TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/23 W278 2291874-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.2026
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Entscheidungsdatum

23.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs1
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W278 2291874-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
W278 2291874-1/9E, IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Am 26.09.2022 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, da der BF die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte. Am 26.05.2023 wurde der BF im Zuge eines Dublin-Verfahrens aus der Schweiz rücküberstellt und das Gutachten der forensischen Altersdiagnostik des Kantonsspitals XXXX vom 09.11.2022 übermittelt.Am 26.09.2022 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, da der BF die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte. Am 26.05.2023 wurde der BF im Zuge eines Dublin-Verfahrens aus der Schweiz rücküberstellt und das Gutachten der forensischen Altersdiagnostik des Kantonsspitals römisch 40 vom 09.11.2022 übermittelt.

Am 20.09.2023 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA). Der BF legte eine Fotokopie einer Tazkira vor.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 12.04.2024 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF eine Verfolgung durch die Taliban wegen der Tätigkeit seines Bruders und eine Zwangsrekrutierung nicht glaubhaft habe machen können. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 deutlich verbessert und würde der gesunde und erwerbsfähige BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf ein tragfähiges familiäres und soziales Netz zurückgreifen, und eine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden. Der Bescheid wurde am 22.04.2024 rechtswirksam zugestellt.Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 12.04.2024 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF eine Verfolgung durch die Taliban wegen der Tätigkeit seines Bruders und eine Zwangsrekrutierung nicht glaubhaft habe machen können. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 deutlich verbessert und würde der gesunde und erwerbsfähige BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf ein tragfähiges familiäres und soziales Netz zurückgreifen, und eine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden. Der Bescheid wurde am 22.04.2024 rechtswirksam zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 10.05.2024 durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der BF wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und ergänzte dieses dahingehend, dass er wegen der Zusammenarbeit seines Bruders mit den Amerikanern aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt werde. Die belangte Behörde habe sich in Bezug auf die Länderberichte nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandergesetzt. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft erfolgt. Im Falle der Abweisung des Antrags hinsichtlich des Status des Asylberechtigen hätte dem BF wegen der aktuell katastrophalen Sicherheits- und Versorgungslage, aufgrund derer er in eine aussichtslose und existenzbedrohende Lage geraten würde und wodurch er in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt werden würde, zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Nach Durchführung einer Interessenabwägung hätte zumindest die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und wäre dem BF ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 10.05.2024 durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der BF wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und ergänzte dieses dahingehend, dass er wegen der Zusammenarbeit seines Bruders mit den Amerikanern aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt werde. Die belangte Behörde habe sich in Bezug auf die Länderberichte nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandergesetzt. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft erfolgt. Im Falle der Abweisung des Antrags hinsichtlich des Status des Asylberechtigen hätte dem BF wegen der aktuell katastrophalen Sicherheits- und Versorgungslage, aufgrund derer er in eine aussichtslose und existenzbedrohende Lage geraten würde und wodurch er in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werden würde, zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Nach Durchführung einer Interessenabwägung hätte zumindest die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und wäre dem BF ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Beschwerdevorlage vom 10.05.2024 und der Verwaltungsakt langten bei der Gerichtsabteilung W267 des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) am 14.05.2024 ein. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W278 am 02.12.2025 neu zugewiesen.

Am 03.03.2026 fand vor dem BVwG in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Der BF legte Ausdrucke der Lichtbilder einer Tazkira und eines „Certificate of Appreciation“ vor.

Mit Parteiengehör vom 11.03.2026 wurde dem BF im Wege seiner Rechtsvertretung die aktuelle Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sicherheitslage vom 27.02.2026 übermittelt. Die einwöchige Frist zur schriftlichen Stellungnahme verstrich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen in Österreich:

Der BF führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des sunnitischen lslam und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er beherrscht die Landessprachen Paschtu in Wort und Schrift. Darüber hinaus spricht er Dari. Der BF ledig und kinderlos.

Der BF ist in der Provinz Kunduz, im Distrikt Ali-Abad, im Dorf XXXX , Afghanistan geboren und lebte bis zur Ausreise im Dorf und in der Stadt XXXX . Er hat in Afghanistan eine grundlegende Schulbildung erhalten und als Lackierer in einer Kfz-Werkstatt gearbeitet, bevor er Afghanistan verlassen hat.Der BF ist in der Provinz Kunduz, im Distrikt Ali-Abad, im Dorf römisch 40 , Afghanistan geboren und lebte bis zur Ausreise im Dorf und in der Stadt römisch 40 . Er hat in Afghanistan eine grundlegende Schulbildung erhalten und als Lackierer in einer Kfz-Werkstatt gearbeitet, bevor er Afghanistan verlassen hat.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten

Der BF verließ Afghanistan im Februar 2019, er hielt sich etwa eineinhalb Jahre im Iran und zwei Jahre in der Türkei auf, bevor er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn am 07.09.2022 nach Österreich einreiste. Noch im September reiste er in die Schweiz weiter. Seit seiner Rücküberstellung am 26.05.2023 hält sich der BF durchgehend in Österreich auf. Der BF hat einen Cousin in Österreich, darüber hinaus verfügt er über keine weiteren familiären Bindungen in Österreich. Der BF besuchte noch keinen Deutschkurs, er geht keiner Beschäftigung nach und ist weder ehrenamtlich noch gemeinnützig tätig. Der BF hat keine wesentlichen Integrationsschritte gesetzt.

Der BF ist persönlich unglaubwürdig.

1.2.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der BF reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 08.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Danach reiste er in die Schweiz weiter und wurde am 26.05.2023 in das Bundesgebiet rücküberstellt.

Dem BF droht keine Reflexverfolgung aufgrund einer Tätigkeit seines Bruders am Flughafen oder für die Amerikaner. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass sein Bruder verschollen ist. Der BF war und ist nicht von einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedroht. Der BF war in Afghanistan in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Auch seine in Afghanistan lebenden Familienmitglieder werden nicht von den Taliban verfolgt. Er hat in Afghanistan keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet.

Der BF gehört nicht der sozialen Gruppe jener Personen an, denen von den Taliban vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein. Der BF ist wegen seiner Ausreise aus Afghanistan, wegen seines Aufenthaltes in Österreich oder wegen seiner Asylantragstellung als Rückkehrer aus dem Westen keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt.

Der BF ist im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auch aus sonstigen Gründen keiner konkreten Verfolgungsgefährdung oder der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt.

1.3. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 signifikant verbessert und die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen ist zurückgegangen.

In Afghanistan, im Herkunftsort des BF, leben nach wie vor seine Eltern sowie seine zwei Brüder. Die Schwestern sind verheiratet und leben mit ihren Familien ebenfalls in der Herkunftsregion. Der BF hat Kontakt zu seiner Familie. Der BF stammt aus einer für afghanische Verhältnisse wohlhabende Familie. Der Vater arbeitet als Gebrauchtwagenhändler und bewirtschaftet die landwirtschaftlichen Flächen der Familie. Die Familie des BF verfügt über ein Eigentumshaus, landwirtschaftliche Grundstücke im Ausmaß von fünf Jirib (Anm.: ein Jirib entspricht 2.000 m2) und zwei Milchkühe. Die Reisekosten des BF beliefen sich auf 10.000 bis 11.000 US-Dollar.In Afghanistan, im Herkunftsort des BF, leben nach wie vor seine Eltern sowie seine zwei Brüder. Die Schwestern sind verheiratet und leben mit ihren Familien ebenfalls in der Herkunftsregion. Der BF hat Kontakt zu seiner Familie. Der BF stammt aus einer für afghanische Verhältnisse wohlhabende Familie. Der Vater arbeitet als Gebrauchtwagenhändler und bewirtschaftet die landwirtschaftlichen Flächen der Familie. Die Familie des BF verfügt über ein Eigentumshaus, landwirtschaftliche Grundstücke im Ausmaß von fünf Jirib Anmerkung, ein Jirib entspricht 2.000 m2) und zwei Milchkühe. Die Reisekosten des BF beliefen sich auf 10.000 bis 11.000 US-Dollar.

Der BF verfügt in der Provinz Kunduz über eine hinreichende Existenzgrundlage – insbesondere im Hinblick auf die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und Trinkwasser - und über familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Eltern, Geschwister, vier Onkel väterlicher- und zwei Onkel mütterlicherseits, eine Tante väterlicher- und zwei Tanten mütterlicherseits sowie insgesamt zehn bis fünfzehn Cousins leben in der Herkunftsregion. Der BF gehört einem großen Stamm der Paschtunen an. Der BF kann nach seiner Rückkehr erneut eine Erwerbstätigkeit als Lackierer aufnehmen oder eine andere Arbeit finden.

Der BF kann im Falle der Rückkehr nach Afghanistan seine grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten. Der BF verfügt im Herkunftsstaat Afghanistan über ein tragfähiges familiäres und soziales Netzwerk, das ihn im Falle einer Rückkehr auch unterstützen kann.

1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Im Verfahren wurden folgende aktuelle Quellen zum Herkunftsstaat des BF herangezogen:

?        Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13, vom 07.11.2025

?        EUAA, Country Guidance: Afghanistan (May 2024)

?        Aktuelle Version IPC acute food insecurity analysis

?        Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sicherheitslage vom 27.02.2026

1.4.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 13, vom 07.11.2025, wiedergegeben:

„3 Regionen Afghanistans

Letzte Änderung 2025-10-03 15:29

Karte Afghanistan aufgeteilt in fünf Regionen. Hauptverkehrswege sowie internationale Flughäfen dargestelltQuelle: STDOK-OSIF 7.9.2023b

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).

Quelle: NSIA 7.2024

Quellen: […]

3.1 Kabul-Stadt

Letzte Änderung 2025-10-03 15:29

Karte von Kabul-Stadt mit Unterteilung in Bezirke sowie Darstellung der Hauptverkehrswege und des Flughafens

Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023a

Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000? (CIA 6.5.2025) und 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a).Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000? (CIA

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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