Entscheidungsdatum
23.03.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W173 2302591-1/3E
W173 2302591-1/3E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von Mag. XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 04.10.2024, Zl XXXX , betreffend Feststellung des Witwenversorgungsbezugs zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von Mag. römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 04.10.2024, Zl römisch 40 , betreffend Feststellung des Witwenversorgungsbezugs zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.10.2024, Zl XXXX , wurde festgestellt, dass Frau Mag. XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) nach ihrem am 27.02.2020 verstorbenen Ehemann, XXXX , Hofrat i.R., unter Anwendung des § 15c PG 1965 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.10.2024, Zl römisch 40 , wurde festgestellt, dass Frau Mag. römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) nach ihrem am 27.02.2020 verstorbenen Ehemann, römisch 40 , Hofrat i.R., unter Anwendung des Paragraph 15 c, PG 1965
1) vom 01.10.2021 bis 31.12.2021 ein Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 345,63 und eine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 14,63, und
2) vom 01.01.2022 bis 31.01.2022 ein Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 129,32 und eine Nebengebührenzulage zum Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 5,47 sowie
3) vom 01.02.2022 an ein Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 0,00 und die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 0,00 gebühre.
Ihr Begehren auf Auszahlung eines ungekürzten Witwenversorgungsbezugs, wobei die Bestimmung des § 15c PG 1965 bei der Berechnung ihres Witwenversorgungsbezugs außer Acht zu lassen und von der Nachentrichtung der Minderzahlung abzusehen sei, wurde abgewiesen.Ihr Begehren auf Auszahlung eines ungekürzten Witwenversorgungsbezugs, wobei die Bestimmung des Paragraph 15 c, PG 1965 bei der Berechnung ihres Witwenversorgungsbezugs außer Acht zu lassen und von der Nachentrichtung der Minderzahlung abzusehen sei, wurde abgewiesen.
Der Argumentation der BF, die Bestimmung des § 15c Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) sei mit dem seit über 11 Jahren unveränderten gebliebenen Grenzbetrag verfassungs- bzw. unionsrechtswidrig und der Berechnung ihres Witwenversorgungsbezugs daher nicht zugrunde zu legen bzw. infolge des Vorrangs der Unionsrechts nicht anzuwenden, hielt die belangte Behörde die dazu ergangene Judikatur des OGH entgegen. Danach liege das Einfrieren der Höchstbeitragsgrundlage mit dem Wert des Jahres 2012 im öffentlichen Interesse und diene der Entlastung des Staatshaushaltes. Auch der Verfassungsgerichtshof habe keine Verfassungswidrigkeit in der genannten Regelung erkannt. Es sei sachlich gerechtfertigt, dass die Witwenpension bei verhältnismäßig hohem Eigeneinkommen der Witwe zur Gänze entfallen könne. Dies treffe vor allem auf jene Fälle zu, in denen jeder der beiden Ehepartner über ein sehr hohes Einkommen verfüge, und es im Todesfall eines Ehepartners zu einer nicht unerheblichen Absenkung des Versorgungsniveaus des hinterbliebenen Ehegatten kommen könne. Es liege im rechtspolitischen Gestaltungspielraum des Gesetzgebers eine Regelung vorzusehen, um das monatliche Einkommen der Witwe mit dem zweifachen der Höchstbeitragsgrundlage zu begrenzen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Witwenversorgungsbezugsbezieher liege auf Grund der Regelung des § 15c PG 1965 nicht vor. Auch eine unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung von Frauen sei auszuschließen, da diese Bestimmung unabhängig von Alter und Geschlecht der Witwenversorgungsgenussbezieher anzuwenden sei. Der Argumentation der BF, die Bestimmung des Paragraph 15 c, Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) sei mit dem seit über 11 Jahren unveränderten gebliebenen Grenzbetrag verfassungs- bzw. unionsrechtswidrig und der Berechnung ihres Witwenversorgungsbezugs daher nicht zugrunde zu legen bzw. infolge des Vorrangs der Unionsrechts nicht anzuwenden, hielt die belangte Behörde die dazu ergangene Judikatur des OGH entgegen. Danach liege das Einfrieren der Höchstbeitragsgrundlage mit dem Wert des Jahres 2012 im öffentlichen Interesse und diene der Entlastung des Staatshaushaltes. Auch der Verfassungsgerichtshof habe keine Verfassungswidrigkeit in der genannten Regelung erkannt. Es sei sachlich gerechtfertigt, dass die Witwenpension bei verhältnismäßig hohem Eigeneinkommen der Witwe zur Gänze entfallen könne. Dies treffe vor allem auf jene Fälle zu, in denen jeder der beiden Ehepartner über ein sehr hohes Einkommen verfüge, und es im Todesfall eines Ehepartners zu einer nicht unerheblichen Absenkung des Versorgungsniveaus des hinterbliebenen Ehegatten kommen könne. Es liege im rechtspolitischen Gestaltungspielraum des Gesetzgebers eine Regelung vorzusehen, um das monatliche Einkommen der Witwe mit dem zweifachen der Höchstbeitragsgrundlage zu begrenzen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Witwenversorgungsbezugsbezieher liege auf Grund der Regelung des Paragraph 15 c, PG 1965 nicht vor. Auch eine unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung von Frauen sei auszuschließen, da diese Bestimmung unabhängig von Alter und Geschlecht der Witwenversorgungsgenussbezieher anzuwenden sei.
Grundlage des Witwenversorgungsbezugs im Jahr 2021 sei ihr monatliches Erwerbseinkommen mit einem Betrag von brutto € 8.099,75. Auf Grundlage der Bestimmungen des § 15c PG 1965 ergebe sich daher für das Jahr 2021 ein Prozentsatz von 6,281%. Daraus resultiere ein Betrag eines verminderten Versorgungsbezugs in der Höhe von € 360,26. Im Jahr 2022 habe das monatliche Erwerbseinkommen des BF € 8.325,21 brutto betragen. Basierend auf einem Prozentsatz von 2,2816% im Jahr 2022 ergebe sich der Betrag des verminderten Versorgungsbezugs in der Höhe von € 134,79. Da ihr Erwerbseinkommen im Februar 2022 mit einem Betrag von € 8.681,00 brutto beziffert worden sei, seien ihre Einkünfte aus ihrer Erwerbstätigkeit über dem Grenzbetrag gelegen, sodass ihr Versorgungsbezug gemäß § 15c leg.cit. auf null reduziert worden sei. Grundlage des Witwenversorgungsbezugs im Jahr 2021 sei ihr monatliches Erwerbseinkommen mit einem Betrag von brutto € 8.099,75. Auf Grundlage der Bestimmungen des Paragraph 15 c, PG 1965 ergebe sich daher für das Jahr 2021 ein Prozentsatz von 6,281%. Daraus resultiere ein Betrag eines verminderten Versorgungsbezugs in der Höhe von € 360,26. Im Jahr 2022 habe das monatliche Erwerbseinkommen des BF € 8.325,21 brutto betragen. Basierend auf einem Prozentsatz von 2,2816% im Jahr 2022 ergebe sich der Betrag des verminderten Versorgungsbezugs in der Höhe von € 134,79. Da ihr Erwerbseinkommen im Februar 2022 mit einem Betrag von € 8.681,00 brutto beziffert worden sei, seien ihre Einkünfte aus ihrer Erwerbstätigkeit über dem Grenzbetrag gelegen, sodass ihr Versorgungsbezug gemäß Paragraph 15 c, leg.cit. auf null reduziert worden sei.
2. Die BF erhob mit Schriftsatz vom 30.10.2024 Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.10.2024. Begründend wurde vorgebracht, die Deckelung gemäß § 15c PG 1965 verstoße gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 B-VG und sei auch unionsrechtswidrig. Es seien ihr daher die Minderbezüge nachzuentrichten. Es sei zwar eine Deckelung zulässig. Die derzeit geltende Regelung sei jedoch darauf ausgerichtet, das Gesamteinkommen bzw. die Gesamtpension sukzessiv immer wieder weiter zu kürzen, sodass diese grundrechtswidrig sei. Der seit dem Jahr 2012 beibehaltene Deckelungsgrenzbetrag gemäß § 45 Allgemeines Sozialversicherungsrecht (in der Folge ASVG) betrage bedingt durch die Bestimmung des § 108 ASVG € 8.460,00. Eine inflationsbedingte Anpassung seit seither nicht erfolgt. Dies wirke sich im Hinblick auf die bereits jahrelang vorherrschende Inflation besonders drastisch aus. Zweck der Witwenversorgung sei es aber, nach Ableben eines Ehepartners den Lebensunterhalt des überlebenden Ehepartners entsprechend dem zuletzt erworbenen Lebensstandard zu sichern. 2. Die BF erhob mit Schriftsatz vom 30.10.2024 Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.10.2024. Begründend wurde vorgebracht, die Deckelung gemäß Paragraph 15 c, PG 1965 verstoße gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 7, B-VG und sei auch unionsrechtswidrig. Es seien ihr daher die Minderbezüge nachzuentrichten. Es sei zwar eine Deckelung zulässig. Die derzeit geltende Regelung sei jedoch darauf ausgerichtet, das Gesamteinkommen bzw. die Gesamtpension sukzessiv immer wieder weiter zu kürzen, sodass diese grundrechtswidrig sei. Der seit dem Jahr 2012 beibehaltene Deckelungsgrenzbetrag gemäß Paragraph 45, Allgemeines Sozialversicherungsrecht (in der Folge ASVG) betrage bedingt durch die Bestimmung des Paragraph 108, ASVG € 8.460,00. Eine inflationsbedingte Anpassung seit seither nicht erfolgt. Dies wirke sich im Hinblick auf die bereits jahrelang vorherrschende Inflation besonders drastisch aus. Zweck der Witwenversorgung sei es aber, nach Ableben eines Ehepartners den Lebensunterhalt des überlebenden Ehepartners entsprechend dem zuletzt erworbenen Lebensstandard zu sichern.
Dem werde die geltende Regelung keinesfalls gerecht. Es sei von einer Gleichheitswidrigkeit innerhalb des Pensionssystems auszugehen, für die eine sachliche Rechtfertigung fehle. Hinzu komme eine unionsrechtswidrige Altersdiskriminierung. Das Gesamteinkommen bzw. die jährliche Pensionshöhe werde sukzessive niedriger. Es verliere umso mehr mit steigendem Alter des Leistungsempfängers an Wert. Es liege eine mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung vor, zumal Frauen auf Grund ihrer höheren Lebenserwartung überdurchschnittlich im Vergleich zu Männern von dieser Benachteiligung betroffen seien. Es liege auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG vor. Im Sinne des Vorrangs des Unionsrechts gegenüber dem nationalen Recht sei die Deckelungsregelung des § 15c PG 1965 überhaupt nicht anzuwenden. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Abänderung des angefochtenen Bescheides dergestalt beantragt, dass ihrem Antrag vom 24.09.2024 vollinhaltlich stattgegeben werde. Dem werde die geltende Regelung keinesfalls gerecht. Es sei von einer Gleichheitswidrigkeit innerhalb des Pensionssystems auszugehen, für die eine sachliche Rechtfertigung fehle. Hinzu komme eine unionsrechtswidrige Altersdiskriminierung. Das Gesamteinkommen bzw. die jährliche Pensionshöhe werde sukzessive niedriger. Es verliere umso mehr mit steigendem Alter des Leistungsempfängers an Wert. Es liege eine mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung vor, zumal Frauen auf Grund ihrer höheren Lebenserwartung überdurchschnittlich im Vergleich zu Männern von dieser Benachteiligung betroffen seien. Es liege auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, B-VG vor. Im Sinne des Vorrangs des Unionsrechts gegenüber dem nationalen Recht sei die Deckelungsregelung des Paragraph 15 c, PG 1965 überhaupt nicht anzuwenden. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Abänderung des angefochtenen Bescheides dergestalt beantragt, dass ihrem Antrag vom 24.09.2024 vollinhaltlich stattgegeben werde.
3. Am 15.11.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.Feststellungen:
1.1. Die am XXXX geborene Mag. XXXX , die beim Bundesministerium für XXXX als öffentlich Bedienstete tätig ist, ist seit XXXX mit Herrn XXXX , Hofrat i.R., geb. XXXX , verheiratet. Ihr Ehemann stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Nach seiner Versetzung in den Ruhestand verstarb ihr Ehemann am 27.02.2020. 1.1. Die am römisch 40 geborene Mag. römisch 40 , die beim Bundesministerium für römisch 40 als öffentlich Bedienstete tätig ist, ist seit römisch 40 mit Herrn römisch 40 , Hofrat i.R., geb. römisch 40 , verheiratet. Ihr Ehemann stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Nach seiner Versetzung in den Ruhestand verstarb ihr Ehemann am 27.02.2020.
1.2. Mit Bescheid vom 17.04.2020 wurde der BF auf Basis der von ihr damals angegebenen Einkommensverhältnissen ab 01.03.2020 als Hinterbliebene ihres am 27.02.2020 verstorbenen Ehemannes gemäß § 15 Abs. 2 iVm § 15 Abs. 3 PG 1965 ein Witwenversorgungsbezug in der Höhe von monatlich brutto € 184,16 zugesprochen. Dieser setzte sich aus dem Versorgungsgenuss von € 176,68 und einer Nebengebührenzulage € 7,48 zusammen. Zur Berechnung und den diesbezüglichen Bestimmungen wurde auf die angeschlossenen Berechnungsblätter verwiesen, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden. 1.2. Mit Bescheid vom 17.04.2020 wurde der BF auf Basis der von ihr damals angegebenen Einkommensverhältnissen ab 01.03.2020 als Hinterbliebene ihres am 27.02.2020 verstorbenen Ehemannes gemäß Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, PG 1965 ein Witwenversorgungsbezug in der Höhe von monatlich brutto € 184,16 zugesprochen. Dieser setzte sich aus dem Versorgungsgenuss von € 176,68 und einer Nebengebührenzulage € 7,48 zusammen. Zur Berechnung und den diesbezüglichen Bestimmungen wurde auf die angeschlossenen Berechnungsblätter verwiesen, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden.
3. Nach einer weiteren Prüfung der vorgelegten Unterlagen stellte die belangte Behörde auf Grund des § 15c PG einen Übergenuss beim Witwenversorgungsbezug der BF fest. Dem wurde das Erwerbseinkommen der BF im März 2020 in der Höhe von € 8.369,18, ab April 2020 von € 8.491,22 und ab 01.02.2021 von € 8.099,75 zugrundgelegt. Auf Basis des genannten Einkommens im März 2020 (€ 8.369,18) und des Witwenversorgungsbezugs (€ 184,16) ergab sich ein Betrag von € 8.460,00, sodass für März 2020 der Versorgungsbezug mit einem Hundertsatz von 1,639% zu berechnen war. Daraus resultierte ein verminderter Witwenversorgungsbezug im März 2020 in der Höhe von € 90,82. Ab April 2020 wurde überhaupt der Grenzbetrag von € 8.460,00 mit der Summe der monatlichen Einkünfte von € 8.491,22 gemäß § 15c PG 1965 überschritten, sodass der BF gemäß § 15c PG 1965 überhaupt kein Witwenversorgungsbezug gebührte. Basierend auf ihrem Gesamteinkommen von € 8.099,75 ab Jänner 2021 wurde der Grenzwert von € 8.460,00 nun wieder nicht mehr überschritten. Es ergab sich für die Ermittlung des Versorgungsbezugs ein Prozentsatz von 6,281%. Die Summe des verminderten Versorgungsbezuges erreichte daher einen Betrag von € 360,26. Insgesamt ergab sich damit beim Witwenversorgungsbezug ein Übergenuss von € 1.219,29. 3. Nach einer weiteren Prüfung der vorgelegten Unterlagen stellte die belangte Behörde auf Grund des Paragraph 15 c, PG einen Übergenuss beim Witwenversorgungsbezug der BF fest. Dem wurde das Erwerbseinkommen der BF im März 2020 in der Höhe von € 8.369,18, ab April 2020 von € 8.491,22 und ab 01.02.2021 von € 8.099,75 zugrundgelegt. Auf Basis des genannten Einkommens im März 2020 (€ 8.369,18) und des Witwenversorgungsbezugs (€ 184,16) ergab sich ein Betrag von € 8.460,00, sodass für März 2020 der Versorgungsbezug mit einem Hundertsatz von 1,639% zu berechnen war. Daraus resultierte ein verminderter Witwenversorgungsbezug im März 2020 in der Höhe von € 90,82. Ab April 2020 wurde überhaupt der Grenzbetrag von € 8.460,00 mit der Summe der monatlichen Einkünfte von € 8.491,22 gemäß Paragraph 15 c, PG 1965 überschritten, sodass der BF gemäß Paragraph 15 c, PG 1965 überhaupt kein Witwenversorgungsbezug gebührte. Basierend auf ihrem Gesamteinkommen von € 8.099,75 ab Jänner 2021 wurde der Grenzwert von € 8.460,00 nun wieder nicht mehr überschritten. Es ergab sich für die Ermittlung des Versorgungsbezugs ein Prozentsatz von 6,281%. Die Summe des verminderten Versorgungsbezuges erreichte daher einen Betrag von € 360,26. Insgesamt ergab sich damit beim Witwenversorgungsbezug ein Übergenuss von € 1.219,29.
4. Davon wurde auch die BF von der belangten Behörde mit Schreiben vom 08.04.2021 in Kenntnis gesetzt. Dieser Übergenuss war daher wieder herzubringen. Zudem wurde die BF auf Grund der Bestimmung des § 15d PG 1965 darauf hingewiesen, Verminderungen und Erhöhungen ihres Einkommens der belangten Behörde umgehend bekanntzugeben. Darauf bezog sich auch das von der belangten Behörde an die BF übermittelte Schreiben vom 20.01.2022, in dem zudem auf die amtswegige Verfolgung von Einkommensveränderung hingewiesen wurde. Im Hinblick darauf war auch das beiliegende Formblatt zur Erhebung (Erhebungsbogen) auszufüllen. Dem kam die BF auch nach. 4. Davon wurde auch die BF von der belangten Behörde mit Schreiben vom 08.04.2021 in Kenntnis gesetzt. Dieser Übergenuss war daher wieder herzubringen. Zudem wurde die BF auf Grund der Bestimmung des Paragraph 15 d, PG 1965 darauf hingewiesen, Verminderungen und Erhöhungen ihres Einkommens der belangten Behörde umgehend bekanntzugeben. Darauf bezog sich auch das von der belangten Behörde an die BF übermittelte Schreiben vom 20.01.2022, in dem zudem auf die amtswegige Verfolgung von Einkommensveränderung hingewiesen wurde. Im Hinblick darauf war auch das beiliegende Formblatt zur Erhebung (Erhebungsbogen) auszufüllen. Dem kam die BF auch nach.
5. Im aus dem von der BF ausgefüllten Erhebungsbogen vom 31.01.2023 bezifferte die BF ihr monatliches Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit mit € 9.227,30. Damit wurde der Grenzbetrag gemäß § 15c PG 1994 (€ 8.460,00) jedenfalls überschritten, sodass kein Witwenversorgungsbezug mehr auszubezahlen war. Die BF ersucht die belangte Behörde in diesem Zusammenhang keine Erhebungsblätter mehr zu übermitteln. 5. Im aus dem von der BF ausgefüllten Erhebungsbogen vom 31.01.2023 bezifferte die BF ihr monatliches Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit mit € 9.227,30. Damit wurde der Grenzbetrag gemäß Paragraph 15 c, PG 1994 (€ 8.460,00) jedenfalls überschritten, sodass kein Witwenversorgungsbezug mehr auszubezahlen war. Die BF ersucht die belangte Behörde in diesem Zusammenhang keine Erhebungsblätter mehr zu übermitteln.
6. Auf Ersuchen der BF wurde von der belangten Behörde eine Aufstellung ihrer Bezüge mittels Jahreslohnzettel übersandt. Mit E-Mail vom 24.09.2024 forderte die BF die belangte Behörde auf, rückwirkend im Hinblick auf die ihres Erachtens verfassungs- und unionsrechtswidrige Bestimmung des § 15c PG 1965 einen Bescheid zur Höhe des ihr gebührenden Witwenversorgungsbezugs ab 01.10.2021 auszustellen. 6. Auf Ersuchen der BF wurde von der belangten Behörde eine Aufstellung ihrer Bezüge mittels Jahreslohnzettel übersandt. Mit E-Mail vom 24.09.2024 forderte die BF die belangte Behörde auf, rückwirkend im Hinblick auf die ihres Erachtens verfassungs- und unionsrechtswidrige Bestimmung des Paragraph 15 c, PG 1965 einen Bescheid zur Höhe des ihr gebührenden Witwenversorgungsbezugs ab 01.10.2021 auszustellen.
7. In der Folge stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 04.10.2024 nachfolgend angeführte Beträge für den der BF gebührenden Witwenversorgungsbezug für den jeweiligen Zeitraum fest:
1) vom 01.10.2021 bis 31.12.2021 ein Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 345,63 und eine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 14,63,
2) vom 01.01.2022 bis 31.01.2022 ein Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 129,32 und eine Nebengebührenzulage zum Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 5,47
3) vom 01.02.2022 an ein Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 0,00 und die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 0,00
Darüber hinaus gehend wurde das Begehren der BF auf Auszahlung eines ungekürzten Witwenversorgungsbezugs, wobei die Bestimmung des § 15c PG 1965 bei der Berechnung ihres Witwenversorgungsbezugs außer Acht zu lassen und von der Nachentrichtung der Minderzahlung abzusehen ist, abgewiesen. Darüber hinaus gehend wurde das Begehren der BF auf Auszahlung eines ungekürzten Witwenversorgungsbezugs, wobei die Bestimmung des Paragraph 15 c, PG 1965 bei der Berechnung ihres Witwenversorgungsbezugs außer Acht zu lassen und von der Nachentrichtung der Minderzahlung abzusehen ist, abgewiesen.
8. Gegen den Bescheid vom 04.10.2024 erhob die BF mit Schriftsatz vom 30.10.2024 Beschwerde.
9. Am 15.11.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeakt zur Entscheidung vorgelegt.
10. Der BF gebühren nach ihrem am XXXX verstorbenen Ehemann, XXXX , Hofrat i.R., unter Anwendung von § 15c PG 1965 für die nachfolgend angegebenen Zeiträume folgender aufgezählter Witwenversorgungsbezug: 10. Der BF gebühren nach ihrem am römisch 40 verstorbenen Ehemann, römisch 40 , Hofrat i.R., unter Anwendung von Paragraph 15 c, PG 1965 für die nachfolgend angegebenen Zeiträume folgender aufgezählter Witwenversorgungsbezug:
1) vom 01.10.2021 bis 31.12.2021 ein Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 345,63 und eine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 14,63,
2) vom 01.01.2022 bis 31.01.2022 ein Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 129,32 und eine Nebengebührenzulage zum Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 5,47
3) vom 01.02.2022 an ein Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 0,00 und die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 0,00. Die Bestimmung des § 15c PG 1965 ist bei der Festsetzung des Witwenversorgungsbezugs anzuwenden. 3) vom 01.02.2022 an ein Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 0,00 und die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 0,00. Die Bestimmung des Paragraph 15 c, PG 1965 ist bei der Festsetzung des Witwenversorgungsbezugs anzuwenden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind insoweit unbestritten, sofern nicht die folgenden Rechtsfragen betroffen sind. Es gilt zu beurteilen, ob die Bestimmung des § 15c PG verfassungs- bzw. unionsrechtswidrig ist. Sollte dies der Fall sein, wäre die genannte Bestimmung in der gegenständlichen Fallkonstellation zur Festsetzung des Witwenversorgungsbezugs der BF infolge Verfassungswidrigkeit oder infolge des Vorrangs des Unionsrechts nicht heranzuziehen bzw. unangewendet zu lassen. Dazu wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind insoweit unbestritten, sofern nicht die folgenden Rechtsfragen betroffen sind. Es gilt zu beurteilen, ob die Bestimmung des Paragraph 15 c, PG verfassungs- bzw. unionsrechtswidrig ist. Sollte dies der Fall sein, wäre die genannte Bestimmung in der gegenständlichen Fallkonstellation zur Festsetzung des Witwenversorgungsbezugs der BF infolge Verfassungswidrigkeit oder infolge des Vorrangs des Unionsrechts nicht heranzuziehen bzw. unangewendet zu lassen. Dazu wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ergibt sich nicht aus den für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ergibt sich nicht aus den für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit der Entscheidung liegt (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Davon ist in der gegenständlichen Fallkonstellation auszugehen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit der Entscheidung liegt vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Davon ist in der gegenständlichen Fallkonstellation auszugehen.
3.1. Zu Spruchpunkt A:
3.1.1. Rechtliche Grundlagen
Pensionsgesetz 1965
PG 1965
ABSCHNITT IIA
BEITRAG
§ 13a. (1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.Paragraph 13 a, (1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag beträgt
1. 2,1% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat,
2. 2,3% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt.
Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen und im Jahr 2001 den Wertausgleich nach § 41a.Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen und im Jahr 2001 den Wertausgleich nach Paragraph 41 a,
(2a) Ab 1. Jänner 2004 ist zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 5, ein Beitrag von 1% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Abs. 3 bis 6 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.(2a) Ab 1. Jänner 2004 ist zusätzlich zum Beitrag nach Absatz 2,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 5,, ein Beitrag von 1% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Absatz 3 bis 6 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.
(2b) Der Beitrag nach Abs. 2a vermindert sich für Beamtinnen und Beamte für jedes im Dienststand verbrachte Dienstjahr, in dem die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 bereits erfüllt waren, um ein Drittel. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen dieser Beamtinnen und Beamten.(2b) Der Beitrag nach Absatz 2 a, vermindert sich für Beamtinnen und Beamte für jedes im Dienststand verbrachte Dienstjahr, in dem die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 bereits erfüllt waren, um ein Drittel. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen dieser Beamtinnen und Beamten.
(2c) Ab 1. Jänner 2015 ist für jene Teile der Geldleistungen nach Abs. 1, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach § 45 ASVG liegen, anstelle des Beitrags nach den Abs. 2 und 2a in Verbindung mit § 91 Abs. 5 ein Beitrag in Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten:(2c) Ab 1. Jänner 2015 ist für jene Teile der Geldleistungen nach Absatz eins,, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach Paragraph 45, ASVG liegen, anstelle des Beitrags nach den Absatz 2 und 2 a in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 5, ein Beitrag in Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten:
über 150% bis 200% der HBGL
10%
über 200% bis 300% der HBGL
20%
über 300% der HBGL
25%
Für den von der Sonderzahlung zu entrichtenden Beitrag gilt die Tabelle mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage in der linken Spalte jeweils der halbierte Prozentsatz zur Anwendung kommt.
(3) Der Kinderzuschuss und die Zulage gemäß § 25 Abs. 3 bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.(3) Der Kinderzuschuss und die Zulage gemäß Paragraph 25, Absatz 3, bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
(5) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.
(6) Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 nicht unterschritten werden.(6) Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach Paragraph 26, Absatz 5, nicht unterschritten werden.
Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 15. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.Paragraph 15, (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Absatz 4, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Absatz 4, der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:(4) Als Einkommen nach Absatz 3, gelten:
1. das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 und 1a ASVG,1. das Erwerbseinkommen gemäß Paragraph 91, Absatz eins und eins a ASVG,
2. wiederkehrende Geldleistungen
a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,
b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
a) dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme des Kinderzuschusses),
b) von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,,
d) des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,d) des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,
e) des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,e) des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
h) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,h) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,,
i) von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
aa) öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
bb) Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
j) sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,j) sonstiger gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
k) vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und
5. Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin handelt.
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 15c. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.Paragraph 15 c, (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (Paragraph 15, Absatz 4,) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 15 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Absatz eins, erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach Paragraph 15, Absatz 4,, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.(3) Wären nach den Absatz eins und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.
Allgemeines Sozialversicherungsrecht
ASVG
Höchstbeitragsgrundlage
§ 45. (1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.Paragraph 45, (1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.
(2) Übt der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen aus, so ist bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Pflichtversicherte außer der die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung eine die Versicherungspflicht nach den Bestimmungen über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter begründende Beschäftigung ausübt.
(3) Abweichend von Abs. 1 darf für die nach § 4 Abs. 4 Pflichtversicherten die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Beitragszeitraum auf den Kalendermonat entfällt, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt(3) Abweichend von Absatz eins, darf für die nach Paragraph 4, Absatz 4, Pflichtversicherten die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Beitragszeitraum auf den Kalendermonat entfällt, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt
1. wenn keine Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 bezogen werden, das 35fache,1. wenn keine Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, bezogen werden, das 35fache,
2. sonst das 30fache
der Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 1.der Höchstbeitragsgrundlage nach Absatz eins,
Abschnitt VIaAbschnitt römisch sechs a
Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung
1. Unterabschnitt: Grundlagen
§ 108. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Abs. 2), eine Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 3), Aufwertungsfaktoren (Abs. 4) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Abs. 6) zu ermitteln und kundzumachen.Paragraph 108, (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Absatz 2,), eine Höchstbeitragsgrundlage (Absatz 3,), Aufwertungsfaktoren (Absatz 4,) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Absatz 6,) zu ermitteln und kundzumachen.
(2) Aufwertungszahl (Anm. 1): Die Aufwertungszahl beruht auf der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr. Die Aufwertungszahl ist, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen.(2) Aufwertungszahl Anmerkung 1): Die Aufwertungszahl beruht auf der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr. Die Aufwertungszahl ist, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen.