Entscheidungsdatum
20.03.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W176 2330119-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Mag. HALWAX und Mag. KNOLL, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.11.2025, Zl. D246.479 2025-0.977.529, in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit (Mitbeteiligte Partei: Bundesamt für Fremdenswesen und Asyl) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Mag. HALWAX und Mag. KNOLL, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.11.2025, Zl. D246.479 2025-0.977.529, in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit (Mitbeteiligte Partei: Bundesamt für Fremdenswesen und Asyl) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 14.10.2025 begehrte XXXX (im Folgenden: BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, beim Bundesamt für Fremdenswesen und Asyl/BFA (Mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: MP) die Löschung der ihn betreffenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem (im Folgenden auch: SIS).1. Mit Eingabe vom 14.10.2025 begehrte römisch 40 (im Folgenden: BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, beim Bundesamt für Fremdenswesen und Asyl/BFA (Mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: MP) die Löschung der ihn betreffenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem (im Folgenden auch: SIS).
2. Mit Schreiben vom 29.10.2025 teilte ihm die MP mit, dass diesem Antrag mangels Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen nicht entsprochen werde. Begründend brachte die MP vor, es liege kein Löschungsgrund iSd DSGVO vor. Bisher sei weder eine Unterrichtung eines Mitgliedstaates iS der Art. 6 und 8 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1860 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: SIS-Rückkehr-VO), welche eine Löschungsverpflichtung ausgelöst hätte, erfolgt noch habe das Vorliegen eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates oder die Ausreise aus den (Schengen)Mitgliedstaaten nachgewiesen werden können. Die Rückkehrentscheidung sei immer noch aufrecht, weswegen die personenbezogenen Daten rechtmäßig verarbeitet würden.2. Mit Schreiben vom 29.10.2025 teilte ihm die MP mit, dass diesem Antrag mangels Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen nicht entsprochen werde. Begründend brachte die MP vor, es liege kein Löschungsgrund iSd DSGVO vor. Bisher sei weder eine Unterrichtung eines Mitgliedstaates iS der Artikel 6 und 8 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1860 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: SIS-Rückkehr-VO), welche eine Löschungsverpflichtung ausgelöst hätte, erfolgt noch habe das Vorliegen eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates oder die Ausreise aus den (Schengen)Mitgliedstaaten nachgewiesen werden können. Die Rückkehrentscheidung sei immer noch aufrecht, weswegen die personenbezogenen Daten rechtmäßig verarbeitet würden.
3. Mit Eingabe vom 05.11.2025 erhob der BF bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) Datenschutzbeschwerde gegen die MB und brachte darin im Wesentlichen Folgendes vor:
Die MP habe ihn in Bezug auf die Ausschreibung der gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidung im SIS im Recht auf Löschung verletzt. Der betreffende Eintrag im SIS sei rechtswidrig und verspätet vorgenommen worden und stehe im direkten Widerspruch zu den Bestimmungen der SIS-Rückkehr-VO sowie der Verordnungen (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen (im Folgenden: SIS-VO) und 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Durch diese fehlerhafte SIS-Eintragung sei das laufende Aufenthaltsverfahren des BF in Portugal blockiert, was eine Verletzung der Grundrechte des BF darstelle, insbesondere nach Art. 8 EMRK und Art. 7, 15 und 41 GRC.Die MP habe ihn in Bezug auf die Ausschreibung der gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidung im SIS im Recht auf Löschung verletzt. Der betreffende Eintrag im SIS sei rechtswidrig und verspätet vorgenommen worden und stehe im direkten Widerspruch zu den Bestimmungen der SIS-Rückkehr-VO sowie der Verordnungen (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen (im Folgenden: SIS-VO) und 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Durch diese fehlerhafte SIS-Eintragung sei das laufende Aufenthaltsverfahren des BF in Portugal blockiert, was eine Verletzung der Grundrechte des BF darstelle, insbesondere nach Artikel 8, EMRK und Artikel 7, 15 und 41 GRC.
Es werde begehrt festzustellen, dass der betreffende SIS-Eintrag rechtswidrig sei, die MB zur Löschung oder Berichtigung des Datensatzes zu verpflichten und sicherzustellen, dass das in Art. 9 Abs. 2 SIS-Rückkehr-VO vorgesehene Konsultationsverfahren mit dem betroffenen Mitgliedstaat Portugal eingeleitet werde. Es werde begehrt festzustellen, dass der betreffende SIS-Eintrag rechtswidrig sei, die MB zur Löschung oder Berichtigung des Datensatzes zu verpflichten und sicherzustellen, dass das in Artikel 9, Absatz 2, SIS-Rückkehr-VO vorgesehene Konsultationsverfahren mit dem betroffenen Mitgliedstaat Portugal eingeleitet werde.
4. Mit Schreiben vom 10.11.2025 fordert die belangte Behörde die MB zur Stellungnahme auf. Darin brachte die MB zusammenfassend am 21.11.2025 Folgendes vor:
Der BF habe am 05.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit rechtkräftig gewordenem Bescheid vom 19.08.2021 sei dieser Antrag vollumfänglich abgewiesen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden. Am 21.08.2023 sei der BF aufgrund der aufrechten aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Art. 3 SIS-Rückkehr-VO im SIS ausgeschrieben worden. Nach individueller Verlängerungsprüfung am 29.10.2025 sei die Rückkehrentscheidung bis 28.10.2028 im SIS erfasst worden. Demzufolge sei die Rückkehrentscheidung für weitere drei Jahre verspeichert worden und unterliege ab dem 28.10.2028 abermals einer individuellen Verlängerungsprüfung. Eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sei vom BF weder behauptet noch nachgewiesen worden.Der BF habe am 05.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit rechtkräftig gewordenem Bescheid vom 19.08.2021 sei dieser Antrag vollumfänglich abgewiesen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden. Am 21.08.2023 sei der BF aufgrund der aufrechten aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Artikel 3, SIS-Rückkehr-VO im SIS ausgeschrieben worden. Nach individueller Verlängerungsprüfung am 29.10.2025 sei die Rückkehrentscheidung bis 28.10.2028 im SIS erfasst worden. Demzufolge sei die Rückkehrentscheidung für weitere drei Jahre verspeichert worden und unterliege ab dem 28.10.2028 abermals einer individuellen Verlängerungsprüfung. Eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sei vom BF weder behauptet noch nachgewiesen worden.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2025 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des BF als unbegründet ab, wobei sie begründend Folgendes ausführte:
Eine Löschung von Ausschreibungen im SIS sei gemäß Art. 14 Abs. 1 erster Satz SIS-Rückkehr-VO nur unter den in Art. 6 und Art. 8 bis 12 leg. cit. genannten Voraussetzungen geboten oder wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund deren die Ausschreibung eingegeben wurde, zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat. Darüber hinaus seien Ausschreibungen zur Rückkehr gemäß Art. 14 Abs. 1 zweiter Satz SIS-Rückkehr-VO dann zu löschen, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Rückkehrentscheidung verlassen hat.Eine Löschung von Ausschreibungen im SIS sei gemäß Artikel 14, Absatz eins, erster Satz SIS-Rückkehr-VO nur unter den in Artikel 6 und Artikel 8 bis 12 leg. cit. genannten Voraussetzungen geboten oder wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund deren die Ausschreibung eingegeben wurde, zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat. Darüber hinaus seien Ausschreibungen zur Rückkehr gemäß Artikel 14, Absatz eins, zweiter Satz SIS-Rückkehr-VO dann zu löschen, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Rückkehrentscheidung verlassen hat.
Die von der MP gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung sei rechtskräftig worden und weiterhin aufrecht. Zudem liege kein Nachweis darüber vor, dass der BF das Hoheitsgebiet der (Schengen)Mitgliedstaaten verlassen hat. Auch sei die bloße Mitteilung der portugiesischen Behörde an den BF, diesem einen Aufenthaltstitel zu erteilen, nicht als Führung eines Konsultationsverfahrens zu werten und nicht unter den Tatbestand des Art. 9 SIS-Rückkehr-VO zu subsumieren. Eine Unterrichtung der MP durch die zuständige portugiesische Behörde über eine allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF sei nicht erfolgt.Die von der MP gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung sei rechtskräftig worden und weiterhin aufrecht. Zudem liege kein Nachweis darüber vor, dass der BF das Hoheitsgebiet der (Schengen)Mitgliedstaaten verlassen hat. Auch sei die bloße Mitteilung der portugiesischen Behörde an den BF, diesem einen Aufenthaltstitel zu erteilen, nicht als Führung eines Konsultationsverfahrens zu werten und nicht unter den Tatbestand des Artikel 9, SIS-Rückkehr-VO zu subsumieren. Eine Unterrichtung der MP durch die zuständige portugiesische Behörde über eine allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF sei nicht erfolgt.
Da auch kein anderer Löschungsgrund ersichtlich sei, sei die Datenverarbeitung rechtmäßig erfolgt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht am 07.12.2025 eine Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er zusammengefasst Folgendes vorbringt:
Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Verarbeitung seiner Daten im SIS inzwischen unverhältnismäßig sei und gegen Art. 17 DSGVO verstoße. Seine Daten seien dort weiterhin gespeichert, obwohl diese Speicherung seine persönlichen Lebensumstände in der EU unerwartet und schwerwiegend beeinträchtige. Portugiesische Behörden hätten ihm mehrfach mitgeteilt, dass die im SIS eingetragene Rückkehrausschreibung der Grund für die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Verarbeitung seiner Daten im SIS inzwischen unverhältnismäßig sei und gegen Artikel 17, DSGVO verstoße. Seine Daten seien dort weiterhin gespeichert, obwohl diese Speicherung seine persönlichen Lebensumstände in der EU unerwartet und schwerwiegend beeinträchtige. Portugiesische Behörden hätten ihm mehrfach mitgeteilt, dass die im SIS eingetragene Rückkehrausschreibung der Grund für die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei.
Was das Konsultationsverfahren gemäß Art. 9 Abs. 2 SIS-Rückkehr-VO angehe, könne das Fehlen einer formalen Meldung an Österreich dem BF nicht zum Nachteil ausgelegt werden, da das Konsultationsverfahren eine staatliche Aufgabe sei und der BF keinen Einfluss auf die innerbehördliche Kommunikation zwischen zwei Mitgliedstaaten habe. Was das Konsultationsverfahren gemäß Artikel 9, Absatz 2, SIS-Rückkehr-VO angehe, könne das Fehlen einer formalen Meldung an Österreich dem BF nicht zum Nachteil ausgelegt werden, da das Konsultationsverfahren eine staatliche Aufgabe sei und der BF keinen Einfluss auf die innerbehördliche Kommunikation zwischen zwei Mitgliedstaaten habe.
Die fortdauernde Ausschreibung schränke die Freizügigkeit des BF und seine Möglichkeit, einen geordneten Aufenthalt in der EU zu erlangen, massiv ein. Gegen ihn bestehe kein Einreiseverbot und er habe alle gesetzlichen Verpflichtungen beachtet. Die weitere Speicherung sei daher unverhältnismäßig und zweckwidrig geworden.
7. Mit Schreiben vom 11.12.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF stellte am 05.08.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit rechtskräftigem Bescheid der MP vom 19.08.2021 unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung gegen den BF abgewiesen wurde. Die MP schrieb daraufhin am den BF gemäß Art. 3 Abs. 1 SIS-Rückkehr-VO im Schengener Informationssystem aus.Der BF stellte am 05.08.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit rechtskräftigem Bescheid der MP vom 19.08.2021 unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung gegen den BF abgewiesen wurde. Die MP schrieb daraufhin am den BF gemäß Artikel 3, Absatz eins, SIS-Rückkehr-VO im Schengener Informationssystem aus.
Nach individueller Prüfung am 29.10.2025 wurde die Erfassung der Rückkehrentscheidung gegen den BF im SIS von der MP bis 28.10.2028 verlängert-
Der nun in Portugal wohnhafte BF beantragte am 14.10. 2025 bei der MP die Löschung dieser Ausschreibung. Die MP kam dem Löschungsantrag nicht nach.
Der BF hat nach Erlassung des Bescheides vom 19.08.2021 das Hoheitsgebiet der Schengener Mitgliedstaaten nicht verlassen. Es wurde ihm seither kein Aufenthaltstitel durch Portugal erteilt, und es wurde von Portugal bislang keine Vorabkonsultation zur Erteilung eines Aufenthaltstitels eingeleitet. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem ist ebenso wie die Rückkehrentscheidung weiterhin aufrecht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen folgen dem übereinstimmenden und unstrittigen Sachverhaltsvorbringen des BF und der MP, wie es auch seitens der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Der erkennende Senat hat keinen Grund, an diesem Vorbringen und demnach am Sachverhalt zu zweifeln. Er wurde insbesondere auch durch den BF nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde durch Senat. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde durch Senat. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
Zu Spruchpunkt A):
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. SIS-Rückkehr-VO geben die Mitgliedstaaten Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in das SIS ein, um überprüfen zu können, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde, und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen zu unterstützen. Nach dem Erlass der Rückkehrentscheidung wird unverzüglich eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS eingegeben.3.3.1. Gemäß Paragraph 3, Abs. SIS-Rückkehr-VO geben die Mitgliedstaaten Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in das SIS ein, um überprüfen zu können, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde, und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen zu unterstützen. Nach dem Erlass der Rückkehrentscheidung wird unverzüglich eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS eingegeben.
Art. 4 Abs. 1 SIS-Rückkehr-VO legt die Kategorien personenbezogener Daten fest, welche eine Ausschreibung nach Art. 3 leg. cit. umfassen darf, worunter insbesondere neben diversen Identitätsdaten (lit. a bis h) auch daktyloskopische Daten (lit. v) fallen. Nach Abs. 2 leg. cit. umfasst die Eingabe einer Ausschreibung einen bestimmten Mindestdatensatz; darüber hinaus sind auch alle übrigen Daten im Sinne des Abs. 1, die vorhanden sind, einzugeben.Artikel 4, Absatz eins, SIS-Rückkehr-VO legt die Kategorien personenbezogener Daten fest, welche eine Ausschreibung nach Artikel 3, leg. cit. umfassen darf, worunter insbesondere neben diversen Identitätsdaten (Litera a bis h) auch daktyloskopische Daten (Litera v,) fallen. Nach Absatz 2, leg. cit. umfasst die Eingabe einer Ausschreibung einen bestimmten Mindestdatensatz; darüber hinaus sind auch alle übrigen Daten im Sinne des Absatz eins,, die vorhanden sind, einzugeben.
In ihren Art. 6, 8 bis 12 sowie 14 sieht die SIS-Rückkehr-VO Tatbestände und Verfahren zur Löschung einer Ausschreibung vor. Davon befassen sich die Art. 6 und 8 SIS-Rückkehr-VO mit Fällen der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten respektive der Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.In ihren Artikel 6, 8 bis 12 sowie 14 sieht die SIS-Rückkehr-VO Tatbestände und Verfahren zur Löschung einer Ausschreibung vor. Davon befassen sich die Artikel 6 und 8 SIS-Rückkehr-VO mit Fällen der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten respektive der Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.
Art. 9 Abs. 2 SIS-Rückkehr-VO normiert als Löschungstatbestand, dass ein Mitgliedstaat die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt an eine Person, die durch einen anderen Mitgliedstaat mit einer Rückkehrentscheidung ausgeschrieben ist, erwägt und den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich davon unterrichtet.Artikel 9, Absatz 2, SIS-Rückkehr-VO normiert als Löschungstatbestand, dass ein Mitgliedstaat die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt an eine Person, die durch einen anderen Mitgliedstaat mit einer Rückkehrentscheidung ausgeschrieben ist, erwägt und den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich davon unterrichtet.
Nach Art. 14 SIS-Rückkehr-VO werden Ausschreibungen gelöscht, wenn der ausschreibende Staat diese zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat, wenn die betroffene Person ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nachweist, oder auch im Falle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. eines Staates, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen.Nach Artikel 14, SIS-Rückkehr-VO werden Ausschreibungen gelöscht, wenn der ausschreibende Staat diese zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat, wenn die betroffene Person ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nachweist, oder auch im Falle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. eines Staates, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen.
Gemäß Art. 19 SIS-Rückkehr-VO sind, sofern in dieser nichts anderes festgelegt ist, für die im Einklang mit ihr in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten ua. die Art. 39 und 53 der SIS-VO anzuwenden.Gemäß Artikel 19, SIS-Rückkehr-VO sind, sofern in dieser nichts anderes festgelegt ist, für die im Einklang mit ihr in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten ua. die Artikel 39 und 53 der SIS-VO anzuwenden.
Art. 39 SIS-VO lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 39, SIS-VO lautet auszugsweise wie folgt:
“Prüffrist für Ausschreibungen
(1) Die Ausschreibungen werden nicht länger gespeichert, als für den Zweck, für den sie eingegeben wurden, erforderlich ist.
(2) Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft innerhalb von drei Jahren nach Eingabe einer Ausschreibung in das SIS die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung. Sieht die nationale Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt, jedoch eine längere Gültigkeitsdauer als drei Jahre vor, so wird die Ausschreibung innerhalb von fünf Jahren überprüft.
(3) Jeder Mitgliedstaat bestimmt gegebenenfalls kürzere Prüffristen nach Maßgabe seines nationalen Rechts.
(4) Innerhalb der Prüffrist kann der ausschreibende Mitgliedstaat nach einer umfassenden individuellen Bewertung, die zu protokollieren ist, beschließen, die Ausschreibung noch über die Prüffrist hinaus beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. In diesem Fall gilt Absatz 2 auch für die Verlängerung. Jede solche Verlängerung wird der CS-SIS mitgeteilt.
(5) Die Ausschreibungen werden nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Prüffrist automatisch gelöscht, es sei denn, der ausschreibende Mitgliedstaat hat der CS-SIS eine Verlängerung nach Absatz 4 mitgeteilt. Die CS-SIS weist den ausschreibenden Mitgliedstaat mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die programmierte Löschung hin.
[…]”
Art. 53 Abs. 1 SIS-VO (Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten) lautet wie folgt:Artikel 53, Absatz eins, SIS-VO (Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten) lautet wie folgt:
“(1) Die betroffenen Personen müssen in der Lage sein, die in den Artikeln 15 bis 17 der Verordnung (EU) 2016/679 und in Artikel 14 und Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten Rechte auszuüben.”
3.3.2. Für den konkreten Fall bedeutet das:
3.3.2.1. Wie die dargestellten einschlägigen Bestimmungen zeigen lässt sich der festgestellte Sachverhalt keinem der Löschungstatbestände der SIS-Rückkehr-VO subsumieren. Insbesondere liegt der Löschungstatbestand des Art. 9 Abs. 2 SIS-Rückkehr-VO nicht vor, da die portugiesischen Behörden keine solche Mitteilung an die österreichischen Behörden übermittelt haben und (wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat) eine Mitteilung der portugiesischen Behörde an den BF für den Fall der Löschung der SIS-Ausschreibung keine Mitteilung iS dieser Bestimmung ist. Dass der BF wie in der Bescheidbeschwerde vorgebracht keinen Einfluss auf die innerbehördliche Kommunikation zwischen zwei Mitgliedstaaten habe, ist hier nicht von Relevanz.3.3.2.1. Wie die dargestellten einschlägigen Bestimmungen zeigen lässt sich der festgestellte Sachverhalt keinem der Löschungstatbestände der SIS-Rückkehr-VO subsumieren. Insbesondere liegt der Löschungstatbestand des Artikel 9, Absatz 2, SIS-Rückkehr-VO nicht vor, da die portugiesischen Behörden keine solche Mitteilung an die österreichischen Behörden übermittelt haben und (wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat) eine Mitteilung der portugiesischen Behörde an den BF für den Fall der Löschung der SIS-Ausschreibung keine Mitteilung iS dieser Bestimmung ist. Dass der BF wie in der Bescheidbeschwerde vorgebracht keinen Einfluss auf die innerbehördliche Kommunikation zwischen zwei Mitgliedstaaten habe, ist hier nicht von Relevanz.
Auch ist die in Art. 39 Abs. 2 SIS-VO festgelegte Prüfpflicht drei Jahre nach Ausschreibung erfolgt. Daher wurde die Rückkehrentscheidung für weitere drei Jahre verspeichert und unterliegt ab dem 28.10.2028 abermals einer individuellen Verlängerungsprüfung.Auch ist die in Artikel 39, Absatz 2, SIS-VO festgelegte Prüfpflicht drei Jahre nach Ausschreibung erfolgt. Daher wurde die Rückkehrentscheidung für weitere drei Jahre verspeichert und unterliegt ab dem 28.10.2028 abermals einer individuellen Verlängerungsprüfung.
3.3.2.2.. Der BF hat nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO im Wesentlichen dann ein Recht auf Löschung, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (lit. a), die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und keine andere Rechtsgrundlage besteht (lit. b), die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 leg.cit. einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen, oder wenn die betroffene Person Widerspruch nach Art. 21 Abs. 2 leg. cit. einlegt (lit. c), die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (lit. d), die Löschung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich ist, dem der Verantwortliche unterliegt (lit. e), oder wenn die personenbezogenen Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft nach Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben wurden (lit. f).3.3.2.2.. Der BF hat nach Artikel 17, Absatz eins, DSGVO im Wesentlichen dann ein Recht auf Löschung, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (Litera a,), die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und keine andere Rechtsgrundlage besteht (Litera b,), die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21, Absatz eins, leg.cit. einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen, oder wenn die betroffene Person Widerspruch nach Artikel 21, Absatz 2, leg. cit. einlegt (Litera c,), die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (Litera d,), die Löschung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich ist, dem der Verantwortliche unterliegt (Litera e,), oder wenn die personenbezogenen Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft nach Artikel 8, Absatz eins, DSGVO erhoben wurden (Litera f,).
Nach Abs. 3 lit. b DSGVO gilt Abs. 1 aber nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.Nach Absatz 3, Litera b, DSGVO gilt Absatz eins, aber nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Die Bestimmung referenziert in ihrer Wortwahl somit auf die Tatbestände des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO, wonach in diesen Fällen eine Datenverarbeitung rechtmäßig ist. Die gegenständliche Datenverarbeitung erfolgte gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der ein Verantwortlicher (die MB) unterliegt bzw. allenfalls auch nach lit. e in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen (der MB) übertragen wurde (vgl. zur Unterscheidung auch: Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at), Rn. 40, wonach für lit. c die Rechtsgrundlage eine Verarbeitungspflicht statuieren muss, wohingegen nach lit. e eine positive Erlaubnis der Verarbeitung oder eine Pflicht zur Wahrnehmung einer Aufgabe genügt). Im Sinne des Art. 6 Abs. 3 DSGVO bildet die SIS-Rückkehr-VO die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, wonach die MB aufgrund Art. 3 SIS-Rückkehr-VO eine Rückkehrentscheidung in der SIS-Datenbank auszuschreiben hat, und zu diesem Zweck Art. 4 Abs. 2 SIS-Rückkehr-VO der MB die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 vorschreibt. Die Bestimmung referenziert in ihrer Wortwahl somit auf die Tatbestände des Artikel 6, Absatz eins, Litera c und e DSGVO, wonach in diesen Fällen eine Datenverarbeitung rechtmäßig ist. Die gegenständliche Datenverarbeitung erfolgte gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der ein Verantwortlicher (die MB) unterliegt bzw. allenfalls auch nach Litera e, in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen (der MB) übertragen wurde vergleiche zur Unterscheidung auch: Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at), Rn. 40, wonach für Litera c, die Rechtsgrundlage eine Verarbeitungspflicht statuieren muss, wohingegen nach Litera e, eine positive Erlaubnis der Verarbeitung oder eine Pflicht zur Wahrnehmung einer Aufgabe genügt). Im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, DSGVO bildet die SIS-Rückkehr-VO die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, wonach die MB aufgrund Artikel 3, SIS-Rückkehr-VO eine Rückkehrentscheidung in der SIS-Datenbank auszuschreiben hat, und zu diesem Zweck Artikel 4, Absatz 2, SIS-Rückkehr-VO der MB die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, vorschreibt.
Im Lichte dessen, dass nach Art. 4 Abs. 1 lit. v SIS-Rückkehr-VO auch daktyloskopische Daten des BF im SIS verarbeitet wurden, untersagt Art. 9 Abs. 1 DSGVO zwar grundsätzlich die Verarbeitung biometrischer Daten, jedoch normiert Abs. 2 lit. g dieser Bestimmung eine Ausnahme vom Verbot, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessen und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Im Lichte dessen, dass nach Artikel 4, Absatz eins, Litera v, SIS-Rückkehr-VO auch daktyloskopische Daten des BF im SIS verarbeitet wurden, untersagt Artikel 9, Absatz eins, DSGVO zwar grundsätzlich die Verarbeitung biometrischer Daten, jedoch normiert Absatz 2, Litera g, dieser Bestimmung eine Ausnahme vom Verbot, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessen und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die ausreichend klare Festlegung der mit der Verarbeitung zu erfüllenden Aufgabe – die im Zusammenhang dieser Daten eine besondere Qualität aufzuweisen hat (arg.: „erhebliches öffentliches Interesse“) – geboten, aber eben auch hinreichend ist (VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018, Rn. 25). Erhebliche öffentliche Interessen sind beispielsweise das öffentliche Gesundheitswesen, die Bereitstellung von Informationen der öffentlichen Verwaltung, die Wahrung der Freiheitsrechte, die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit, die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung sowie die Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Fürsorge (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 9 DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at), Rn. 93). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die ausreichend klare Festlegung der mit der Verarbeitung zu erfüllenden Aufgabe – die im Zusammenhang dieser Daten eine besondere Qualität aufzuweisen hat (arg.: „erhebliches öffentliches Interesse“) – geboten, aber eben auch hinreichend ist (VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018, Rn. 25). Erhebliche öffentliche Interessen sind beispielsweise das öffentliche Gesundheitswesen, die Bereitstellung von Informationen der öffentlichen Verwaltung, die Wahrung der Freiheitsrechte, die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit, die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung sowie die Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Fürsorge vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 9, DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at), Rn. 93).
Art. 3 SIS-Rückkehr-VO legt einen klaren Zweck der Ausschreibung – nämlich die Unterstützung bei der Durchsetzung von gegen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidungen – fest. Artikel 3, SIS-Rückkehr-VO legt einen klaren Zweck der Ausschreibung – nämlich die Unterstützung bei der Durchsetzung von gegen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidungen – fest.
Die Datenverarbeitung ist zur Erreichung dieses Zwecks in Hinblick auf die Identifizierung der betroffenen Personen im Raum der Schengener Mitgliedstaaten jedenfalls erforderlich, zumal eine andere Auffassung dem SIS insoweit seinen praktischen Nutzen gänzlich entziehen würde. An der normierten Unterstützung zur Effektuierung erlassener Rückkehrentscheidungen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht auch hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens sowie der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der tatsächlichen Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen ein erhebliches öffentliches Interesse. Ebenso sieht die SIS-Rückkehr-VO in ihrem Art. 14 sowie im Verweis des Art. 19 insbesondere auf Art. 39 und 53 SIS-VO angemessene Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz vor. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass die Verarbeitung der biometrischen Daten des BF nach Art. 9 DSGVO verboten wäre, wobei dies auch nicht behauptet wurde. Die Datenverarbeitung ist zur Erreichung dieses Zwecks in Hinblick auf die Identifizierung der betroffenen Personen im Raum der Schengener Mitgliedstaaten jedenfalls erforderlich, zumal eine andere Auffassung dem SIS insoweit seinen praktischen Nutzen gänzlich entziehen würde. An der normierten Unterstützung zur Effektuierung erlassener Rückkehrentscheidungen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht auch hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens sowie der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der tatsächlichen Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen ein erhebliches öffentliches Interesse. Ebenso sieht die SIS-Rückkehr-VO in ihrem Artikel 14, sowie im Verweis des Artikel 19, insbesondere auf Artikel 39 und 53 SIS-VO angemessene Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz vor. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass die Verarbeitung der biometrischen Daten des BF nach Artikel 9, DSGVO verboten wäre, wobei dies auch nicht behauptet wurde.
Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass kein Löschungstatbestand der SIS-Rückkehr-VO vorliegt, ist somit davon auszugehen, dass der Ausnahmetatbestand des Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO erfüllt ist und für den BF in der gegenständlichen Angelegenheit kein Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO besteht.Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass kein Löschungstatbestand der SIS-Rückkehr-VO vorliegt, ist somit davon auszugehen, dass der Ausnahmetatbestand des Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO erfüllt ist und für den BF in der gegenständlichen Angelegenheit kein Recht auf Löschung nach Artikel 17, DSGVO besteht.
3.3.3. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine unrichtige rechtliche Beurteilung iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten war, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.3.3.3. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine unrichtige rechtliche Beurteilung iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anzulasten war, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen ist es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen ist es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Löschungsbegehren personenbezogene Daten Schengener InformationssystemEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W176.2330119.1.00Im RIS seit
08.04.2026Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026