Entscheidungsdatum
25.03.2026Norm
AsylG 2005 §55Spruch
,
W236 2196299-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno J. WAGENEDER, Promenade 3, 4910 Ried im Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2025, Zahl 1098752600/250412260, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno J. WAGENEDER, Promenade 3, 4910 Ried im Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2025, Zahl 1098752600/250412260, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Asylverfahren:
Der Beschwerdeführer stellte am 11.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.06.2021, W248 2196299-1/16E, hinsichtlich der Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab. Hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 und § 54 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, erteilt. Die Spruchpunkte V. und VI. des Bescheides wurden ersatzlos behoben.Der Beschwerdeführer stellte am 11.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.06.2021, W248 2196299-1/16E, hinsichtlich der Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2 und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erteilt. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheides wurden ersatzlos behoben.
2. Gegenständliches Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK:2. Gegenständliches Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK:
2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.06.2023 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei der zuständigen Niederlassungsbehörde. Eine Entscheidung wurde seitens der Behörde nicht getroffen.
2.2. Am 21.03.2025 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK.2.2. Am 21.03.2025 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK.
2.3. Eine Nachfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der zuständigen Niederlassungsbehörde am 27.03.2025 ergab, dass das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ noch laufend sei.
2.4. Mit dem o.a. Bescheid vom 28.03.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich in einem laufenden NAG-Verfahren befinde, weshalb der Antrag zurückzuweisen war.2.4. Mit dem o.a. Bescheid vom 28.03.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich in einem laufenden NAG-Verfahren befinde, weshalb der Antrag zurückzuweisen war.
2.5. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Zweckänderungsantrag bei der zuständigen Niederlassungsbehörde am 03.04.2025 zurückgezogen habe. Der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sei dem Beschwerdeführer erst am 04.04.2025 zugestellt worden.
2.6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt am 16.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor; die Beschwerdesache wurde der Gerichtsabteilung W267 zugewiesen.
2.7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.03.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W236 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, dessen Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2021, W248 2196299-1/16E, auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und ihm gemäß § 55 Abs. 2 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung zuerkannt wurde.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, dessen Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2021, W248 2196299-1/16E, auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 2 und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung zuerkannt wurde.
Der Beschwerdeführer stellte am 15.06.2023 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei der zuständigen Niederlassungsbehörde. Am 21.03.2025 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer stellte am 15.06.2023 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei der zuständigen Niederlassungsbehörde. Am 21.03.2025 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK.
Mit Bescheid vom 28.03.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Mit Bescheid vom 28.03.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück.
Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.04.2025 zugestellt; am 03.04.2025 hatte der Beschwerdeführer den Zweckänderungsantrag bei der Niederlassungsbehörde zurückgezogen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht in einem laufenden NAG-Verfahren.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den jeweiligen Antragstellungen sowie zum Gang der jeweiligen Verfahren ergibt sich aus dem Akteninhalt und einer Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2021 sowie in das Zentrale Fremdenregister. Die Feststellung hinsichtlich der Zustellung des gegenständlichen Bescheides ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein. Die Feststellung über die Zurückziehung des Zweckänderungsantrag bei der Niederlassungsbehörde ergibt sich einerseits aus einer im gegenständlichen Verwaltungsakt einliegenden Emailkorrespondenz zwischen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der Niederlassungsbehörde und der belangten Behörde sowie andererseits aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister am 25.03.2026. Aufgrund dieser Einsichtnahme konnte auch die Feststellung ergehen, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht in einem laufenden NAG-Verfahren befindet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
3.1. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.1.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel (gemäß § 55 AsylG) ist gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel (gemäß Paragraph 55, AsylG) ist gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat vor der Unterzeichnung des Bescheides zwar richtigerweise bei der zuständigen NAG-Behörde urgiert, ob das Verfahren noch laufend sei. Als dies bejaht wurde, hat die belangte Behörde gegenständlichen Bescheid vom 28.03.2025 amtssigniert. Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid jedoch erst am 04.04.2025 zugestellt und damit nachdem der Zweckänderungsantrag bei der NAG-Behörde am 03.04.2025 bereits zurückgezogen war.
3.1.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verwaltungsgericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (§ 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Der äußere Rahmen der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides bzw. die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde bildet. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. Müller in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG § 27, Rz 5, [Stand 31.3.2018, rdb.at]). Dahinter steht die grundsätzliche Rechtsschutzerwägung, dass die sachliche Prüfung des gestellten Antrags in zwei Instanzen ermöglicht wird und andernfalls eine Rechtsinstanz genommen würde, was auch im Widerspruch zu einem Motiv der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, das Rechtsschutzsystem auszubauen, stehen würde (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). 3.1.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verwaltungsgericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der äußere Rahmen der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides bzw. die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde bildet. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche Müller in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG Paragraph 27,, Rz 5, [Stand 31.3.2018, rdb.at]). Dahinter steht die grundsätzliche Rechtsschutzerwägung, dass die sachliche Prüfung des gestellten Antrags in zwei Instanzen ermöglicht wird und andernfalls eine Rechtsinstanz genommen würde, was auch im Widerspruch zu einem Motiv der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, das Rechtsschutzsystem auszubauen, stehen würde vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens war daher ausschließlich die Rechtmäßigkeit der zurückweisenden Entscheidung. Eine meritorische Entscheidung über den Antrag durch das Bundesverwaltungsgericht würde die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschreiten und ist daher unzulässig.
Prüfmaßstab für die Erledigung in der Sache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, unter anderem aus dem gesetzlich nicht verankerten Neuerungsverbot ableitbar. Das Verwaltungsgericht hat unter Wahrung des Parteiengehörs allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts unter Hinweis auf das Fehlen eines Neuerungsverbots wie auch der Rechtslage nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Formalentscheidungen: Bei zurückweisenden Entscheidungen kann dies dazu führen, dass ein ursprünglich zulässiger Antrag durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage unzulässig wird und zurückgewiesen werden muss oder auch umgekehrt, dass ein zurückgewiesener Antrag zulässig wird und der Zurückweisungsbescheid zu beheben ist, um den Weg zur erstmaligen Sachentscheidung der Behörde freizumachen (vgl. dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz 48ff [Stand 15.2.2017, rdb.at] ausführlich mwN).Prüfmaßstab für die Erledigung in der Sache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, unter anderem aus dem gesetzlich nicht verankerten Neuerungsverbot ableitbar. Das Verwaltungsgericht hat unter Wahrung des Parteiengehörs allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts unter Hinweis auf das Fehlen eines Neuerungsverbots wie auch der Rechtslage nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Formalentscheidungen: Bei zurückweisenden Entscheidungen kann dies dazu führen, dass ein ursprünglich zulässiger Antrag durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage unzulässig wird und zurückgewiesen werden muss oder auch umgekehrt, dass ein zurückgewiesener Antrag zulässig wird und der Zurückweisungsbescheid zu beheben ist, um den Weg zur erstmaligen Sachentscheidung der Behörde freizumachen vergleiche dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, Rz 48ff [Stand 15.2.2017, rdb.at] ausführlich mwN).
Da zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts kein Verfahren nach dem NAG anhängig ist war, lagen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 nicht mehr vor, weshalb für die Zurückweisung zum Entscheidungszeitpunkt keine Rechtsgrundlage (mehr) bestand.Da zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts kein Verfahren nach dem NAG anhängig ist war, lagen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht mehr vor, weshalb für die Zurückweisung zum Entscheidungszeitpunkt keine Rechtsgrundlage (mehr) bestand.
Hinzu kommt, dass der gegenständliche Bescheid nachweislich am 04.04.2025 zugestellt wurde. Der Antrag für das der Zurückweisung zugrundeliegende NAG-Verfahren wurde jedoch bereits am 03.04.2025 zurückgezogen, weshalb bereits das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in Zweifel zu ziehen ist.Hinzu kommt, dass der gegenständliche Bescheid nachweislich am 04.04.2025 zugestellt wurde. Der Antrag für das der Zurückweisung zugrundeliegende NAG-Verfahren wurde jedoch bereits am 03.04.2025 zurückgezogen, weshalb bereits das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in Zweifel zu ziehen ist.
„Erlassung“ eines Bescheides bedeutet Erzeugung einer Rechtsnorm bestimmter Art; als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid daher nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal – das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen – verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (Hinweis B vom 18. Februar 1988, 88/09/0002, und das E vom 20. März 2001, 2000/11/0336). Auch in Ansehung von Bescheiden kollegial eingerichteter Verwaltungsbehörden kommt es nicht auf den Zeitpunkt der inneren Willensbildung des Verwaltungsorgans, sondern auf den der Erlassung des Bescheides - bei schriftlichen Bescheiden also auf den der Zustellung an die Partei - an (Hinweis E vom 25. September 2012, 2008/04/0045, mwN, sowie VfSlg. 9428/1982 und 13111/1992).
In Erledigung der Rechtssache war der bekämpfte Bescheid daher ersatzlos zu beheben und der Behörde in erster Instanz eine Sachentscheidung zu ermöglichen.
3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Zum Verhältnis dieser beiden Bestimmungen zueinander entschied der VwGH bereits zu § 58 Abs. 10 AsylG, dass bei einer Zurückweisung gemäß dieser Norm die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (VwGH 14.03.2022, Ra 2021/17/0176). Auch für gegenständliches Verfahren, das zu einer Behebung nach der Aktenlage führt, ist § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG anwendbar, da eine Behebung aufgrund der Aktenlage erfolgt und keine ungeklärten Sachverhaltsfragen aufgeworfen wurden. Zum Verhältnis dieser beiden Bestimmungen zueinander entschied der VwGH bereits zu Paragraph 58, Absatz 10, AsylG, dass bei einer Zurückweisung gemäß dieser Norm die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (VwGH 14.03.2022, Ra 2021/17/0176). Auch für gegenständliches Verfahren, das zu einer Behebung nach der Aktenlage führt, ist Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG anwendbar, da eine Behebung aufgrund der Aktenlage erfolgt und keine ungeklärten Sachverhaltsfragen aufgeworfen wurden.
Die Entscheidung konnte daher auf der Grundlage von § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Abgesehen davon war eine mündliche Verhandlung auch zur Klärung des Sachverhaltes nicht erforderlich, da den Feststellungen der Behörde im bekämpften Bescheid nicht entgegengetreten und der Sachverhalt nicht in Zweifel gezogen wurde. Für die Entscheidung waren ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, zu deren weitergehenden Erörterung keine mündliche Verhandlung erforderlich war, da die Rechtsansicht des Beschwerdeführers bereits in der Beschwerde ausreichend dargelegt wurde und keine hohe Komplexität der zu beantwortenden Fragen vorlag.Die Entscheidung konnte daher auf der Grundlage von Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Abgesehen davon war eine mündliche Verhandlung auch zur Klärung des Sachverhaltes nicht erforderlich, da den Feststellungen der Behörde im bekämpften Bescheid nicht entgegengetreten und der Sachverhalt nicht in Zweifel gezogen wurde. Für die Entscheidung waren ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, zu deren weitergehenden Erörterung keine mündliche Verhandlung erforderlich war, da die Rechtsansicht des Beschwerdeführers bereits in der Beschwerde ausreichend dargelegt wurde und keine hohe Komplexität der zu beantwortenden Fragen vorlag.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung.
Schlagworte
anhängiges Verwaltungsverfahren Anhängigkeit Antragszurückziehung Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung meritorische Entscheidung Niederlassung Rechtsanschauung des VwGH ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W236.2196299.2.00Im RIS seit
09.04.2026Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026