Entscheidungsdatum
24.03.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W122 2290345-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch BERCHTOLD & KOLLERICS Rechtsanwälte in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21.12.2023, Zl. XXXX , betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch BERCHTOLD & KOLLERICS Rechtsanwälte in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21.12.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2026 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin ab XXXX aufgrund einer fehlerhaften Eintragung in Folge einer Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Sinne des § 254 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) in Verbindung mit § 134 Abs. 1 Z 2 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) eine Gehaltsstufe zu hoch eingestuft wurde und ihre korrigierte besoldungsrechtliche Stellung mit Stichtag 01.10.2023 daher wie folgt lautet: Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, Gehaltsstufe 13 (nächste Vorrückung 01.02.2024). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Überleitung in das „A-Schema" eine Dienstgebermitteilung als „Optionshilfe" erhalten habe, in der ihre besoldungsrechtliche Stellung in einem Vorher-Nachher-Vergleich gegenübergestellt worden sei. Dabei sei unrichtigerweise in der Spalte „Einstufung vorher (Verw.Grp.B/DKI. III)" die Gehaltsstufe 4 mit nächster Vorrückung XXXX und daraus resultierend in der Spalte „Einstufung nachher (Verw.Grp.A2/ Grundlaufbahn)" ebenfalls die Gehaltsstufe 4 mit nächster Vorrückung XXXX ausgewiesen worden. Richtigerweise wäre gemäß § 134 Abs. 1 Z 2 GehG idF BGBL Nr. 43/1995 die Gehaltsstufe 3 nach der Überleitung unverändert geblieben. Resultierend daraus sei die Beschwerdeführerin in Folge ihrer Überleitung um jeweils exakt eine Gehaltsstufe zu hoch eingestuft. Die fehlerbehaftete Einstufung habe auch bei der Überleitung in das neue Besoldungssystem des Bundes (BGBl. I Nr. 32/2015) mit Wirkung vom 01.03.2015, bei der die fehlerhaften Bezüge für die Neuberechnung der Entlohnungsstufe herangezogen worden seien, fortbestanden. Im Rahmen der 2. Dienstrechts-Novelle, BGBl. I Nr. 58/2019, sei ihre besoldungsrechtliche Stellung gemäß § 169f GehG bescheidmäßig neu festzusetzen gewesen. Ihr Besoldungsdienstalter habe sich infolgedessen um 149 Tage verbessert, wobei abermals die unrechtmäßige Einstufung übernommen worden sei. Diese sei daher zu korrigieren. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin ab römisch 40 aufgrund einer fehlerhaften Eintragung in Folge einer Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Sinne des Paragraph 254, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer 2, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) eine Gehaltsstufe zu hoch eingestuft wurde und ihre korrigierte besoldungsrechtliche Stellung mit Stichtag 01.10.2023 daher wie folgt lautet: Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, Gehaltsstufe 13 (nächste Vorrückung 01.02.2024). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Überleitung in das „A-Schema" eine Dienstgebermitteilung als „Optionshilfe" erhalten habe, in der ihre besoldungsrechtliche Stellung in einem Vorher-Nachher-Vergleich gegenübergestellt worden sei. Dabei sei unrichtigerweise in der Spalte „Einstufung vorher (Verw.Grp.B/DKI. römisch drei)" die Gehaltsstufe 4 mit nächster Vorrückung römisch 40 und daraus resultierend in der Spalte „Einstufung nachher (Verw.Grp.A2/ Grundlaufbahn)" ebenfalls die Gehaltsstufe 4 mit nächster Vorrückung römisch 40 ausgewiesen worden. Richtigerweise wäre gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer 2, GehG in der Fassung BGBL Nr. 43/1995 die Gehaltsstufe 3 nach der Überleitung unverändert geblieben. Resultierend daraus sei die Beschwerdeführerin in Folge ihrer Überleitung um jeweils exakt eine Gehaltsstufe zu hoch eingestuft. Die fehlerbehaftete Einstufung habe auch bei der Überleitung in das neue Besoldungssystem des Bundes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,) mit Wirkung vom 01.03.2015, bei der die fehlerhaften Bezüge für die Neuberechnung der Entlohnungsstufe herangezogen worden seien, fortbestanden. Im Rahmen der 2. Dienstrechts-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, sei ihre besoldungsrechtliche Stellung gemäß Paragraph 169 f, GehG bescheidmäßig neu festzusetzen gewesen. Ihr Besoldungsdienstalter habe sich infolgedessen um 149 Tage verbessert, wobei abermals die unrechtmäßige Einstufung übernommen worden sei. Diese sei daher zu korrigieren.
3. Mit Schriftsatz vom 18.01.2024 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang.
4. Mit am 16.04.2024 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin sowie deren Rechtsvertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin sowie deren Rechtsvertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin steht seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen. 1.1. Die Beschwerdeführerin steht seit römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
Anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wurde mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , ihr Vorrückungsstichtag mit XXXX festgesetzt (Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 3, mit nächster Vorrückung XXXX ). Anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wurde mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , ihr Vorrückungsstichtag mit römisch 40 festgesetzt (Verwendungsgruppe B, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 3, mit nächster Vorrückung römisch 40 ).
1.2. Mit Stichtag XXXX wurde die Beschwerdeführerin in die Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes übergeleitet. Ihre daraus resultierende Einstufung wurde im Rahmen der Überleitung in das neue Besoldungssystem des Bundes, BGBl. I Nr. 32/2015, mit Wirkung vom 01.03.2015 herangezogen.1.2. Mit Stichtag römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin in die Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes übergeleitet. Ihre daraus resultierende Einstufung wurde im Rahmen der Überleitung in das neue Besoldungssystem des Bundes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, mit Wirkung vom 01.03.2015 herangezogen.
1.3. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 01.04.2021, Zl. XXXX , wurde das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin gemäß § 169f GehG zum Ablauf des 28.02.2015 mit 6.414,8334 Tagen neu festgesetzt und damit ihr Besoldungsdienstalter nach der pauschalen Überleitung gemäß § 169c GehG um 149 Tage verbessert. 1.3. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 01.04.2021, Zl. römisch 40 , wurde das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 169 f, GehG zum Ablauf des 28.02.2015 mit 6.414,8334 Tagen neu festgesetzt und damit ihr Besoldungsdienstalter nach der pauschalen Überleitung gemäß Paragraph 169 c, GehG um 149 Tage verbessert.
Eine Feststellung des Besoldungsdienstalters der Beschwerdeführerin entsprechend der Novelle des GehG 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, ist noch nicht erfolgt. Eine Feststellung des Besoldungsdienstalters der Beschwerdeführerin entsprechend der Novelle des GehG 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, ist noch nicht erfolgt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind dem behördlichen Verwaltungsakt, der Beschwerde und der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHP) unstrittig zu entnehmen.
Dass eine Neufeststellung des Besoldungsdienstalters der Beschwerdeführerin entsprechend der Novelle des GehG 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, noch nicht erfolgt ist, ergibt sich aus den Angaben des Vertreters der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHP, S. 4).Dass eine Neufeststellung des Besoldungsdienstalters der Beschwerdeführerin entsprechend der Novelle des GehG 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, noch nicht erfolgt ist, ergibt sich aus den Angaben des Vertreters der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHP, Sitzung 4).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest.
Zu A)
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, (GehG) in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, (GehG) in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:
„Einstufung und Vorrückung
§ 8.Paragraph 8,
(1) Das Gehalt beginnt in der Gehaltsstufe 1. Wenn für die Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihr oder ihm das Gehalt der niedrigsten Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der Beamtin oder des Beamten und ihre oder seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.
(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Beamtin oder der Beamte weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.
[…]
Überleitung bestehender Dienstverhältnisse
§ 169c.Paragraph 169 c,
(1) Alle Beamtinnen und Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. bei bestimmten Verwendungsgruppen vier Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung oder durch Beförderung in höhere Gehaltsstufen vor.(1) Alle Beamtinnen und Beamten der in Paragraph 169 d, angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. bei bestimmten Verwendungsgruppen vier Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung oder durch Beförderung in höhere Gehaltsstufen vor.
(2) Die Überleitung der Beamtin oder des Beamten in das neue Besoldungssystem erfolgt durch eine pauschale Festsetzung ihres oder seines Besoldungsdienstalters. Für die pauschale Festsetzung ist der Überleitungsbetrag maßgebend. Der Überleitungsbetrag ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. Hat die Beamtin oder der Beamte für den Februar 2015 kein Gehalt erhalten oder wurde sie oder er während des Monats in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, ist als Überleitungsmonat jener vor Februar 2015 gelegene Monat heranzuziehen, in welchem die Beamtin oder der Beamte zuletzt ein Gehalt einer einzigen Verwendungsgruppe erhalten hat. Der Überleitungsbetrag erhöht sich dabei entsprechend dem Ausmaß der erfolgten Anpassungen der für die Beamtin oder den Beamten maßgebenden Gehaltsansätze durch Bundesgesetz oder Verordnung zwischen dem Überleitungsmonat und Februar 2015.
[…]
(3) Das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12. Februar 2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Gleicht der Überleitungsbetrag dem niedrigsten für eine Gehaltsstufe in derselben Verwendungsgruppe angeführten Betrag, so ist diese Gehaltsstufe maßgebend. Alle Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.
(4) Das nach Abs. 3 festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.(4) Das nach Absatz 3, festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.
[…]
(6) Das nach den Abs. 3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das Besoldungsdienstalter der Beamtin oder des Beamten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der Bezüge ab 1. März 2015 zugrunde zu legen, wobei ein allfälliger Vorbildungsausgleich als bereits in Abzug gebracht gilt. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt. Wenn als Überleitungsmonat ein vor dem Februar 2015 liegender Monat herangezogen wurde, sind die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Ablauf des Februar 2015 nach Maßgabe des § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Wenn das neue Gehalt der Beamtin oder des Beamten geringer ist als der Überleitungsbetrag, erhält sie oder er bis zur Vorrückung in eine den Überleitungsbetrag übersteigende Gehaltsstufe eine ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß des Fehlbetrags als Ergänzungszulage nach § 3 Abs. 2. Die Gegenüberstellung erfolgt einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen oder außerordentlicher Vorrückungen.(6) Das nach den Absatz 3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das Besoldungsdienstalter der Beamtin oder des Beamten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der Bezüge ab 1. März 2015 zugrunde zu legen, wobei ein allfälliger Vorbildungsausgleich als bereits in Abzug gebracht gilt. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt. Wenn als Überleitungsmonat ein vor dem Februar 2015 liegender Monat herangezogen wurde, sind die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Ablauf des Februar 2015 nach Maßgabe des Paragraph 10, für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Wenn das neue Gehalt der Beamtin oder des Beamten geringer ist als der Überleitungsbetrag, erhält sie oder er bis zur Vorrückung in eine den Überleitungsbetrag übersteigende Gehaltsstufe eine ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß des Fehlbetrags als Ergänzungszulage nach Paragraph 3, Absatz 2, Die Gegenüberstellung erfolgt einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen oder außerordentlicher Vorrückungen.
(6a) Das nach den Abs. 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter ist auch der Bemessung der Bezüge für Zeiten vor dem 1. März 2015 zugrunde zu legen. Eine Neubemessung der gebührenden Bezüge und Nebengebühren durch die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 6 für Zeiten vor dem 1. März 2015 ausschließlich auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu erfolgen. Alle vor dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 (12. Februar 2015) geltenden Bestimmungen über die Beträge für Bezüge und Vergütungen und die weiteren besoldungsrechtlichen Bestimmungen sind dabei in der jeweils geltenden Fassung unverändert anzuwenden, soweit ihre Anwendung nicht durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 ausgeschlossen wurde. § 8 ist daher ausschließlich in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 anzuwenden, für die Einstufung und Vorrückung ist somit auch für Zeiten vor dem 1. März 2015 ausschließlich das nach den Abs. 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter maßgebend.(6a) Das nach den Absatz 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter ist auch der Bemessung der Bezüge für Zeiten vor dem 1. März 2015 zugrunde zu legen. Eine Neubemessung der gebührenden Bezüge und Nebengebühren durch die Dienstbehörde hat gemäß Absatz 6, für Zeiten vor dem 1. März 2015 ausschließlich auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu erfolgen. Alle vor dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 (12. Februar 2015) geltenden Bestimmungen über die Beträge für Bezüge und Vergütungen und die weiteren besoldungsrechtlichen Bestimmungen sind dabei in der jeweils geltenden Fassung unverändert anzuwenden, soweit ihre Anwendung nicht durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, ausgeschlossen wurde. Paragraph 8, ist daher ausschließlich in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, anzuwenden, für die Einstufung und Vorrückung ist somit auch für Zeiten vor dem 1. März 2015 ausschließlich das nach den Absatz 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter maßgebend.
Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 169f.Paragraph 169 f,
(1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und2. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,)
ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
[…]
(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag(4) Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
1. von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,
2. von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und
3. von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.
Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
[…]
(9) Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß § 169g in der geltenden Fassung tritt. Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.(9) Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits gemäß Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(9a) Bei der Beamtin oder dem Beamten,
1. deren oder dessen Besoldungsdienstalter gemäß Abs. 4 in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, geltenden Fassung oder1. deren oder dessen Besoldungsdienstalter gemäß Absatz 4, in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, geltenden Fassung oder
2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin gemäß Abs. 5 in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung gemäß Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin gemäß Absatz 5, in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung gemäß Absatz 4, oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“
3.2. Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt:
Die besoldungsrechtliche Stellung kann zwar zur Klarstellung eines strittigen Rechtsverhältnisses auch amtswegig festgestellt werden. Dies kann jedoch – abgesehen von einzelnen Ausnahmen wie bei Fixbezügen – nicht ohne Bezug zum Besoldungsdienstalter erfolgen, da das Besoldungsdienstalter gemäß § 8 Abs. 2 GehG unmittelbare Auswirkungen auf die besoldungsrechtliche Stellung hat.Die besoldungsrechtliche Stellung kann zwar zur Klarstellung eines strittigen Rechtsverhältnisses auch amtswegig festgestellt werden. Dies kann jedoch – abgesehen von einzelnen Ausnahmen wie bei Fixbezügen – nicht ohne Bezug zum Besoldungsdienstalter erfolgen, da das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 8, Absatz 2, GehG unmittelbare Auswirkungen auf die besoldungsrechtliche Stellung hat.
Die Beschwerdeführerin wurde zwar aufgrund ihres von der belangten Behörde plausibel als fehlerhaft dargestellten bisherigen Gehalts im Jahr 2015 in eine Gehaltstufe eingereiht, die (ohne Betrachtung eines Überstellungsverlustes und gehemmter Vorrückungen) zu einer fehlerhaften Feststellung ihres Besoldungsdienstalters mit Bescheid vom 01.04.2021 geführt haben dürfte. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und ist durch einen noch zu erlassenden Bescheid zum Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin nach der Novelle des GehG 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, aufgrund aktueller Rechtslage hinkünftig zu ersetzen sein.Die Beschwerdeführerin wurde zwar aufgrund ihres von der belangten Behörde plausibel als fehlerhaft dargestellten bisherigen Gehalts im Jahr 2015 in eine Gehaltstufe eingereiht, die (ohne Betrachtung eines Überstellungsverlustes und gehemmter Vorrückungen) zu einer fehlerhaften Feststellung ihres Besoldungsdienstalters mit Bescheid vom 01.04.2021 geführt haben dürfte. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und ist durch einen noch zu erlassenden Bescheid zum Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin nach der Novelle des GehG 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, aufgrund aktueller Rechtslage hinkünftig zu ersetzen sein.
Insofern die Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass im Rahmen der 2. Dienstrechts-Novelle, BGBl. I Nr. 58/2019, ihre besoldungsrechtliche Stellung gemäß § 169f Abs. 1 GehG bescheidmäßig neu festzusetzen war und sich ihr Besoldungsdienstalter infolgedessen um 149 Tage verbessert habe, wobei abermals die unrechtmäßige besoldungsrechtliche Einstufung der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, Gehaltsstufe 14 (nächste Vorrückung 01.02.2024) anstatt richtigerweise die Gehaltsstufe 13 übernommen worden sei, erkennt sie zwar die oben beschriebene Bedeutung des Besoldungsdienstalters für die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin an, wendet aber nicht den damals bindenden Spruch des Bescheides vom 01.04.2021 (Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters der Beschwerdeführerin zum Ablauf des 28.02.2015 mit 6.414,8334 Tagen) an. Gemäß § 8 Abs. 2 GehG wird jedoch jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, unmittelbar für die Einstufung und die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.Insofern die Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass im Rahmen der 2. Dienstrechts-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, ihre besoldungsrechtliche Stellung gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG bescheidmäßig neu festzusetzen war und sich ihr Besoldungsdienstalter infolgedessen um 149 Tage verbessert habe, wobei abermals die unrechtmäßige besoldungsrechtliche Einstufung der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, Gehaltsstufe 14 (nächste Vorrückung 01.02.2024) anstatt richtigerweise die Gehaltsstufe 13 übernommen worden sei, erkennt sie zwar die oben beschriebene Bedeutung des Besoldungsdienstalters für die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin an, wendet aber nicht den damals bindenden Spruch des Bescheides vom 01.04.2021 (Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters der Beschwerdeführerin zum Ablauf des 28.02.2015 mit 6.414,8334 Tagen) an. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, GehG wird jedoch jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, unmittelbar für die Einstufung und die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.
Zusätzlich zur unterbliebenen Beachtung des Besoldungsdienstalters verfängt der Vorwurf der mangelnden Nachvollziehbarkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides, da eine festgestellte Gehaltsstufe 10 zum XXXX (Versetzung der Beschwerdeführerin) trotz Überleitung weder mit der Gehaltsstufe 8 noch mit der Gehaltsstufe 9 im März 2015 korrelliert (ungeachtet von Hemmungen und Überstellungsverlust).Zusätzlich zur unterbliebenen Beachtung des Besoldungsdienstalters verfängt der Vorwurf der mangelnden Nachvollziehbarkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides, da eine festgestellte Gehaltsstufe 10 zum römisch 40 (Versetzung der Beschwerdeführerin) trotz Überleitung weder mit der Gehaltsstufe 8 noch mit der Gehaltsstufe 9 im März 2015 korrelliert (ungeachtet von Hemmungen und Überstellungsverlust).
Es mag zutreffen, dass bei der Option der Beschwerdeführerin im Jahr XXXX im Rahmen der Überleitung eine falsche Gehaltsstufe vermerkt und in der Folge vollzogen wurde. Ob sich dieser Fehler zwischen XXXX und 2015 fortgesetzt hat, kann jedoch nicht nachvollzogen werden und müsste in einem allfälligen Verfahren zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters der Beschwerdeführerin geklärt werden. Dabei wäre eine Feststellung des Gehaltes vom 11.02.2015 von Bedeutung. Ob das im Februar 2015 (faktisch) zugrunde gelegte (oder rechtsrichtig zugrunde zu legende) Gehalt in einen neuen Bescheid zur Feststellung des Besoldungsdienstalters entsprechend der Novelle des GehG 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, und damit in eine neue Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung einfließen wird, hat daher an dieser Stelle dahingestellt zu bleiben.Es mag zutreffen, dass bei der Option der Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 im Rahmen der Überleitung eine falsche Gehaltsstufe vermerkt und in der Folge vollzogen wurde. Ob sich dieser Fehler zwischen römisch 40 und 2015 fortgesetzt hat, kann jedoch nicht nachvollzogen werden und müsste in einem allfälligen Verfahren zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters der Beschwerdeführerin geklärt werden. Dabei wäre eine Feststellung des Gehaltes vom 11.02.2015 von Bedeutung. Ob das im Februar 2015 (faktisch) zugrunde gelegte (oder rechtsrichtig zugrunde zu legende) Gehalt in einen neuen Bescheid zur Feststellung des Besoldungsdienstalters entsprechend der Novelle des GehG 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, und damit in eine neue Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung einfließen wird, hat daher an dieser Stelle dahingestellt zu bleiben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die die gegenständliche Verfahrenskonstellation noch nicht Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen war und die bisherige Judikatur zum Besoldungsdienstalter die Bindungswirkung des pauschalierten Besoldungsdienstalters in einem