Entscheidungsdatum
20.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W280 2308068-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. XXXX alias geb. XXXX alias geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .01.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias geb. römisch 40 alias geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .01.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 .02.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste spätestens am XXXX .06.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz zu welchem er am darauffolgenden Tag unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste spätestens am römisch 40 .06.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz zu welchem er am darauffolgenden Tag unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.
Zum Fluchtgrund befragt gab er an, wegen der herrschenden Taliban und wegen dem dortigen Krieg aus Afghanistan geflohen zu sein. Zudem gäbe es in Afghanistan keine Sicherheit. Im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat fürchte sich der BF vor dem Krieg und um sein Leben.
Zu seinen persönlichen Umständen befragt, gab der BF an, dass er am XXXX geboren worden sei, aus XXXX in der Provinz Kabul stamme und im Jahr 2020 nach Pakistan geflohen sei. Er sei anschließend über den Iran in die Türkei gereist, wo er sich etwa sechszehn Monate aufgehalten habe. Anschließend sei der BF über Bulgarien, Serbien und Ungarn in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er verfüge über eine zwölfjährige Schul-, jedoch über keine Berufsausbildung. Er habe zuletzt als Verkäufer gearbeitet, sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sowie sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei ledig, seine Eltern sowie seine sieben Geschwister befänden sich in Afghanistan. Darüber hinaus lebe eine Cousine in Deutschland.Zu seinen persönlichen Umständen befragt, gab der BF an, dass er am römisch 40 geboren worden sei, aus römisch 40 in der Provinz Kabul stamme und im Jahr 2020 nach Pakistan geflohen sei. Er sei anschließend über den Iran in die Türkei gereist, wo er sich etwa sechszehn Monate aufgehalten habe. Anschließend sei der BF über Bulgarien, Serbien und Ungarn in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er verfüge über eine zwölfjährige Schul-, jedoch über keine Berufsausbildung. Er habe zuletzt als Verkäufer gearbeitet, sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sowie sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei ledig, seine Eltern sowie seine sieben Geschwister befänden sich in Afghanistan. Darüber hinaus lebe eine Cousine in Deutschland.
2. Das Verfahren wurde folglich mit Aktenvermerk vom XXXX .09.2022 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, nachdem der Asylwerber die ihm zugewiesene Unterkunft ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte. Der BF reiste weiter nach Deutschland, wo er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am XXXX .04.2023 wurde der BF in das österreichische Bundesgebiet rücküberstellt.2. Das Verfahren wurde folglich mit Aktenvermerk vom römisch 40 .09.2022 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, nachdem der Asylwerber die ihm zugewiesene Unterkunft ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte. Der BF reiste weiter nach Deutschland, wo er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am römisch 40 .04.2023 wurde der BF in das österreichische Bundesgebiet rücküberstellt.
3. Am XXXX .08.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Der BF erklärte es seien in der Erstbefragung „einige Fehler” passiert. Befragt nach konkreten Fehlern gab er an, es handle sich dabei „vielleicht” um das Alter seiner Eltern oder um sein Leben im Heimatland.3. Am römisch 40 .08.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Der BF erklärte es seien in der Erstbefragung „einige Fehler” passiert. Befragt nach konkreten Fehlern gab er an, es handle sich dabei „vielleicht” um das Alter seiner Eltern oder um sein Leben im Heimatland.
Der BF gab vor dem BFA zusammengefasst an, dass er dem muslimischen Glauben angehöre, der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und ursprünglich aus XXXX in der afghanischen Provinz Kabul stamme. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht. Wie zuvor in der Erstbefragung geschildert, würden seine Eltern und seine sieben Geschwister nach wie vor im Heimatort des BF leben. In seinem Heimatort sei der Beschwerdeführer im Jahr 2019, nachdem er seine Tätigkeit als Verkäufer beendet habe, der afghanischen Lokalpolizei (Arbaki) beigetreten. Der BF gab vor dem BFA zusammengefasst an, dass er dem muslimischen Glauben angehöre, der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und ursprünglich aus römisch 40 in der afghanischen Provinz Kabul stamme. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht. Wie zuvor in der Erstbefragung geschildert, würden seine Eltern und seine sieben Geschwister nach wie vor im Heimatort des BF leben. In seinem Heimatort sei der Beschwerdeführer im Jahr 2019, nachdem er seine Tätigkeit als Verkäufer beendet habe, der afghanischen Lokalpolizei (Arbaki) beigetreten.
Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF aus, dass er aufgrund seiner vormaligen beruflichen Tätigkeit als Lokalpolizist in Afghanistan von den Taliban verfolgt worden sei. Im Zusammenhang mit der behaupteten Tätigkeit sei der BF von vermeintlichen Taliban telefonisch bedroht worden. Zwei Tage nach dem Empfang der Drohungen, sei der Stützpunkt an dem der BF stationiert war, von vier bis fünf bewaffneten Personen attackiert worden. Im Zuge dieser Kampfhandlung sei der Kommandant des BF angeschossen worden und der BF habe sich einen Rippenbruch zugezogen, als er von einer Hausmauer - auf welche er geklettert sei um auf die Taliban zu schießen - heruntergefallen sei. Während der BF folglich zwei bis drei Monate bei sich zu Hause geblieben sei, sollen die Taliban zwei weitere Male besagten Stützpunkt angegriffen haben, wobei auch zwei bis drei Geschäfte der Familie des BF beschädigt worden seien. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF von den Taliban verfolgt zu werden.
4. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .01.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 iVm wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .01.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 in Verbindung mit wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen der schlechten allgemeinen Lage im Heimatstaat und persönlichen Perspektivenlosigkeit zum Zeitpunkt seiner Ausreise sowie die daraus resultierende erschwerte Versorgungslage zu der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich verlassen habe. Der BF habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können, zumal der BF seine Tätigkeit vage und widersprüchlich beschrieben habe und im Rahmen der freien Erzählung bei der belangten Behörde der Eindruck entstand, dass der BF eine einstudierte Geschichte nacherzähle, welche sich tatsächlich nicht zugetragen habe. Darüber hinaus habe der BF sein Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens gesteigert. Überdies sei es für die belangte Behörde auch nicht nachvollziehbar, dass die Familie des BF nach wie vor unbehelligt in Afghanistan leben könne. Ungeachtet dessen sei dem Länderinfomationsblatt zu entnehmen, dass eine systematische Verfolgung aller ehemaligen Regierungs-, Polizei- und Armeemitgliedern oder damals oppositionell-handelnder Personen nicht erkennbar sei. Ein Schutzbedürfnis ginge aus den Schilderungen und dem Verhalten des BF sohin nicht hervor.
Hinsichtlich einer Rückkehr verwies das BFA zusammengefasst auf die deutlich gebesserte Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban. Obzwar sich die Versorgungslage seit der Machtübernahme der Taliban erheblich verschlechtert habe, gelange die belangte Behörde zum Schluss, dass nach Einzelfallprüfung keine reale Gefahr für den BF besteht in eine aussichtlose Lage zu geraten und somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sei.Hinsichtlich einer Rückkehr verwies das BFA zusammengefasst auf die deutlich gebesserte Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban. Obzwar sich die Versorgungslage seit der Machtübernahme der Taliban erheblich verschlechtert habe, gelange die belangte Behörde zum Schluss, dass nach Einzelfallprüfung keine reale Gefahr für den BF besteht in eine aussichtlose Lage zu geraten und somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sei.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte und den BF lediglich sehr oberflächlich zur drohenden Verfolgung durch die Taliban befragt habe sowie keine Auseinandersetzungen mit der Tätigkeit des BF bei der Lokalpolizei und der Gefahr durch die Taliban aufgrund diese Tätigkeit stattgefunden habe. Zudem sei davon auszugehen, dass der BF als Rückkehrer aus einem westlichen Land auch gezielten Anfeindungen in Afghanistan ausgesetzt sei. Weitere Vorwürfe beträfen die Vornahme mangelhafter Länderfeststellungen, wobei die Gefahr für Angehörige der bisherigen Sicherheitskräfte, Opfer von Übergriffen durch die Taliban zu werden, nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und ergebe sich aus diesen auch ein katastrophales Bild der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage. Ebenso habe die belangte Behörde im Hinblick auf die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe eine unschlüssige Beweiswürdigung vorgenommen und dem Vorbringen zu Unrecht die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Vielmehr habe der BF ein sehr lebensnahes und umfangreiches Vorbringen erstattet, welches plausibel und in Summe daher als glaubhaft zu werten sei. Zumal der BF auch keine wirtschaftliche Grundlage in Afghanistan vorfinde und auch seine Familie nicht dazu in der Lage sei den BF zu unterstützen drohe dem BF eine existentielle Notlage, weil er die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens nicht befriedigen könnte.
Beiliegend legte der BF Integrationsunterlagen vor.
6. Am XXXX .02.2025 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.6. Am römisch 40 .02.2025 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.
7. Am XXXX .02.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprach Dari und seines Rechtsbeistandes statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seinem Aufenthalt in Österreich befragt wurde.7. Am römisch 40 .02.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprach Dari und seines Rechtsbeistandes statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seinem Aufenthalt in Österreich befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum); seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der BF ist ledig und kinderlos. Seine Erstsprache ist Dari. Zudem hat er geringe Kenntnisse in Deutsch, Englisch und Türkisch.
1.1.2. Der BF wurde in dem Ort XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Kabul geboren. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. 1.1.2. Der BF wurde in dem Ort römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Kabul geboren. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan.
1.1.3. Der BF besuchte in Afghanistan zwölf Jahre die Schule. Eine Berufsausbildung absolvierte der BF nicht. Bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat war der Beschwerdeführer als Verkäufer in Afghanistan tätig.
1.1.4. Die Familienangehörigen des BF, darunter seine Eltern, sein Großvater väterlicherseits sowie drei Brüder und vier Schwestern leben zusammen im gemeinsamen Elternhaus in seinem Herkunftsort. Darüber hinaus verfügt der BF über weitere Verwandte, sohin seine Großeltern mütterlicherseits, elf Onkel und mehrere Cousins und Cousinen. Seine beiden in Europa befindlichen Tanten leben in Deutschland und in der Schweiz.
Mit seiner Familie im Herkunftsstaat steht der BF regelmäßig in Kontakt.
1.1.5. Den Lebensunterhalt der dort lebenden Familienangehörigen erwirtschaften sich diese durch die familieneigene Landwirtschaft sowie aus Pachterträgen von verpachteten Geschäften und dem Betreiben eines Geschäftes. Der Vater des BF ist als Taxifahrer berufstätig. Ein Bruder des BF arbeitet in einer Schneiderei. Zudem unterstützt seine in Deutschland lebende Tante die Familie des BF gelegentlich finanziell.
1.2. Zum Leben des BF in Österreich:
1.2.1. Der BF reiste im Juni 2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Folglich entzog er sich durch Untertauchen dem Verfahren in Österreich, woraufhin das Verfahren eingestellt wurde. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens wurde der BF folglich am XXXX .04.2023 von Deutschland nach Österreich zurücküberstellt und das eingestellte Asylverfahren fortgesetzt.1.2.1. Der BF reiste im Juni 2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Folglich entzog er sich durch Untertauchen dem Verfahren in Österreich, woraufhin das Verfahren eingestellt wurde. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens wurde der BF folglich am römisch 40 .04.2023 von Deutschland nach Österreich zurücküberstellt und das eingestellte Asylverfahren fortgesetzt.
1.2.2. Mit Bescheid vom XXXX .01.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß§ 8 Abs. 1 IVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß §§ 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs- 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Weiters wurde ausgesprochen , dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).1.2.2. Mit Bescheid vom römisch 40 .01.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß§ 8 Absatz eins, römisch vier m Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Abs- 1 Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen , dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
1.2.3. Der BF ist ledig, hat keine Kinder, ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Strafgerichtlich ist er unbescholten.
1.2.4. Der BF hat an Deutschkursen bis zum Niveau A1.2. teilgenommen. Zudem absolvierte er einen Basisbildungskurs im Ausmaß von 230 UE. Darüber hinaus nahm der BF an diversen Integrationsveranstaltungen teil. Er geht in Österreich einer legalen Beschäftigung als Hausmeister im Ausmaß von 25 Wochenstunden nach und arbeitet zudem regemäßig im Kleiderladen XXXX auf freiwilliger Basis mit. Er pflegt soziale Kontakte zu anderen Asylwerbern. Eine tiefgreifende soziale Verfestigung besteht nicht. 1.2.4. Der BF hat an Deutschkursen bis zum Niveau A1.2. teilgenommen. Zudem absolvierte er einen Basisbildungskurs im Ausmaß von 230 UE. Darüber hinaus nahm der BF an diversen Integrationsveranstaltungen teil. Er geht in Österreich einer legalen Beschäftigung als Hausmeister im Ausmaß von 25 Wochenstunden nach und arbeitet zudem regemäßig im Kleiderladen römisch 40 auf freiwilliger Basis mit. Er pflegt soziale Kontakte zu anderen Asylwerbern. Eine tiefgreifende soziale Verfestigung besteht nicht