TE Bvwg Beschluss 2026/3/19 W156 2316587-1

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Veröffentlicht am 19.03.2026
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Entscheidungsdatum

19.03.2026

Norm

ASVG §18a
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. ASVG § 18a heute
  2. ASVG § 18a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. ASVG § 18a gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  4. ASVG § 18a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 18a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 18a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. ASVG § 18a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  8. ASVG § 18a gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W156 2316587-1/7Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.03.2025, XXXX , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.03.2025, römisch 40 , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes zur Zahl XXXX ausgesetzt.A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes zur Zahl römisch 40 ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.03.2025, XXXX wurde der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG der BF von 1. Oktober 2011 mit Unterbrechung(en) bis 31. Jänner 2017 stattgegeben. 1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.03.2025, römisch 40 wurde der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG der BF von 1. Oktober 2011 mit Unterbrechung(en) bis 31. Jänner 2017 stattgegeben.

2. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3. In der mündlichen Verhandlung am 18.03.2026 wurde mitgeteilt, dass eine Klage gegen Bescheid betreffend den Entzug des Pflegegeldes eingebracht wurde und beim Arbeits- und Sozialgericht unter XXXX anhängig ist.3. In der mündlichen Verhandlung am 18.03.2026 wurde mitgeteilt, dass eine Klage gegen Bescheid betreffend den Entzug des Pflegegeldes eingebracht wurde und beim Arbeits- und Sozialgericht unter römisch 40 anhängig ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung

1.1 Zu Spruchpunkt A)

§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:

„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG ist die Frage der Höhe und der Art des Betreuungsbedarfes des behinderten Kindes eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG ist die Frage der Höhe und der Art des Betreuungsbedarfes des behinderten Kindes eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG.

Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

1.2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch.

Schlagworte

Arbeits- und Sozialgericht Aussetzung Klagseinbringung Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W156.2316587.1.00

Im RIS seit

09.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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