Entscheidungsdatum
25.03.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
,
W611 2339494-1/18E
Im Namen der Republik!W611 2339494-1/18E, Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Ghana, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2026, Zahl: XXXX , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .03.2026, 14:45 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Ghana, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .03.2026, Zahl: römisch 40 , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .03.2026, 14:45 Uhr, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft seit XXXX .03.2026 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft seit römisch 40 .03.2026 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 1 VwGVG iVm. § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom XXXX .03.2026 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom römisch 40 .03.2026 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Am 23.03.2026 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und dabei die namhaft gemachte Zeugin einvernehmen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt wäre, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers nach der VwG-Aufwandersatzverordnung und für Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, darunter auch der Eingabengebühr, auferlegen.
3. Am 23.03.2026 leitete das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesamt weiter und forderte diese zur unverzüglichen Vorlage des Verwaltungsaktes sowie zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auf.
Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem Polizeianhaltezentrum sowie ein amtsärztliches Gutachten ein, welche am 24.03.2026 bei Gericht einlangten.
Weiters richtete das Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2026 eine Anfrage an die Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes, welche am 24.03.2026 einlangte.
4. Die Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt am 24.03.2026 vorgelegt. Zusätzlich langte eine mit 24.03.2026 datierte Stellungnahme des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Seitens des Bundesamtes wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz näher angeführter Kosten zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den bisherigen Verfahren:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein ghanaischer Staatsangehöriger, stellte in Italien am 10.10.2013 unter einer Alias-Identität und Angabe der nigerianischen Staatsangehörigkeit einen Antrag auf internationalen Schutz, der abgewiesen wurde (vgl. AS 5, Vw-Akt 2015-2017, OZ 16; Erstbefragung, AS 17ff, Vw-Akt 2015-2017, OZ 16; Auskunft Dublin-Einheit Italien, AS 195, Vw-Akt 2015-2017, OZ 16).1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein ghanaischer Staatsangehöriger, stellte in Italien am 10.10.2013 unter einer Alias-Identität und Angabe der nigerianischen Staatsangehörigkeit einen Antrag auf internationalen Schutz, der abgewiesen wurde vergleiche AS 5, Vw-Akt 2015-2017, OZ 16; Erstbefragung, AS 17ff, Vw-Akt 2015-2017, OZ 16; Auskunft Dublin-Einheit Italien, AS 195, Vw-Akt 2015-2017, OZ 16).
In weiterer Folge reiste er nach Österreich und stellte am 19.02.2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Fremdenregisterauszug 23.03.2026, OZ 2; Erstbefragung, AS 17ff, Vw-Akt 2015-2017, OZ 16). In weiterer Folge reiste er nach Österreich und stellte am 19.02.2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz vergleiche Fremdenregisterauszug 23.03.2026, OZ 2; Erstbefragung, AS 17ff, Vw-Akt 2015-2017, OZ 16).
1.1.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX .03.2017, rechtskräftig am XXXX .03.2017, wurde der Beschwerdeführer als Junger Erwachsener wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a SMG zu einer bedingt auf eine Probezeit von (schlussendlich) fünf Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt (vgl. Strafregisterauszug 23.03.2026, OZ 2; Strafurteil, AS 143ff, Vw-Akt 2015-2017, OZ 16).1.1.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 .03.2017, rechtskräftig am römisch 40 .03.2017, wurde der Beschwerdeführer als Junger Erwachsener wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer bedingt auf eine Probezeit von (schlussendlich) fünf Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt vergleiche Strafregisterauszug 23.03.2026, OZ 2; Strafurteil, AS 143ff, Vw-Akt 2015-2017, OZ 16).
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .11.2017, rechtskräftig am XXXX .12.2017, wurde der Beschwerdeführer als Junger Erwachsener wegen § 15, § 269 Abs. 1 erster Fall StGB sowie wegen der Vergehen gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 1 Z 1 neunter Fall, 27 Abs.2a und Abs. 3 SMG sowie § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon 9 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt (vgl. Strafregisterauszug 23.03.2026, OZ 2).Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .11.2017, rechtskräftig am römisch 40 .12.2017, wurde der Beschwerdeführer als Junger Erwachsener wegen Paragraph 15,, Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB sowie wegen der Vergehen gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, neunter Fall, 27 Absatz 2 a und Absatz 3, SMG sowie Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon 9 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt vergleiche Strafregisterauszug 23.03.2026, OZ 2).
1.1.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.02.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2017, sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den (damals angegebenen) Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (vgl. Bescheid, AS 203ff, Vw-Akt 2015-2017, OZ 16 & OZ 15).1.1.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.02.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2017, sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den (damals angegebenen) Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt vergleiche Bescheid, AS 203ff, Vw-Akt 2015-2017, OZ 16 & OZ 15).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2019, Zahl: I419 2175633-1/13E, wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.02.2015 abgewiesen (vgl. Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl I419 2175633-1; AS 221ff, INT-Akt, OZ 14).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2019, Zahl: I419 2175633-1/13E, wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.02.2015 abgewiesen vergleiche Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl I419 2175633-1; AS 221ff, INT-Akt, OZ 14).
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 27.08.2019, Ra 2019/14/0268-8, wurde der außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2019 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl I419 2175633-1, dort OZ 20; AS 307ff, INT-Akt, OZ 14).Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 27.08.2019, Ra 2019/14/0268-8, wurde der außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2019 die aufschiebende Wirkung zuerkannt vergleiche Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl I419 2175633-1, dort OZ 20; AS 307ff, INT-Akt, OZ 14).
Mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX .12.2019, Ra 2019/14/0268, wurde das angefochtene Erkenntnis infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und somit wieder das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig (vgl. Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl I419 2175633-1, dort OZ 28; AS 323ff, INT-Akt, OZ 14).Mit Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 .12.2019, Ra 2019/14/0268, wurde das angefochtene Erkenntnis infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und somit wieder das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig vergleiche Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl I419 2175633-1, dort OZ 28; AS 323ff, INT-Akt, OZ 14).
1.1.4. Im Jänner 2018 stellte das Bundesamt ein Rückübernahmeersuchen sowie ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft Nigerias (vgl. AS 23ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12).1.1.4. Im Jänner 2018 stellte das Bundesamt ein Rückübernahmeersuchen sowie ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft Nigerias vergleiche AS 23ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12).
Mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 26.06.2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum Interview vor die nigerianische Experten-Delegation am 06.07.2019 geladen (vgl. Bescheid, AS 49ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12). Der Bescheid konnte jedoch dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden (vgl. AS 85ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12). Mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 26.06.2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum Interview vor die nigerianische Experten-Delegation am 06.07.2019 geladen vergleiche Bescheid, AS 49ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12). Der Bescheid konnte jedoch dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden vergleiche AS 85ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12).
Am 26.07.2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der infolge der Behebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2019 durch den Verwaltungsgerichtshof als Beschwerdeergänzung zum (dann wieder) anhängigen Asylverfahren des Beschwerdeführers gewertet wurde (vgl. Fremdenregisterauszug 23.03.2026, OZ 2; Erstbefragung, INT-Akt 2, AS 29ff, OZ 11). Am 26.07.2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der infolge der Behebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2019 durch den Verwaltungsgerichtshof als Beschwerdeergänzung zum (dann wieder) anhängigen Asylverfahren des Beschwerdeführers gewertet wurde vergleiche Fremdenregisterauszug 23.03.2026, OZ 2; Erstbefragung, INT-Akt 2, AS 29ff, OZ 11).
1.1.5. Am 29.11.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt (vgl. AS 95ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12; AS 313, INT-Akt, OZ 14). 1.1.5. Am 29.11.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt vergleiche AS 95ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12; AS 313, INT-Akt, OZ 14).
Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX .12.2019, rechtskräftig am XXXX .12.2019, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG, 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG und 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten unter Anrechnung der Vorhaft verurteilt (vgl. Strafregisterauszug 23.03.2026, OZ 2; Verständigung Strafantritt, AS 25, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12; Strafurteil, AS 351ff, INT-Akt, OZ 14).Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 .12.2019, rechtskräftig am römisch 40 .12.2019, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG, 27 Absatz 2 a, zweiter Fall SMG und 27 Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten unter Anrechnung der Vorhaft verurteilt vergleiche Strafregisterauszug 23.03.2026, OZ 2; Verständigung Strafantritt, AS 25, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12; Strafurteil, AS 351ff, INT-Akt, OZ 14).
1.1.6. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .02.2020 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz vom 19.02.2015 (bzw. ergänzt durch den Antrag vom 26.07.2019) die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. Teilerkenntnis BVwG, AS 103ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12; AS 381 ff, INT-Akt, OZ 14).1.1.6. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .02.2020 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz vom 19.02.2015 (bzw. ergänzt durch den Antrag vom 26.07.2019) die aufschiebende Wirkung zuerkannt vergleiche Teilerkenntnis BVwG, AS 103ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12; AS 381 ff, INT-Akt, OZ 14).
1.1.7. Nach Entlassung aus der Strafhaft am XXXX .02.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages nach dem BFA-VG festgenommen und vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen (vgl. AS 61ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12). 1.1.7. Nach Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 .02.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages nach dem BFA-VG festgenommen und vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen vergleiche AS 61ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12).
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX .02.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 77 Abs. 1 und Abs. 3 iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Form einer angeordneten Unterkunftnahme sowie periodischen Meldeverpflichtung angeordnet und der Beschwerdeführer sodann aus der Festnahme entlassen (vgl. Mandatsbescheid, AS 111ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12; Entlassungsschein, AS 139, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12).Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .02.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 77, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Form einer angeordneten Unterkunftnahme sowie periodischen Meldeverpflichtung angeordnet und der Beschwerdeführer sodann aus der Festnahme entlassen vergleiche Mandatsbescheid, AS 111ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12; Entlassungsschein, AS 139, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12).
Den gelinderen Mitteln der Unterkunftnahme und periodischen Meldeverpflichtung kam der Beschwerdeführer in der Folge nicht nach (vgl. AS 151gg, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12).Den gelinderen Mitteln der Unterkunftnahme und periodischen Meldeverpflichtung kam der Beschwerdeführer in der Folge nicht nach vergleiche AS 151gg, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12).
1.1.8. Am 25.11.2020 reiste der Beschwerdeführer freiwillig und selbstständig mit einem nigerianischen Heimreisezertifikat unter einer Alias-Identität nach Äthiopien aus (vgl. Fremdenregisterauszug 23.03.2026, OZ 2; Flugtickets, AS 167, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12; Verwaltungsstrafanzeige rechtswidriger Aufenthalt, AS 193ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12). 1.1.8. Am 25.11.2020 reiste der Beschwerdeführer freiwillig und selbstständig mit einem nigerianischen Heimreisezertifikat unter einer Alias-Identität nach Äthiopien aus vergleiche Fremdenregisterauszug 23.03.2026, OZ 2; Flugtickets, AS 167, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12; Verwaltungsstrafanzeige rechtswidriger Aufenthalt, AS 193ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12).
Am 25.11.2020 wurde seitens des Bundesamtes ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, das Verfahren sowie das zuvor eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aber wieder eingestellt, da der Beschwerdeführer über keine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr verfügte (vgl. Fremdenregisterauszug 23.03.2026, OZ 2; Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, AS 169ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12). Am 25.11.2020 wurde seitens des Bundesamtes ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, das Verfahren sowie das zuvor eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aber wieder eingestellt, da der Beschwerdeführer über keine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr verfügte vergleiche Fremdenregisterauszug 23.03.2026, OZ 2; Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, AS 169ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12).
1.1.9. Das Beschwerdeverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl I419 2175633-1 wurde in weiterer Folge mit Beschluss vom 27.01.2022 eingestellt (vgl. Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl I419 2175633-1, dort OZ 40; AS 389ff, INT-Akt, OZ 14).1.1.9. Das Beschwerdeverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl I419 2175633-1 wurde in weiterer Folge mit Beschluss vom 27.01.2022 eingestellt vergleiche Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl I419 2175633-1, dort OZ 40; AS 389ff, INT-Akt, OZ 14).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2017 erwuchs sodann in Rechtskraft.
1.1.10. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber bereits im Juli 2025, reiste der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet und machte sich strafbar (vgl. Feststellungen Strafurteil zu den Tatzeitpunkten, AS 11ff, Vw-Akt 2025, OZ 13; Stellungnahme Bundesamt, OZ 17). 1.1.10. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber bereits im Juli 2025, reiste der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet und machte sich strafbar vergleiche Feststellungen Strafurteil zu den Tatzeitpunkten, AS 11ff, Vw-Akt 2025, OZ 13; Stellungnahme Bundesamt, OZ 17).
Er wurde am XXXX .09.2025 von der Polizei wegen des Verdachts des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach der Strafprozessordnung festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert. In weiterer Folge wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt und das Bundesamt darüber verständigt (vgl. Personeninfo, AS 1, Vw-Akt 2025, OZ 13).Er wurde am römisch 40 .09.2025 von der Polizei wegen des Verdachts des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach der Strafprozessordnung festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert. In weiterer Folge wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt und das Bundesamt darüber verständigt vergleiche Personeninfo, AS 1, Vw-Akt 2025, OZ 13).
1.1.11. Am 19.09.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß
§ 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wegen Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen (vgl. Festnahmeauftrag, AS 3f, Vw-Akt 2025, OZ 13).1.1.11. Am 19.09.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß , Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen vergleiche Festnahmeauftrag, AS 3f, Vw-Akt 2025, OZ 13).
1.1.12. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 01.10.2025 (dem Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft zugestellt am 06.10.2025) wurde ihm eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und ihm im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zehn Tagen zur Wahrung des Parteiengehörs eingeräumt (vgl. AS 6ff, Vw-Akt 2025, OZ 13).1.1.12. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 01.10.2025 (dem Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft zugestellt am 06.10.2025) wurde ihm eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und ihm im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zehn Tagen zur Wahrung des Parteiengehörs eingeräumt vergleiche AS 6ff, Vw-Akt 2025, OZ 13).
Diese Frist zur schriftlichen Stellungnahme ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen.
1.1.13. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .10.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt (vgl. Strafregisterauszug 23.03.2026; Strafurteil, AS 11ff, Vw-Akt 2025, OZ 13).1.1.13. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .10.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt vergleiche Strafregisterauszug 23.03.2026; Strafurteil, AS 11ff, Vw-Akt 2025, OZ 13).
Das Strafurteil befindet sich im Verwaltungsakt und wurde demnach auch dem Bundesamt übermittelt.
1.1.14. Am 23.09.2025 wurden durch das Bundesamt der Reisepass des Beschwerdeführers sowie ein spanischer Aufenthaltstitel gemäß § 39 Abs. 3 BFA-VG sichergestellt und die Dokumente gleich an das Polizeianhaltezentrum ausgefolgt (vgl. Bestätigung Sicherstellung und handschriftlicher Aktenvermerk, AS 14ff, Vw-Akt 2025, OZ 13; Feststellungen im angefochtenen Bescheid; Stellungnahme Bundesamt 24.03.2026, OZ 17).1.1.14. Am 23.09.2025 wurden durch das Bundesamt der Reisepass des Beschwerdeführers sowie ein spanischer Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG sichergestellt und die Dokumente gleich an das Polizeianhaltezentrum ausgefolgt vergleiche Bestätigung Sicherstellung und handschriftlicher Aktenvermerk, AS 14ff, Vw-Akt 2025, OZ 13; Feststellungen im angefochtenen Bescheid; Stellungnahme Bundesamt 24.03.2026, OZ 17).
1.1.15. Es erfolgten während aufrechter Strafhaft des Beschwerdeführers keine weiteren Verfahrenshandlungen des Bundesamtes, weder im Hinblick auf die Erlassung einer (neuerlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme noch im Hinblick auf eine Abschiebung. Eine Entlassungsbestätigung des Beschwerdeführers der Justizanstalt vom 09.03.2026 mit einem Entlassungstermin (tatsächliches Strafende) am XXXX .03.2026 um 08:00 Uhr ist aktenkundig (vgl. AS 59, Vw-Akt 2025, OZ 13).1.1.15. Es erfolgten während aufrechter Strafhaft des Beschwerdeführers keine weiteren Verfahrenshandlungen des Bundesamtes, weder im Hinblick auf die Erlassung einer (neuerlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme noch im Hinblick auf eine Abschiebung. Eine Entlassungsbestätigung des Beschwerdeführers der Justizanstalt vom 09.03.2026 mit einem Entlassungstermin (tatsächliches Strafende) am römisch 40 .03.2026 um 08:00 Uhr ist aktenkundig vergleiche AS 59, Vw-Akt 2025, OZ 13).
1.1.16. Am XXXX .03.2026 wurde der Beschwerdeführer um 08:00 Uhr aus der Strafhaft entlassen und sogleich in Vollziehung des bestehenden Festnahmeauftrages vom 19.09.2025 nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt, wo er zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Schubhaft sowie zur Abschiebung niederschriftlich einvernommen wurde (vgl. Anhaltedatei 23.03.2026, OZ 1; Anhalteprotokoll, AS 95ff, Vw-Akt 2025, OZ 13; Niederschrift Bundesamt, AS 15ff, Vw-Akt 2025, OZ 13).1.1.16. Am römisch 40 .03.2026 wurde der Beschwerdeführer um 08:00 Uhr aus der Strafhaft entlassen und sogleich in Vollziehung des bestehenden Festnahmeauftrages vom 19.09.2025 nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt, wo er zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Schubhaft sowie zur Abschiebung niederschriftlich einvernommen wurde vergleiche Anhaltedatei 23.03.2026, OZ 1; Anhalteprotokoll, AS 95ff, Vw-Akt 2025, OZ 13; Niederschrift Bundesamt, AS 15ff, Vw-Akt 2025, OZ 13).
1.1.17. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .03.2026 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist, gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (vgl. Bescheid Rückkehrentscheidung, AS 18ff, Vw-Akt 2025, OZ 13).1.1.17. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .03.2026 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist, gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt vergleiche Bescheid Rückkehrentscheidung, AS 18ff, Vw-Akt 2025, OZ 13).
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes ebenfalls vom XXXX .03.2026, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und weiter angeordnet, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der derzeitigen Haft [sic!] eintreten (vgl. Bescheid Schubhaft, AS 37ff, Vw-Akt 2025, OZ 13).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes ebenfalls vom römisch 40 .03.2026, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und weiter angeordnet, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der derzeitigen Haft [sic!] eintreten vergleiche Bescheid Schubhaft, AS 37ff, Vw-Akt 2025, OZ 13).
Der Bescheid über die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot, der Bescheid über die Verhängung der Schubhaft, die Verfahrensanordnung gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG zum verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam und zeitgleich im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft am XXXX .03.2026 um 14:45 Uhr persönlich übergeben und zugestellt (vgl. Zustellschein, AS 62f, Vw-Akt 2025, OZ 13).Der Bescheid über die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot, der Bescheid über die Verhängung der Schubhaft, die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG zum verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam und zeitgleich im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft am römisch 40 .03.2026 um 14:45 Uhr persönlich übergeben und zugestellt vergleiche Zustellschein, AS 62f, Vw-Akt 2025, OZ 13).
1.1.18. Am 22.03.2026 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides des Bundesamtes über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot einen Rechtsmittelverzicht ab (vgl. AS 63f, Vw-Akt 2025, OZ 13).1.1.18. Am 22.03.2026 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot einen Rechtsmittelverzicht ab vergleiche AS 63f, Vw-Akt 2025, OZ 13).
1.1.19. Am 23.03.2026 begann das Bundesamt mit der Planung der begleiteten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana, welche nunmehr für 07.04.2026 fixiert ist und wovon der Beschwerdeführer am 24.03.2026 durch eine Information über die bevorstehende Abschiebung in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. AS 66ff, Vw-Akt 2025, OZ 13).1.1.19. Am 23.03.2026 begann das Bundesamt mit der Planung der begleiteten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana, welche nunmehr für 07.04.2026 fixiert ist und wovon der Beschwerdeführer am 24.03.2026 durch eine Information über die bevorstehende Abschiebung in Kenntnis gesetzt wurde vergleiche AS 66ff, Vw-Akt 2025, OZ 13).
1.1.20. Aus der Anfragenbeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes vom 24.03.2026 ergibt sich im Wesentlichen, dass im Jahr 2025 zwei und im Jahr 2026 bisher keine Abschiebung nach Ghana stattgefunden haben. Zuletzt wurden 2025 Heimreisezertifikate für Ghana ausgestellt. Die Ausstellung nimmt durchschnittlich zwei Monate in Anspruch. Für Ghana ist für den Beschwerdeführer bisher kein Heimreisezertifikatsverfahren eingeleitet worden, da ihm 2020 ein Heimreisezertifikat für Nigeria ausgestellt worden ist. Zudem liegt der gültige Reisepass des Beschwerdeführers für Ghana in den Akten auf, sodass ein Heimreisezertifikat nicht erforderlich ist (vgl. OZ 9).1.1.20. Aus der Anfragenbeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes vom 24.03.2026 ergibt sich im Wesentlichen, dass im Jahr 2025 zwei und im Jahr 2026 bisher keine Abschiebung nach Ghana stattgefunden haben. Zuletzt wurden 2025 Heimreisezertifikate für Ghana ausgestellt. Die Ausstellung nimmt durchschnittlich zwei Monate in Anspruch. Für Ghana ist für den Beschwerdeführer bisher kein Heimreisezertifikatsverfahren eingeleitet worden, da ihm 2020 ein Heimreisezertifikat für Nigeria ausgestellt worden ist. Zudem liegt der gültige Reisepass des Beschwerdeführers für Ghana in den Akten auf, sodass ein Heimreisezertifikat nicht erforderlich ist vergleiche OZ 9).
1.2. Weitere Feststellungen:
1.2.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht fest. Er ist ein volljähriger ghanaischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel für Spanien (vgl. Sicherstellungsprotokoll BFA über Sicherstellung Reisepass und Aufenthaltstitel, AS 14ff, Vw-Akt 2025, OZ 13; Anfragebeantwortung HRZ-Abteilung, OZ 9; Schubhaftbescheid, OZ 6; Stellungnahme Bundesamt, OZ 17; Schubhaftbeschwerde, OZ 1).1.2.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht fest. Er ist ein volljähriger ghanaischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel für Spanien vergleiche Sicherstellungsprotokoll BFA über Sicherstellung Reisepass und Aufenthaltstitel, AS 14ff, Vw-Akt 2025, OZ 13; Anfragebeantwortung HRZ-Abteilung, OZ 9; Schubhaftbescheid, OZ 6; Stellungnahme Bundesamt, OZ 17; Schubhaftbeschwerde, OZ 1).
1.2.2. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX .03.2026, 14:45 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten (vgl. etwa Anhaltedatei 23.03.2026, OZ 1). 1.2.2. Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 .03.2026, 14:45 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten vergleiche etwa Anhaltedatei 23.03.2026, OZ 1).
1.2.3. Mit am Tag der Schubhaftverhängung zeitgleich erlassenen Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .03.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche aufgrund des diesbezüglich vom Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung am 22.03.2026 abgegebenen Rechtsmittelverzichts somit rechtskräftig, durchsetzbar und durchführbar ist (vgl. Bescheid Rückkehrentscheidung, AS 18ff, Vw-Akt 2025, OZ 13; Zustellschein, AS 62f, Vw-Akt 2025, OZ 13; Rechtsmittelverzicht, AS 63f, Vw-Akt 2025, OZ 13).1.2.3. Mit am Tag der Schubhaftverhängung zeitgleich erlassenen Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .03.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche aufgrund des diesbezüglich vom Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung am 22.03.2026 abgegebenen Rechtsmittelverzichts somit rechtskräftig, durchsetzbar und durchführbar ist vergleiche Bescheid Rückkehrentscheidung, AS 18ff, Vw-Akt 2025, OZ 13; Zustellschein, AS 62f, Vw-Akt 2025, OZ 13; Rechtsmittelverzicht, AS 63f, Vw-Akt 2025, OZ 13).
1.2.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich viermal strafgerichtlich vorbestraft (vgl. ua. Strafregisterauszug 23.03.2026, OZ 2; aktenkundige Strafurteile). 1.2.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich viermal strafgerichtlich vorbestraft vergleiche ua. Strafregisterauszug 23.03.2026, OZ 2; aktenkundige Strafurteile).
1.2.5. Der Beschwerdeführer war und ist haftfähig. Es finden sich keinerlei Hinweise auf die Haftfähigkeit ausschließende oder einschränkende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Der Beschwerdeführer leidet an Bluthochdruck, der jedoch medikamentös behandelt wird. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung (vgl. Patientenkartei, Anhalteprotokoll, Anamnese, Befund und Gutachten, jeweils OZ8).1.2.5. Der Beschwerdeführer war und ist haftfähig. Es finden sich keinerlei Hinweise auf die Haftfähigkeit ausschließende oder einschränkende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Der Beschwerdeführer leidet an Bluthochdruck, der jedoch medikamentös behandelt wird. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung vergleiche Patientenkartei, Anhalteprotokoll, Anamnese, Befund und Gutachten, jeweils OZ8).
1.2.6. Der Beschwerdeführer trat bereits unter mehreren Alias-Identitäten auf (vgl. etwa Fremdenregisterauszug und Strafregisterauszug jeweils vom 23.03.2026, OZ 2).1.2.6. Der Beschwerdeführer trat bereits unter mehreren Alias-Identitäten auf vergleiche etwa Fremdenregisterauszug und Strafregisterauszug jeweils vom 23.03.2026, OZ 2).
Der Beschwerdeführer verfügt seit 13.07.2021 über keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet, reiste jedoch spätestens im Juli 2025 wieder ein und hielt sich hier im Verborgenen auf, während er Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität beging. Am XXXX .09.2025 wurde er nach der Strafprozessordnung festgenommen und befand sich seither bis zu seiner Entlassung aus der Strafhaft am XXXX .03.2026 durchgehend in Untersuchungs- oder Strafhaft in einer Justizanstalt (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 23.03.2026, OZ 2; Entlassungsbestätigung; Strafurteil). Der Beschwerdeführer verfügt seit 13.07.2021 über keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet, reiste jedoch spätestens im Juli 2025 wieder ein und hielt sich hier im Verborgenen auf, während er Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität beging. Am römisch 40 .09.2025 wurde er nach der Strafprozessordnung festgenommen und befand sich seither bis zu seiner Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 .03.2026 durchgehend in Untersuchungs- oder Strafhaft in einer Justizanstalt vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 23.03.2026, OZ 2; Entlassungsbestätigung; Strafurteil).
1.2.7. Ghana stellte und stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus. In der Regel erfolgt die Ausstellung eines Heimreisezertifikats innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung. Auch Abschiebungen nach Ghana fanden und finden statt (vgl. Anfragebeantwortung Heimreisezertifikatsabteilung 24.03.2026, OZ 9). 1.2.7. Ghana stellte und stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus. In der Regel erfolgt die Ausstellung eines Heimreisezertifikats innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung. Auch Abschiebungen nach Ghana fanden und finden statt vergleiche Anfragebeantwortung Heimreisezertifikatsabteilung 24.03.2026, OZ 9).
Die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Ghana ist für 07.04.2026 fixiert (vgl. etwa Stellungnahme Bundesamt 24.03.2026, OZ 17; aktenkundige Flugbuchung).Die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Ghana ist für 07.04.2026 fixiert vergleiche etwa Stellungnahme Bundesamt 24.03.2026, OZ 17; aktenkundige Flugbuchung).
Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer war nicht erforderlich, da er über einen gültigen originalen ghanaischen Reisepass verfügt, der vom Bundesamt bereits am 23.09.2026 sichergestellt wurde.
1.2.8. Das Bundesamt hat kurz nach der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.10.2025 (dem Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft zugestellt am 06.10.2025) ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet, nach ungenützt verstrichener Stellungnahmefrist des Beschwerdeführers aber keinerlei weitere Verfahrenshandlungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gesetzt oder die Rückkehrentscheidung während aufrechter Strafhaft erlassen. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Bundesamt nicht möglich gewesen wäre, die Rückkehrentscheidung während aufrechter Strafhaft zu erlassen und in weiterer Folge auch zeitgerecht die Abschiebung des Beschwerdeführers zu organisieren, zumal bereits ein gültiger ghanaischer Reisepass durch die Behörde sichergestellt war, lagen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.