RS Vwgh 2026/3/19 Ra 2023/16/0059

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Veröffentlicht am 19.03.2026
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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Norm

ABGB §1090
GebG 1957 §26
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1
GebG 1957 §33 TP5 Abs3

Rechtssatz

Der Mietvertrag wurde auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen, wobei dem Mieter die einmalige Option einer Verlängerung um weitere 10 Jahre eingeräumt wurde. Eine derartige Option ist eine Potestativbedingung, die nach § 26 GebG als unbedingt zu behandeln ist (vgl. etwa VwGH 18.8.2020, Ra 2020/16/0115; 29.8.2013, 2013/16/0126; 24.11.1994, 94/16/0235, jeweils mwN). Dementsprechend liegt aus gebührenrechtlicher Sicht grundsätzlich ein Bestandvertrag mit einer bestimmten Dauer von 20 Jahren vor.Der Mietvertrag wurde auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen, wobei dem Mieter die einmalige Option einer Verlängerung um weitere 10 Jahre eingeräumt wurde. Eine derartige Option ist eine Potestativbedingung, die nach Paragraph 26, GebG als unbedingt zu behandeln ist vergleiche etwa VwGH 18.8.2020, Ra 2020/16/0115; 29.8.2013, 2013/16/0126; 24.11.1994, 94/16/0235, jeweils mwN). Dementsprechend liegt aus gebührenrechtlicher Sicht grundsätzlich ein Bestandvertrag mit einer bestimmten Dauer von 20 Jahren vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023160059.L07

Im RIS seit

14.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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