Entscheidungsdatum
23.03.2026Norm
BBG §40Spruch
,
W133 2323043-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Mutter XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 29.09.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 29.09.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der minderjährige Beschwerdeführer war seit 11.05.2022 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Seit 28.06.2024 enthielt sein Behindertenpass ebenfalls die Zusatzeintragung „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Die Ausstellung seines Behindertenpasses erfolgte unter Zugrundelegung eines Sachverständigengutachtens vom 21.07.2022, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen einer Leidensposition („Autismus-Spektrum-Störung mit expressiver Sprachstörung“) zugeordnet wurden und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt wurde. Aufgrund der Evaluierung des weiteren Entwicklungs- und Krankheitsverlaufes wurde eine Nachuntersuchung für Juli 2025 angeordnet.
Aufgrund des Verlustes seines Parkausweises für Menschen mit Behinderung und aufgrund des nahenden Ablaufes des Behindertenpasses stellte der Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter am 12.06.2025, eingelangt am 18.06.2025, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Befunde, persönlicher Dokumente und einer Bestätigung der Verlustmeldung seines Parkausweises für Menschen mit Behinderung einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von dem Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den auf den Beschwerdeführer zutreffenden Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt.Aufgrund des Verlustes seines Parkausweises für Menschen mit Behinderung und aufgrund des nahenden Ablaufes des Behindertenpasses stellte der Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter am 12.06.2025, eingelangt am 18.06.2025, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Befunde, persönlicher Dokumente und einer Bestätigung der Verlustmeldung seines Parkausweises für Menschen mit Behinderung einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von dem Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den auf den Beschwerdeführer zutreffenden Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt.
In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In dem Sachverständigengutachten vom 18.08.2025 wurden die Funktionseinschränkungen zusammengefasst der Leidensposition
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Verhaltensauffälligkeiten aus Autismus Spektrum Störung
Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Besuch der Regelschule trotz milder expressiver Sprachstörung unter laufender Ergotherapie und Logopädie möglich.
03.02.01
30
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Es liege ein Dauerzustand vor.
Mit Schreiben vom 26.08.2025 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 18.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 26.08.2025 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 18.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Der Beschwerdeführer gab zum Gutachten vom 18.08.2025 keine Stellungnahme ab und bestritt dieses Gutachten nicht.
Mit Bescheid vom 29.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.06.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Das Gutachten vom 18.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Bescheid vom 29.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.06.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Das Gutachten vom 18.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Mit E-Mail vom 03.10.2025 (Datum des Einlangens) erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, – unter Vorlage medizinischer Unterlagen und der ersten Seite des Bescheides der PVA über die Erhöhung des Pflegegeldes vom 24.07.2025 – fristgerecht eine Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung nicht gebessert habe. Er benötige weiterhin Unterstützung bei vielen Aktivitäten des täglichen Lebens. Zudem sei das Pflegegeld von Stufe 2 auf Stufe 3 erhöht worden (mit näheren Ausführungen in der Beschwerde).
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2025, eingelangt am 21.10.2025, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 20.01.2026, eingelangt am 21.01.2026, und vom 09.02.2026, eingelangt am 10.02.2026, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Pflegegeldbescheid der PVA vom 24.07.2025, sowie das Pflegegeldgutachten der PVA vom 04.07.2025.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist XXXX Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.Der minderjährige Beschwerdeführer ist römisch 40 Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.
Er brachte, vertreten durch seine Mutter, am 18.06.2025 (Datum des Einlangens) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von dem Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den auf den Beschwerdeführer zutreffenden Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt, ein.Er brachte, vertreten durch seine Mutter, am 18.06.2025 (Datum des Einlangens) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von dem Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den auf den Beschwerdeführer zutreffenden Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt, ein.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Verhaltensauffälligkeiten aus Autismus Spektrum Störung (Besuch der Regelschule trotz milder expressiver Sprachstörung unter laufender Ergotherapie und Logopädie möglich).
Im Vergleich zum Vorgutachten vom 21.07.2022 wird das Leiden 1 in einer niedrigeren Positionsnummer eingeordnet und insgesamt um zwei Stufen herabgesenkt.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 30 v.H.
Es liegt ein Dauerzustand vor.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 18.08.2025 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 18.08.2025. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung auch damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wurde kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Leiden 1 des Beschwerdeführers sind „Verhaltensauffälligkeiten aus Autismus Spektrum Störung“. Der von der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 03.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche leichtgradige Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr betrifft. Die Einstufung des Leidens eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz („30 – 40 %: Leichte bis mäßige soziale Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, beispielsweise Schulausbildung und alltägliche Tätigkeiten, Freizeitaktivitäten in Teilbereichen Unterstützungsbedarf beim Lernen“) erweist sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine Regelvolksschule trotz milder expressiver Sprachstörung unter laufender Ergotherapie und Logopädie besuchen kann, als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Die Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 18.07.2022 um zwei Stufen, erweist sich aufgrund der signifikanten Besserung des Leidens und aufgrund des Vorliegens einer nunmehr „lediglich“ milden expressiven Sprachstörung, als rechtsrichtig. Insbesondere benötigt der Beschwerdeführer keine Unterstützung bei den meisten Aktivitäten des täglichen Lebens (Anm.: „Activities of daily living“ abgekürzt „ADLs“).Leiden 1 des Beschwerdeführers sind „Verhaltensauffälligkeiten aus Autismus Spektrum Störung“. Der von der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 03.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche leichtgradige Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr betrifft. Die Einstufung des Leidens eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz („30 – 40 %: Leichte bis mäßige soziale Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, beispielsweise Schulausbildung und alltägliche Tätigkeiten, Freizeitaktivitäten in Teilbereichen Unterstützungsbedarf beim Lernen“) erweist sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine Regelvolksschule trotz milder expressiver Sprachstörung unter laufender Ergotherapie und Logopädie besuchen kann, als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Die Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 18.07.2022 um zwei Stufen, erweist sich aufgrund der signifikanten Besserung des Leidens und aufgrund des Vorliegens einer nunmehr „lediglich“ milden expressiven Sprachstörung, als rechtsrichtig. Insbesondere benötigt der Beschwerdeführer keine Unterstützung bei den meisten Aktivitäten des täglichen Lebens Anmerkung, „Activities of daily living“ abgekürzt „ADLs“).
Eine höhere Einschätzung des Leidens, etwa in der nächst höheren Positionsnummer 03.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche mittelgradige Entwicklungsstörungen bis zum vollendenten 18. Lebensjahr betrifft („Ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in 1 bis 2 Bereichen, globaler Unterstützungsbedarf beim Lernen, kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung; 50 -60%: alleinige kognitive Beeinträchtigung; 70 -80%: Zusätzliche motorische Defizite“), ist aufgrund der Umstände, dass der Beschwerdeführer keinen „globalen Unterstützungsbedarf beim Lernen“ vorweist und die meisten ADLs selbständig erledigen kann, nicht gerechtfertigt. Dies ergibt sich insbesondere auch aus den von dem Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen:
Laut dem mit der Antragstellung vorgelegten Arztbrief einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 24.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer nach den ICD-10 Kriterien ein frühkindlicher Autismus (F84.0) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe sich gut in der Schule eingelebt, seine Aufgaben mache er zuhause problemlos, eine Therapie sei aus Zeitmangel noch nicht gemacht worden (vgl. AS 18: „Epikrise: […] Er geht in die 3. Klasse Volkschule […] schulische Leistungen seien positiv, gut eingelebt. Bislang wurde weder eine Ergotherapie noch eine VT gemacht (aus Zeitmangel), Zu Hause würde es gut klappen, er mache seine Aufgaben problemlos.“). Als Therapie wurden eine „Ergotherapie mit SI SP“ und eine „VT autismusspezifisch“ empfohlen (vgl. AS 19).Laut dem mit der Antragstellung vorgelegten Arztbrief einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 24.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer nach den ICD-10 Kriterien ein frühkindlicher Autismus (F84.0) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe sich gut in der Schule eingelebt, seine Aufgaben mache er zuhause problemlos, eine Therapie sei aus Zeitmangel noch nicht gemacht worden vergleiche AS 18: „Epikrise: […] Er geht in die 3. Klasse Volkschule […] schulische Leistungen seien positiv, gut eingelebt. Bislang wurde weder eine Ergotherapie noch eine VT gemacht (aus Zeitmangel), Zu Hause würde es gut klappen, er mache seine Aufgaben problemlos.“). Als Therapie wurden eine „Ergotherapie mit SI SP“ und eine „VT autismusspezifisch“ empfohlen vergleiche AS 19).
Auch im psychologischen Befund vom 24.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer frühkindlicher Autismus diagnostiziert (vgl. AS 22). Weiters wurde festgehalten, dass er „gut kontaktfähig“ sei, „bemüht, konzentriert und ausdauernd arbeite[t]“, die „Grundstimmung ausgeglichen [sei]“, jedoch „ständig an das Lösen seiner Aufgaben erinnert werden“ müsse (vgl. AS 21).Auch im psychologischen Befund vom 24.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer frühkindlicher Autismus diagnostiziert vergleiche AS 22). Weiters wurde festgehalten, dass er „gut kontaktfähig“ sei, „bemüht, konzentriert und ausdauernd arbeite[t]“, die „Grundstimmung ausgeglichen [sei]“, jedoch „ständig an das Lösen seiner Aufgaben erinnert werden“ müsse vergleiche AS 21).
Auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer die Integrationsklasse einer Regelvolksschule besuchen kann und laut Angaben seiner Mutter im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 05.08.2025 „in den meisten ADLs grundsätzlich keine Hilfe mehr“ benötige und allgemein Fortschritte erzielt habe, sprechen für eine Besserung der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen (vgl. AS 26: „Anamnese: Entsprechend dem Vorgutachten 07/2022 und den vorgelegten Befunden besteht bei […] ein frühkindlicher Autismus mit milder expressiver Sprachstörung unter laufender Ergotherapie und Logopädie. In den meisten ADLs benötigt er grundsätzlich keine Hilfe mehr, zu Beginn braucht er aber ein wenig Unterstützung der Mutter. Von Seiten der Sprache hat er gute Fortschritte erzielt. Manchmal hat er Probleme im Sozialkontakt mit anderen Kindern. Die motorische Unruhe ist besser geworden, aber ab und zu muss er sich viel bewegen, als ob Strom durch ihn hindurch fließt. Händeflattern kommt oft vor. Mit dem Fahrtendienst kommt er in die Schule. In Begleitung der Mutter kann er die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen.“). Ebenso konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 05.08.2025 die Fragen des Sachverständigen „prompt und klar beantworten“, zudem konnte er sich, trotz der Meidung direkten Blickkontaktes, „gut sozial anpassen“ (vgl. AS 28). Im Vergleich dazu hatte der Sachverständige im Status Psychicus im Vorgutachten vom 21.07.2022 noch festgehalten, dass der Beschwerdeführer „ein auffälliger Bub [sei], der kein Wort [spreche] und sich still und alleine beschäftig[e]“. Er reagiere auf Ansprache kaum und zeige keinen direkten Blickkontakt (vgl. AS 7). Auch im direkten Vergleich der beiden Gutachten zeigt sich daher eine klare Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.Auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer die Integrationsklasse einer Regelvolksschule besuchen kann und laut Angaben seiner Mutter im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 05.08.2025 „in den meisten ADLs grundsätzlich keine Hilfe mehr“ benötige und allgemein Fortschritte erzielt habe, sprechen für eine Besserung der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen vergleiche AS 26: „Anamnese: Entsprechend dem Vorgutachten 07/2022 und den vorgelegten Befunden besteht bei […] ein frühkindlicher Autismus mit milder expressiver Sprachstörung unter laufender Ergotherapie und Logopädie. In den meisten ADLs benötigt er grundsätzlich keine Hilfe mehr, zu Beginn braucht er aber ein wenig Unterstützung der Mutter. Von Seiten der Sprache hat er gute Fortschritte erzielt. Manchmal hat er Probleme im Sozialkontakt mit anderen Kindern. Die motorische Unruhe ist besser geworden, aber ab und zu muss er sich viel bewegen, als ob Strom durch ihn hindurch fließt. Händeflattern kommt oft vor. Mit dem Fahrtendienst kommt er in die Schule. In Begleitung der Mutter kann er die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen.“). Ebenso konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 05.08.2025 die Fragen des Sachverständigen „prompt und klar beantworten“, zudem konnte er sich, trotz der Meidung direkten Blickkontaktes, „gut sozial anpassen“ vergleiche AS 28). Im Vergleich dazu hatte der Sachverständige im Status Psychicus im Vorgutachten vom 21.07.2022 noch festgehalten, dass der Beschwerdeführer „ein auffälliger Bub [sei], der kein Wort [spreche] und sich still und alleine beschäftig[e]“. Er reagiere auf Ansprache kaum und zeige keinen direkten Blickkontakt vergleiche AS 7). Auch im direkten Vergleich der beiden Gutachten zeigt sich daher eine klare Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, die von seiner Mutter verfasst wurde, vorbringt, dass er „weiterhin Unterstützung bei vielen Aktivitäten des täglichen Lebens“ brauche, den öffentlichen Verkehr „nicht alleine nutzen“ könne, „deutliche Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion“ habe, bei „der Selbstversorgung (z.B. Anziehen, Knöpfe, Schnürsenkel) nur eingeschränkt selbstständig“ sei und die Schule regelmäßig bestätige, dass er nicht selbständig arbeiten könne (vgl. AS 38), ist darauf hinzuweisen, dass die in der Beschwerde behaupteten Funktionseinschränkungen im direkten Widerspruch zu den Angaben der Mutter im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 05.08.2025 und zu den bereits angeführten medizinischen Unterlagen stehen, wonach sich der Beschwerdeführer in der Schule gut eingelebt habe und die schulischen Leistungen positiv seien (vgl. AS 18). Auch im Pflegegeldgutachten der PVA vom 04.07.2025 wurde das generelle „An- und Auskleiden (An/Aus)“ mit einem monatlichen Stundenaufwand von 20 Stunden verneint und lediglich das „An/Aus der oberen oder unteren Körperhälfte“ mit einem monatlichen Stundenaufwand von 10 Stunden bejaht, was ebenso für eine gewisse Selbständigkeit des Beschwerdeführers spricht (vgl. Pflegegeldgutachten vom 04.07.2025, S. 6). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die unbestritten weiterhin bestehenden Funktionseinschränkungen bereits Eingang in das Gutachten vom 18.08.2025 fanden und im Leiden 1 mitumfasst sind.Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, die von seiner Mutter verfasst wurde, vorbringt, dass er „weiterhin Unterstützung bei vielen Aktivitäten des täglichen Lebens“ brauche, den öffentlichen Verkehr „nicht alleine nutzen“ könne, „deutliche Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion“ habe, bei „der Selbstversorgung (z.B. Anziehen, Knöpfe, Schnürsenkel) nur eingeschränkt selbstständig“ sei und die Schule regelmäßig bestätige, dass er nicht selbständig arbeiten könne vergleiche AS 38), ist darauf hinzuweisen, dass die in der Beschwerde behaupteten Funktionseinschränkungen im direkten Widerspruch zu den Angaben der Mutter im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 05.08.2025 und zu den bereits angeführten medizinischen Unterlagen stehen, wonach sich der Beschwerdeführer in der Schule gut eingelebt habe und die schulischen Leistungen positiv seien vergleiche AS 18). Auch im Pflegegeldgutachten der PVA vom 04.07.2025 wurde das generelle „An- und Auskleiden (An/Aus)“ mit einem monatlichen Stundenaufwand von 20 Stunden verneint und lediglich das „An/Aus der oberen oder unteren Körperhälfte“ mit einem monatlichen Stundenaufwand von 10 Stunden bejaht, was ebenso für eine gewisse Selbständigkeit des Beschwerdeführers spricht vergleiche Pflegegeldgutachten vom 04.07.2025, Sitzung 6). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die unbestritten weiterhin bestehenden Funktionseinschränkungen bereits Eingang in das Gutachten vom 18.08.2025 fanden und im Leiden 1 mitumfasst sind.
Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass ihm das Pflegegeld „kürzlich von Stufe 2 auf Stufe 3 erhöht“ worden sei und dies „eine deutlich größere Pflegebedürftigkeit dokumentier[e]“ (vgl. AS 38), ist anzumerken, dass das Pflegegeldgutachten aufgrund der Angaben der Mutter erstellt wurde und ihre im dortigen Verfahren getätigten Angaben den Angaben im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.08.2025 widersprechen. Die dortige Beurteilung, dass der Beschwerdeführer nicht an Selbständigkeit gewinnen konnte (vgl. Pflegegeldgutachten vom 04.07.2025, S. 2), steht ebenso im Widerspruch mit den Angaben der Mutter im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 05.08.2025 und dem vorliegenden Arztbrief einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 24.03.2025 (vgl. AS 18). Zudem basiert die Pflegegeldbedarfsbeurteilung auf einer anderen Beurteilungsgrundlage als die Einschätzung des Grades der Behinderung und ist daher für einen direkten Vergleich im gegenständlichen Verfahren ungeeignet.Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass ihm das Pflegegeld „kürzlich von Stufe 2 auf Stufe 3 erhöht“ worden sei und dies „eine deutlich größere Pflegebedürftigkeit dokumentier[e]“ vergleiche AS 38), ist anzumerken, dass das Pflegegeldgutachten aufgrund der Angaben der Mutter erstellt wurde und ihre im dortigen Verfahren getätigten Angaben den Angaben im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.08.2025 widersprechen. Die dortige Beurteilung, dass der Beschwerdeführer nicht an Selbständigkeit gewinnen konnte vergleiche Pflegegeldgutachten vom 04.07.2025, Sitzung 2), steht ebenso im Widerspruch mit den Angaben der Mutter im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 05.08.2025 und dem vorliegenden Arztbrief einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 24.03.2025 vergleiche AS 18). Zudem basiert die Pflegegeldbedarfsbeurteilung auf einer anderen Beurteilungsgrundlage als die Einschätzung des Grades der Behinderung und ist daher für einen direkten Vergleich im gegenständlichen Verfahren ungeeignet.
Der weiters mit der Beschwerde vorgelegte ärztliche Kurzbrief vom 22.09.2025 enthält – mit Ausnahme der zusätzlichen Therapieempfehlung „Medikinet 20mg 1-0-0 will es nie wieder einnehmen“ – keine Neuerungen im Vergleich zum Arztbrief derselben Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 24.03.2025. Der ebenso mit der Beschwerde in Vorlage gebrachte psychologische Befund vom 24.04.2025 wurde bereits mit der Antragstellung übermittelt.
Im Vergleich zum Vorgutachten vom 21.07.2022 ist damit zum Entscheidungszeitpunkt eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers objektiviert, insbesondere mit einer nur noch milden vorliegenden expressiven Sprachstörung, weswegen das Leiden 1 nunmehr in der Positionsnummer 03.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuordnen ist.
Sämtliche vom Beschwerdeführer bzw. von seiner Mutter im Verfahren vorgebrachten medizinischen Unterlagen wurden in dem Sachverständigengutachten vom 18.08.2025 berücksichtigt. Auch die im Zuge der Antragstellung in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen vermochten die Entscheidung nicht zu verändern.
Die Beurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde für den nunmehr von ihm gewählten Gesamtgrad der Behinderung (30 v.H.) ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der beim Beschwerdeführer objektivierten Leiden schlüssig und richtig.
Zusammenfassend ist daher vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde, sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse, nicht ersichtlich, dass der Gutachter in seinem Gutachten vom 18.08.2025 die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit im Ergebnis nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten vom 18.08.2025 zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 18.08.2025. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), StF: BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2025, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
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§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
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§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
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(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
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§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.09.2025 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.09.2025 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Wie oben unter Punkt II.2 eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 18.08.2025 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 18.08.2025 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach Menschen mit Behinderungen mit Wohnsitz oder gewöhnliche