TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/23 W251 2311633-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.03.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W251 2311633-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan für Sicherheitsbehörden als Informant tätig gewesen sei. Ein Kollege von ihm sei von den Taliban festgenommen worden, nachdem die Taliban die Macht übernommen haben. Nach dessen Festnahme habe ihm sein Arbeitgeber mitgeteilt, dass er das Land verlassen müsse, da sein Leben in Gefahr sei.

In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er auf der Straße für Handys Kartenmit Wertguthaben verkauft habe. Wenn ihm Personen verdächtig vorgekommen seien, habe er dies seinem Freund von der Universität mitgeteilt, der offizieller Agent des Geheimdienstes der ehemaligen Regierung gewesen sei. Dafür habe er auch Bargeld bekommen. Zwei oder drei Tage nach der Machtübernahme habe ihn sein Freund angerufen und mitgeteilt, dass ein anderer Freund, der ebenfalls Informationen an den Geheimdienst geliefert habe, von den Taliban festgenommen worden sei. Er habe daraufhin Angst bekommen und sei aus Afghanistan ausgereist.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe, wonach er Informant für Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung gewesen sei, nicht habe glaubhaft machen können. Seine diesbezüglichen Angaben seien widersprüchlich und unklar gewesen. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein junger und arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, da er aus einer wohlhabenden Familie stamme, sodass ihm bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen sei. Zudem könne er auch von seinem in Österreich befindlichen Bruder finanzielle Unterstützung erhalten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass mangelhafte Länderfeststellungen vorliegen. Die getroffenen Länderfeststellungen befassen sich nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer werde in Afghanistan von den Taliban verfolgt. Er habe alle Fragen des Bundesamtes gut und lebensnah beantworten können und sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes mangelhaft. Tatsächlich sei auch seine Familie zu Hause von den Taliban nicht sicher, da die Taliban seine Familie zu Hause auch aufgesucht haben um den Beschwerdeführer zu finden. Da dieser nicht aufgefunden werden konnte, sei sein Bruder festgenommen und während der Festnahme auch geschlagen worden. Da auch die Gefahr bestand, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan festgenommen werde, habe der Beschwerdeführer Afghanistan sehr schnell nach der Machtübernahe verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan werde dem Beschwerdeführer jedenfalls unterstellt eine den Taliban entgegengesetzte politisch-weltanschauliche Gesinnung zu haben. Jedenfalls sei dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Familien- und Privatleben.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.03.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung Integrationsunterlagen vor.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht zudem Dari, Englisch und etwas Deutsch. Er kann in diesen Sprachen lesen und schreiben. Er ist verheiratet und kinderlos (Aktenseite = AS 5, AS 42; Verhandlungsprotokoll vom 17.03.2026 = VP S. 7f). Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht zudem Dari, Englisch und etwas Deutsch. Er kann in diesen Sprachen lesen und schreiben. Er ist verheiratet und kinderlos (Aktenseite = AS 5, AS 42; Verhandlungsprotokoll vom 17.03.2026 = VP Sitzung 7f).

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kabul, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und seiner Schwester auf (VP S. 7, S. 10). Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre lang eine Schule in der Stadt Kabul, die er jeden Tag mit dem Bus erreichte und die er 2013 abschloss (VP S. 8, S. 10). Von 2013 bis 2015 absolvierte der Beschwerdeführer eine technische Ausbildung im KFZ-Bereich (AS 43, VP S. 8). 2018 begann der Beschwerdeführer in Afghanistan ein Wirtschaftsstudium, nebenbei verkaufte er Karten mit Wertguthaben für Handys (AS 42, VP S. 8). Der Beschwerdeführer arbeitete im Iran ca. 2-2,5 Jahre als Bauarbeiter bei einer Baufirma (AS 44).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kabul, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und seiner Schwester auf (VP Sitzung 7, Sitzung 10). Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre lang eine Schule in der Stadt Kabul, die er jeden Tag mit dem Bus erreichte und die er 2013 abschloss (VP Sitzung 8, Sitzung 10). Von 2013 bis 2015 absolvierte der Beschwerdeführer eine technische Ausbildung im KFZ-Bereich (AS 43, VP Sitzung 8). 2018 begann der Beschwerdeführer in Afghanistan ein Wirtschaftsstudium, nebenbei verkaufte er Karten mit Wertguthaben für Handys (AS 42, VP Sitzung 8). Der Beschwerdeführer arbeitete im Iran ca. 2-2,5 Jahre als Bauarbeiter bei einer Baufirma (AS 44).

Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.

Der Beschwerdeführer reiste ca. Anfang 2022 aus Afghanistan aus (AS 5, AS 11). Er konnte sich die Kosten für die Ausreise aus Afghanistan in Höhe von EUR 15.000 USD mit finanzieller Unterstützung seiner Familie leisten (AS 13, AS 44).

Der Beschwerdeführer ist gesund (VP S. 5, 18).Der Beschwerdeführer ist gesund (VP Sitzung 5, 18).

1.2.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1.  Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.

Der Beschwerdeführer arbeitete nicht als Informant für die ehemalige Regierung oder für ehemalige Sicherheitskräfte. Weder er noch seine Familienangehörigen wurden von den Taliban verdächtigt für die ehemalige Regierung gearbeitet oder diese unterstützt zu haben. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht, verhaftet, geschlagen oder von diesen bedroht.

Die Taliban suchen den Beschwerdeführer nicht. Diese haben auch die Familie des Beschwerdeführers weder aufgesucht noch andere Familienmitglieder festgenommen.

1.2.2.    Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Paschtunen konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.

Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan exponieren würde.

Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Er lehnt diese auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.

1.3.    Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit Juli 2024 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 08.07.2024 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Er besuchte im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse, zuletzt auf dem Niveau A2. Er hat bereits eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 mit der Note „Gut“ bestanden (Beilage ./A, Beilage ./C; VP S. 15f). Der Beschwerdeführer besuchte auch Integrationskurse (Beilage ./D, Beilage ./E).Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Er besuchte im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse, zuletzt auf dem Niveau A2. Er hat bereits eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 mit der Note „Gut“ bestanden (Beilage ./A, Beilage ./C; VP Sitzung 15f). Der Beschwerdeführer besuchte auch Integrationskurse (Beilage ./D, Beilage ./E).

Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage. Der Beschwerdeführer würde gerne eine Ausbildung im KFZ-Bereich in Österreich absolvieren (VP S. 15-16).Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage. Der Beschwerdeführer würde gerne eine Ausbildung im KFZ-Bereich in Österreich absolvieren (VP Sitzung 15-16).

Der Beschwerdeführer ging bisher unterschiedlichen ehrenamtlichen Arbeiten nach. Für die eine Organisation arbeitet er seit August 2025 einmal die Woche im Reinigungsbereich ehrenamtlich (Beilage ./G), für eine andere Organisation arbeitet er seit Mai 2025 ebenfalls einmal die Woche ehrenamtlich im Bereich der Reinigung (Beilage ./H). Für andere Arbeiten im Reinigungsbereich erhält der Beschwerdeführer eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von ca. EUR 110 pro Monat (Beilage ./J). Der Beschwerdeführer ist auch seit April 2025 in einem Sportverein aktiv in dem Ringsport trainiert wird (Beilage ./K).

Der Bruder des Beschwerdeführers lebt seit ca. 15 Jahren mit seiner Familie in Österreich, dieser hat die österreichische Staatsbürgerschaft. Diese wohnen in derselben Stadt wie der Beschwerdeführer, jedoch nicht in derselben Unterkunft. Er sieht seinen Bruder einmal in der Woche. Er wird von seinem Bruder bei der Integration in Österreich unterstützt, indem er von seinem Bruder diesbezügliche Informationen bekommt. Zudem bekommt er von seinem Bruder hin und wieder 10 oder 15 EUR (VP S. 17).Der Bruder des Beschwerdeführers lebt seit ca. 15 Jahren mit seiner Familie in Österreich, dieser hat die österreichische Staatsbürgerschaft. Diese wohnen in derselben Stadt wie der Beschwerdeführer, jedoch nicht in derselben Unterkunft. Er sieht seinen Bruder einmal in der Woche. Er wird von seinem Bruder bei der Integration in Österreich unterstützt, indem er von seinem Bruder diesbezügliche Informationen bekommt. Zudem bekommt er von seinem Bruder hin und wieder 10 oder 15 EUR (VP Sitzung 17).

Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu anderen Asylwerbern und auch Österreichern knüpfen. Seine engste Bezugsperson in Österreich ist sein Bruder (VP S. 18). Er wird von einem österreichischen Freund als interessierter Gesprächspartner und aufgrund seines großen Interesses an der österreichischen Kultur sehr geschätzt. Da der Beschwerdeführer sehr gut Englisch spricht, hat er mit dieser Unterstützungsperson auch keine Kommunikationsschwierigkeiten (Beilage ./I). Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu anderen Asylwerbern und auch Österreichern knüpfen. Seine engste Bezugsperson in Österreich ist sein Bruder (VP Sitzung 18). Er wird von einem österreichischen Freund als interessierter Gesprächspartner und aufgrund seines großen Interesses an der österreichischen Kultur sehr geschätzt. Da der Beschwerdeführer sehr gut Englisch spricht, hat er mit dieser Unterstützungsperson auch keine Kommunikationsschwierigkeiten (Beilage ./I).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).

1.4.    Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Kabul in sein Heimatdorf aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers ist durch die internationalen Flughäfen in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sowie das Straßennetz sicher erreichbar.

Die Eltern, die Schwester und ein Bruder sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers wohnen derzeit im Heimatdorf (VP S. 10). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie und seiner Ehefrau im Heimatdorf (AS 46, VP S. 15). Der Familie des Beschwerdeführers gehört ein Haus im Heimatdorf sowie ein landwirtschaftliches Grundstück (AS 46). Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Die Eltern, die Schwester und ein Bruder sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers wohnen derzeit im Heimatdorf (VP Sitzung 10). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie und seiner Ehefrau im Heimatdorf (AS 46, VP Sitzung 15). Der Familie des Beschwerdeführers gehört ein Haus im Heimatdorf sowie ein landwirtschaftliches Grundstück (AS 46). Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen.

Der Vater des Beschwerdeführers war Lehrer, er ist derzeit ohne Beschäftigung und bekommt keine Pension. Der Bruder des Beschwerdeführers in Afghanistan arbeitet in einer Apotheke. Die Schwester des Beschwerdeführers hat in Afghanistan studiert, jedoch ist die Universität für Frauen nun geschlossen (VP S. 10). Der in Österreich lebende Bruder geht einer Arbeit nach und unterstützt die Eltern in Afghanistan gelegentlich finanziell (VP S. 22, S. 10). Der Vater des Beschwerdeführers war Lehrer, er ist derzeit ohne Beschäftigung und bekommt keine Pension. Der Bruder des Beschwerdeführers in Afghanistan arbeitet in einer Apotheke. Die Schwester des Beschwerdeführers hat in Afghanistan studiert, jedoch ist die Universität für Frauen nun geschlossen (VP Sitzung 10). Der in Österreich lebende Bruder geht einer Arbeit nach und unterstützt die Eltern in Afghanistan gelegentlich finanziell (VP Sitzung 22, Sitzung 10).

Der Beschwerdeführer hat einen Onkel väterlicherseits und eine Tante väterlicherseits. Ein weiterer Onkel väterlicherseits ist bereits vor 7 oder 8 Jahren verstorben. Der verstorbene Onkel hatte eine Tochter, die mit ihrem Ehemann und drei volljährigen Söhnen in Afghanistan lebt. Die Tante väterlicherseits lebt mit ihren Familien in der Stadt Kabul. Ihr Ehemann arbeitet als Apotheker (VP S. 11). Der andere Onkel väterlicherseits lebt noch in der Stadt Kabul und hat drei Söhne, die in der Stadt Kabul leben. Der Onkel hat bei der ehemaligen Regierung gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat sieben Tanten mütterlicherseits die in der Stadt Kabul leben, deren Ehemänner arbeiten und erwirtschaften den Lebensunterhalt ihrer Familien (VP S. 12). Der Onkel mütterlicherseits lebt im selben Distrikt in Kabul wie die Kernfamilie des Beschwerdeführers, dort arbeitete er als Fahrkartenverkäufer für Autobusse (VP S. 12-13). Dem Schwiegervater des Beschwerdeführers gehört ein Lebensmittelgeschäft, dieser arbeitete auch in der Landwirtschaft und versorgt damit auch seine Ehefrau. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat keine Geschwister (AS 45, VP S. 21). Die finanzielle Lage der Familie der Ehefrau in Afghanistan ist ebenfalls gut (VP S, 21). Der Beschwerdeführer hat einen Onkel väterlicherseits und eine Tante väterlicherseits. Ein weiterer Onkel väterlicherseits ist bereits vor 7 oder 8 Jahren verstorben. Der verstorbene Onkel hatte eine Tochter, die mit ihrem Ehemann und drei volljährigen Söhnen in Afghanistan lebt. Die Tante väterlicherseits lebt mit ihren Familien in der Stadt Kabul. Ihr Ehemann arbeitet als Apotheker (VP Sitzung 11). Der andere Onkel väterlicherseits lebt noch in der Stadt Kabul und hat drei Söhne, die in der Stadt Kabul leben. Der Onkel hat bei der ehemaligen Regierung gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat sieben Tanten mütterlicherseits die in der Stadt Kabul leben, deren Ehemänner arbeiten und erwirtschaften den Lebensunterhalt ihrer Familien (VP Sitzung 12). Der Onkel mütterlicherseits lebt im selben Distrikt in Kabul wie die Kernfamilie des Beschwerdeführers, dort arbeitete er als Fahrkartenverkäufer für Autobusse (VP Sitzung 12-13). Dem Schwiegervater des Beschwerdeführers gehört ein Lebensmittelgeschäft, dieser arbeitete auch in der Landwirtschaft und versorgt damit auch seine Ehefrau. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat keine Geschwister (AS 45, VP Sitzung 21). Die finanzielle Lage der Familie der Ehefrau in Afghanistan ist ebenfalls gut (VP S, 21).

Die persönliche wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers sowie die finanzielle Lage seiner Familie war und ist gut. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie derzeit finanziell nicht. Die Familie des Beschwerdeführers sowie die Schwiegerfamilie des Beschwerdeführers können ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen.

Der Beschwerdeführer kann von seinem Bruder in Österreich zumindest anfänglich mit kleinen Beträgen finanziell unterstützt werden. Er kann zudem auf den Schutz und die Unterstützung seiner Volksgruppe zurückgreifen. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Der Beschwerdeführer hat keine Ersparnisse und auch keine Schulden (VP S. 14). Der Beschwerdeführer hat keine Ersparnisse und auch keine Schulden (VP Sitzung 14).

Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.

Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend seinen Heimatort und die Provinz Kabul. Der Beschwerdeführer hat bereits im Heimatort gelebt und in der Stadt Kabul eine Schule besucht, studiert und gearbeitet. Ihm sind ländliche und städtische Strukturen in seiner Heimatprovinz bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in seinem Heimatort kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in seinem Heimatort einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine umfassende Schulbildung, ein fast abgeschlossenes Universitätsstudium, eine technische Ausbildung im KFZ-Bereich sowie Berufserfahrung als Verkäufer und auf Baustellen. Der Beschwerdeführer ist auch arbeitsfähig und anpassungsfähig. Er kann wieder bei seiner Familie und bei seiner Frau im Heimatdorf wohnen. Seine Familie kann ihn sowohl finanziell als auch bei der Suche nach Arbeit unterstützen. Der Beschwerdeführer kann auch wieder als Verkäufer arbeiten.

Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Heimatdorf Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.5.    Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat

Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan v

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten