RS Vwgh 2026/3/19 Ra 2023/16/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1 Z4

Rechtssatz

Bei vorsätzlichem Verhalten kann grundsätzlich kein geringfügiges Verschulden angenommen werden. Das Verschulden des Beschuldigten kann auch bei vorsätzlichem Handeln ausnahmsweise nur dann als geringfügig beurteilt werden, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie etwa verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage udgl. diesen Schluss rechtfertigen (vgl. VwGH 28.7.1995, 95/02/0273; 29.5.1998, 98/02/0050; 14.10.2005, 2004/05/0221).Bei vorsätzlichem Verhalten kann grundsätzlich kein geringfügiges Verschulden angenommen werden. Das Verschulden des Beschuldigten kann auch bei vorsätzlichem Handeln ausnahmsweise nur dann als geringfügig beurteilt werden, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie etwa verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage udgl. diesen Schluss rechtfertigen vergleiche VwGH 28.7.1995, 95/02/0273; 29.5.1998, 98/02/0050; 14.10.2005, 2004/05/0221).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023160112.L03

Im RIS seit

14.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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