RS Vwgh 2026/3/19 Ra 2023/16/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2026
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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Norm

ABGB §1090
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1
GebG 1957 §33 TP5 Abs3

Rechtssatz

Ein Bestandverhältnis, das zwar der Form nach auf eine bestimmte Zeit eingegangen ist, aber dennoch vor Ablauf dieser Zeit von jedem der beiden Vertragsteile oder auch nur von einem von ihnen beliebig aufgelöst werden kann, ist in seiner Dauer unbestimmt (vgl. VwGH 8.4.1964, 840/62, VwSlg. 3058/F, 3.12.1964, 143/63, VwSlg. 3190/F, 5.6.1978, 114, 454/77, VwSlg. 5271/F).Ein Bestandverhältnis, das zwar der Form nach auf eine bestimmte Zeit eingegangen ist, aber dennoch vor Ablauf dieser Zeit von jedem der beiden Vertragsteile oder auch nur von einem von ihnen beliebig aufgelöst werden kann, ist in seiner Dauer unbestimmt vergleiche VwGH 8.4.1964, 840/62, VwSlg. 3058/F, 3.12.1964, 143/63, VwSlg. 3190/F, 5.6.1978, 114, 454/77, VwSlg. 5271/F).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023160059.L02

Im RIS seit

14.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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