Entscheidungsdatum
19.03.2026Norm
B-VG Art121Spruch
,
W254 2333680-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über die Beschwerde von 1) XXXX und 2) XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Rechnungshof betreffend einen Antrag auf Information nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 12.12.2025 den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über die Beschwerde von 1) römisch 40 und 2) römisch 40 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Rechnungshof betreffend einen Antrag auf Information nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 12.12.2025 den Beschluss:
A)
Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 12.12.2025 richteten die beschwerdeführenden Parteien (in Folge: BP) ein Informationsbegehren nach § 7 Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) an die Präsidentin des Rechnungshofes im Zusammenhang mit der Entgegennahme und Abgabe von Meldungen nach § 3a Unvereinbarkeits- und Transparenz-G und wiesen auf ihre besondere Stellung als Journalisten des ORF und damit als public watchdogs hin. In eventu wurde eine bescheidmäßige Absprache der Informationsverweigerung begehrt.1. Mit E-Mail vom 12.12.2025 richteten die beschwerdeführenden Parteien (in Folge: BP) ein Informationsbegehren nach Paragraph 7, Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) an die Präsidentin des Rechnungshofes im Zusammenhang mit der Entgegennahme und Abgabe von Meldungen nach Paragraph 3 a, Unvereinbarkeits- und Transparenz-G und wiesen auf ihre besondere Stellung als Journalisten des ORF und damit als public watchdogs hin. In eventu wurde eine bescheidmäßige Absprache der Informationsverweigerung begehrt.
2. Mit Schreiben des Rechnungshofes vom 12.01.2026 wurden die BP darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit § 3a Unvereinbarkeits- und Transparenz-G des Rechnungshofes in Funktion als Organ der Gesetzgebung erfolge, weshalb die Präsidentin des Rechnungshofes nicht der Pflicht unterliege, den Zugang zu Informationen in diesem Zusammenhang zu ermöglichen. Auch eine Erlassung eines verweigernden oder zurückweisenden Bescheides komme nicht in Betracht.2. Mit Schreiben des Rechnungshofes vom 12.01.2026 wurden die BP darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit Paragraph 3 a, Unvereinbarkeits- und Transparenz-G des Rechnungshofes in Funktion als Organ der Gesetzgebung erfolge, weshalb die Präsidentin des Rechnungshofes nicht der Pflicht unterliege, den Zugang zu Informationen in diesem Zusammenhang zu ermöglichen. Auch eine Erlassung eines verweigernden oder zurückweisenden Bescheides komme nicht in Betracht.
3. Mit vorab E-Mail vom 14.01.2026, postalisch eingelangt am 23.01.2026 erhoben die BP Säumnisbeschwerde an den Rechnungshof und brachten zusammengefasst vor, dass der Rechnungshof sowohl der proaktiven Informationspflicht als auch der passiven Informationspflicht unterliege. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidungspflicht durch ihre ausdrückliche Weigerung, über die Verweigerung der beantragten Auskunft bescheidmäßig abzusprechen, verletzt.
4. Mit Schreiben des Rechnungshofes vom 27.01.2026 wurde die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und darauf hingewiesen, dass der Rechnungshof in der Bestimmung des Art. 22a Abs. 2 B-VG nicht genannt werde und die Übertragung von Hoheitsbefugnissen, die mit Bescheid zu erledigen sind, verfassungsrechtlich explizit vorgesehen sein müsse.4. Mit Schreiben des Rechnungshofes vom 27.01.2026 wurde die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und darauf hingewiesen, dass der Rechnungshof in der Bestimmung des Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG nicht genannt werde und die Übertragung von Hoheitsbefugnissen, die mit Bescheid zu erledigen sind, verfassungsrechtlich explizit vorgesehen sein müsse.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BP stellten am 12.12.2025 ein Informationsbegehren nach § 7 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an die Präsidentin des Rechnungshofes im Zusammenhang mit der Entgegennahme und Abgabe von Meldungen nach § 3a Unvereinbarkeits- und Transparenz-G. Das Informationsbegehren richtete sich auf die dem Rechnungshof vorliegenden Informationen zu Vermögenswerten und deren Offenlegung durch (ehemals) politisch exponierte Personen.Die BP stellten am 12.12.2025 ein Informationsbegehren nach Paragraph 7, Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an die Präsidentin des Rechnungshofes im Zusammenhang mit der Entgegennahme und Abgabe von Meldungen nach Paragraph 3 a, Unvereinbarkeits- und Transparenz-G. Das Informationsbegehren richtete sich auf die dem Rechnungshof vorliegenden Informationen zu Vermögenswerten und deren Offenlegung durch (ehemals) politisch exponierte Personen.
Mit Schreiben vom 12.01.2026 teilte der Rechnungshof mit, dass keine Information erteilt wird.
Die BP erhoben (spätestens) am 23.01.2026 Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm §11 Abs. 2 IFG.Die BP erhoben (spätestens) am 23.01.2026 Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit §11 Absatz 2, IFG.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen:
Art. 22a Abs. 1 und Abs. 2 B-VG lautet:Artikel 22 a, Absatz eins und Absatz 2, B-VG lautet:
Artikel 22a. (1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.Artikel 22a. (1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Absatz 2, geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a,) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
Artikel 121 Abs. 5 B-VG lautet:Artikel 121 Absatz 5, B-VG lautet:
(5) Der Rechnungshof hat Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz geheim zu halten sind.(5) Der Rechnungshof hat Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht nach Maßgabe des Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz geheim zu halten sind.
Artikel 122 Abs. 1 B-VG lautet:Artikel 122 Absatz eins, B-VG lautet:
(1) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalrat. Er ist in Angelegenheiten der Bundesgebarung und der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit sie in die Vollziehung des Bundes fallen, als Organ des Nationalrates, in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung sowie der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit sie in die Vollziehung der Länder fallen, als Organ des betreffenden Landtages tätig.
Artikel 128 B-VG lautet:
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Tätigkeit des Rechnungshofes, einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten im Bereich des Rechnungshofes, werden durch Bundesgesetz getroffen.
Artikel 130 Abs. 1 Z 3 B-VG lautet:Artikel 130 Absatz eins, Ziffer 3, B-VG lautet:
Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden […] 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
§ 8 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG lautet:
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 IFG lautet: Paragraph 8, Absatz eins, IFG lautet:
Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (Paragraph 6,), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.
§ 11 Abs. 1 und 2 IFG lautet: Paragraph 11, Absatz eins und 2 IFG lautet:
(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden.[…].
§ 16 IFG lautet:Paragraph 16, IFG lautet:
Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 IFG lautet:Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 2, IFG lautet:
(1) (Verfassungsbestimmung) § 12 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 treten mit 1. September 2025 in Kraft. § 4 Abs. 2 tritt mit Ablauf des dritten Monats nach dem Zeitpunkt der Kundmachung der Verfügbarkeit des Informationsregisters gemäß § 5 Abs. 5 in Kraft.(1) (Verfassungsbestimmung) Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 2, tritt mit Ablauf des dritten Monats nach dem Zeitpunkt der Kundmachung der Verfügbarkeit des Informationsregisters gemäß Paragraph 5, Absatz 5, in Kraft.
(2) § 5 Abs. 1 bis 4 tritt mit Ablauf des dritten Monats nach dem Zeitpunkt der Kundmachung der Verfügbarkeit des Informationsregisters gemäß § 5 Abs. 5 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 treten mit 1. September 2025 in Kraft. Die Datenschutzbehörde hat spätestens drei Jahre nach diesem Zeitpunkt einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung zu erstellen und dem Bundesminister für Justiz vorzulegen. Dieser Bericht ist von diesem der Bundesregierung und in der Folge dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen und von der Datenschutzbehörde öffentlich zugänglich zu machen.(2) Paragraph 5, Absatz eins bis 4 tritt mit Ablauf des dritten Monats nach dem Zeitpunkt der Kundmachung der Verfügbarkeit des Informationsregisters gemäß Paragraph 5, Absatz 5, in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Die Datenschutzbehörde hat spätestens drei Jahre nach diesem Zeitpunkt einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung zu erstellen und dem Bundesminister für Justiz vorzulegen. Dieser Bericht ist von diesem der Bundesregierung und in der Folge dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen und von der Datenschutzbehörde öffentlich zugänglich zu machen.
§ 23a Rechnungshofgesetz 1948 lautet:Paragraph 23 a, Rechnungshofgesetz 1948 lautet:
§ 23a. Auf die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse (Art. 121 Abs. 5 B-VG) sind § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 und § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, sinngemäß anzuwenden.Paragraph 23 a, Auf die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse (Artikel 121, Absatz 5, B-VG) sind Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins, zweiter und dritter Satz und Absatz 2 und Paragraph 6, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, sinngemäß anzuwenden.
§ 3a Unvereinbarkeits-Transparenzgesetz lautet:Paragraph 3 a, Unvereinbarkeits-Transparenzgesetz lautet:
§ 3a. (Verfassungsbestimmung) Unv-Transparenz-G (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen und in Wien der Bürgermeister sowie die weiteren Mitglieder des Stadtsenates sind verpflichtet, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten nach Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt dem Präsidenten des Rechnungshofes ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen.Paragraph 3 a, (Verfassungsbestimmung) Unv-Transparenz-G (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen und in Wien der Bürgermeister sowie die weiteren Mitglieder des Stadtsenates sind verpflichtet, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten nach Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt dem Präsidenten des Rechnungshofes ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen.
(2) Offenzulegen sind:
1.Liegenschaften unter genauer Bezeichnung der Einlagezahl und der Katastralgemeinde;
2.das Kapitalvermögen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 in einer Summe;2.das Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955 in einer Summe;
3.Unternehmen und Anteilsrechte an Unternehmen unter Bezeichnung der Firma;
4.die Verbindlichkeiten in einer Summe.
(3) Der Präsident des Rechnungshofes hat im Fall außergewöhnlicher Vermögenszuwächse dem Präsidenten des Nationalrates beziehungsweise dem Präsidenten des Landtages zu berichten; diese können auch vom Präsidenten des Rechnungshofes jederzeit eine Berichterstattung verlangen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
3.2. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde:
Die BP stellten gleichzeitig mit ihrem Informationsbegehren in eventu einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides im Falle einer Informationsverweigerung. Die belangte Behörde wies die BP mit Schreiben vom 12.01.2026 darauf hin, dass keine Information erteilt werde. Aus den Erläuterungen zu § 11 IFG ergibt sich, dass es zulässig ist, gleichzeitig mit dem ursprünglichen Antrag auf Informationszugang für den Fall der Nichterteilung einen Eventualantrag auf Erlassung eines Bescheides zu stellen. Die zweimonatige Frist zur Bescheiderlassung beginnt in dem Fall erst mit der Mitteilung, dass die Information nicht erteilt wird (vgl. RV 2238 XXVII. GP 12). Die BP stellten gleichzeitig mit ihrem Informationsbegehren in eventu einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides im Falle einer Informationsverweigerung. Die belangte Behörde wies die BP mit Schreiben vom 12.01.2026 darauf hin, dass keine Information erteilt werde. Aus den Erläuterungen zu Paragraph 11, IFG ergibt sich, dass es zulässig ist, gleichzeitig mit dem ursprünglichen Antrag auf Informationszugang für den Fall der Nichterteilung einen Eventualantrag auf Erlassung eines Bescheides zu stellen. Die zweimonatige Frist zur Bescheiderlassung beginnt in dem Fall erst mit der Mitteilung, dass die Information nicht erteilt wird vergleiche Regierungsvorlage 2238 römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 12).
Im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist die Säumnis der Behörde eine Prozessvoraussetzung (vgl. VwGH 23.8.2017, Ra 2017/11/0150, mwN). Erweist sich eine Säumnisbeschwerde mangels Ablaufs der sechsmonatigen Frist des § 8 VwGVG bzw. einer in einem Materiengesetz davon abweichend vorgesehenen Frist – wie im vorliegenden Fall zweimonatige Frist - als verfrüht, ist sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) § 8 K 7; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017) § 8 VwGVG Rz 12; jeweils mit weiteren Hinweisen). Im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist die Säumnis der Behörde eine Prozessvoraussetzung vergleiche VwGH 23.8.2017, Ra 2017/11/0150, mwN). Erweist sich eine Säumnisbeschwerde mangels Ablaufs der sechsmonatigen Frist des Paragraph 8, VwGVG bzw. einer in einem Materiengesetz davon abweichend vorgesehenen Frist – wie im vorliegenden Fall zweimonatige Frist - als verfrüht, ist sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) Paragraph 8, K 7; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017) Paragraph 8, VwGVG Rz 12; jeweils mit weiteren Hinweisen).
Aus dem klaren Wortlaut des § 8 Abs 1 VwGVG folgt, dass vor dem Ablauf der Entscheidungsfrist auch dann keine Säumnisbeschwerde erhoben werden kann, wenn die belangte Behörde schon früher zu erkennen gibt, dass sie eine Entscheidung zu treffen nicht beabsichtigt (VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225 mit Hinweis auf die übertragbare Judikatur zur Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, VwGH 20.6.1994, 94/10/0083; 8.6.1993, 93/08/0094; 23.3.1984, 84/02/0090). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Säumnisbeschwerde bei der zuständigen (säumigen) Behörde.Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG folgt, dass vor dem Ablauf der Entscheidungsfrist auch dann keine Säumnisbeschwerde erhoben werden kann, wenn die belangte Behörde schon früher zu erkennen gibt, dass sie eine Entscheidung zu treffen nicht beabsichtigt (VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225 mit Hinweis auf die übertragbare Judikatur zur Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 27, VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, VwGH 20.6.1994, 94/10/0083; 8.6.1993, 93/08/0094; 23.3.1984, 84/02/0090). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Säumnisbeschwerde bei der zuständigen (säumigen) Behörde.
Die zweimonatige Frist zur Erlassung eines Bescheides ab Mitteilung wäre daher erst am 12.03.2026 abgelaufen. Angesichts der Rechtsprechung, wonach verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden zurückzuweisen sind, und zwar auch dann, wenn die Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde ungenützt abläuft (ebenso zu Devolutionsanträgen VwGH 28.09.2010, 2009/05/0316), war die verfrüht erhobene Säumnisbeschwerde zurückzuweisen.
3.3. Im Übrigen war auf die (im wesentlichen inhaltsgleichen) Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz, die vor Inkrafttreten des IFG am 01.09.2025 an den Rechnungshof gestellt wurden, nicht gesondert einzugehen, da das Auskunftspflichtgesetz mit Inkrafttreten des IFG außer Kraft getreten ist und sich die Säumnisbeschwerde auch explizit auf § 11 IFG stützt. Wie der Inkrafttretensbestimmung nach § 20 Abs. 2 IFG entnommen werden kann, sind die Bestimmungen nach dem IFG erst mit 01.09.2025 in Kraft getreten. Säumnisbeschwerden betreffend Informationsbegehren, die vor dem Inkrafttreten des IFG gestellt wurden, wären aber ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen. 3.3. Im Übrigen war auf die (im wesentlichen inhaltsgleichen) Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz, die vor Inkrafttreten des IFG am 01.09.2025 an den Rechnungshof gestellt wurden, nicht gesondert einzugehen, da das Auskunftspflichtgesetz mit Inkrafttreten des IFG außer Kraft getreten ist und sich die Säumnisbeschwerde auch explizit auf Paragraph 11, IFG stützt. Wie der Inkrafttretensbestimmung nach Paragraph 20, Absatz 2, IFG entnommen werden kann, sind die Bestimmungen nach dem IFG erst mit 01.09.2025 in Kraft getreten. Säumnisbeschwerden betreffend Informationsbegehren, die vor dem Inkrafttreten des IFG gestellt wurden, wären aber ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
3.4. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde auf einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung stützt, die im Beschluss zitiert wird. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde auf einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung stützt, die im Beschluss zitiert wird.
Schlagworte
Entscheidungsfrist Informationsfreiheit Informationsinteresse Informationsrecht Journalismus Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W254.2333680.1.01Im RIS seit
08.04.2026Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026