WRG 1959 §30c Abs1
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art3 Abs1
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs1 litb
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs1 litb liti
62018CJ0535 Land Nordrhein-Westfalen VORAB
  1. WRG 1959 § 30c heute
  2. WRG 1959 § 30c gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30c gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 30c gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/07/0023
Ra 2025/07/0024
Ra 2025/07/0025
Ra 2025/07/0026
Ra 2025/07/0027
Ra 2025/07/0028
Ra 2025/07/0029
Ra 2025/07/0030
Ra 2025/07/0031
Ra 2025/07/0032
Ra 2025/07/0033
Ra 2025/07/0035
Ra 2025/07/0246
Ra 2025/07/0260

Rechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 28. Mai 2020, IL u.a., C-535/18, ausgesprochen, dass Art. 4 Abs. 1 lit. b Z i WRRL dahin auszulegen ist, dass von einer (projektbedingten) Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers sowohl dann auszugehen ist, wenn mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der WRRL überschritten wird, als auch dann, wenn sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird. Insofern ist aber die Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. b Z i der Richtlinie 2000/60 schon dann festzustellen, wenn eine Qualitätskomponente an nur einer Überwachungsstelle nicht erfüllt wird. Das Ziel der Herstellung, Sicherung und Erhaltung des guten Zustandes der Grundwasservorkommen nach § 30c Abs. 1 WRG 1959 und § 2 Abs. 1 GWSP 2018 ist im Sinn dieser Judikatur des EuGH zu verstehen. Daher trifft die Annahme nicht zu, eine Verletzung der Ziele des GWSP 2018 wäre erst bei einer Beeinträchtigung des gesamten Grundwasserkörpers anzunehmen.Der EuGH hat in seinem Urteil vom 28. Mai 2020, IL u.a., C-535/18, ausgesprochen, dass Artikel 4, Absatz eins, Litera b, Z i WRRL dahin auszulegen ist, dass von einer (projektbedingten) Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers sowohl dann auszugehen ist, wenn mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, der WRRL überschritten wird, als auch dann, wenn sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird. Insofern ist aber die Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers im Sinn von Artikel 4, Absatz eins, Litera b, Z i der Richtlinie 2000/60 schon dann festzustellen, wenn eine Qualitätskomponente an nur einer Überwachungsstelle nicht erfüllt wird. Das Ziel der Herstellung, Sicherung und Erhaltung des guten Zustandes der Grundwasservorkommen nach Paragraph 30 c, Absatz eins, WRG 1959 und Paragraph 2, Absatz eins, GWSP 2018 ist im Sinn dieser Judikatur des EuGH zu verstehen. Daher trifft die Annahme nicht zu, eine Verletzung der Ziele des GWSP 2018 wäre erst bei einer Beeinträchtigung des gesamten Grundwasserkörpers anzunehmen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62018CJ0535 Land Nordrhein-Westfalen VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070022.L05

Im RIS seit

13.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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