Entscheidungsdatum
23.03.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W251 2302866-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er Afghanistan verlassen habe da er Angehöriger der Nationalpolizei gewesen sei und ihm daher Verfolgung bzw. der Tod durch die Taliban drohe.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe als Soldat bzw. als Angehöriger der Lokalpolizei gedient. Auch mehrere Angehörige seiner mütterlichen Familie, insbesondere drei seiner Onkel sowie seine Cousins, seien für die afghanische Regierung tätig gewesen. Einer der Onkel sei offiziell nach Großbritannien ausgeflogen worden. Nach der Machtübernahme der Taliban sei er geflüchtet. Zudem habe seine Familie das Familienhaus verlassen müssen und lebe seither versteckt in Afghanistan. Das Familienhaus sei überfallen und niedergebrannt worden. Der Beschwerdeführer legte darüber hinaus Unterlagen aus Afghanistan zu seiner Person sowie zu seinen Fluchtgründen vor.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das Bundesamt aus, dass eine gegen den Beschwerdeführer persönlich durch die Taliban gerichtete Bedrohung nicht habe festgestellt werden können. Es drohe ihm auch keine Gefahr, die die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein junger, arbeitsfähiger Mann mit Berufserfahrung. Zudem verfüge er in Afghanistan über ein tragfähiges familiäres Netzwerk sowie über eine hinreichende Existenzgrundlage.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, das Bundesamt habe es unterlassen, ausreichende und aktuelle Länderberichte zum entscheidungserheblichen Fluchtvorbringen einzuholen. Habe das Bundesamt die ihm zugänglichen Quellen vollständig ausgewertet und seiner Entscheidung zugrunde gelegt, so sei erkennbar gewesen, dass es plausibel und objektiv wahrscheinlich sei, dass die Taliban dem Beschwerdeführer aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen politischen bzw. religiösen Einstellung in Afghanistan verfolgen werden. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer als Soldat für die Polizei in Laghman tätig gewesen sei. Zudem haben seine Onkel höhere Positionen in der Regierung gehabt; einer von ihnen sei sogar offiziell nach Großbritannien ausgeflogen worden. Vor diesem Hintergrund habe das Bundesamt auch das Risiko einer Reflexverfolgung prüfen müssen. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, das Bundesamt habe nicht ausreichen ermittelt, da es im Lichte der Länderinformationen und des persönlichen Profils des Beschwerdeführers unmöglich sei, sicher nach Afghanistan zurückzukehren und eine ausreichende Lebensgrundlage vorzufinden.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.12.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer legte Integrationsunterlagen vor.
5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien aktuelle Länderinformationen zum Parteigehör.
In der Stellungnahme vom 16.03.2026 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich die Sicherheitslage aufgrund des Konfliktes mit Pakistan verschlechtert habe, es habe auch Luftangriffe in der Provinz Laghman gegeben. Zudem habe sich auch die Versorgungslage weiter verschlechtert, sodass Familien auf Eigenproduktionen zurückgreifen müssten. Eine solche Möglichkeit habe die Familie des Beschwerdeführers nicht. Diese habe die Obstgärten verloren und lebe in einem Zelt. Der Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr nach Afghanistan von seiner Familie weder finanziell noch mit Wohnraum oder Lebensmittel versorgt werden. Der Beschwerdeführer würde daher bei einer Rückkehr erhebliche Schwierigkeiten haben sich selbst zu versorgen.
Das Bundesamt erstattete keine inhaltliche Stellungnahme, sondern beantragte mit dem Hinweis auf den Inhalt des Bescheides die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er spricht zudem Dari, Urdu und Deutsch. Er kann sowohl auf Paschtu und auf Dari gut und auf Deutsch ein wenig lesen und schreiben. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder (Aktenseite = AS 3 f, 58, 66; Verhandlungsprotokoll vom 12.12.2025 = VP S. 7).Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er spricht zudem Dari, Urdu und Deutsch. Er kann sowohl auf Paschtu und auf Dari gut und auf Deutsch ein wenig lesen und schreiben. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder (Aktenseite = AS 3 f, 58, 66; Verhandlungsprotokoll vom 12.12.2025 = VP Sitzung 7).
Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan, in der Provinz Laghman, im Distrikt XXXX und im Dorf XXXX geboren und wuchs zunächst dort gemeinsam mit seinen Eltern sowie zwei Brüdern und zwei Schwestern auf (AS 3, 68; VP S. 6). Die Familie des Beschwerdeführers lebte auch einige Zeit in Kabul, kehrte jedoch anschließend wieder in ihr Haus im Distrikt XXXX zurück (AS 68). Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan insgesamt zwölf Jahre lang die Schule. Eine formale Berufsausbildung absolvierte er nicht. Er verfügt über umfangreiche Berufserfahrungen, unter anderem als Schneider, Maler und Elektriker sowie in der Landwirtschaft (AS 69; VP S. 7 f). In Afghanistan leben vier Tanten väterlicherseits sowie eine Tante und zwei Onkel mütterlicherseits. Ein Onkel mütterlicherseits ist in Großbritannien aufhältig (VP S. 15 f). Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan, in der Provinz Laghman, im Distrikt römisch 40 und im Dorf römisch 40 geboren und wuchs zunächst dort gemeinsam mit seinen Eltern sowie zwei Brüdern und zwei Schwestern auf (AS 3, 68; VP Sitzung 6). Die Familie des Beschwerdeführers lebte auch einige Zeit in Kabul, kehrte jedoch anschließend wieder in ihr Haus im Distrikt römisch 40 zurück (AS 68). Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan insgesamt zwölf Jahre lang die Schule. Eine formale Berufsausbildung absolvierte er nicht. Er verfügt über umfangreiche Berufserfahrungen, unter anderem als Schneider, Maler und Elektriker sowie in der Landwirtschaft (AS 69; VP Sitzung 7 f). In Afghanistan leben vier Tanten väterlicherseits sowie eine Tante und zwei Onkel mütterlicherseits. Ein Onkel mütterlicherseits ist in Großbritannien aufhältig (VP Sitzung 15 f).
Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (VP S. 5). Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (VP Sitzung 5).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer war weder für die afghanische Regierung, die Armee, die Polizei noch für andere Sicherheitskräfte tätig. Auch andere Familienmitglieder des Beschwerdeführers waren nicht für die ehemaligen Sicherheitskräfte tätig. Ebenso wird weder ihm noch seinen Familienangehörigen von den Taliban vorgeworfen, einer solchen Tätigkeit nachgegangen zu sein oder die frühere afghanische Regierung unterstützt zu haben.
Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurde in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht, von diesen bedroht oder angegriffen. Der Beschwerdeführer wird in Afghanistan von den Taliban nicht gesucht, seine Familienangehörigen leben in Afghanistan nicht versteckt.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
1.2.2. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Der Beschwerdeführer wird nicht von den Taliban gesucht.
Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land oder wegen seiner Wertehaltung in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Er lehnte diese auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Paschtunen konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit November 2022 durchgehend in Österreich auf (AS 2ff). Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 17.11.2022 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer besucht in Österreich einen Deutschkurs und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 (VP S. 20; Beilage ./A bis ./C). Er bezieht in Österreich die Grundversorgung (VP S. 20; Beilage ./I), er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer übt keine ehrenamtliche Arbeit für eine Hilfsorganisation oder einen Verein aus (VP S. 21).Der Beschwerdeführer besucht in Österreich einen Deutschkurs und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 (VP Sitzung 20; Beilage ./A bis ./C). Er bezieht in Österreich die Grundversorgung (VP Sitzung 20; Beilage ./I), er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer übt keine ehrenamtliche Arbeit für eine Hilfsorganisation oder einen Verein aus (VP Sitzung 21).
Der Beschwerdeführer konnte in Österreich mehrere Bekanntschaften und Freundschaften, insbesondere zu Mitbewohnern des Asylheims, knüpfen. Einige dieser Bekanntschaften beschränken sich darauf, dass man sich gegenseitig grüßt und es darüber hinaus keinen Kontakt gibt (VP S. 21). Der Beschwerdeführer verfügt auch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder, in Österreich (VP S. 21).Der Beschwerdeführer konnte in Österreich mehrere Bekanntschaften und Freundschaften, insbesondere zu Mitbewohnern des Asylheims, knüpfen. Einige dieser Bekanntschaften beschränken sich darauf, dass man sich gegenseitig grüßt und es darüber hinaus keinen Kontakt gibt (VP Sitzung 21). Der Beschwerdeführer verfügt auch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder, in Österreich (VP Sitzung 21).
Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs. Davor lernt er für den Kurs und macht seine Hausaufgaben. Nach dem Deutschkurs geht der Beschwerdeführer in den Park, am Fluss spazieren oder er trifft sich mit Freunden zum Fußballspielen (VP S. 21). Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs. Davor lernt er für den Kurs und macht seine Hausaufgaben. Nach dem Deutschkurs geht der Beschwerdeführer in den Park, am Fluss spazieren oder er trifft sich mit Freunden zum Fußballspielen (VP Sitzung 21).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seinen Heimatort in der Herkunftsprovinz Laghman kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Die Herkunftsprovinz und der Heimatort des Beschwerdeführers sind durch die internationalen Flughäfen in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sowie das Straßennetz sicher erreichbar.
Die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester sowie die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers wohnen nach wie vor im Eigentumshaus der Familie im Heimatort des Beschwerdeführers. Die zweite Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrem Ehemann in XXXX . Der Familie des Beschwerdeführers gehören neben dem Eigentumshaus im Heimatort des Beschwerdeführers landwirtschaftliche Grundstücke (AS 68 f; VP S. 19).Die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester sowie die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers wohnen nach wie vor im Eigentumshaus der Familie im Heimatort des Beschwerdeführers. Die zweite Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrem Ehemann in römisch 40 . Der Familie des Beschwerdeführers gehören neben dem Eigentumshaus im Heimatort des Beschwerdeführers landwirtschaftliche Grundstücke (AS 68 f; VP Sitzung 19).
Vier Tanten väterlicherseits sowie zwei Onkel und eine Tante mütterlicherseits leben nach wie vor in Afghanistan. Ein Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits lebt in Großbritannien; zwei Cousins leben in Frankreich (VP S. 16 f). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan (AS 69; VP S. 15, S. 18). Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Die Familie des Beschwerdeführers bewirtschaftet weiterhin die landwirtschaftlichen Grundstücke und lebt gut von diesen Erträgnissen. Vier Tanten väterlicherseits sowie zwei Onkel und eine Tante mütterlicherseits leben nach wie vor in Afghanistan. Ein Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits lebt in Großbritannien; zwei Cousins leben in Frankreich (VP Sitzung 16 f). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan (AS 69; VP Sitzung 15, Sitzung 18). Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Die Familie des Beschwerdeführers bewirtschaftet weiterhin die landwirtschaftlichen Grundstücke und lebt gut von diesen Erträgnissen.
Die Familie des Beschwerdeführers kann diesen bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanzielle unterstützen. Er kann wieder im Eigentumshaus der Familie wohnen und gemeinsam mit der Familie die landwirtschaftlichen Grundstücke bewirtschaften. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und verfügt über einen Schulanschluss sowie Arbeitserfahrung in der Privatwirtschaft und Landwirtschaft, somit kann er einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Ihm sind die geographischen Strukturen in seiner Herkunftsprovinz und in seinem Herkunftsort bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann. Er kann auch österreichische Rückkehrunterstützung erhalten.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in seinem Heimatort kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in seiner Heimatstadt einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seiner Heimatstadt Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB),
- Kurzinformation der Staatendokumentation, Pakistan und Afghanistan, Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen vom 27.02.2026 (LIB KU-I)
- IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis, September 2025 bis September 2026, vom 16.12.2025 (IPC)
1.5.1. Allgemeines:
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)
1.5.2. Politische Lage:
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.
Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.
Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.
Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.
Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4)
1.5.3. Sicherheitslage:
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von ind