Entscheidungsdatum
25.03.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W124 2283851-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Angola, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb., StA. Angola, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei Staatsangehöriger von Angola, bekenne sich zu den Zeugen Jehovas und sei der Volksgruppe der Bakongo zugehörig. Er spreche Portugiesisch und Kikongo. Er habe seinen Wohnsitz in XXXX in Angola gehabt, elf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Barbier gearbeitet. Seine Lebensgefährtin, seine drei Kinder und seine Mutter würden in Angola leben, sein Vater sei verstorben. Er habe seinen Herkunftsstaat am XXXX verlassen und sei in den Kongo gereist, von dort aus sei er mit dem Flugzeug über unbekannte Länder bis nach Österreich weitergereist. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei Staatsangehöriger von Angola, bekenne sich zu den Zeugen Jehovas und sei der Volksgruppe der Bakongo zugehörig. Er spreche Portugiesisch und Kikongo. Er habe seinen Wohnsitz in römisch 40 in Angola gehabt, elf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Barbier gearbeitet. Seine Lebensgefährtin, seine drei Kinder und seine Mutter würden in Angola leben, sein Vater sei verstorben. Er habe seinen Herkunftsstaat am römisch 40 verlassen und sei in den Kongo gereist, von dort aus sei er mit dem Flugzeug über unbekannte Länder bis nach Österreich weitergereist.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass am XXXX sein Bruder von der Polizei in Angola aus unbekannten Gründen erschossen worden sei. Seitdem sei der BF von der Polizei gesucht worden, aber er wisse nicht aus welchen Gründen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass ihm dasselbe passieren könnte wie seinem Bruder. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass am römisch 40 sein Bruder von der Polizei in Angola aus unbekannten Gründen erschossen worden sei. Seitdem sei der BF von der Polizei gesucht worden, aber er wisse nicht aus welchen Gründen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass ihm dasselbe passieren könnte wie seinem Bruder.
2. Am XXXX fand unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Portugiesisch eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt.2. Am römisch 40 fand unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Portugiesisch eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt.
Der BF gab zu seinen Lebensumständen an, dass er evangelischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Bantu angehöre. Er habe in XXXX mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern in einem Haus zusammengelebt, seine Lebensgefährtin und seine Kinder würden jetzt im Haus ihrer Eltern leben. In Angola würden auch seine Mutter, seine Cousins und Cousinen sowie Nichten und Neffen leben. Er stehe derzeit mit seiner Lebensgefährtin und seiner Mutter in Kontakt. Der BF gab zu seinen Lebensumständen an, dass er evangelischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Bantu angehöre. Er habe in römisch 40 mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern in einem Haus zusammengelebt, seine Lebensgefährtin und seine Kinder würden jetzt im Haus ihrer Eltern leben. In Angola würden auch seine Mutter, seine Cousins und Cousinen sowie Nichten und Neffen leben. Er stehe derzeit mit seiner Lebensgefährtin und seiner Mutter in Kontakt.
Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF im Wesentlichen an, dass der Grund für seine Ausreise das Ableben seines Bruders gewesen sei. Dieser sei von der Polizei umgebracht worden und der BF wisse bis heute nicht, wieso dies geschehen sei. Alles habe im Februar 2022 begonnen, als er verhaftet worden sei. Im April sei er wieder freigelassen worden und am XXXX sei er von der Polizei umgebracht worden. Am XXXX sei dann die Polizei zum BF nach Hause gekommen und habe nach ihm gesucht. Er sei zu dem Zeitpunkt aber nicht zu Hause gewesen. Die Polizei habe dann seine Mutter befragt und seine Lebensgefährtin sehr aggressiv behandelt, um den Aufenthaltsort des BF zu erfahren. Nachdem die Polizei weg gewesen sei, habe ihn seine Lebensgefährtin angerufen und ihm gesagt, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei und ihn suchen würde. Der BF habe eigentlich zur Polizei gehen wollen um dort nachzufragen, warum sie nach ihm suchen würde, aber seine Mutter habe das allein schon wegen der Sache mit seinem Bruder abgelehnt. Der BF sei dann in das Haus seines Cousins gegangen, wo er etwa eine Woche geblieben sei, jedoch sei schnell klar geworden, dass er auch dort nicht sicher sei. Die Polizei habe weiter nach ihm gesucht. Er sei dann in den Kongo in das Haus seines Onkels gegangen und habe dort etwa fünf Monate verbracht. Sein Onkel habe mithilfe eines Herrn namens XXXX seine Ausreise aus dem Kongo organisiert, und sei er in der Folge mit dem Flugzeug über unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF im Wesentlichen an, dass der Grund für seine Ausreise das Ableben seines Bruders gewesen sei. Dieser sei von der Polizei umgebracht worden und der BF wisse bis heute nicht, wieso dies geschehen sei. Alles habe im Februar 2022 begonnen, als er verhaftet worden sei. Im April sei er wieder freigelassen worden und am römisch 40 sei er von der Polizei umgebracht worden. Am römisch 40 sei dann die Polizei zum BF nach Hause gekommen und habe nach ihm gesucht. Er sei zu dem Zeitpunkt aber nicht zu Hause gewesen. Die Polizei habe dann seine Mutter befragt und seine Lebensgefährtin sehr aggressiv behandelt, um den Aufenthaltsort des BF zu erfahren. Nachdem die Polizei weg gewesen sei, habe ihn seine Lebensgefährtin angerufen und ihm gesagt, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei und ihn suchen würde. Der BF habe eigentlich zur Polizei gehen wollen um dort nachzufragen, warum sie nach ihm suchen würde, aber seine Mutter habe das allein schon wegen der Sache mit seinem Bruder abgelehnt. Der BF sei dann in das Haus seines Cousins gegangen, wo er etwa eine Woche geblieben sei, jedoch sei schnell klar geworden, dass er auch dort nicht sicher sei. Die Polizei habe weiter nach ihm gesucht. Er sei dann in den Kongo in das Haus seines Onkels gegangen und habe dort etwa fünf Monate verbracht. Sein Onkel habe mithilfe eines Herrn namens römisch 40 seine Ausreise aus dem Kongo organisiert, und sei er in der Folge mit dem Flugzeug über unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Angola gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Angola gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). 3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Angola gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Angola gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF insgesamt nicht in der Lage gewesen sei, eine Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Aufgrund seiner widersprüchlichen, unplausiblen und vagen Angaben gehe das Bundesamt davon aus, dass der BF keinen wahren Sachverhalt vorgebracht habe, sondern sich einer konstruierten Fluchtgeschichte bedient habe. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF insgesamt nicht in der Lage gewesen sei, eine Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Aufgrund seiner widersprüchlichen, unplausiblen und vagen Angaben gehe das Bundesamt davon aus, dass der BF keinen wahren Sachverhalt vorgebracht habe, sondern sich einer konstruierten Fluchtgeschichte bedient habe.
Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass der BF, da er nicht in der Lage gewesen sei, eine Verfolgung, die ihn bewogen habe, Angola zu verlassen, glaubhaft zu machen, auch im Falle einer Rückkehr nicht von einer solchen ausgegangen werden könne. Aus der allgemeinen Lage in Angola könne keine Gefahr für seine Person abgeleitet werden. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass der BF, da er nicht in der Lage gewesen sei, eine Verfolgung, die ihn bewogen habe, Angola zu verlassen, glaubhaft zu machen, auch im Falle einer Rückkehr nicht von einer solchen ausgegangen werden könne. Aus der allgemeinen Lage in Angola könne keine Gefahr für seine Person abgeleitet werden.
4. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt die Länderfeststellungen mangelhaft ausgewertet habe und die Feststellungen auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung basieren würden. Auch sei der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Hätte das Bundesamt demnach seine Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte es dem BF den Status des Asylberechtigten, zumindest jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Der Beschwerde wurden zwei Dokumente beigefügt, die beweisen sollen, dass der Bruder des BF inhaftiert gewesen sei. 4. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt die Länderfeststellungen mangelhaft ausgewertet habe und die Feststellungen auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung basieren würden. Auch sei der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Hätte das Bundesamt demnach seine Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte es dem BF den Status des Asylberechtigten, zumindest jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Der Beschwerde wurden zwei Dokumente beigefügt, die beweisen sollen, dass der Bruder des BF inhaftiert gewesen sei.
5. Mit Schreiben der Vertretung des BF vom XXXX wurde eine Stellungnahme zu den aktualisierten Länderberichten abgegeben und ein Beweismittel zum Fluchtvorbringen des BF vorgelegt. 5. Mit Schreiben der Vertretung des BF vom römisch 40 wurde eine Stellungnahme zu den aktualisierten Länderberichten abgegeben und ein Beweismittel zum Fluchtvorbringen des BF vorgelegt.
6. Am XXXX erfolgte unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Portugiesisch sowie in Anwesenheit des BF und dessen Vertretung eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Der BF wurde im Rahmen der Verhandlung ausführlich zu seinen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen sowie Rückkehrbefürchtungen und seiner Situation in Österreich befragt. 6. Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Portugiesisch sowie in Anwesenheit des BF und dessen Vertretung eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Der BF wurde im Rahmen der Verhandlung ausführlich zu seinen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen sowie Rückkehrbefürchtungen und seiner Situation in Österreich befragt.
7. Mit Schreiben vom XXXX brachte die Vertretung des BF eine Stellungnahme ein. 7. Mit Schreiben vom römisch 40 brachte die Vertretung des BF eine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF
Der BF ist Staatsangehöriger von Angola, Angehöriger der Volksgruppe der Bakongo und bekennt sich zu den Protestanten. Er spricht neben seiner Muttersprache Kikongo auch Portugiesisch. Der BF ist ledig, er lebte in Angola in einer Lebensgemeinschaft mit seiner Partnerin und hat drei Kinder.
Der BF stammt aus der Hauptstadt Angolas, XXXX , Stadtteil XXXX , Gemeinde XXXX , und lebte dort im Familienverband durchgehend bis zu seiner Ausreise aus Angola. Seine Familie besitzt in XXXX ein Grundstück mit vier Wohnungen, in einer Wohnung lebte seine Mutter, in der zweiten sein Bruder mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, in der dritten der BF mit seiner Ehefrau und seinen Kindern und die vierte Wohnung wurde vermietet. Seine Mutter, zwei Onkel mütterlicherseits, drei Onkel väterlicherseits sowie weitere Angehörige wohnen nach wie vor in Angola. Seine Lebensgefährtin und Kinder leben derzeit im Haus ihrer Eltern in XXXX . Der BF steht zu seiner Mutter und seiner Lebensgefährtin im regelmäßigen Kontakt. Ein Onkel des BF, der im Kongo lebt, organisierte von dort weg die Weiterreise des BF nach Österreich. Der BF stammt aus der Hauptstadt Angolas, römisch 40 , Stadtteil römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , und lebte dort im Familienverband durchgehend bis zu seiner Ausreise aus Angola. Seine Familie besitzt in römisch 40 ein Grundstück mit vier Wohnungen, in einer Wohnung lebte seine Mutter, in der zweiten sein Bruder mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, in der dritten der BF mit seiner Ehefrau und seinen Kindern und die vierte Wohnung wurde vermietet. Seine Mutter, zwei Onkel mütterlicherseits, drei Onkel väterlicherseits sowie weitere Angehörige wohnen nach wie vor in Angola. Seine Lebensgefährtin und Kinder leben derzeit im Haus ihrer Eltern in römisch 40 . Der BF steht zu seiner Mutter und seiner Lebensgefährtin im regelmäßigen Kontakt. Ein Onkel des BF, der im Kongo lebt, organisierte von dort weg die Weiterreise des BF nach Österreich.
Der BF besuchte in Angola elf Jahre die Schule und arbeitete seit seinem ca. 14. Lebensjahr als Barbier. Mit ca. 18 Jahren hat er sein eigenes Barbiergeschäft eröffnet, wodurch er seinen Lebensunterhalt finanzierte.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Verfahrensgang
Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dieser Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Angola abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Angola zulässig sei (Spruchpunkt V.) und wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dieser Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Angola abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Angola zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
1.3. Zum Privatleben des BF in Österreich
Es halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte des BF im österreichischen Bundesgebiet oder in der EU auf und es sind auch sonst keine engen sozialen Bindungen hervorgekommen.
Der BF geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er arbeitet auch nicht karitativ. Der BF besucht einen Deutschkurs, legte bislang aber keine Deutschprüfung ab und weist keine nennenswerten Deutschkenntnisse auf. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein, einer Organisation, einem Club oder dergleichen.
1.4. Zum Fluchtvorbringen des BF
Der Bruder des BF wurde nicht von der angolanischen Polizei verhaftet und anschließend getötet und wurde danach auch nicht nach dem BF gesucht. Der BF ist nicht ins Visier der angolanischen Polizei geraten und wurde kein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt. Ihm droht bei einer Rückkehr nach Angola keine Bedrohung oder Verfolgung durch die angolanische Polizei oder sonstigen Personen.
Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird.
1.5. Zur Rückkehrmöglichkeit in seinen Herkunftsstaat
Ferner steht nicht fest, dass dem BF im Fall einer Rückkehr nach Angola, konkret in seine Heimatstadt XXXX , unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sowie der dort herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, nicht befriedigen zu können. Ferner steht nicht fest, dass dem BF im Fall einer Rückkehr nach Angola, konkret in seine Heimatstadt römisch 40 , unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sowie der dort herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, nicht befriedigen zu können.
1.6. Feststellungen zur allgemeinen Situation in seinem Herkunftsstaat
Zur maßgeblichen Situation in Angola (Länderinformation der Staatendokumentation zu Angola, Version 1, Datum der Veröffentlichung 22.12.2025):
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-12-22 11:21
Angola ist eine Präsidialrepublik, in der der Staatspräsident gleichzeitig der Regierung vorsteht. Die Nationalversammlung als Ein-Kammer-Parlament umfasst 220 Abgeordnete (AA 7.3.2025). Zugleich ist Angola ein säkularer Staat. Religiöse Institutionen haben nur minimalen Einfluss auf politische Entscheidungen (BS 19.3.2024). Die Verfassung von 2010 enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (AA 7.3.2025). Jedoch fungieren die Verwaltungsstrukturen auf Distrikt-, Gemeinde-, Dorf- und Nachbarschaftsebene erweitern häufig den Einflussbereich der Regierungspartei (Movimento Popular de Libertação de Angola - MPLA). Verwaltungsbeamte häufig gleichzeitig als Vorsitzende der lokalen MPLA-Komitees. Auch die traditionellen Autoritäten wurden, mit wenigen Ausnahmen, in den Verwaltungsapparat des Staates integriert, dienen als Vermittler zwischen der Verwaltung und der lokalen Bevölkerung und üben auf lokaler Ebene Gerichtsbarkeit aus (BS 19.3.2024).
Die MPLA konnte ihre Monopolstellung seit Jahren weitestgehend unbestritten halten. Viele angolanische Bürgerinnen und Bürger halten den Staat für untrennbar mit der MPLA verbunden. Trotz lang versprochener Vorhaben bleibt die Politik Angolas stark zentralistisch organisiert, wodurch lokale administrative Strukturen mit wenig Selbstbestimmungsmöglichkeiten kaum auf die örtlichen Bedürfnisse ihrer Bevölkerung eingehen konnten (BAMF 17.4.2024). Wenngleich langjähriger Pläne zur Umsetzung einer administrativen und politischen Dezentralisierung in Angola bleibt das Land stark zentralisiert. Obwohl Kommunalwahlen in der Verfassung von 2010 vorgeschrieben sind, wurden sie bisher nicht durchgeführt (BS 19.3.2024). Die Regierung hat logistische und finanzielle Engpässe und zuletzt die Pandemie als Gründe für die Verschiebung dieser Wahlen angeführt (BS 19.3.2024; vgl. BAMF 17.4.2024). Kritische Stimmen vermuteten dahinter jedoch eine Ausrede der Regierung, das Risiko nicht eingehen zu müssen, die Dominanz auf lokaler Ebene zu verlieren (BAMF 17.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Das Haupthindernis ist der mangelnde politische Wille, Macht auf die lokale Ebene zu übertragen. Infolge verfügen die lokalen Verwaltungen nur über begrenzte Autonomie, wenige Zuständigkeiten und minimale Kapazitäten, um den Bedürfnissen der Bevölkerung gerecht zu werden (BS 19.3.2024).Die MPLA konnte ihre Monopolstellung seit Jahren weitestgehend unbestritten halten. Viele angolanische Bürgerinnen und Bürger halten den Staat für untrennbar mit der MPLA verbunden. Trotz lang versprochener Vorhaben bleibt die Politik Angolas stark zentralistisch organisiert, wodurch lokale administrative Strukturen mit wenig Selbstbestimmungsmöglichkeiten kaum auf die örtlichen Bedürfnisse ihrer Bevölkerung eingehen konnten (BAMF 17.4.2024). Wenngleich langjähriger Pläne zur Umsetzung einer administrativen und politischen Dezentralisierung in Angola bleibt das Land stark zentralisiert. Obwohl Kommunalwahlen in der Verfassung von 2010 vorgeschrieben sind, wurden sie bisher nicht durchgeführt (BS 19.3.2024). Die Regierung hat logistische und finanzielle Engpässe und zuletzt die Pandemie als Gründe für die Verschiebung dieser Wahlen angeführt (BS 19.3.2024; vergleiche BAMF 17.4.2024). Kritische Stimmen vermuteten dahinter jedoch eine Ausrede der Regierung, das Risiko nicht eingehen zu müssen, die Dominanz auf lokaler Ebene zu verlieren (BAMF 17.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Das Haupthindernis ist der mangelnde politische Wille, Macht auf die lokale Ebene zu übertragen. Infolge verfügen die lokalen Verwaltungen nur über begrenzte Autonomie, wenige Zuständigkeiten und minimale Kapazitäten, um den Bedürfnissen der Bevölkerung gerecht zu werden (BS 19.3.2024).
Die Regierungspartei, die seit der Unabhängigkeit an der Macht ist, stellt seit 1975 den Staatspräsidenten (KAS 5.11.2025; vgl. AA 7.3.2025). Dieser ist seit 2017 João Manuel Gonçalves Lourenço, der bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen am 24.8.2022 wiedergewählt wurde. Vize-Präsidentin ist Esperança Maria Eduardo da Costa. Die angolanische Verfassung sieht vor, dass die beiden Listenersten der bei den Wahlen siegreichen Partei Staatspräsidentin bzw. -präsident und Vize-Präsidentin bzw. -Präsident werden (AA 7.3.2025). Der Präsident ernennt Minister und Provinzgouverneure direkt und bleibt oberster Entscheidungsträger in allen politischen Angelegenheiten. Im Gegensatz dazu ist die Nationalversammlung (Parlament) der Exekutive untergeordnet. Die Parlamentsordnung sieht nur begrenzte Zeit für die Vertreter der Opposition vor, um ihre Ansichten zu äußern, und die MPLA hat aufgrund ihrer Mehrheit wenig Anreiz, über symbolische Gesten hinaus einen sinnvollen Dialog mit der Opposition zu führen. Darüber hinaus gibt es selbst innerhalb der MPLA nur begrenzten Spielraum für politische Innovationen, da die Parlamentsmitglieder weitgehend die Anweisungen des Präsidenten wiederholen (BS 19.3.2024). Allerdings verliert die Regierungspartei aufgrund der sehr schlechten Versorgungslage, der anhaltenden Ungleichheit und der mangelnden Bereitschaft, mehr politische Teilhabe zuzulassen, zunehmend an Unterstützung. Bereits die letzten Wahlen im Jahr 2022 waren die knappsten in der Geschichte Angolas. Dabei wurde als offizielles Ergebnis ein knapper Sieg der Regierungspartei MPLA mit 51,57 % verkündet. Das Ergebnis wurde jedoch durch die größte Oppositionspartei UNITA sowie die lokale Zivilgesellschaft aufgrund vieler Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Wahlen, auf die auch von internationalen Beobachtern hingewiesen wurde, infrage gestellt (KAS 5.11.2025; vgl. BS 19.3.2024). Es kam zu friedlichen Protesten und einem formellen Einspruch der UNITA vor dem Verfassungsgericht gegen das Ergebnis, der allerdings abgelehnt wurde. Der friedliche Verlauf dieser Nachwahlperiode ist maßgeblich auf die Führung der UNITA zurückzuführen. Sie schloss gewaltsame Proteste klar aus und versprach, sich nach dem Gerichtsentscheid für einen Wandel auf demokratischen Wegen einzusetzen. Seitdem versucht die Partei bisher weitgehend erfolglos, sich durch ihr parlamentarisches Mandat für institutionelle Reformen und eine verbesserte Grundlage für faire Wahlen im Jahr 2027 einzusetzen (KAS 5.11.2025).Die Regierungspartei, die seit der Unabhängigkeit an der Macht ist, stellt seit 1975 den Staatspräsidenten (KAS 5.11.2025; vergleiche AA 7.3.2025). Dieser ist seit 2017 João Manuel Gonçalves Lourenço, der bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen am 24.8.2022 wiedergewählt wurde. Vize-Präsidentin ist Esperança Maria Eduardo da Costa. Die angolanische Verfassung sieht vor, dass die beiden Listenersten der bei den Wahlen siegreichen Partei Staatspräsidentin bzw. -präsident und Vize-Präsidentin bzw. -Präsident werden (AA 7.3.2025). Der Präsident ernennt Minister und Provinzgouverneure direkt und bleibt oberster Entscheidungsträger in allen politischen Angelegenheiten. Im Gegensatz dazu ist die Nationalversammlung (Parlament) der Exekutive untergeordnet. Die Parlamentsordnung sieht nur begrenzte Zeit für die Vertreter der Opposition vor, um ihre Ansichten zu äußern, und die MPLA hat aufgrund ihrer Mehrheit wenig Anreiz, über symbolische Gesten hinaus einen sinnvollen Dialog mit der Opposition zu führen. Darüber hinaus gibt es selbst innerhalb der MPLA nur begrenzten Spielraum für politische Innovationen, da die Parlamentsmitglieder weitgehend die Anweisungen des Präsidenten wiederholen (BS 19.3.2024). Allerdings verliert die Regierungspartei aufgrund der sehr schlechten Versorgungslage, der anhaltenden Ungleichheit und der mangelnden Bereitschaft, mehr politische Teilhabe zuzulassen, zunehmend an Unterstützung. Bereits die letzten Wahlen im Jahr 2022 waren die knappsten in der Geschichte Angolas. Dabei wurde als offizielles Ergebnis ein knapper Sieg der Regierungspartei MPLA mit 51,57 % verkündet. Das Ergebnis wurde jedoch durch die größte Oppositionspartei UNITA sowie die lokale Zivilgesellschaft aufgrund vieler Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Wahlen, auf die auch von internationalen Beobachtern hingewiesen wurde, infrage gestellt (KAS 5.11.2025; vergleiche BS 19.3.2024). Es kam zu friedlichen Protesten und einem formellen Einspruch der UNITA vor dem Verfassungsgericht gegen das Ergebnis, der allerdings abgelehnt wurde. Der friedliche Verlauf dieser Nachwahlperiode ist maßgeblich auf die Führung der UNITA zurückzuführen. Sie schloss gewaltsame Proteste klar aus und versprach, sich nach dem Gerichtsentscheid für einen Wandel auf demokratischen Wegen einzusetzen. Seitdem versucht die Partei bisher weitgehend erfolglos, sich durch ihr parlamentarisches Mandat für institutionelle Reformen und eine verbesserte Grundlage für faire Wahlen im Jahr 2027 einzusetzen (KAS 5.11.2025).
Es gab zwar einige Beschwerden, darunter Berichte über verspätete Öffnung von Wahllokalen und die Verweigerung des Zugangs zu Wählerverzeichnissen für Vertreter der Opposition. Darüber hinaus standen in bestimmten Wahllokalen Polizeibeamte näher als die gesetzlich vorgeschriebenen 100 Meter entfernt, und einige Wahllokale weigerten sich, ihre Ergebnisse am Ende des Tages öffentlich auszuhängen (BS 19.3.2024).
Die politische Stimmung ist aufgrund der Parlamentswahlen im Jahr 2027 angespannt. Es mehren sich Berichte über politische Gewalt, Einschüchterung von oppositionellen Meinungsführern und Journalisten und die strukturelle Benachteiligung der Opposition in der Vorwahlphase. Gleichzeitig diskutiert die Regierung über Änderungen im Wahlgesetz. Doch vor allen die Oppositionspartei UNITA setzt auf ihre gestärkte Position in urbanen Zentren wie Luanda, sowie auf die wachsende Unzufriedenheit der Bevölkerung mit Korruption, wirtschaftlicher Stagnation und sozialer Ungleichheit (KAS 5.11.2025).
Staatspräsident João Lourenço kam 2017 mit dem Versprechen ins Amt, mit der Korruption auch in den eigenen Reihen, den Reihen der langjährigen Regierungspartei MPLA, aufzuräumen (KAS 5.11.2025). Angola erzielte 32 Punkte von 100 und liegt damit auf Platz 121 von 180 Ländern im Korruptionswahrnehmungsindex 2024, der von Transparency International veröffentlicht wurde (TI 11.2.2025).
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-12-22 11:28
Die innenpolitische Lage in Angola ist überwiegend stabil. Derzeit kommt es in den großen Städten, vor allem in Luanda, immer wieder zu Streiks und Demonstrationen gegen die Regierung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten (AA 17.11.2025). Gemäß österreichischem Außenministerium gilt ein Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) im Rest des Landes, da es bei Protesten zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften kommen kann (BMEIA 7.11.2025). Ende Juli 2025 kam es im ganzen Land zu Demonstrationen gegen die Regierung. Die Un