Entscheidungsdatum
23.03.2026Norm
AVG §68 Abs1Spruch
,
W227 2330420-1/2E
W227 2330421-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte des am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführers XXXX und der am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführerin XXXX , gegen die Bescheide der Bildungsdirektion für Oberösterreich jeweils vom 14. November 2025, Zlen. Präs/3a-104-3/231-2025 und Präs/3a-104-3/232-2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , Erziehungsberechtigte des am römisch 40 geborenen Zweitbeschwerdeführers römisch 40 und der am römisch 40 geborenen Drittbeschwerdeführerin römisch 40 , gegen die Bescheide der Bildungsdirektion für Oberösterreich jeweils vom 14. November 2025, Zlen. Präs/3a-104-3/231-2025 und Präs/3a-104-3/232-2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit den (hier) angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge vom 7. September 2025 betreffend den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule durch den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück.1. Mit den (hier) angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge vom 7. September 2025 betreffend den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule durch den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:
Im Schuljahr 2021/2022 hätten der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht teilgenommen. Da sie die Externistenprüfungen nicht absolviert hätten, sei für sie (bereits) mit Bescheiden vom 20. Juli 2022 der Schulbesuch im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz (SchPflG) angeordnet worden. Die dagegen erhobenen Beschwerden habe das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 30. August 2022 und 12. September 2022 abgewiesen.Im Schuljahr 2021/2022 hätten der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht teilgenommen. Da sie die Externistenprüfungen nicht absolviert hätten, sei für sie (bereits) mit Bescheiden vom 20. Juli 2022 der Schulbesuch im Sinne des Paragraph 5, Schulpflichtgesetz (SchPflG) angeordnet worden. Die dagegen erhobenen Beschwerden habe das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 30. August 2022 und 12. September 2022 abgewiesen.
In weiterer Folge habe die Erstbeschwerdeführerin für den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin für das Schuljahr 2023/2024 den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule beantragt. Dies sei von der belangten Behörde mit Bescheiden vom 29. August 2023 untersagt worden. Die dagegen erhobenen Beschwerden habe das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls abgewiesen.
Auch für das Schuljahr 2024/2025 habe die Erstbeschwerdeführerin um den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule für den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin angesucht; auch dies sei mit Bescheiden der belangten Behörde untersagt worden. Die dagegen erhobenen Beschwerden habe das Bundesverwaltungsgericht erneut abgewiesen.
Es lägen daher unstrittig rechtskräftige Anordnungen vor, wonach der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht durch den Besuch einer Schule im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hätten. Eine meritorische Entscheidung sei daher nicht mehr zu treffen.Es lägen daher unstrittig rechtskräftige Anordnungen vor, wonach der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht durch den Besuch einer Schule im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hätten. Eine meritorische Entscheidung sei daher nicht mehr zu treffen.
2. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständlichen Beschwerden, in denen sie im Wesentlichen vorbringen:
§ 68 Abs. 1 AVG komme nicht zur Anwendung, weil für das Schuljahr 2025/2026 noch keine Entscheidungen darüber vorlägen, ob der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin eine im Ausland gelegene Schule besuchen dürften. Gemäß § 13 Abs. 2 zweiter Satz SchPflG hätten die Anzeigen jeweils für ein Schuljahr zu erfolgen, weshalb auch die jeweiligen Anträge nur für ein Schuljahr zu prüfen seien. Da für das Schuljahr 2025/2026 noch keine meritorischen Entscheidungen ergangen seien und eine Abänderung der Entscheidungen für die Schuljahre 2023/2024 und 2024/2025 nicht begehrt worden sei, hätte die belangte Behörde in der Sache entscheiden müssen. Eine Anordnung, die Schulpflicht für mehrere Jahre gemäß § 5 SchPflG zu absolvieren, widerspreche dem System; da die Antragstellung nur für ein Jahr vorgesehen sei, könne die Anordnung nicht für einen längeren Zeitraum gelten.Paragraph 68, Absatz eins, AVG komme nicht zur Anwendung, weil für das Schuljahr 2025/2026 noch keine Entscheidungen darüber vorlägen, ob der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin eine im Ausland gelegene Schule besuchen dürften. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz SchPflG hätten die Anzeigen jeweils für ein Schuljahr zu erfolgen, weshalb auch die jeweiligen Anträge nur für ein Schuljahr zu prüfen seien. Da für das Schuljahr 2025/2026 noch keine meritorischen Entscheidungen ergangen seien und eine Abänderung der Entscheidungen für die Schuljahre 2023/2024 und 2024/2025 nicht begehrt worden sei, hätte die belangte Behörde in der Sache entscheiden müssen. Eine Anordnung, die Schulpflicht für mehrere Jahre gemäß Paragraph 5, SchPflG zu absolvieren, widerspreche dem System; da die Antragstellung nur für ein Jahr vorgesehen sei, könne die Anordnung nicht für einen längeren Zeitraum gelten.
Weiters seien die Beschwerdeführer in ihrer (passiven) Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 57 AEUV verletzt, weil sie zwar eine Privatschule in Österreich besuchen dürften, der Besuch einer Privatschule im Ausland durch die Bescheide jedoch „ausgeschlossen“ sei. Der Schulbesuch werde daher bloß aufgrund des Kriteriums des Ortes ungleich behandelt. Eine Rechtfertigung für diesen Eingriff sei nicht erkennbar. Die Bescheide seien daher europarechtswidrig.Weiters seien die Beschwerdeführer in ihrer (passiven) Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 57, AEUV verletzt, weil sie zwar eine Privatschule in Österreich besuchen dürften, der Besuch einer Privatschule im Ausland durch die Bescheide jedoch „ausgeschlossen“ sei. Der Schulbesuch werde daher bloß aufgrund des Kriteriums des Ortes ungleich behandelt. Eine Rechtfertigung für diesen Eingriff sei nicht erkennbar. Die Bescheide seien daher europarechtswidrig.
Schließlich seien die Bescheide verfassungswidrig, weil mehrere andere Familien bei gleichen Voraussetzungen dennoch eine Bewilligung erhalten hätten, eine Schule im Ausland zu besuchen; es liege daher Gleichheitswidrigkeit vor.
3. Am 19. Dezember 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer, geboren am XXXX , und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, geboren am XXXX , sind österreichische Staatsbürger und halten sich dauernd in Österreich auf.Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer, geboren am römisch 40 , und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, geboren am römisch 40 , sind österreichische Staatsbürger und halten sich dauernd in Österreich auf.
Am 4. Juli 2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022/2023 an.
Mit Bescheiden vom 20. Juli 2022 untersagte die belangte Behörde die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht und ordnete die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht an. Diese Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin am 25. Juli 2022 zugestellt. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 30. August 2022 und 12. September 2022 als unbegründet ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 29. November 2022 ab.
Am 19. August 2023 beantragte die Erstbeschwerdeführerin für den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule, nämlich der Montessori Schule in XXXX , XXXX , mit Sitz in Deutschland. Am 19. August 2023 beantragte die Erstbeschwerdeführerin für den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule, nämlich der Montessori Schule in römisch 40 , römisch 40 , mit Sitz in Deutschland.
Den dagegen erhobenen Beschwerden gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 20. Oktober 2023, Zlen. L524 2279077-1/2E und L524 2279078-1/2E, statt und erteilte dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin die Bewilligung zum Besuch einer im Ausland gelegenen Schule.
Die gegen diese Erkenntnisse erhobenen Amtsrevisionen gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Oktober 2024, Ro 2024/10/0002 und 0003, statt und hob die angefochtenen Erkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts auf.
In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden mit Erkenntnissen vom 9. Dezember 2024, Zlen. L524 2279077-1/11E und L524 2279078-1/11E, als unbegründet ab und änderte die Sprüche dahingehend ab, dass die Aussprüche nach § 5 SchPflG zu entfallen hätten, weil über diese schon mit Bescheiden vom 20. Juli 2022 rechtskräftig entschieden worden seien. In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden mit Erkenntnissen vom 9. Dezember 2024, Zlen. L524 2279077-1/11E und L524 2279078-1/11E, als unbegründet ab und änderte die Sprüche dahingehend ab, dass die Aussprüche nach Paragraph 5, SchPflG zu entfallen hätten, weil über diese schon mit Bescheiden vom 20. Juli 2022 rechtskräftig entschieden worden seien.
Am 1. Juli 2024 beantragte die Erstbeschwerdeführerin für den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule, nämlich der Montessori Schule in XXXX , XXXX , mit Sitz in Deutschland. Am 1. Juli 2024 beantragte die Erstbeschwerdeführerin für den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule, nämlich der Montessori Schule in römisch 40 , römisch 40 , mit Sitz in Deutschland.
Mit Bescheiden vom 9. September 2024 untersagte die belangte Behörde dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule und ordnete die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung an.
Diese Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin am 13. September 2024 zugestellt. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 19. November 2024, Zlen. L506 2301330-1/2E und L506 2301333-1/2E, als unbegründet ab und änderte die Sprüche (erneut) dahingehend ab, dass die Aussprüche nach § 5 SchPflG zu entfallen hätten, weil über diese schon mit Bescheiden vom 20. Juli 2022 rechtskräftig entschieden worden seien. Diese Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin am 13. September 2024 zugestellt. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 19. November 2024, Zlen. L506 2301330-1/2E und L506 2301333-1/2E, als unbegründet ab und änderte die Sprüche (erneut) dahingehend ab, dass die Aussprüche nach Paragraph 5, SchPflG zu entfallen hätten, weil über diese schon mit Bescheiden vom 20. Juli 2022 rechtskräftig entschieden worden seien.
Diese Entscheidungen blieben unbekämpft.
Am 7. September 2025 beantragte die Erstbeschwerdeführerin für den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin erneut den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule, nämlich der Montessori Schule in XXXX , XXXX , mit Sitz in Deutschland. Am 7. September 2025 beantragte die Erstbeschwerdeführerin für den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin erneut den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule, nämlich der Montessori Schule in römisch 40 , römisch 40 , mit Sitz in Deutschland.
Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 14. November 2025 wies die belangte Behörde die Anzeigen vom 7. September 2025 gemäß § 68 AVG als unzulässig zurück.Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 14. November 2025 wies die belangte Behörde die Anzeigen vom 7. September 2025 gemäß Paragraph 68, AVG als unzulässig zurück.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.3.1.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG, zuletzt geändert am 1. September 2019 durch BGBl. I Nr. 101/2018, ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG, zuletzt geändert am 1. September 2019 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
§ 13 Abs. 1 SchPflG, zuletzt geändert am 1. Jänner 2019 durch BGBl. I Nr. 138/2017, normiert, dass schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung des Landesschulrates die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen können. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG, zuletzt geändert am 1. Jänner 2019 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, normiert, dass schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung des Landesschulrates die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen können. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.1.2. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.). 3.1.2. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.).
Die Anordnung des § 68 Abs 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits „entschiedenen Sache“ ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 12 [Stand 01.03.2018, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits „entschiedenen Sache“ ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 12 [Stand 01.03.2018, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung ist die Unabänderlichkeit des Bescheides. Das bedeutet, dass ein Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und für die Bescheiderlassung maßgebend war, nicht nochmals einer bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme zugänglich ist. Wurde über bestimmte tatsächliche Verhältnisse bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der Verhältnisse nicht eine weitere Sachentscheidung ergehen (vgl. VwGH 04.05.1990, 90/09/0016; vgl. auch sinngemäß VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027). Das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung ist die Unabänderlichkeit des Bescheides. Das bedeutet, dass ein Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und für die Bescheiderlassung maßgebend war, nicht nochmals einer bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme zugänglich ist. Wurde über bestimmte tatsächliche Verhältnisse bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der Verhältnisse nicht eine weitere Sachentscheidung ergehen vergleiche VwGH 04.05.1990, 90/09/0016; vergleiche auch sinngemäß VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027).
Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 24 [Stand 1.3.2018, rdb.at] mit Hinweis auf VwGH 21.02.2007, 2006/06/0085; 24.03.2011, 2007/07/0155; 24.05.2016, Ra 2016/21/0143).Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 24 [Stand 1.3.2018, rdb.at] mit Hinweis auf VwGH 21.02.2007, 2006/06/0085; 24.03.2011, 2007/07/0155; 24.05.2016, Ra 2016/21/0143).
Wie der Verwaltungsgerichtshof (nun auch) zum VwGVG bereits ausgesprochen hat, darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranzuziehen. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078 m.w.N.).Wie der Verwaltungsgerichtshof (nun auch) zum VwGVG bereits ausgesprochen hat, darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranzuziehen. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen vergleiche etwa VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078 m.w.N.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht zu erkennen, weshalb nach rechtskräftiger Anordnung, dass die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen ist, nochmals zu prüfen wäre, ob die Schulpflicht auch durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Abschnitts C des Schulpflichtgesetzes erfüllt werden kann, etwa durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG. Denn damit wurde bereits rechtskräftig entschieden, dass die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen ist, also durch den Besuch öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen im Sinne des Abschnitts B des Schulpflichtgesetzes und somit durch den Besuch bestimmter in Österreich gelegener Schulen. Der bloße Hinweis auf den Zweck des § 13 SchPflG, die Erfüllung der Schulpflicht auch durch im Ausland gelegene Schulen zu ermöglichen, vermag nicht aufzuzeigen, weshalb dem Gesetzgeber des Schulpflichtgesetzes – der die behördliche Anordnung der Erfüllung der „Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG“ seit der Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962, das mit dem Schulpflichtgesetz wiederverlautbart wurde, im Kern unverändert beibehalten hat – eine gegenteilige Regelungsabsicht zu unterstellen wäre. Bei der Norminterpretation ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der rechtskraftfähigen behördlichen Anordnung, wonach die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen ist, keine inhaltsleere oder überflüssige Regelung geschaffen hat (vgl. etwa VwGH 03.10.2024, Ro 2023/10/0032, m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht zu erkennen, weshalb nach rechtskräftiger Anordnung, dass die Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen ist, nochmals zu prüfen wäre, ob die Schulpflicht auch durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Abschnitts C des Schulpflichtgesetzes erfüllt werden kann, etwa durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG. Denn damit wurde bereits rechtskräftig entschieden, dass die Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen ist, also durch den Besuch öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen im Sinne des Abschnitts B des Schulpflichtgesetzes und somit durch den Besuch bestimmter in Österreich gelegener Schulen. Der bloße Hinweis auf den Zweck des Paragraph 13, SchPflG, die Erfüllung der Schulpflicht auch durch im Ausland gelegene Schulen zu ermöglichen, vermag nicht aufzuzeigen, weshalb dem Gesetzgeber des Schulpflichtgesetzes – der die behördliche Anordnung der Erfüllung der „Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG“ seit der Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962, das mit dem Schulpflichtgesetz wiederverlautbart wurde, im Kern unverändert beibehalten hat – eine gegenteilige Regelungsabsicht zu unterstellen wäre. Bei der Norminterpretation ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der rechtskraftfähigen behördlichen Anordnung, wonach die Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen ist, keine inhaltsleere oder überflüssige Regelung geschaffen hat vergleiche etwa VwGH 03.10.2024, Ro 2023/10/0032, m.w.N.).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (vgl. etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.). Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist vergleiche etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.).
Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anträge der Erstbeschwerdeführerin vom 7. September 2025 für den Besuch des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin einer im Ausland gelegenen Schule im Schuljahr 2025/2026 zu Recht wegen res iudicata zurückgewiesen hat. Auf das darüber hinausgehende Beschwerdevorbringen ist daher nicht näher einzugehen.
Weiters ist festzuhalten, dass sich der am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführer und die am XXXX geborene Drittbeschwerdeführerin unbestritten dauernd in Österreich aufhalten. Folglich sind sie gemäß den §§ 1 bis 3 SchPflG (nach wie vor) in Österreich schulpflichtig.Weiters ist festzuhalten, dass sich der am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführer und die am römisch 40 geborene Drittbeschwerdeführerin unbestritten dauernd in Österreich aufhalten. Folglich sind sie gemäß den Paragraphen eins bis 3 SchPflG (nach wie vor) in Österreich schulpflichtig.
Unstrittig ist weiters, dass die Bescheide der belangten Behörde vom 20. Juli 2022 der Erstbeschwerdeführerin am 25. Juli 2022 zugestellt wurden und die dagegen erhobenen Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen wurden. Die Bescheide der belangten Behörde vom 20. Juli 2022 sind daher rechtskräftig. Damit steht auch rechtskräftig fest, dass der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht auf Dauer gemäß § 5 SchPflG durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen haben.Unstrittig ist weiters, dass die Bescheide der belangten Behörde vom 20. Juli 2022 der Erstbeschwerdeführerin am 25. Juli 2022 zugestellt wurden und die dagegen erhobenen Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen wurden. Die Bescheide der belangten Behörde vom 20. Juli 2022 sind daher rechtskräftig. Damit steht auch rechtskräftig fest, dass der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht auf Dauer gemäß Paragraph 5, SchPflG durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen haben.
„Sache“ im Sinne des § 68 AVG in den gegenständlichen Verfahren ist die Frage, ob der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht auf Dauer i.S. d. § 5 SchPflG zu erfüllen haben und deshalb ein im Ausland gelegener Schulbesuch auch im Schuljahr 2025/2026 gesetzlich nicht mehr in Betracht kommt. Soweit die Beschwerdeführer dazu vorbringen, für jedes Schuljahr sei über die Voraussetzungen neu zu entscheiden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass – wie oben festgestellt – der Verwaltungsgerichtshof bereits in den von den Beschwerdeführern betriebenen Verfahren ausgesprochen hat, dass bei einer bereits rechtskräftigen Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG nicht nochmals zu prüfen ist, ob die Schulpflicht stattdessen durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG erfüllt werden kann (vgl. wieder VwGH 24.10.2024, Ro 2024/10/0002, 0003; siehe erneut auch VwGH 03.10.2024, Ro 2023/10/0032).„Sache“ im Sinne des Paragraph 68, AVG in den gegenständlichen Verfahren ist die Frage, ob der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht auf Dauer i.S. d. Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen haben und deshalb ein im Ausland gelegener Schulbesuch auch im Schuljahr 2025/2026 gesetzlich nicht mehr in Betracht kommt. Soweit die Beschwerdeführer dazu vorbringen, für jedes Schuljahr sei über die Voraussetzungen neu zu entscheiden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass – wie oben festgestellt – der Verwaltungsgerichtshof bereits in den von den Beschwerdeführern betriebenen Verfahren ausgesprochen hat, dass bei einer bereits rechtskräftigen Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG nicht nochmals zu prüfen ist, ob die Schulpflicht stattdessen durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG erfüllt werden kann vergleiche wieder VwGH 24.10.2024, Ro 2024/10/0002, 0003; siehe erneut auch VwGH 03.10.2024, Ro 2023/10/0032).
Die Entscheidung, dass der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht auf Dauer i.S.d. § 5 SchPflG zu erfüllen haben, war somit bereits „Sache“ der rechtskräftigen Bescheide der belangten Behörde vom 20. Juli 2022. Der gegenständliche Sachverhalt hat sich daher gegenüber jenem, der den Bescheiden vom 20. Juli 2022 zugrunde lag, nicht (maßgeblich) geändert. Die Entscheidung, dass der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht auf Dauer i.S.d. Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen haben, war somit bereits „Sache“ der rechtskräftigen Bescheide der belangten Behörde vom 20. Juli 2022. Der gegenständliche Sachverhalt hat sich daher gegenüber jenem, der den Bescheiden vom 20. Juli 2022 zugrunde lag, nicht (maßgeblich) geändert.
Folglich liegt Identität der Sache vor.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass – wie oben festgestellt – das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsansicht bereits den Erkenntnissen vom 19. November 2024, Zlen. L506 2301330-1/2E und L506 2301333-1/2E, und vom 9. Dezember 2024, Zlen. L524 2279077-1/11E und Zl. L524 2279078-1/11E, zugrunde gelegt hat, indem es die Bescheide der belangten Behörde vom 29. August 2023 und vom 9. September 2024 jeweils dahingehend korrigierte, dass die jeweiligen Spruchpunkte II. – die Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht – zu entfallen haben, da die belangte Behörde darüber bereits mit rechtskräftigen Bescheiden vom 20. Juli 2022 entschieden hatte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass – wie oben festgestellt – das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsansicht bereits den Erkenntnissen vom 19. November 2024, Zlen. L506 2301330-1/2E und L506 2301333-1/2E, und vom 9. Dezember 2024, Zlen. L524 2279077-1/11E und Zl. L524 2279078-1/11E, zugrunde gelegt hat, indem es die Bescheide der belangten Behörde vom 29. August 2023 und vom 9. September 2024 jeweils dahingehend korrigierte, dass die jeweiligen Spruchpunkte römisch zwei. – die Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht – zu entfallen haben, da die belangte Behörde darüber bereits mit rechtskräftigen Bescheiden vom 20. Juli 2022 entschieden hatte.
Auch die Rechtslage hat sich inzwischen nicht (maßgeblich) geändert. Der den Bescheiden vom 20. Juli 2022 zugrunde liegende § 5 SchPflG wurde zuletzt mit 1. September 2019 durch BGBl. I Nr. 101/2018 geändert. Damit stand sowohl zum damaligen Entscheidungszeitpunkt als auch zum Entscheidungszeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Bescheide dieselbe Fassung der maßgeblichen Rechtsnorm in Geltung.Auch die Rechtslage hat sich inzwischen nicht (maßgeblich) geändert. Der den Bescheiden vom 20. Juli 2022 zugrunde liegende Paragraph 5, SchPflG wurde zuletzt mit 1. September 2019 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, geändert. Damit stand sowohl zum damaligen Entscheidungszeitpunkt als auch zum Entscheidungszeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Bescheide dieselbe Fassung der maßgeblichen Rechtsnorm in Geltung.
Zusammengefasst steht einer neuerlichen Sachentscheidung durch die belangte Behörde die Rechtskraft der Bescheide vom 20. Juli 2022 entgegen.
Da über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig entschieden werden darf (ne bis in idem), hat die belangte Behörde die gegenständlichen Anzeigen zutreffend wegen res iudicata gemäß § 68 AVG zurückgewiesen (vgl. wieder VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078).Da über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig entschieden werden darf (ne bis in idem), hat die belangte Behörde die gegenständlichen Anzeigen zutreffend wegen res iudicata gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen vergleiche wieder VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078).
Die Beschwerden sind daher als unbegründet abzuweisen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zur Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier res iudicata vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier res iudicata vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht ausländische Schule entschiedene Sache Identität der Sache res iudicata Sache des Verfahrens Schulbesuch Untersagung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W227.2330420.1.00Im RIS seit
08.04.2026Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026