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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgBeachte
Rechtssatz
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 28. Mai 2020, IL u.a., C-535/18, ausgesprochen, dass Art. 4 Abs. 1 lit. b Z i WRRL dahin auszulegen ist, dass von einer (projektbedingten) Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers sowohl dann auszugehen ist, wenn mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der WRRL überschritten wird, als auch dann, wenn sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird. Insofern ist aber die Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. b Z i der Richtlinie 2000/60 schon dann festzustellen, wenn eine Qualitätskomponente an nur einer Überwachungsstelle nicht erfüllt wird. Das Ziel der Herstellung, Sicherung und Erhaltung des guten Zustandes der Grundwasservorkommen nach § 30c Abs. 1 WRG 1959 und § 2 Abs. 1 GWSP 2018 ist im Sinn dieser Judikatur des EuGH zu verstehen. Daher trifft die Annahme nicht zu, eine Verletzung der Ziele des GWSP 2018 wäre erst bei einer Beeinträchtigung des gesamten Grundwasserkörpers anzunehmen.Der EuGH hat in seinem Urteil vom 28. Mai 2020, IL u.a., C-535/18, ausgesprochen, dass Artikel 4, Absatz eins, Litera b, Z i WRRL dahin auszulegen ist, dass von einer (projektbedingten) Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers sowohl dann auszugehen ist, wenn mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, der WRRL überschritten wird, als auch dann, wenn sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird. Insofern ist aber die Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers im Sinn von Artikel 4, Absatz eins, Litera b, Z i der Richtlinie 2000/60 schon dann festzustellen, wenn eine Qualitätskomponente an nur einer Überwachungsstelle nicht erfüllt wird. Das Ziel der Herstellung, Sicherung und Erhaltung des guten Zustandes der Grundwasservorkommen nach Paragraph 30 c, Absatz eins, WRG 1959 und Paragraph 2, Absatz eins, GWSP 2018 ist im Sinn dieser Judikatur des EuGH zu verstehen. Daher trifft die Annahme nicht zu, eine Verletzung der Ziele des GWSP 2018 wäre erst bei einer Beeinträchtigung des gesamten Grundwasserkörpers anzunehmen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62018CJ0535 Land Nordrhein-Westfalen VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070022.L05Im RIS seit
13.04.2026Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026