Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
BauO Wr §134 Abs4Rechtssatz
Den Beginn des Laufs der Frist zur Erhebung von Einwendungen der Nachbarn mit dem Zeitpunkt der Erstattung der Baubeginnsanzeige festzusetzen, hat der VfGH bereits zu anderen Rechtslagen und Verfahren der BO als unsachlich und daher verfassungswidrig beurteilt, da dieser Zeitpunkt zwar für die Behörde, in der Regel aber nicht für die Nachbarn erkennbar ist und ein sachlicher Ausgleich der beteiligten Interessen nicht gewährleistet werden kann (vgl. VfSlg. 16.049/2000 zu § 70a BO idF LGBl. Nr. 40/1997; 18234/2007 zu § 134 Abs. 4 BO idF LGBl. Nr. 61/1998).Den Beginn des Laufs der Frist zur Erhebung von Einwendungen der Nachbarn mit dem Zeitpunkt der Erstattung der Baubeginnsanzeige festzusetzen, hat der VfGH bereits zu anderen Rechtslagen und Verfahren der BO als unsachlich und daher verfassungswidrig beurteilt, da dieser Zeitpunkt zwar für die Behörde, in der Regel aber nicht für die Nachbarn erkennbar ist und ein sachlicher Ausgleich der beteiligten Interessen nicht gewährleistet werden kann vergleiche VfSlg. 16.049/2000 zu Paragraph 70 a, BO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997,; 18234/2007 zu Paragraph 134, Absatz 4, BO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1998,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050132.L07Im RIS seit
14.04.2026Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026