RS Vwgh 2026/3/19 Ra 2023/16/0112

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Veröffentlicht am 19.03.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1 Z4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/04/0134 E 27. Februar 2019 RS 8 (hier mit dem Zusatz: Dies ist nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen, unter denen gehandelt wurde.)

Stammrechtssatz

Von geringem Verschulden im Sinn des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, mwN).Von geringem Verschulden im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023160112.L02

Im RIS seit

14.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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