TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/21 94/20/0131

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Veröffentlicht am 21.06.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnB;
FlKonv Art43;
Rechtsstellung der Flüchtlinge Protokoll 1974;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Februar 1993, Zl. 4.310.953/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität, der am 29. Dezember 1990 mit seiner Lebensgefährtin und seinen drei Kindern in das Bundesgebiet eingereist ist, hat den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 15. April 1991, mit dem festgestellt worden war, bei ihm lägen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 22. Februar 1993 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und versagte die Gewährung von Asyl.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hat in seiner Befragung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg am 7. März 1991 u.a. angegeben, daß er gemeinsam mit seiner Familie nach Durchquerung des Grenzflusses Meric illegal griechisches Staatsgebiet erreicht habe. In Thessaloniki habe er von Sympathisanten der TKP/ML (Kommunistische Partei der Türkei/Marxisten Leninisten), der auch er angehöre, gefälschte griechische Reisepässe erhalten. Mit einem griechischen Reisebus sei er dann über Jugoslawien nach Österreich gekommen.

Die belangte Behörde begründetet ihre Entscheidung unter anderem damit, daß das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, daß der Beschwerdeführer bereits in einem anderen Staat, nämlich in Griechenland, gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 vor Verfolgung sicher gewesen sei.

Nach der Beschwerde ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer über Griechenland nach Österreich eingereist ist. Der Beschwerdeführer wendet sich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gegen die Auffassung der belangten Behörde, er sei in Griechenland vor Verfolgung sicher gewesen, sondern geht darüber völlig hinweg.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher der belangten Behörde im Hinblick auf seine ständige Rechtssprechung zum Begriff der "Verfolgungssicherheit" (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256 und vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357), auf deren ausführliche Darlegungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, und den Umstand, daß für Griechenland die Genfer Flüchtlingskonvention am 4. Juli 1960 in Kraft getreten ist (siehe BGBl. Nr. 86/1962 und Art. 43 der Konvention), Griechenland weiters die Erklärung abgegeben hat, die Verpflichtungen der Konvention auch im Hinblick auf außereuropäische Ereignisse zu übernehmen, und in der Folge auch Mitglied des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, wurde, diesbezüglich nicht entgegenzutreten (vgl. insbesondere hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1994, Zl. 94/01/0038). Es erübrigte sich daher ein Eingehen auf die in der Beschwerde allein kritisierte Auslegung des § 1 Z. 1 AsylG 1991 sowie auf die damit im Zusammenhang stehenden, vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel. Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994200131.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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