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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Der Mietvertrag wurde auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen, wobei dem Mieter die einmalige Option einer Verlängerung um weitere 10 Jahre eingeräumt wurde. Eine derartige Option ist eine Potestativbedingung, die nach § 26 GebG als unbedingt zu behandeln ist (vgl. etwa VwGH 18.8.2020, Ra 2020/16/0115; 29.8.2013, 2013/16/0126; 24.11.1994, 94/16/0235, jeweils mwN). Dementsprechend liegt aus gebührenrechtlicher Sicht grundsätzlich ein Bestandvertrag mit einer bestimmten Dauer von 20 Jahren vor.Der Mietvertrag wurde auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen, wobei dem Mieter die einmalige Option einer Verlängerung um weitere 10 Jahre eingeräumt wurde. Eine derartige Option ist eine Potestativbedingung, die nach Paragraph 26, GebG als unbedingt zu behandeln ist vergleiche etwa VwGH 18.8.2020, Ra 2020/16/0115; 29.8.2013, 2013/16/0126; 24.11.1994, 94/16/0235, jeweils mwN). Dementsprechend liegt aus gebührenrechtlicher Sicht grundsätzlich ein Bestandvertrag mit einer bestimmten Dauer von 20 Jahren vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023160059.L07Im RIS seit
14.04.2026Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026