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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/04/0031 E 9. September 2015 VwSlg 19185 A/2015 RS 3Stammrechtssatz
Durch die Aufhebung tritt die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses befunden hat. Allfällige auf der Basis der aufgehobenen Entscheidung gesetzte Rechtsakte treten damit außer Kraft, wenn sie in derselben Rechtssache ergangen sind (Hinweis B vom 18. März 1994, 91/07/0144).Durch die Aufhebung tritt die Rechtssache gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses befunden hat. Allfällige auf der Basis der aufgehobenen Entscheidung gesetzte Rechtsakte treten damit außer Kraft, wenn sie in derselben Rechtssache ergangen sind (Hinweis B vom 18. März 1994, 91/07/0144).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050132.L06Im RIS seit
14.04.2026Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026