Entscheidungsdatum
19.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W123 2308549-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2026, Zl. 1293510710/251404222, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2026, Zl. 1293510710/251404222, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.02.2022 begründete der Beschwerdeführer seine Antragstellung dahingehend, dass in Afghanistan die Sicherheitslage sehr schlecht gewesen sei. Die Taliban haben ihnen keinen Frieden gelassen, aus diesem Grund habe sein Vater beschlossen, dass er das Land verlasse. Er habe Angst vor den Taliban.
3. Am 19.09.2022 erfolgte durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) eine niederschriftliche Einvernahme. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er gesund sei und seine Angaben bisher der Wahrheit entsprochen haben.
4. Am 13.01.2025 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Kontakt mit Soldaten gehabt hätte und die Taliban zu ihm nach Hause gekommen seien und mitgeteilt haben, dass er diesen Kontakt beenden solle. Er solle auch die Taliban unterstützen. Sein Vater habe dies verweigert und daraufhin habe der Vater für die Ausreise gesorgt. Mehr wisse er nicht. Er habe Afghanistan im Jahr 2021 verlassen.
5. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 31.01.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und wurde dem Beschwerdeführer eine 2-wöchige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).5. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 31.01.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch vier.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und wurde dem Beschwerdeführer eine 2-wöchige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.02.2025 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen mangelhafter Beweiswürdigung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
7. Am 26.06.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsberatung als gewillkürte Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durch.
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2025, W272 2308549-1/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2025 als unbegründet abgewiesen.
9. Am 23.10.2025 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
10. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Folgeantrag statt. Zur Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechterhalte. Aus Angst vor den Taliban könne der Beschwerdeführer nicht nach Afghanistan zurückkehren.
11. Am 21.01.2026 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
LA: Wiederholen Sie Ihre Angaben, welche Sie über Ihre Gründe für Ihren neuen Antrag auf, LA: Wiederholen Sie Ihre Angaben, welche Sie über Ihre Gründe für Ihren neuen Antrag auf
internationalen Schutz Sie bei der Erstbefragung gemacht haben. Erzählen Sie so, wie Sie
es bei der Erstbefragung gesagt haben.
VP: weil ich in Afghanistan wegen den Taliban Probleme bekommen habe. Ich verweise auf
mein Erstverfahren + Erstbefragung. Es gibt keine neuen Fluchtgründe vor.VP: weil ich in Afghanistan wegen den Taliban Probleme bekommen habe. Ich verweise auf, mein Erstverfahren + Erstbefragung. Es gibt keine neuen Fluchtgründe vor.
A: Haben Sie sonst noch etwas über die Gründe, weshalb Sie den neuerlichen Antrag auf
internationalen Schutz gestellt haben, gesagt?
VP: nein.
LA: Möchten Sie Ihren Angaben über die Gründe, weshalb Sie den neuerlichen Antrag auf
internationalen Schutz gestellt haben, noch etwas hinzufügen?
VP: nein.
LA: Möchten Sie Ihren Angaben über die Gründe und Vorfälle, weshalb Sie den neuerlichen
Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, sonst noch etwas hinzufügen?
VP: nein.
LA: Seit wann sind Ihnen die Gründe für Ihren neuerlichen Antrag auf internationalen
Schutz bekannt?
VP: seit meiner Abschiebung nach Österreich. Ich habe keine neuen Gründe, ich beziehe
mich auf meine vorherigen Gründe.
LA: Gab es seither noch weitere Vorfälle, die Sie veranlasst haben, den neuerlichen Antrag
auf internationalen Schutz zu stellen?
VP: nein.
LA: Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie den neuerlichen Antrag auf
internationalen Schutz gestellt haben?
VP: nein.
LA: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie veranlasst haben, einen
neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, angeführt?
VP: ja habe ich.
LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so
ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?
VP: ja wurde es.
LA: Hat sich an Ihrer persönlichen Situation in etwas geändert, seit Sie das Land verlassen
haben?
VP: nein Alles gleich.
LA: Hat sich an der allgemeinen Situation in etwas geändert, seit Sie das Land verlassen
haben?
VP: nein.
LA: Hat sich an Ihrem Familienleben in etwas geändert, seit Sie Afghanistan verlassen
haben?
VP: nein.
LA: Sind Ihre Angaben, die Sie in Ihrem ersten Asylverfahren gemacht haben, richtig und
wahrheitsgetreu?
VP: ja.
LA: Welche Gründe haben Sie bei Ihrem ersten Asylantrag angegeben?
VP: wegen den Taliban.
LA: Was haben Sie nun weiter vor?
VP: ich möchte für immer in Österreich bleiben.
LA: Welche Arbeiten könnten und würden Sie annehmen und verrichten?
VP: ich bin offen für alle Tätigkeiten.
LA: Aus welchen Mitteln haben Sie den Lebensunterhalt in bestritten?
VP: Grundversorgung.
LA: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan?
VP: ich werde von den Taliban getötet.
LA: Wer sollte Sie töten? Und weshalb?
VP: die Taliban. Weil ich mit den Soldaten der alten Regierung immer aneinander kollidiert
bin. Und die Taliban wollten das nicht. Die Taliban wollten mich rekrutieren als Koch oder
Hilfsarbeiter.
LA: wie soll die Rekrutierung zu Ihrer Person stattgefunden haben?
VP: die Taliban haben meinen Vater drei Tage Zeit gegeben, damit ich mich diesen
anschließen konnte. Mein Vater hat mir gesagt drei Tage muss ich zuhause bleiben und
dann hat mein Vater die Ausreise organisiert.
LA: wann war das? (3 Tage gemeint)
VP: das war im Jahr 2021. Das genaue Datum weiß ich nicht.
LA: Haben Sie sonst noch Befürchtungen?
VP: ich hatte Angst, dass man mich in den Krieg schicken könnte.
LA: Wären Sie abgesehen von der behaupteten Bedrohung wirtschaftlich in der Lage, sich
wieder in Afghanistan niederzulassen und selbständig Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten?
VP: ja.
[…]“
12. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).12. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
13. Mit Schriftsatz vom 12.03.2026 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht die Ansicht vertrete, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan nicht gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen würde. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungslage in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest, es besteht Verfahrensidentität. Die Erstsprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er ist ledig und hat keine Kinder.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest, es besteht Verfahrensidentität. Die Erstsprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer ist im XXXX in der Provinz Paktia geboren und aufgewachsen. Er besuchte für 4 Jahre die Grundschule und sein Lebensunterhalt wurde durch seinen Vater und eigener Arbeitstätigkeit in der väterlichen Landwirtschaft finanziert. In Afghanistan leben die Eltern des Beschwerdeführers, eine Schwester ein Bruder sowie sein Onkel mütterlicherseits mit dessen Familie.Der Beschwerdeführer ist im römisch 40 in der Provinz Paktia geboren und aufgewachsen. Er besuchte für 4 Jahre die Grundschule und sein Lebensunterhalt wurde durch seinen Vater und eigener Arbeitstätigkeit in der väterlichen Landwirtschaft finanziert. In Afghanistan leben die Eltern des Beschwerdeführers, eine Schwester ein Bruder sowie sein Onkel mütterlicherseits mit dessen Familie.
1.2. Der Beschwerdeführer konnte seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2025, W272 2308549-1/4E, kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Fluchtvorbringen glaubhaft dartun. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. im Beschwerdeschriftsatz, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei, bezieht sich der Beschwerdeführer (im Hinblick auf die Bedrohungssituation) auf einen Sachverhalt, der bereits in der Erstentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2025 berücksichtigt wurde, sodass damit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt dargetan wurde bzw. auch keine Hinweise für eine Änderung der Rechtslage gegeben sind.
Der Beschwerdeführer konnte ferner seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2025 nicht glaubhaft dartun, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem Beschwerdeführer in Afghanistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
1.3. Der Beschwerdeführer verfügt mit seinem Bruder, welcher seit 2015 den Status des Asylberechtigten hat, über Familienangehörigen in Österreich und hat darüber hinaus keine sonstigen sozialen oder familienähnlichen Kontakte. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und bis auf Spazieren gehen oder Beschäftigungen mit anderen Afghanen und den Besuch des Deutschkurses geht er keinen sonstigen sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach.
1.4. Zum Herkunftsstaat:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 07.11.2025 (Version 13).
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
[Anm.: In diesem Kapitel werden aufbereitete Daten von verschiedenen Quellen dargestellt. Aufgrund der unterschiedlichen Methodologien bzw. Definitionen können die Daten voneinander abweichen. Für weitere Informationen sei auf das Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen.]
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen:
? 20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vor