TE Vfgh Beschluss 1992/2/24 G221/90

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.1992
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StVG §134 Abs1 u Abs5
StVG §135 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung des StVG betreffend Klassifizierung von Strafgefangenen; keine aktuelle Betroffenheit; Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung des StVG betreffend den Vollzugsplan; Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit seinem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrte H B, der in der Strafvollzugsanstalt Garsten eine Freiheitsstrafe verbüßt, §134 Abs1 und 5 und §135 Abs1 erster Satz des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. 144/1969, (StVG) aus näher bezeichneten Gründen als verfassungswidrig aufzuheben.

1.2. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie für die Zurückweisung, in eventu für die Abweisung des Antrages eintrat.

2. Über den Antrag wurde erwogen:

2.1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides (für diese Person) wirksam geworden ist.

2.2.1. Soweit der Antragsteller §134 Abs1 und 5 StVG, der die Klassifizierung der Strafgefangenen durch den Bundesminister für Justiz regelt, bekämpft, erblickt er seine Betroffenheit darin, daß er über einen längeren Zeitraum hinweg nicht klassifiziert worden sei. Nach den Angaben im Gesetzesprüfungsantrag wurde er im November 1990 endgültig klassifiziert.

2.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu (Individual-)Anträgen nach Art139 und 140 B-VG muß die Legitimation zur Zeit nicht nur der Einbringung des Antrages, sondern auch der Entscheidung des Gerichtshofs gegeben und die angefochtene generelle Norm daher noch im Entscheidungszeitpunkt für den Antragsteller wirksam sein (VfSlg. 9868/1983, 9881/1983, 11808/1988; VfGH 2.10.1989 G87/86; 3.10.1989 G227/88, 2/89 - §209 StGB -; 28.6.1990 V109/89; 26.2.1991 G69/90 ua.; 11.6.1991 G254/89; 17.6.1991 V5/91; 12.10.1991 V61/91). Da der Antragsteller bereits klassifiziert wurde, ist er von §134 Abs1 und 5 StVG - jedenfalls unter dem Gesichtswinkel des von ihm behaupteten Eingriffs in seine Rechtssphäre - nicht mehr aktuell betroffen; die Vorschrift ist für ihn nicht mehr wirksam. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob sie zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksam war; er wurde klassifiziert, nachdem er den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, jedoch bevor er den verbesserten (Individual-)Antrag eingebracht hatte (zur Notwendigkeit der Antragslegitimation schon zum Zeitpunkt der Antragstellung auch VfGH 24.9.1990 G102/90; 26.2.1991 V166/90).

2.3.1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtige; der durch Art140 Abs1 B-VG eingeräumte Rechtsbehelf sei dazu bestimmt, dem einzelnen Rechtsunterworfenen Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 8063/1977, 9041/1981, 11346/1987).

2.3.2. Im vorliegenden Fall steht dem Antragsteller allerdings ein ihm zumutbarer Weg offen, die behauptete Verfassungswidrigkeit des §135 Abs1 erster Satz StVG geltend zu machen.

Der Einschreiter verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Strafvollzugsanstalt Garsten und ist daher von der genannten Bestimmung des StVG, die den "Vollzugsplan" regelt, möglicherweise tatsächlich betroffen. Es ist ihm jedoch gemäß §§119 bis 121 StVG gestattet und auch zumutbar, durch geeignete Ansuchen und Beschwerden Bescheide (über seine in der zitierten Gesetzesvorschrift gründenden Anliegen) zu erwirken, die er nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges letztlich beim Verfassungsgerichtshof nach Art144 B-VG bekämpfen kann; in diesem Zusammenhang ist es ihm auch möglich, die behauptete Verfassungswidrigkeit der diesen Bescheiden zugrundeliegenden Bestimmung geltend zu machen (VfSlg. 8063/1977, 9041/1981, 9459/1982, 11346/1987).

2.4. Daraus folgt aber, daß dem Antragsteller die Legitimation zur Stellung eines Individualantrages fehlt. Der Antrag war daher - als unzulässig - zurückzuweisen.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Strafvollzug, Vollzugsplan (Strafvollzug)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G221.1990

Dokumentnummer

JFT_10079776_90G00221_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten