Entscheidungsdatum
25.03.2026Norm
ASVG §108hSpruch
,
W173 2281340-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von XXXX XXXX i.R., geb. am XXXX gegen den Bescheid vom 06.10.2023, XXXX der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, betreffend Pensionsanpassung 2023Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 i.R., geb. am römisch 40 gegen den Bescheid vom 06.10.2023, römisch 40 der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, betreffend Pensionsanpassung 2023
A) 1.) beschlossen: Das Verfahren wird auf Grund der zurückweisenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2025, Ra 2024/12/0036, erledigt im gleichen Sinn: B 10.03.2023, Ra 2024/12/0012, Ra 2024/12/0031, Ra 2024/12/0032, Ra 2024/12/0050, Ra 2024/12/0051, Ra 2012/12/0052, Ra 2024/12/0111, zu den außerordentlichen Revisionen unter anderem zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, fortgesetzt.
A) 2.) zu Recht erkannt: Die Beschwerde vom 25.10.2023 wird abgewiesen.
B)
Die Revision zu den Spruchpunkten A) 1.) und A) 2.) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision zu den Spruchpunkten A) 1.) und A) 2.) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. 1. Herr XXXX , XXXX i.R., geb. am XXXX , (in der Folge BF) beantragte mit 31.05.2023 datiertem Schreiben, bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, (in der Folge belangte Behörde) eingelangt am 01.06.2023, einen bescheidmäßigen Abspruch über seine erste Pensionsanpassung im Jahr 2023. Es sei ihm ab 01.01.2023 nicht nur eine anteilige Erhöhung zuzusprechen. 1. 1. Herr römisch 40 , römisch 40 i.R., geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) beantragte mit 31.05.2023 datiertem Schreiben, bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, (in der Folge belangte Behörde) eingelangt am 01.06.2023, einen bescheidmäßigen Abspruch über seine erste Pensionsanpassung im Jahr 2023. Es sei ihm ab 01.01.2023 nicht nur eine anteilige Erhöhung zuzusprechen.
2. Mit Bescheid vom 06.10.2023, XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass dem BF ab Jänner 2023 eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) in der Höhe von monatlich brutto € 3.260,82 gebühre. Sein Antrag auf eine andere Erhöhung seines Ruhebezugs werde abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf § 41 Abs. 2 PG 1965, wonach die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges abweichend vom 1. Satz der genannten Gesetzesstelle erfolge. Gemäß § 41 Abs. 9 PG 1965 iVm § 775 Abs. 6 ASVG gebühre eine erstmalige Pensionsanpassung nach § 41 Abs. 2 PG 1965 zum Jänner 2023 in jener Höhe, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergebe. Auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Jahres seien in diesem Ausmaß zu erhöhen. Infolge seiner Ruhestandsversetzung mit 31.07.2022 gebühre ihm gemäß § 41 Abs. 9 PG 1965 iVm § 775 Abs. 6 ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum 01.01.2023 um 2,9%. Es stehe ihm daher per 01.01.2023 eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto € 3.260,82 (3.168,92 x 1,029) zu. Die erstmalige Pensionserhöhung stelle auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ab. Hingewiesen werde auch auf das anhängige diesbezügliche Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshofes2. Mit Bescheid vom 06.10.2023, römisch 40 stellte die belangte Behörde fest, dass dem BF ab Jänner 2023 eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) in der Höhe von monatlich brutto € 3.260,82 gebühre. Sein Antrag auf eine andere Erhöhung seines Ruhebezugs werde abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965, wonach die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges abweichend vom 1. Satz der genannten Gesetzesstelle erfolge. Gemäß Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG gebühre eine erstmalige Pensionsanpassung nach Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 zum Jänner 2023 in jener Höhe, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergebe. Auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Jahres seien in diesem Ausmaß zu erhöhen. Infolge seiner Ruhestandsversetzung mit 31.07.2022 gebühre ihm gemäß Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum 01.01.2023 um 2,9%. Es stehe ihm daher per 01.01.2023 eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto € 3.260,82 (3.168,92 x 1,029) zu. Die erstmalige Pensionserhöhung stelle auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ab. Hingewiesen werde auch auf das anhängige diesbezügliche Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshofes
3. Mit Beschwerde vom 25.10.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 31.10.2023, wandte sich der BF zur erstmalige Erhöhung seiner Pension im Jahr 2023, die gemäß § 775 Abs. 1 iVm Abs. 6 ASVG erfolgt sei, gegen eine aliquote Erhöhung im Sinne des § 108h Abs. 1a ASVG. Diese Form der erstmaligen aliquoten Erhöhung ab 01.01.2023 verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei daher verfassungswidrig. Eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit.a B-VG werde beantragt. Es habe im Jahr 2023 eine erstmalige Anpassung seiner Pension in voller Höhe gemäß § 108h Abs. 1 ASVG zu erfolgen.3. Mit Beschwerde vom 25.10.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 31.10.2023, wandte sich der BF zur erstmalige Erhöhung seiner Pension im Jahr 2023, die gemäß Paragraph 775, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, ASVG erfolgt sei, gegen eine aliquote Erhöhung im Sinne des Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG. Diese Form der erstmaligen aliquoten Erhöhung ab 01.01.2023 verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei daher verfassungswidrig. Eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG werde beantragt. Es habe im Jahr 2023 eine erstmalige Anpassung seiner Pension in voller Höhe gemäß Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG zu erfolgen.
4. Am 16.11.2023 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die gegenständliche Beschwerde wurde unter der Aktenzahl W173 2281340-1 protokolliert. Im Rahmen der Einräumung einer Stellungnahme zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 04.12.2023, G 197-202-13; G 266-269/2023-11 u.a. zur teilweisen Zurückweisung und Abweisung des diesbezüglichen Gesetzesprüfungsverfahren sah der BF von einem Vorbringen ab.
5. Mit Beschluss vom 30.01.2025, W173 2281340-1/Z5 wurde vom Bundesverwaltungsgericht beschlossen, das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281340-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, auszusetzen. 5. Mit Beschluss vom 30.01.2025, W173 2281340-1/Z5 wurde vom Bundesverwaltungsgericht beschlossen, das Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281340-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, auszusetzen.
7. Mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2025, Ra 2024/12/0036, erledigt im gleichen Sinn: B 10.03.2023, Ra 2024/12/0012, Ra 2024/12/0031, Ra 2024/12/0032, Ra 2024/12/0050, Ra 2024/12/0051, Ra 2012/12/0052, Ra 2024/12/0111, wurden unter anderem die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, zu § 41 Abs. 2 PG 1965 zurückgewiesen. Es fehlte in den Revisionen an der Geltendmachung einer Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.7. Mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2025, Ra 2024/12/0036, erledigt im gleichen Sinn: B 10.03.2023, Ra 2024/12/0012, Ra 2024/12/0031, Ra 2024/12/0032, Ra 2024/12/0050, Ra 2024/12/0051, Ra 2012/12/0052, Ra 2024/12/0111, wurden unter anderem die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, zu Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 zurückgewiesen. Es fehlte in den Revisionen an der Geltendmachung einer Rechtsfrage, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
7.1. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dazu im Hinblick auf die vorgebrachte Gleichheits- und Verfassungswidrigkeit zu § 41 Abs. 2 PG 1965 zur gestaffelten Ruhebezugsanpassung (hier im Jahr 2023) auf das am 04.12.2023 unter anderem auch zu dieser Form der Ruhebezugserhöhungen ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 197-202/2023. Darin wurde die Gleichheitsgrundsatz- und Verfassungswidrigkeit zu der gestaffelten Erhöhung des Ruhebezugs im ersten Pensionsjahr gemäß § 41 Abs. 2 PG 1965 verneint. 7.1. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dazu im Hinblick auf die vorgebrachte Gleichheits- und Verfassungswidrigkeit zu Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 zur gestaffelten Ruhebezugsanpassung (hier im Jahr 2023) auf das am 04.12.2023 unter anderem auch zu dieser Form der Ruhebezugserhöhungen ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 197-202/2023. Darin wurde die Gleichheitsgrundsatz- und Verfassungswidrigkeit zu der gestaffelten Erhöhung des Ruhebezugs im ersten Pensionsjahr gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 verneint.
Zur Form der gestaffelten Ruhebezugserhöhung gemäß § 41 Abs. 2 PG 1965 bezog sich der Verwaltungsgerichtshof zur vorgebrachten unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 20.04.2023, C-52/22, Rn. 49, mwN. Danach geht eine mittelbare altersspezifische Diskriminierung nur dann hervor, wenn nachgewiesen wird, dass sich die jeweilige Regelung, auf die diese Diskriminierung zurückgehen soll, unter sämtlichen Personen, die von dem Anwendungsbereich der nationalen Regelung erfasst sind, auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines bestimmten Alters im Vergleich zu anderen Personen ungünstiger und ohne Rechtfertigung auswirkt. In der gegenständlichen Fallkonstellation findet eine Ruhebezugsanpassung jeweils degressiv gestaffelt danach statt, in welchem Monat des Jahres der Ruhestand angetreten wird. Dass - und insbesondere welche - Personen welchen bestimmten Alters durch die in Rede stehende Bestimmung im Vergleich zu anderen Personen anderen Alters in diesem Sinne schlechter gestellt wären, ist dem Vorbringen, die Bestimmung stelle auf das Geburtsdatum und damit auf das Alter sowie den Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand ab, nicht zu entnehmen. Der Revisionswerber begnügt sich damit, zu behaupten, das Vorliegen einer altersbezogenen Diskriminierung sei „offensichtlich“, ohne diese Ansicht jedoch zu begründen. Ein solches bloß allgemeines Vorbringen zur Verletzung von Unionsrecht reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen (vgl. VwGH 6.11.2019, Ra 2018/08/0194, Rn. 10, mwN).Zur Form der gestaffelten Ruhebezugserhöhung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 bezog sich der Verwaltungsgerichtshof zur vorgebrachten unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 20.04.2023, C-52/22, Rn. 49, mwN. Danach geht eine mittelbare altersspezifische Diskriminierung nur dann hervor, wenn nachgewiesen wird, dass sich die jeweilige Regelung, auf die diese Diskriminierung zurückgehen soll, unter sämtlichen Personen, die von dem Anwendungsbereich der nationalen Regelung erfasst sind, auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines bestimmten Alters im Vergleich zu anderen Personen ungünstiger und ohne Rechtfertigung auswirkt. In der gegenständlichen Fallkonstellation findet eine Ruhebezugsanpassung jeweils degressiv gestaffelt danach statt, in welchem Monat des Jahres der Ruhestand angetreten wird. Dass - und insbesondere welche - Personen welchen bestimmten Alters durch die in Rede stehende Bestimmung im Vergleich zu anderen Personen anderen Alters in diesem Sinne schlechter gestellt wären, ist dem Vorbringen, die Bestimmung stelle auf das Geburtsdatum und damit auf das Alter sowie den Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand ab, nicht zu entnehmen. Der Revisionswerber begnügt sich damit, zu behaupten, das Vorliegen einer altersbezogenen Diskriminierung sei „offensichtlich“, ohne diese Ansicht jedoch zu begründen. Ein solches bloß allgemeines Vorbringen zur Verletzung von Unionsrecht reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen vergleiche VwGH 6.11.2019, Ra 2018/08/0194, Rn. 10, mwN).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der BF, geb. am XXXX , trat per 01.08.2022 gemäß § 15b Beamtendienstrecht 1979 (in der Folge BDG 1979) in den Ruhestand. Er bezog ab 01.08.2022 eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto € 3.168,92. Zur erstmaligen Erhöhung seiner Gesamtpension am 01.01.2023 sprach ihm die belangte Behörde mit Bescheid vom 06.10.2023, XXXX gemäß § 41 Abs. 2 PG 1965 ab 01.01.2023 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 3.260,82 zu. Sein Antrag auf eine andere Erhöhung seines Ruhebezugs wurde abgewiesen. Gegen den genannten Bescheid vom 06.10.2023 erhob der BF Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2281340-1 protokolliert wurde. 1. Der BF, geb. am römisch 40 , trat per 01.08.2022 gemäß Paragraph 15 b, Beamtendienstrecht 1979 (in der Folge BDG 1979) in den Ruhestand. Er bezog ab 01.08.2022 eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto € 3.168,92. Zur erstmaligen Erhöhung seiner Gesamtpension am 01.01.2023 sprach ihm die belangte Behörde mit Bescheid vom 06.10.2023, römisch 40 gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 ab 01.01.2023 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 3.260,82 zu. Sein Antrag auf eine andere Erhöhung seines Ruhebezugs wurde abgewiesen. Gegen den genannten Bescheid vom 06.10.2023 erhob der BF Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2281340-1 protokolliert wurde.
1.2. Im Rahmen dieser unter W173 2281340-1 protokollieren, anhängigen Beschwerde brachte der BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2023, XXXX im Hinblick auf § 41 Abs. 2 PG 1965 eine Rechts- und Verfassungswidrigkeit vor. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid im Zuge seiner Ruhestandsversetzung per 31.07.2022 auf § 41 Abs. 9 PG 1965 iVm § 775 Abs. 6 ASVG bei einer erstmaligen Anpassung gemäß § 41 Abs.2 PG 1965 gestützt. Daraus resultierte eine Gesamtpension zum 01.01.2023 von monatlich brutto € 3.260,82 (€ 3.168,92 x 1,029). Die erstmalige Pensionserhöhung stellt auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ab. Dem BF gebührt keine erstmalige volle Erhöhung um (5,8 %), sondern nur eine aliquote Anpassung entsprechend der genannten Bestimmungen ab 01.01.2023. Gegenstand der Beschwerde des BF ist damit – wie bereits oben ausgeführt wurde – die Frage der Anwendung der Staffelungsregelung des § 41 Abs. 2 PG 1965, wie sie für erstmalige Pensionserhöhungen im Jahr 2023 vorgesehen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem, diesbezüglichem Erkenntnis vom 04.12.2023, G 197-202/2023-13, das Vorliegen einer Verfassungswidrigkeit verneint. 1.2. Im Rahmen dieser unter W173 2281340-1 protokollieren, anhängigen Beschwerde brachte der BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2023, römisch 40 im Hinblick auf Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 eine Rechts- und Verfassungswidrigkeit vor. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid im Zuge seiner Ruhestandsversetzung per 31.07.2022 auf Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG bei einer erstmaligen Anpassung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 gestützt. Daraus resultierte eine Gesamtpension zum 01.01.2023 von monatlich brutto € 3.260,82 (€ 3.168,92 x 1,029). Die erstmalige Pensionserhöhung stellt auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ab. Dem BF gebührt keine erstmalige volle Erhöhung um (5,8 %), sondern nur eine aliquote Anpassung entsprechend der genannten Bestimmungen ab 01.01.2023. Gegenstand der Beschwerde des BF ist damit – wie bereits oben ausgeführt wurde – die Frage der Anwendung der Staffelungsregelung des Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965, wie sie für erstmalige Pensionserhöhungen im Jahr 2023 vorgesehen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem, diesbezüglichem Erkenntnis vom 04.12.2023, G 197-202/2023-13, das Vorliegen einer Verfassungswidrigkeit verneint.
1.3. Die Frage der Rechtskonformität der Anwendung der Staffelungsregelung gemäß § 41 Abs. 2 PG 1965 bei erstmaligen Pensionserhöhungen im Jahr 2023 war auch Gegenstand in der unter der Aktenzahl beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerde W255 2281344-1. Der im Oktober 1957 geborene BF wurde mit Ablauf des 31.10.2022 von Gesetzes wegen in den Ruhestand überführt. Seine erstmalige gewährte Pensionserhöhung mit 01.01.2023 erfolgte ebenfalls unter Anwendung der Staffelungsreglung des § 41 Abs. 2 PG 1965 nur in Form einer aliquoten erstmaligen Pensionserhöhung. Im dazu ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2024, W255 2281344-1/5E, wurde die Beschwerde abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt. Es wurde darin weder eine Verfassungs-, noch eine Unionsrechts- oder sonstige Rechtswidrigkeit erkannt. Dagegen wurde eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, in der die Frage der unionsrechtswidrigen Diskriminierung des im Oktober 1957 geborenen BF durch einen Verstoß gegen die RL 2000/78/EG aufgeworfen wurde. Die außerordentliche Revision ist beim Verwaltungsgericht weiter anhängig. 1.3. Die Frage der Rechtskonformität der Anwendung der Staffelungsregelung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 bei erstmaligen Pensionserhöhungen im Jahr 2023 war auch Gegenstand in der unter der Aktenzahl beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerde W255 2281344-1. Der im Oktober 1957 geborene BF wurde mit Ablauf des 31.10.2022 von Gesetzes wegen in den Ruhestand überführt. Seine erstmalige gewährte Pensionserhöhung mit 01.01.2023 erfolgte ebenfalls unter Anwendung der Staffelungsreglung des Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 nur in Form einer aliquoten erstmaligen Pensionserhöhung. Im dazu ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2024, W255 2281344-1/5E, wurde die Beschwerde abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt. Es wurde darin weder eine Verfassungs-, noch eine Unionsrechts- oder sonstige Rechtswidrigkeit erkannt. Dagegen wurde eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, in der die Frage der unionsrechtswidrigen Diskriminierung des im Oktober 1957 geborenen BF durch einen Verstoß gegen die RL 2000/78/EG aufgeworfen wurde. Die außerordentliche Revision ist beim Verwaltungsgericht weiter anhängig.
1.4. Auch die unter den Aktenzahlen W217 2281347-1 und W217 2286634-1 beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerden, über die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, entschieden wurde, haben die Frage der erstmaligen aliquoten Erhöhungen der Gesamtpensionen im Jahr 2023 unter Anwendung der Staffelungsregelung gemäß § 41 Abs. 2 PG 1965 zum Gegenstand. Auch gegen die abweisenden, genannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wurden außerordentliche Revisionen eingebracht, die nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind. 1.4. Auch die unter den Aktenzahlen W217 2281347-1 und W217 2286634-1 beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerden, über die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, entschieden wurde, haben die Frage der erstmaligen aliquoten Erhöhungen der Gesamtpensionen im Jahr 2023 unter Anwendung der Staffelungsregelung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 zum Gegenstand. Auch gegen die abweisenden, genannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wurden außerordentliche Revisionen eingebracht, die nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind.
1.5. Mit Beschluss vom 30.01.2025 wurde daher das gegenständliche Verfahren, in dem ebenfalls die gestaffelte Pensionsanpassung im ersten Pensionsjahr gemäß § 41 Abs. 2 PG 1965 anhängig war, gemäß § 34 Abs.3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die dazu genannten anhängigen außerordentlichen Revisionen zu den aufgezählten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ausgesetzt. 1.5. Mit Beschluss vom 30.01.2025 wurde daher das gegenständliche Verfahren, in dem ebenfalls die gestaffelte Pensionsanpassung im ersten Pensionsjahr gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 anhängig war, gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die dazu genannten anhängigen außerordentlichen Revisionen zu den aufgezählten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ausgesetzt.
1.6. Mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2025, Ra 2024/12/0036, erledigt im gleichen Sinn: B 10.03.2023, Ra 2024/12/0012, Ra 2024/12/0031, Ra 2024/12/0032, Ra 2024/12/0050, Ra 2024/12/0051, Ra 2012/12/0052, Ra 2024/12/0111, wurden unter anderem die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, zu § 41 Abs. 2 PG 1965 zurückgewiesen. Es fehlte in den Revisionen an der Geltendmachung einer Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu bezog sich der Verwaltungsgerichtshof auf die bereits zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes. 1.6. Mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2025, Ra 2024/12/0036, erledigt im gleichen Sinn: B 10.03.2023, Ra 2024/12/0012, Ra 2024/12/0031, Ra 2024/12/0032, Ra 2024/12/0050, Ra 2024/12/0051, Ra 2012/12/0052, Ra 2024/12/0111, wurden unter anderem die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, zu Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 zurückgewiesen. Es fehlte in den Revisionen an der Geltendmachung einer Rechtsfrage, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu bezog sich der Verwaltungsgerichtshof auf die bereits zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes.
1.7. Auf Grund der aufgezählten vorliegenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes zu den mittels außerordentlicher Revision bekämpften Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ergeht der Beschluss zur Fortsetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.
1.8. Dem BF gebührt gemäß § 41 Abs. 2 PG 1965 ab 01.01.2023 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 3.260,82. Eine darüber hinaus gehende Pensionsanpassung im Jahr 2023 ist auszuschließen. 1.8. Dem BF gebührt gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 ab 01.01.2023 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 3.260,82. Eine darüber hinaus gehende Pensionsanpassung im Jahr 2023 ist auszuschließen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind insoweit unbestritten, sofern nicht die folgenden Rechtsfragen betroffen sind. Es gilt zu beurteilen, ob die Bestimmung des § 41 Abs. 2 PG verfassungs- bzw. unionsrechtswidrig ist. Sollte dies der Fall sein, wäre die genannte Bestimmung zur gestaffelten Ruhebezugserhöhung im ersten Pensionsjahr infolge Verfassungswidrigkeit oder infolge des Vorrangs des Unionsrechts nicht heranzuziehen bzw. unangewendet zu lassen. Dazu wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind insoweit unbestritten, sofern nicht die folgenden Rechtsfragen betroffen sind. Es gilt zu beurteilen, ob die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, PG verfassungs- bzw. unionsrechtswidrig ist. Sollte dies der Fall sein, wäre die genannte Bestimmung zur gestaffelten Ruhebezugserhöhung im ersten Pensionsjahr infolge Verfassungswidrigkeit oder infolge des Vorrangs des Unionsrechts nicht heranzuziehen bzw. unangewendet zu lassen. Dazu wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ergibt sich nicht aus den für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ergibt sich nicht aus den für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit der Entscheidung liegt (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Davon ist in der gegenständlichen Fallkonstellation auszugehen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit der Entscheidung liegt vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Davon ist in der gegenständlichen Fallkonstellation auszugehen.
3.1. Zu Spruchpunkt A:
3.1.1. Rechtliche Grundlagen
Pensionsgesetz 1965
PG 1965
Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen
§ 41. (1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.Paragraph 41, (1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß Paragraph 26, sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen:
Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen
1. Jänner
100%
1. Februar
90%
1. März
80%
1. April
70%
1. Mai
60%
1. Juni
50%
1. Juli
40%
1. August
30%
1. September
20%
1. Oktober