TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/23 W278 2167626-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.2026
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Entscheidungsdatum

23.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W278 2167626-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorangegangene Verfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 31.10.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.11.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass Ghazni unsicher sei. Es herrsche Krieg und habe es schon immer Krieg in diesem Gebiet gegeben. Er habe immer Angst vor den Taliban gehabt und sei seine Familie bereits auf der Flucht, er wisse aber nicht, wo seine Familie nunmehr sei. In Afghanistan könne man nicht in Ruhe leben.

Am 10.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Die Eltern und Geschwister würden unverändert im Heimatdorf in Ghazni leben, ebenso mehrere Onkel und Tanten. Er habe Kontakt zu seiner Familie und seinen Verlobten. Aufgrund der Kriegssituation habe er Afghanistan verlassen, die Sicherheitslage sei schlecht und könne man kein ruhiges Leben führen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er nie persönlich bedroht worden sei. Sein Vater habe bei den Wahlen kandidiert. Die Taliban hätten Informationen darüber bekommen und in solchen Fällen sei die gesamte Familie in Gefahr. Befragt, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu erwarten hätte, gab er an, dass Lebensgefahr aufgrund der Kriegssituation und der Gefahr durch Anschläge bestünde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.05.2017 verloren hatte. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen können und habe keine Gefährdungslage festgestellt werden können.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.05.2017 verloren hatte. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen können und habe keine Gefährdungslage festgestellt werden können.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 09.08.2017 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, seine Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er gehöre der sozialen Gruppe jener Hazara an, die Kinder politisch tätiger Väter seien und deren Familie so ins Visier der Taliban geraten sei. Aus den Berichten zur allgemeinen Lage in Kabul gehe hervor, dass Kabul keineswegs ein sicherer Ort sei.

Am 22.01.2019 übermittelte das Bundesamt eine Bestätigung der IOM vom 11.01.2018, wonach der Beschwerdeführer am 10.01.2018 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Afghanistan ausgereist sei, an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden BVwG).

Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.02.2019, Gz. XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, die Entscheidung wurde auch rechtskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt ist und ihm im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgungsgefahr aufgrund der politischen Tätigkeit seines Vaters droht. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara keine Verfolgung in Afghanistan droht.Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.02.2019, Gz. römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, die Entscheidung wurde auch rechtskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt ist und ihm im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgungsgefahr aufgrund der politischen Tätigkeit seines Vaters droht. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara keine Verfolgung in Afghanistan droht.

1.2. Am 24.12.2022 reiste der Beschwerdeführer neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag durchgeführten Erstbefragung gab er an, dass seine Ehefrau und sein Sohn, seine Eltern und Geschwister im Herkunftsstaat leben würden. Er habe zuletzt in Kabul gewohnt und sei vor ca. einem Jahr in den Iran ausgereist. Er habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er im Heimatland immer wieder von den Taliban bedroht werde und diese auch seine Ehefrau mit dem Tod bedroht hätten.

Am 10.01.2024 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt und gab der Beschwerdeführer an, die Fluchtgründe aus der Erstbefragung aufrecht zu halten, er wolle nichts hinzufügen oder korrigieren. Der Beschwerdeführer gab an, am 29.01.2018 in Kabul mit seiner Frau die Ehe geschlossen zu haben. Über Aufforderung übermittelte er mit E-Mailnachricht eine Kopie einer iranischen Heiratsurkunde über eine am 29.01.2018 in Teheran erfolgte Eheschließung. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan verlassen habe, weil seine Frau ein bis zwei Wochen vor der Einnahme von Kabul durch Angehörige der Taliban nach einer Diskussion darüber, warum sie keinen Hijab trage, geohrfeigt worden sei. Auf die Frage nach eigenen konkreten Rückkehrbefürchtungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei der Ankunft am Flughafen festgenommen werden würde, weil die Taliban herausfinden würden, dass er aus Europa gekommen und gegen ihre Ideologie eingestellt sei. Er habe sich auf Facebook kritisch gegenüber den Taliban geäußert. Zu den Rückkehrbefürchtungen wolle er hinzufügen, dass es grundsätzlich Probleme zwischen Schiiten und Sunniten gebe. Der Beschwerdeführer habe jetzt keinen Glauben mehr, aber man werde ihn als Schiiten sehen und er werde deshalb Probleme bekommen. Er habe seit seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr an den Islam geglaubt. Er habe dies aber nicht öffentlich kundgetan, weil man ihn als Ungläubigen angesehen hätte. Es sei ihm gelungen, drei Jahre lang in Afghanistan zu leben, ohne an den Islam zu glauben.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2024, wurde der (Folge-)Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer werde in Afghanistan nicht aufgrund der Volkgruppenzugehörigkeit zu den Hazara oder der Religionszugehörigkeit zu den Schiiten verfolgt und habe auch keine Verfolgung aufgrund von Apostasie zu befürchten. Ebenso liege keine Gefährdung seitens der Taliban wegen einer Rückkehr aus dem Westen vor. Der Beschwerdeführer könne in Berücksichtigung seiner individuellen Situation und der vorliegenden Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage nach Afghanistan zurückkehren.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2024, wurde der (Folge-)Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer werde in Afghanistan nicht aufgrund der Volkgruppenzugehörigkeit zu den Hazara oder der Religionszugehörigkeit zu den Schiiten verfolgt und habe auch keine Verfolgung aufgrund von Apostasie zu befürchten. Ebenso liege keine Gefährdung seitens der Taliban wegen einer Rückkehr aus dem Westen vor. Der Beschwerdeführer könne in Berücksichtigung seiner individuellen Situation und der vorliegenden Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage nach Afghanistan zurückkehren.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 03.06.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben und wurden die bisher vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen unter Verweis auf aktuelle Länderberichte und die UNHCR-Leitlinien vom Februar 2023 wiederholt.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.08.2025, Gz. XXXX , wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen, die Entscheidung wurde auch rechtskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest: Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat keine individuelle und konkrete Verfolgung. Weder konnte er einen Abfall vom Islam glaubhaft machen, noch dass seine Frau von den Taliban geohrfeigt wurde und er so ins Visier der Taliban geraten wäre. Der Beschwerdeführer ist keiner Verfolgungsgefahr wegen einer früheren politischen Tätigkeit seines Vaters ausgesetzt. Der Beschwerdeführer selbst war nie politisch tätig, er ist in Afghanistan nicht vorbestraft und wurde auch nicht inhaftiert. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Hazara), seiner Religion (schiitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hat. Im Falle einer Rückkehr ist er auch nicht aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr seit Dezember 2022 in Europa aufhält, psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat keine „westliche Lebenseinstellung“ angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht. Für den Beschwerdeführer als leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf und mit familiärem Rückhalt besteht im Falle der Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul, den Ort seiner längerfristigen Niederlassung nach der Rückkehr 2018 oder auch in seine Herkunftsprovinz Ghazni, keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und es liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung.Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.08.2025, Gz. römisch 40 , wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen, die Entscheidung wurde auch rechtskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest: Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat keine individuelle und konkrete Verfolgung. Weder konnte er einen Abfall vom Islam glaubhaft machen, noch dass seine Frau von den Taliban geohrfeigt wurde und er so ins Visier der Taliban geraten wäre. Der Beschwerdeführer ist keiner Verfolgungsgefahr wegen einer früheren politischen Tätigkeit seines Vaters ausgesetzt. Der Beschwerdeführer selbst war nie politisch tätig, er ist in Afghanistan nicht vorbestraft und wurde auch nicht inhaftiert. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Hazara), seiner Religion (schiitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hat. Im Falle einer Rückkehr ist er auch nicht aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr seit Dezember 2022 in Europa aufhält, psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat keine „westliche Lebenseinstellung“ angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht. Für den Beschwerdeführer als leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf und mit familiärem Rückhalt besteht im Falle der Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul, den Ort seiner längerfristigen Niederlassung nach der Rückkehr 2018 oder auch in seine Herkunftsprovinz Ghazni, keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und es liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.10.2025, XXXX , wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter Bedachtnahme auf das Vorbringen im Antrag sowie den vorliegenden Unterlagen aussichtlos erscheine.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.10.2025, römisch 40 , wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter Bedachtnahme auf das Vorbringen im Antrag sowie den vorliegenden Unterlagen aussichtlos erscheine.

2. Gegenständliches Verfahren:

Am 21.01.2026 wurde der Beschwerdeführer im Zuge eines Dublin-Verfahrens von Lichtenstein nach Österreich überstellt und stellte er am 22.01.2026 den gegenständlichen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.01.2026 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor gelten würden. Er sei nicht fair behandelt worden. Die Situation in Afghanistan habe sich zugespitzt und sei er ohne Bekenntnis. Im Falle einer Rückkehr fürchte er die neuen Machthaber und die lokale Bevölkerung, da diese jemanden wie ihn, der keinen Glauben habe, ablehnen würden. Es gebe keine Toleranz für Ungläubige und drohe ihm nicht nur eine unmenschliche Behandlung, sondern auch die Todesstrafe.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 06.05.2025 gab der Beschwerdeführer nach neuen Fluchtgründen befragt zunächst an, er habe bereits in seinen Vorverfahren alle Fluchtgründe genannt und halte diese aufrecht. Befragt, weshalb er nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages vom 24.12.2022 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Ich bin kein Moslem mehr und ich weiß, dass mein Leben zu 100 Prozent in Afghanistan in Gefahr ist. In Afghanistan sind die Menschen sehr religiös und es ist logisch, dass die draufkommen das ich kein Moslem mehr bin. Die Taliban und die Bevölkerung hat mit Afghanen die zurückkehren Probleme. Ich habe manchmal am Telefon mit Leuten die in Afghanistan leben bissl Schmäh über den Glauben geführt. Die meinten dann auch immer ich soll aufhören damit. Ich habe drei, vier Freunde die davon wissen. Meine Familie weiß es nicht, weil sie mich sonst ausschließen würden. Nachgefragt, meine zwei, drei Freunde die wissen, dass ich kein Moslem mehr lebt einer in Wien und drei in Linz.“ Er sei schon ungläubig gewesen, als er im Jahr 2018 nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Auf Nachfrage, ob der Abfall vom islamischen Glauben sein einziger Fluchtgrund sei, gab der Beschwerdeführer ergänzend an: „Meine Familie war politisch aktiv. Mein Vater war bei der politischen Partei XXXX Kommandant. Nachgefragt, mein Vater war seit der Gründung dieser Partei bis zur Machtübernahme der Taliban Kommandant. Nachgefragt, ich war kein Mitglied dieser Partei und kann deshalb auch nicht sagen wann diese gegründet wurde. Nachgefragt, ich habe das bereits in meinem vorherigen Asylverfahren angegeben. Nachgefragt, es werden sogar Leute ermordet die nicht politisch aktiv waren von den Taliban. Mir wird sicher vorgeworfen, dass ich politisch um Asyl angesucht habe oder vom Glauben abgefallen bin. Es gibt auch keine Garantie das ich zurückkehre und dort überlebt. Meine Fluchtgründe die ich heute vorgebracht habe, beziehen sich alle auf die Fluchtgründe meinen letzten Asylverfahrens. Ich bitte sie mir einen positiven Bescheid zu geben, damit ich hier leben darf.“ Im Falle einer Rückkehr werde er von den Taliban zu 100 Prozent am Flughafen getötet. Neue Beweismittel könne er nicht vorlegen.Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 06.05.2025 gab der Beschwerdeführer nach neuen Fluchtgründen befragt zunächst an, er habe bereits in seinen Vorverfahren alle Fluchtgründe genannt und halte diese aufrecht. Befragt, weshalb er nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages vom 24.12.2022 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Ich bin kein Moslem mehr und ich weiß, dass mein Leben zu 100 Prozent in Afghanistan in Gefahr ist. In Afghanistan sind die Menschen sehr religiös und es ist logisch, dass die draufkommen das ich kein Moslem mehr bin. Die Taliban und die Bevölkerung hat mit Afghanen die zurückkehren Probleme. Ich habe manchmal am Telefon mit Leuten die in Afghanistan leben bissl Schmäh über den Glauben geführt. Die meinten dann auch immer ich soll aufhören damit. Ich habe drei, vier Freunde die davon wissen. Meine Familie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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