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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Bei einer Anzahl von fünf nicht eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten ist - im Hinblick auf die Vertragsdauer - ein derart hoher Grad an Unbestimmtheit gegeben, dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, der abgeschlossene Mietvertrag werde nicht vor dem Ablauf der vereinbarten Dauer (aus gebührenrechtlicher Sicht 20 Jahre) beendet werden. Darin kommt auch der Vertragswille beider Vertragsteile zum Ausdruck, nicht durch die gesamten (höchstens) 20 Jahre an den Vertrag gebunden sein zu wollen, zum Ausdruck.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023160059.L03Im RIS seit
14.04.2026Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026