Entscheidungsdatum
26.03.2026Norm
ASVG §410Spruch
,
W156 2290663-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX als Masseverwalter, dieser vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 09.11.2023, Zahl XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2024, 6.11.2024, 12.11.2024, 20.03.2025 und 07.10.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 als Masseverwalter, dieser vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 09.11.2023, Zahl römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2024, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2024, 6.11.2024, 12.11.2024, 20.03.2025 und 07.10.2025 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben mit der Maßgabe, dass die XXXX , als Dienstgeberin im Sinne des §35 Abs. 1 ASVG verpflichtet ist, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für XXXX , SVNR XXXX , für den Zeitraum von 01.7.2016 bis 30.09.2016, für XXXX für den Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 30.06.2017, von 01.08.2017 bis 31.12.2017 und von 01.02.2018 bis 30.06.2018. für XXXX für den Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 30.06.2017, von August 2017 bis 30.11.2017 und von 01.01.2018 bis 30.06.2018, für XXXX für den Zeitraum von 01.06.2016 bis 30.06.2016, von 01.08.2016 bis 31.12.2016 und von 01.02.2017 bis 28.02.2017, für XXXX für den Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 31.03.2017, für XXXX für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 31.12.2017, für XXXX für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 30.06.2018, für XXXX für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 31.07.2018, für XXXX für den Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.03.2018, für XXXX für den Zeitraum von 01.03.2018 bis 31.07.2018, für XXXX für den Zeitraum von 01.03.2017 bis 30.06.2018, für XXXX für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 30.06.2018 und für XXXX für den Zeitraum von 01.10.2016 bis 30.11.2016 und von 01.02.2018 bis 31.03.2018, in Höhe von
€ 55.162,37 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in Höhe von
€ 14.962,75, gesamt somit € 70.125,12 an die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX binnen 14 Tagen zu entrichten.A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben mit der Maßgabe, dass die römisch 40 , als Dienstgeberin im Sinne des §35 Absatz eins, ASVG verpflichtet ist, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für römisch 40 , SVNR römisch 40 , für den Zeitraum von 01.7.2016 bis 30.09.2016, für römisch 40 für den Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 30.06.2017, von 01.08.2017 bis 31.12.2017 und von 01.02.2018 bis 30.06.2018. für römisch 40 für den Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 30.06.2017, von August 2017 bis 30.11.2017 und von 01.01.2018 bis 30.06.2018, für römisch 40 für den Zeitraum von 01.06.2016 bis 30.06.2016, von 01.08.2016 bis 31.12.2016 und von 01.02.2017 bis 28.02.2017, für römisch 40 für den Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 31.03.2017, für römisch 40 für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 31.12.2017, für römisch 40 für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 30.06.2018, für römisch 40 für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 31.07.2018, für römisch 40 für den Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.03.2018, für römisch 40 für den Zeitraum von 01.03.2018 bis 31.07.2018, für römisch 40 für den Zeitraum von 01.03.2017 bis 30.06.2018, für römisch 40 für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 30.06.2018 und für römisch 40 für den Zeitraum von 01.10.2016 bis 30.11.2016 und von 01.02.2018 bis 31.03.2018, in Höhe von , € 55.162,37 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in Höhe von , € 14.962,75, gesamt somit € 70.125,12 an die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 binnen 14 Tagen zu entrichten.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 09.11.2023, Zahl XXXX , wurde festgestellt, dass die XXXX (in Folge als Beschwerdeführer, kurz BF bezeichnet), verpflichtet sei, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage angeführten Dienstnehmer für die ebenfalls in der Beilage angeführten Zeiträume in Gesamthöhe von € 80.029,05 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von
€ 17.075,94 an die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in Folge als ÖGK bezeichnet) zu entrichten.1. Mit Bescheid vom Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 09.11.2023, Zahl römisch 40 , wurde festgestellt, dass die römisch 40 (in Folge als Beschwerdeführer, kurz BF bezeichnet), verpflichtet sei, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage angeführten Dienstnehmer für die ebenfalls in der Beilage angeführten Zeiträume in Gesamthöhe von € 80.029,05 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von , € 17.075,94 an die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in Folge als ÖGK bezeichnet) zu entrichten.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2024 wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die BF nunmehr Beiträge in Gesamthöhe von € 74.061,28 zu entrichten habe.
4. Mit Schreiben vom 22.02.2024 beantragte die BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
5. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 01.10.2024 eine mündliche Verhandlung im Beisein der belangten Behörde, der mbP sowie des BF statt. Am 6.11.2024 fand eine mündliche Verhandlung im Beisein unter anderem der mbP, der belangten Behörde, des Masseverwalters und der Zeugen XXXX , XXXX , und XXXX , Erhebungsdienst der ÖGK, statt. Am 12.11.2024 fand eine weitere Verhandlung statt, zu der der Zeuge XXXX geladen war, aber unentschuldigt nicht erschien. Am 20.03.2025 fand eine mündliche Verhandlung unter anderem im Beisein des Beschwerdeführervertreters, der belangten Behörde und der Zeugen XXXX , XXXX , und XXXX ehemaliger XXXX der mbP, statt. Die mbP erschien entschuldigt nicht. Am 07.10.2025 fand eine weitere mündliche Verhandlung im Beisein des BF und der belangten Behörde statt. Die mbP erschien entschuldigt nicht.5. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 01.10.2024 eine mündliche Verhandlung im Beisein der belangten Behörde, der mbP sowie des BF statt. Am 6.11.2024 fand eine mündliche Verhandlung im Beisein unter anderem der mbP, der belangten Behörde, des Masseverwalters und der Zeugen römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 , Erhebungsdienst der ÖGK, statt. Am 12.11.2024 fand eine weitere Verhandlung statt, zu der der Zeuge römisch 40 geladen war, aber unentschuldigt nicht erschien. Am 20.03.2025 fand eine mündliche Verhandlung unter anderem im Beisein des Beschwerdeführervertreters, der belangten Behörde und der Zeugen römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 ehemaliger römisch 40 der mbP, statt. Die mbP erschien entschuldigt nicht. Am 07.10.2025 fand eine weitere mündliche Verhandlung im Beisein des BF und der belangten Behörde statt. Die mbP erschien entschuldigt nicht.
6. Mit Erkenntnis vom 28.07.2025, W156 2290656-1/23E, wurde der Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX als Masseverwalter, dieser vertreten durch XXXX in XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 08.02.2024, AZ: XXXX , teilweise stattgegeben mit der Maßgabe, dass Herr XXXX , SVNR XXXX , hinsichtlich der für die XXXX ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum 01.7.2016 bis 30.09.2016 der Pflichtversicherung als Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 lit.a AlVG unterliegt.6. Mit Erkenntnis vom 28.07.2025, W156 2290656-1/23E, wurde der Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 als Masseverwalter, dieser vertreten durch römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 08.02.2024, AZ: römisch 40 , teilweise stattgegeben mit der Maßgabe, dass Herr römisch 40 , SVNR römisch 40 , hinsichtlich der für die römisch 40 ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum 01.7.2016 bis 30.09.2016 der Pflichtversicherung als Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Litera a, AlVG unterliegt.
Herrn XXXX zog seine Beschwerde mit Schreiben vom 17.03.2025 zurück.Herrn römisch 40 zog seine Beschwerde mit Schreiben vom 17.03.2025 zurück.
7. Mit Erkenntnis vom 02.10.2025, W156 2290657-1/22E, und mit Erkenntnis vom 02.10.2025, W156 2290660-1/21E, wurde den Beschwerden des 1. XXXX , vertreten durch die XXXX in XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 08.02.2024, Zahl XXXX , und der 2. XXXX vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 08.02.2024, Zahl XXXX , teilweise stattgegeben mit der Maßgabe, dass Herr XXXX im Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 30.06.2017, von 01.08.2017 bis 31.12.2017 und von 01.02.2018 bis 30.06.2018 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG iVm. § 5 Abs. 1 Z2 und § 7 Z3 ASVG aufgrund seiner Beschäftigung bei der XXXX unterliegt.7. Mit Erkenntnis vom 02.10.2025, W156 2290657-1/22E, und mit Erkenntnis vom 02.10.2025, W156 2290660-1/21E, wurde den Beschwerden des 1. römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 08.02.2024, Zahl römisch 40 , und der 2. römisch 40 vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 08.02.2024, Zahl römisch 40 , teilweise stattgegeben mit der Maßgabe, dass Herr römisch 40 im Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 30.06.2017, von 01.08.2017 bis 31.12.2017 und von 01.02.2018 bis 30.06.2018 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Z2 und Paragraph 7, Z3 ASVG aufgrund seiner Beschäftigung bei der römisch 40 unterliegt.
8. Mit Erkenntnis vom 06.08.2025, W156 2290668-1/21E, wurde der Beschwerde der XXXX , vertreten durch Masseverwalter XXXX , dieser vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 08.02.2024, Zahl XXXX , teilweise stattgegeben mit der Maßgabe, dass Herr XXXX im Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 30.06.2017, von August 2017 bis 30.11.2017 und von 01.01.2018 bis 30.06.2018 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG iVm. § 5 Abs. 1 Z2 und § 7 Z3 ASVG aufgrund seiner Beschäftigung beim XXXX unterliegt.8. Mit Erkenntnis vom 06.08.2025, W156 2290668-1/21E, wurde der Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Masseverwalter römisch 40 , dieser vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 08.02.2024, Zahl römisch 40 , teilweise stattgegeben mit der Maßgabe, dass Herr römisch 40 im Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 30.06.2017, von August 2017 bis 30.11.2017 und von 01.01.2018 bis 30.06.2018 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Z2 und Paragraph 7, Z3 ASVG aufgrund seiner Beschäftigung beim römisch 40 unterliegt.
9. Mit Erkenntnis vom 07.08.2025, W156 2290674-1/21E, wurde der Beschwerde der XXXX , vertreten durch Masseverwalter XXXX , dieser vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 08.02.2024, Zahl XXXX , teilweise stattgegeben mit der Maßgabe, dass Herr XXXX im Zeitraum von 01.06.2016 bis 30.06.2016, von 01.08.2016 bis 31.12.2016 und von 01.02.2017 bis 28.02.2017 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG iVm. § 5 Abs. 1 Z2 und § 7 Z3 ASVG aufgrund seiner Beschäftigung bei der XXXX unterliegt.9. Mit Erkenntnis vom 07.08.2025, W156 2290674-1/21E, wurde der Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Masseverwalter römisch 40 , dieser vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 08.02.2024, Zahl römisch 40 , teilweise stattgegeben mit der Maßgabe, dass Herr römisch 40 im Zeitraum von 01.06.2016 bis 30.06.2016, von 01.08.2016 bis 31.12.2016 und von 01.02.2017 bis 28.02.2017 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Z2 und Paragraph 7, Z3 ASVG aufgrund seiner Beschäftigung bei der römisch 40 unterliegt.
10. Mit Erkenntnissen vom 02.10.2025, W156 2290687-1/21E, und W156 2290688-1/19E, wurde den Beschwerden des 1. Beschwerde des XXXX , vertreten durch die XXXX in 3130 Herzogenburg, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 08.02.2024, Zahl XXXX , und der 2. XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 08.02.2024, Zahl XXXX , teilweise stattgegeben mit der Maßgabe, dass Herr XXXX im Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 31.03.2017 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG iVm. § 5 Abs. 1 Z2 und § 7 Z3 ASVG aufgrund seiner Beschäftigung bei der XXXX unterliegt.10. Mit Erkenntnissen vom 02.10.2025, W156 2290687-1/21E, und W156 2290688-1/19E, wurde den Beschwerden des 1. Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 in 3130 Herzogenburg, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 08.02.2024, Zahl römisch 40 , und der 2. römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 08.02.2024, Zahl römisch 40 , teilweise stattgegeben mit der Maßgabe, dass Herr römisch 40 im Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 31.03.2017 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Z2 und Paragraph 7, Z3 ASVG aufgrund seiner Beschäftigung bei der römisch 40 unterliegt.
11. Mit Erkenntnis vom 11.11.2025 wurden die Beschwerden des 1. XXXX , vertreten durch XXXX in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 08.02.2024, Zahl XXXX , und der 2. XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid der Ö