RS Vwgh 2026/3/19 Ra 2023/16/0059

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Veröffentlicht am 19.03.2026
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1090
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1
GebG 1957 §33 TP5 Abs3

Rechtssatz

Bei einer Anzahl von fünf nicht eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten ist - im Hinblick auf die Vertragsdauer - ein derart hoher Grad an Unbestimmtheit gegeben, dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, der abgeschlossene Mietvertrag werde nicht vor dem Ablauf der vereinbarten Dauer (aus gebührenrechtlicher Sicht 20 Jahre) beendet werden. Darin kommt auch der Vertragswille beider Vertragsteile zum Ausdruck, nicht durch die gesamten (höchstens) 20 Jahre an den Vertrag gebunden sein zu wollen, zum Ausdruck.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023160059.L03

Im RIS seit

14.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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