TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/24 W615 2270503-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.03.2026
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Entscheidungsdatum

24.03.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs3
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W615 2270503-3/7E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge „BP“) – ein iranischer Staatsangehöriger – stellte am 17.05.2022 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 15.11.2022 und 22.02.2023 wurde die BP durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) niederschriftlich einvernommen.

3. Mit Bescheid des BFA vom 25.03.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz vom 17.05.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde der BP nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.3. Mit Bescheid des BFA vom 25.03.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz vom 17.05.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BP nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2023, W242 2270503-1/7E, wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 25.03.2023 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

5. Die BP stellte am 21.02.2024 ihren ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich.

6. Am 22.03.2024 wurde die BP durch das BFA niederschriftlich einvernommen.

7. Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2024, Zl. XXXX , wurde der Folgeantrag der BP auf internationalen Schutz vom 21.02.2024 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde der BP nicht erteilt.7. Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Folgeantrag der BP auf internationalen Schutz vom 21.02.2024 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BP nicht erteilt.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2024, W153 2270503-2/4E, wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 06.08.2024 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

9. Die BP stellte am 20.01.2025 ihren zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich.

10. Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2025, Zl. XXXX , wurde der Folgeantrag der BP auf internationalen Schutz vom 20.01.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde der BP nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen die BP ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.10. Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Folgeantrag der BP auf internationalen Schutz vom 20.01.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BP nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die BP ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

11. Die BP stellte am 15.12.2025 ihren dritten – den nunmehr verfahrensgegenständlichen – Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich.

12. Am 25.02.2026 wurde die BP durch das BFA niederschriftlich einvernommen.

13. Mit dem – nunmehr angefochtenen – Bescheid des BFA vom 02.03.2026, Zl. XXXX , wurde der Folgeantrag der BP auf internationalen Schutz vom 15.12.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde der BP nicht erteilt (Spruchpunkt III.).13. Mit dem – nunmehr angefochtenen – Bescheid des BFA vom 02.03.2026, Zl. römisch 40 , wurde der Folgeantrag der BP auf internationalen Schutz vom 15.12.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BP nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

14. Mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 10.03.2026 erhob die BP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 02.03.2026.

15. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2026 zur Entscheidung vorgelegt.

16. Mit Schreiben vom 18.03.2026 setzte das Bundesverwaltungsgericht das BFA vom Einlangen der Beschwerdevorlage in Kenntnis.

17. Über Ersuchen vom 19.03.2026 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des BFA vom 11.03.2025 samt Beurkundung der Hinterlegung im Akt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die BP trägt den im Kopf des Erkenntnisses angeführten Namen und wurde am dort angeführten Geburtsdatum geboren. Ihre Identität steht fest. Die BP ist Staatsangehöriger des Iran. Sie gehört der Volksgruppe der Perser und der Religionsgemeinschaft des Islam an. Die BP spricht Farsi als Muttersprache.

Die BP lebte vor ihrer Ausreise aus dem Iran in der Stadt XXXX . Sie besuchte zwölf Jahre lang die Schule und erlangte den Schulabschluss. Anschließend studierte sie acht Jahre lang Technisches Management. Die BP war im Iran als Manager und Berater erwerbstätig.Die BP lebte vor ihrer Ausreise aus dem Iran in der Stadt römisch 40 . Sie besuchte zwölf Jahre lang die Schule und erlangte den Schulabschluss. Anschließend studierte sie acht Jahre lang Technisches Management. Die BP war im Iran als Manager und Berater erwerbstätig.

Die BP ist ledig und hat keine Kinder. In Iran leben der Bruder der BP, ihre drei Onkel väterlicherseits, ihre drei Onkel mütterlicherseits, ihre zwei Tanten väterlicherseits, ihre sechs Tanten mütterlicherseits sowie zahlreiche Cousins und Cousinen.

Die BP war zunächst ab Mai 2022 im Bundesgebiet aufhältig. Sie verließ zu einem unbekannten Zeitpunkt Österreich und reiste nach Deutschland. Dort stellte sie am 26.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 20.01.2025 wurde die BP nach Österreich überstellt. Sie verließ zu einem unbekannten Zeitpunkt abermals Österreich und reiste wiederum nach Deutschland. Dort stellte sie am 11.02.2025 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.12.2025 wurde die BP neuerlich nach Österreich überstellt.

1.2. Zu den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich:

1.2.1. Erstantrag auf internationalen Schutz in Österreich:

Die BP stellte 17.05.2022 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

In ihrer Erstbefragung am 17.05.2022 brachte die BP im Wesentlichen vor, sie habe vor etwa eineinhalb Jahren ca. 40 Leute zu sich eingeladen. Es habe sich um reiche Leute gehandelt. Gleichzeitig sei der Geheimdienst der Revolutionsgarden zu ihrem Zuhause gekommen. Alle seien festgenommen und zum Gericht gebracht worden. Die anderen hätten sich gegen Kaution freigekauft, während sie geblieben sei. Sie sei dann dem Geheimdienst der Revolutionsgarden übergeben worden. Dort sei sie zwei Monate lang gewesen und immer wieder geschlagen sowie gefragt worden, warum sie so viele ausgebildete und reiche Leute eingeladen habe. Sie sei auch gefragt worden, ob Angehörige ausländischer Botschaften zu ihr kommen würden, was sie verneint habe. Sie sei dort gefoltert worden und in einer Einzelzelle untergebracht gewesen. Gegen 500.000.000,- iranische Toman sei sie schließlich bis zum Gerichtstermin freigelassen worden und sie habe dann ihre Schwester in Spanien besucht. Als sie vor etwa acht Monaten in den Iran zurückgekehrt sei, sei sie festgenommen worden. Sie sei befragt worden, wo sie gewesen sei und ihr Reisepass sei ihr abgenommen worden. Sie sei dann in einem Privathaus der Revolutionsgarden eingesperrt worden. Sie habe ihre Papiere vom Haus abgegeben müssen und sei dann freigekommen. Vor etwa 40 Tagen habe ihr Anwalt ihr mitgeteilt, dass sie 17 Jahre lange eingesperrt werde sowie 100 Peitschenschläge bekäme, wenn sie in Iran bleibe. Aus Angst habe sie sich daher entschlossen, den Iran zu verlassen. Sie befürchte, dass sie nach einer Rückkehr in den Iran verhaftet werde und Peitschenschläge bekomme.

In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.02.2023 brachte die BP im Wesentlichen vor, sie habe eine Feier veranstaltet, als einige Leute in ihr Haus eingedrungen seien. Es habe sich dann herausgestellt, dass es Leute von der IRGC gewesen seien. Sie sei mitgenommen und verhaftet worden. Sie habe eine Woche lang nicht gewusst, wo sie sich aufhalte. Ihr sei dann vorgeworfen worden, sie habe etwas gegen das Regime unternommen und sie sei zu ihrer Feier ausgefragt worden. Sie sei etwa gefragt worden, weshalb Frauen ohne Kopftuch anwesend gewesen seien und Alkohol angeboten worden sei. In dieser einen Woche sei sie in einem Keller gewesen, sie wisse allerdings nicht, wo genau. Es sei eine Art Justizanstalt der SEPAH gewesen. Sie sei gefoltert worden und ihr sei eine Zehe sowie die Nase gebrochen worden. Sie hätte ein Geständnis abgeben und unterschreiben sollen. Sie habe jedoch nicht gestehen können, weil sie nichts getan habe. Sie sei noch einmal dazu befragt worden, weshalb bei ihrer Party so viele gebildete reiche Leute gewesen seien und was diese gemacht hätten. Nach diesen zwei Monaten sei sie in ein Krankenhaus – das XXXX -Spital – eingeliefert worden, weil es ihr sehr schlecht gegangen sei. Sie sei mit einer Kette ans Bett gefesselt gewesen. Es handle sich um ein berühmtes Spital, das zu SEPAH gehöre, damit sie die Leute kontrollieren könnten. Sie habe sich eine Woche im Krankenhaus aufgehalten, ohne richtig behandelt zu werden. Sie sei dann entlassen worden und habe 500 Millionen Toman als Kaution zahlen müssen. Anschließend sei sie sechs Monate zu Hause gewesen, denn sie habe sich nicht bewegen können. Es hätte einen Gerichtstermin geben sollen, allerdings könne man im Iran auch ohne Gerichtstermin verurteilt werden. Nach diesen sechs Monaten habe sie wieder etwas gehen können und sei daher zum Gericht gegangen und habe nach ihrem Verfahren gefragt. Da sie finanziell sehr gut gestellt gewesen sei, habe sie um ein spanisches Visum angesucht und dieses auch erhalten. Sie habe sich 14 Tage in Spanien aufgehalten und sei dann zurückgeflogen. Am Flughafen im Iran sei sie verhaftet worden. Sie sei ihre Ausreise betreffend befragt worden und habe ihren Reisepass mit dem Visum gezeigt. Sie sei in Haft genommen und in eine Einzelzelle gesperrt worden, wo sie einen Monat verbracht habe. Ihr Reisepass sei durch SEPAH sichergestellt worden. Sie habe eine Kaution leisten müssen und sei dann freigelassen worden. Als Kaution habe eine auf einen anderen Namen lautende Wohnungsurkunde gedient und jemand habe für sie bürgen müssen. Zunächst habe das Urteil auf Hinrichtung nach dem Mofsed-e-filarz gelautet, danach sei es jedoch auf 17 Jahre Haft und 100 Peitschenhiebe geändert worden. Sie habe einen Anwalt bevollmächtigt, welcher Beschwerde erhoben habe. An einem Tag habe sie der Hausmeister angerufen und ihr mitgeteilt, dass viele Leute von SEPAH da seien und vieles mitgenommen und anschließend die Wohnung versiegelt hätten. Am Abend habe ihr Anwalt sie angerufen und erzählt, dass er auch verhaftet worden sei. Ihr Anwalt habe ihr geraten, zu fliehen. Leute hätten nach ihr gesucht.In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.02.2023 brachte die BP im Wesentlichen vor, sie habe eine Feier veranstaltet, als einige Leute in ihr Haus eingedrungen seien. Es habe sich dann herausgestellt, dass es Leute von der IRGC gewesen seien. Sie sei mitgenommen und verhaftet worden. Sie habe eine Woche lang nicht gewusst, wo sie sich aufhalte. Ihr sei dann vorgeworfen worden, sie habe etwas gegen das Regime unternommen und sie sei zu ihrer Feier ausgefragt worden. Sie sei etwa gefragt worden, weshalb Frauen ohne Kopftuch anwesend gewesen seien und Alkohol angeboten worden sei. In dieser einen Woche sei sie in einem Keller gewesen, sie wisse allerdings nicht, wo genau. Es sei eine Art Justizanstalt der SEPAH gewesen. Sie sei gefoltert worden und ihr sei eine Zehe sowie die Nase gebrochen worden. Sie hätte ein Geständnis abgeben und unterschreiben sollen. Sie habe jedoch nicht gestehen können, weil sie nichts getan habe. Sie sei noch einmal dazu befragt worden, weshalb bei ihrer Party so viele gebildete reiche Leute gewesen seien und was diese gemacht hätten. Nach diesen zwei Monaten sei sie in ein Krankenhaus – das römisch 40 -Spital – eingeliefert worden, weil es ihr sehr schlecht gegangen sei. Sie sei mit einer Kette ans Bett gefesselt gewesen. Es handle sich um ein berühmtes Spital, das zu SEPAH gehöre, damit sie die Leute kontrollieren könnten. Sie habe sich eine Woche im Krankenhaus aufgehalten, ohne richtig behandelt zu werden. Sie sei dann entlassen worden und habe 500 Millionen Toman als Kaution zahlen müssen. Anschließend sei sie sechs Monate zu Hause gewesen, denn sie habe sich nicht bewegen können. Es hätte einen Gerichtstermin geben sollen, allerdings könne man im Iran auch ohne Gerichtstermin verurteilt werden. Nach diesen sechs Monaten habe sie wieder etwas gehen können und sei daher zum Gericht gegangen und habe nach ihrem Verfahren gefragt. Da sie finanziell sehr gut gestellt gewesen sei, habe sie um ein spanisches Visum angesucht und dieses auch erhalten. Sie habe sich 14 Tage in Spanien aufgehalten und sei dann zurückgeflogen. Am Flughafen im Iran sei sie verhaftet worden. Sie sei ihre Ausreise betreffend befragt worden und habe ihren Reisepass mit dem Visum gezeigt. Sie sei in Haft genommen und in eine Einzelzelle gesperrt worden, wo sie einen Monat verbracht habe. Ihr Reisepass sei durch SEPAH sichergestellt worden. Sie habe eine Kaution leisten müssen und sei dann freigelassen worden. Als Kaution habe eine auf einen anderen Namen lautende Wohnungsurkunde gedient und jemand habe für sie bürgen müssen. Zunächst habe das Urteil auf Hinrichtung nach dem Mofsed-e-filarz gelautet, danach sei es jedoch auf 17 Jahre Haft und 100 Peitschenhiebe geändert worden. Sie habe einen Anwalt bevollmächtigt, welcher Beschwerde erhoben habe. An einem Tag habe sie der Hausmeister angerufen und ihr mitgeteilt, dass viele Leute von SEPAH da seien und vieles mitgenommen und anschließend die Wohnung versiegelt hätten. Am Abend habe ihr Anwalt sie angerufen und erzählt, dass er auch verhaftet worden sei. Ihr Anwalt habe ihr geraten, zu fliehen. Leute hätten nach ihr gesucht.

Mit Bescheid des BFA vom 25.03.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz vom 17.05.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde der BP nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des BFA vom 25.03.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz vom 17.05.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BP nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2023, W242 2270503-1/7E, wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 25.03.2023 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der BP keine asylrelevante Verfolgung aufgrund unterstellter oder tatsächlicher regimekritischer Handlungen oder der Veranstaltung einer „unislamischen Feier“ drohe. Weiters wurde festgestellt, dass die BP im Iran auch sonst keiner konkreten und individuellen Gefahr ausgesetzt sei, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen verfolgt zu werden. Eine Rückkehr in den Iran, in ihre Heimatstadt XXXX , sei möglich. Der BP würde bei einer Rückkehr in den Iran kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen. Es könne ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung der BP nach XXXX mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sei. Die BP sei im Iran geboren, spreche die Landessprache und verfüge über Angehörige im Herkunftsstaat. Sie sei dazu in der Lage, ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch die Teilnahme am Erwerbsleben eigenständig zu bestreiten. Die BP sei mit den iranischen Gepflogenheiten vertraut und mit diesen sozialisiert worden. Sie verfüge über eine mehrjährige Schulbildung, habe ein Studium absolviert und mehr als 20 Jahre Berufserfahrung. Im Iran habe die BP bis zu ihrer Ausreise selbst für ihren Lebensunterhalt gesorgt. Die BP laufe im Falle der Rückkehr nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es würden keine außergewöhnlichen Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der BP in den Iran ausschließen würden. Die BP könne dort ihre Existenz – zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Ihre Familienangehörigen könnten sie im Falle einer Rückkehr unterstützen, sodass ihr eine Unterkunft und die Grundversorgung zur Verfügung stünden.Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der BP keine asylrelevante Verfolgung aufgrund unterstellter oder tatsächlicher regimekritischer Handlungen oder der Veranstaltung einer „unislamischen Feier“ drohe. Weiters wurde festgestellt, dass die BP im Iran auch sonst keiner konkreten und individuellen Gefahr ausgesetzt sei, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen verfolgt zu werden. Eine Rückkehr in den Iran, in ihre Heimatstadt römisch 40 , sei möglich. Der BP würde bei einer Rückkehr in den Iran kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen. Es könne ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung der BP nach römisch 40 mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sei. Die BP sei im Iran geboren, spreche die Landessprache und verfüge über Angehörige im Herkunftsstaat. Sie sei dazu in der Lage, ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch die Teilnahme am Erwerbsleben eigenständig zu bestreiten. Die BP sei mit den iranischen Gepflogenheiten vertraut und mit diesen sozialisiert worden. Sie verfüge über eine mehrjährige Schulbildung, habe ein Studium absolviert und mehr als 20 Jahre Berufserfahrung. Im Iran habe die BP bis zu ihrer Ausreise selbst für ihren Lebensunterhalt gesorgt. Die BP laufe im Falle der Rückkehr nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es würden keine außergewöhnlichen Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der BP in den Iran ausschließen würden. Die BP könne dort ihre Existenz – zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Ihre Familienangehörigen könnten sie im Falle einer Rückkehr unterstützen, sodass ihr eine Unterkunft und die Grundversorgung zur Verfügung stünden.

In beweiswürdigender Hinsicht kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass sich das Vorbringen der BP in Anbetracht der Widersprüche, zahlreichen Unstimmigkeiten und in weiten Teilen vagen Schilderungen insgesamt als nicht glaubhaft darstelle und nicht als asylrelevant anzusehen gewesen sei. Persönliche Fluchtgründe in Bezug auf den Iran seien somit nicht glaubhaft geltend gemacht worden.

1.2.2. Erster Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich:

Die BP stellte am 21.02.2024 ihren ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich.

In ihrer Erstbefragung am 21.02.2024 brachte die BP im Wesentlichen vor, dass ihre bisherigen Fluchtgründe nach wie vor aufrecht bleiben würden und sich nicht verändert hätten. Bei ihrer Befragung beim Richter sei sie benachteiligt und rassistisch behandelt worden. Der Richter habe nicht einmal versucht ihre Akte bzw. ihren Fluchtgrund zu lesen. Er habe von Beginn an gesagt, dass er ihre Angaben nicht glaube, und das schon im Vorraum, bevor sie überhaupt in den Einvernahmeraum gelangt seien. Sie habe eine Anzeige gegen diesen erstatten wollen. Man hat ihr davon aber abgeraten. Aus diesem Grund wolle sie ihr Verfahren erneut eröffnen.

In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.02.2024 brachte die BP – zu neuen Fluchtgründen befragt – im Wesentlichen vor, dass sie zum Tode verurteilt worden sei, dieses Urteil sei noch aufrecht. Im Iran habe sie eine eigene Firma und ein gutes Einkommen gehabt, aber wegen der Todesstrafe könne sie nicht zurückkehren. Sie habe ein Haus angemietet, dorthin habe sie ihre Freunde eingeladen. Das Haus habe unter anderem auch ein Schwimmbad, einen Billard- und einen Poker-Tisch. Plötzlich seien die Beamten von ETLAAT SEPAH gekommen und hätten ihnen vorgeworfen, Glücksspiele gespielt zu haben, obwohl das nicht gestimmt habe. Sie hätten überhaupt nicht gespielt. Die Beamten hätten sie mitgenommen und ihr vorgeworfen, gegen die Regierung aktiv gewesen zu sein. Sie habe auch die vorgelegten Unterlagen, also das falsche Geständnis, nicht unterschrieben. Sie sei auch gefoltert und zum Tode verurteilt worden. Sie habe auch betont, dass sie nicht gespielt habe und sich bei diesen Spielen nicht auskenne. Nachgefragt seien ca. 10 Personen gekommen, sie seien in Zivil gekleidet gewesen und hätten Bärte getragen. Zunächst habe sie gedacht, dass diese Polizeibeamten seien, dann habe sie festgestellt, dass diese von der SEPAH seien. Sie sei zwei Monate lang im Gefängnis gewesen und, da sie Nasenblutungen und einen Nasenbruch gehabt habe und eine Zehe unter der Folterung gebrochen wurde, seien sie gezwungen gewesen, sie ins Krankenhaus zu bringen. Ein Richter habe dann beschlossen, dass sie gegen eine Kaution von 500 Millionen Tuman ins Krankenhaus gehen dürfe, was sie auch getan habe. Vom Krankenhaus sei sie dann zwei Mal ins Gericht gegangen. Sie sei in Europa auf Urlaub gewesen und als sie in den Iran zurückgekommen sei, sei sie gleich am Flughafen festgenommen und wieder einen Monat lang gefoltert worden. Da sie sie zu Unrecht eingesperrt und gefoltert hätten, habe sie ihnen gesagt, dass sie sie beim internationalen Gericht anzeigen werde. Die BP gab weiters an, dass sie die Papiere ihrer Wohnung als Kaution für ihre Freilassung hinterlegen habe müssen. Befragt, ob sie alle ihre Gründe dargelegt habe, wiederholte sie, dass sie im Falle einer Rückkehr hingerichtet werde.

Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2024, Zl. XXXX , wurde der Folgeantrag der BP auf internationalen Schutz vom 21.02.2024 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde der BP nicht erteilt.Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Folgeantrag der BP auf internationalen Schutz vom 21.02.2024 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BP nicht erteilt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2024, W153 2270503-2/4E, wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 06.08.2024 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die BP bei ihrem zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine neuen Fluchtgründe oder entscheidungsrelevante Neuerungen vorgebracht habe. Die Behörde habe das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt und den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt. Es seien auch keine Umstände eingetreten, wonach der BP im Iran aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihr im Falle einer Rückkehr in den Iran die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Durch eine Rückkehr in den Iran würde die BP nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht sein. Ebenso wenig würde für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen.

In beweiswürdigender Hinsicht kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die BP im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorbracht habe, sei festzustellen gewesen, weil sie sich in der Erstbefragung sowie vor der Behörde immer nur auf den ursprünglichen Fluchtgrund des bereits abgeschlossenen Verfahrens bezogen habe.

1.2.3. Zweiter Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich:

Die BP stellte am 20.01.2025 ihren zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich.

In ihrer Erstbefragung am 21.01.2025 brachte die BP im Wesentlichen vor, dass sie bereits drei Jahre hier in Österreich gewesen und keinen positiven Bescheid erhalten habe. Man habe sie in Österreich auch sehr schlecht behandelt, weshalb sie Österreich verlassen habe und nach Deutschland weitergezogen sei, um dort einen Asylantrag zu stellen. Derzeit möchte sie auch keinen Asylantrag in Österreich stellen, weil sie nicht hier bleiben möchte.

Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2025, Zl. XXXX , wurde der Folgeantrag der BP auf internationalen Schutz vom 20.01.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde der BP nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen die BP ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Folgeantrag der BP auf internationalen Schutz vom 20.01.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BP nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die BP ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Das BFA stellte fest, dass die BP betreffend ihre Fluchtgründe aus den Vorverfahren keine entscheidungsrelevanten Änderungen angeführt habe. Sie habe keine neuen glaubhaften und asylrelevanten Gründe vorgebracht und habe sich daher kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben.

1.2.4. Dritter Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich:

Die BP stellte am 15.12.2025 ihren dritten – den nunmehr verfahrensgegenständlichen – Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich.

In ihrer Erstbefragung am 15.12.2025 brachte die BP im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund der Dublinverordnung Deutschland verlassen und nach Österreich habe kommen müssen. Sollte Österreich von der Zuständigkeit her ablaufen, dann würde sie noch heute nach Deutschland reisen. Ihr sei erklärt worden, dass Deutschland erst für sie zuständig sei, wenn Österreich sie nicht mehr wolle. Im Iran sei ihr Leben in Gefahr. Sie befürchte strafrechtliche Verfolgung der Behörden. Sie habe ihre Gründe in den bisherigen Verfahren genannt, welche vom Gericht nicht korrekt protokolliert worden seien. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, dass ihr Leben in Gefahr sei und fürchte eine Haftstrafe.

In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.09.2025 gab die BP an, dass sie in ihren Vorverfahren alle ihre Fluchtgründe angegeben habe. Ihre Fluchtgründe aus den Vorverfahren seien noch aufrecht. Ihre alten Fluchtgründe seien noch aufrecht. Das Problem, das sie damals im Iran gehabt habe, bestehe immer noch. Wenn diese Probleme nicht wären, würde sie freiwillig zurückreisen. In ihren Vorverfahren habe sie schon angegeben, dass ihr Leben im Iran in Gefahr sei und sie eine Verfolgung durch den Geheimdienst (IRGC) befürchte. Sie möchte nicht in Österreich bleiben. Sie würde gerne wieder nach Deutschland reisen. Deutschland habe sie gut aufgenommen. Sie habe dort auch gearbeitet. In ihren Vorverfahren sei sie nicht erst genommen worden und keiner habe ihr zugehört. Es seien auch viele Fehler in ihren Vorverfahren passiert. Ihr sei vorgeworfen worden, dass sie keinen Deutschkurs gemacht habe. Ihr sei auch vorgeworfen worden, dass sie nicht gearbeitet habe, auch keine freiwilligen Arbeiten, obwohl sie Bestätigungen dafür gehabt habe. Ihr sei auch vorgeworfen worden, dass sie keine Freunde und sich auch nicht integriert habe. Das seien die Fehler gewesen, die in den Vorverfahren passiert seien. Das seien alle ihre Gründe, warum sie jetzt einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stelle. Sonstige neue Gründe habe sie nicht. Über Vorhalt, dass über ihren Fluchtgrund mehrmals rechtskräftig entschieden worden sei, gab die BP an, dass sie mit anderen Organisationen wie den UN usw. sprechen würde, da Österreich ihr nicht glaube. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte sie, dass sie getötet werde. Jetzt sei es noch unsicherer dort.

Mit dem – nunmehr angefochtenen – Bescheid des BFA vom 02.03.2026, Zl. XXXX , wurde der Folgeantrag der BP auf internationalen Schutz vom 15.12.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde der BP nicht erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem – nunmehr angefochtenen – Bescheid des BFA vom 02.03.2026, Zl. römisch 40 , wurde der Folgeantrag der BP auf internationalen Schutz vom 15.12.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BP nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Das BFA stellte fest, die BP im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Es sei nicht feststellbar gewesen, dass sie einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Iran ausgesetzt gewesen sei oder im Falle einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre.

Seit der zuletzt ergangenen inhaltlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2023, W242 2270503-1/7E, ist keine entscheidungswesentliche Änderung der Fluchtgründe der BP eingetreten.

Am 28.02.2026 begann ein militärischer Konflikt zwischen den USA und Israel einerseits und dem Iran andererseits, im Zuge dessen zahlreiche Angriffe auf das iranische Staatsgebiet erfolgt sind und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weiterhin fortgesetzt wurden.

Am 28.02.2026 haben Israel und die USA den Iran mittels Luftschlägen angegriffen, wobei die Angriffe mit Stand 02.03.2026 noch andauerten. Bis zum 01.03.2026 abends haben die US-amerikanischen und israelischen Streitkräfte nach US-Angaben rund 2.000 Ziele angegriffen, wobei der Schwerpunkt der Angriffe bis einschließlich 02.03.2026 auf Teheran als politischem Zentrum des Landes lag.

Es ist eine entscheidungswesentliche Änderung der die BP betreffenden allgemeinen Lage im Iran eingetreten und sind neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass die BP nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:

Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zum Iran aus dem COI-CMS, Version 12, Datum der Veröffentlichung 12.02.2026:

Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2026-02-11 17:02

Aktualisierungshinweis

Bei der gültigen Aktualisierung handelt es sich um eine Teilaktualisierung der Länderinformationen vom 15.1.2026 anlässlich inzwischen bekannt gewordener Informationen rund um die umfangreichen Proteste, die Ende Dezember 2025 begannen und insbesondere am 8.1. und 9.1.2026 gewaltsam niedergeschlagen wurden. Die letzten inhaltlichen Änderungen in den jeweiligen Kapiteln wurden zwischen dem 4.2. (Kap. "Politische Lage") und 10.2.2026 (Kap. "Zugang zu Informationen im Internet, National Information Network (NIN/SHOMA)") vorgenommen.

Anmerkung zur israelischen Operation "Rising Lion" und dem anschließenden militärischen Konflikt zwischen Iran und Israel (13.-24.6.2025)

In Einklang mit dem gesetzlich festgeschriebenen Auftrag der Staatendokumentation werden nachstehend asylrelevante Tatsachen aufgearbeitet. Informationen zur völkerrechtlichen Einordnung der Operation "Rising Lion", der US-amerikanischen Operation "Midnight Hammer" und Irans militärischer Antwort auf die Operationen werden daher nicht wiedergegeben.

Anmerkungen zu verwendeten Begriffen

"Iran" ist ein sehr alter Ländername, der von Rez? Sch?h zwischen den beiden Weltkriegen wiederbelebt wurde und in Farsi ohne Artikel verwendet wird. Insofern besteht kein Grund, "Iran" mit dem Artikel zu benutzen. Dass die deutsche Umgangssprache in diesem Fall heute meist vom Artikel Gebrauch macht, liegt vielmehr an einer fehlerhaften Übersetzung aus dem Französischen. Das Iranistik-Institut der Uni Marburg empfiehlt daher für das Deutsche die Verwendung ohne Artikel. Dieser Empfehlung wird in den vorliegenden Länderinformationen Folge geleistet.

In diesen Länderinformationen wird der Begriff "Regime" als eine durch Regierung, Verwaltungsapparat und andere Akteure verkörperte Staatsgewalt verstanden, ohne eine Wertung bezüglich der Legitimität der Herrschaft vorzunehmen. "Regime" umfasst dabei - im Gegensatz zu "Regierung" im deutschen Sprachgebrauch - nicht nur die offizielle exekutive Staatsgewalt eines Herrschaftssystems, sondern darüber hinaus auch informelle Machtstrukturen, die im iranischen Kontext erheblichen Einfluss auf Entscheidungen und Handeln der Regierung nehmen können. "Regime" wird dem Begriff "Regierung" im Sinne einer präzisen Ausdrucksweise nachstehend daher dann vorgezogen, wenn diese informellen Aspekte des Machtapparats mitgemeint sind.

Anmerkung zu Währungsumrechnungen

In Iran gibt es verschiedene Wechselkurse für die Landeswährung Rial (IRR), die mitunter beträchtlich variieren und mit unterschiedlichen Berechtigungen zugänglich sind. Informationen zum System der multiplen Wechselkurse in Iran können dem im Dezember 2024 veröffentlichten Themenbericht der Staatendokumentation "Finanztransfers zwischen Iran und Europa" entnommen werden, der im COI-CMS und auf ecoi.net zu finden ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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