Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/04/0134 E 27. Februar 2019 RS 8 (hier mit dem Zusatz: Dies ist nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen, unter denen gehandelt wurde.)Stammrechtssatz
Von geringem Verschulden im Sinn des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, mwN).Von geringem Verschulden im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023160112.L02Im RIS seit
14.04.2026Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026