Entscheidungsdatum
26.03.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W124 2306198-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selbigen Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine Eltern verstorben seien und er in Indien ansonsten niemanden mehr haben würde. Finanziell sei es für ihn in seiner Heimat schwer, weshalb er beschlossen habe aus Indien auszureisen, um eine Arbeit zu bekommen.
2. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „Bundesamt“) niederschriftlich einvernommen und führte in diesem Zusammenhang aus, dass er zuletzt in XXXX , Punjab, Indien gelebt habe, wo er immer gewohnt habe. Er habe dort gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern gewohnt. 2. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „Bundesamt“) niederschriftlich einvernommen und führte in diesem Zusammenhang aus, dass er zuletzt in römisch 40 , Punjab, Indien gelebt habe, wo er immer gewohnt habe. Er habe dort gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern gewohnt.
Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass er sich bei der Erstbefragung geschämt habe und etwas ergänzen wolle. Seine Tante, die Frau seines Onkels, habe wieder geheiratet. Dies sei ein Schock für seinen Vater gewesen und habe er einen Herzanfall bekommen und sei daraufhin verstorben. Deswegen habe die Mutter des BF einen Anfall bekommen, woraufhin auch diese verstorben sei. Die Tante habe eine andere Person geheiratet und habe Anteile vom Familienvermögen haben wollen. Das Dorfgericht habe entschieden, dass sie darauf kein Recht habe. Ihr minderjähriger Sohn würde aber einen Teil bekommen. Der BF sei in der Folge von Leuten bedroht und geschlagen worden. Bedroht sei der BF von Nachbarn und Verwandten des BF worden, entweder per Telefon oder persönlich. Den Entschluss sein Heimatland zu verlassen, habe er auf Grund eines gesundheitlichen Problems gefasst. Er habe am rechten Auge ein gesundheitliches Problem gehabt, weshalb der Arzt gemeint habe, dass er einen Herzinfarkt gehabt haben könnte. Die Geschwister des BF hätte gemeint, dass sie im Dorf alles verkaufen und sich woanders niederlassen sollten, womit der BF nicht einverstanden gewesen sei. Armut sei ein großes Problem für den BF, womit er nicht umgehen könne. Der BF habe nur in ein anders Land wollen, um sich ein Leben aufzubauen.
3. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das Bundesamt dazu im Wesentlichen aus, dass der BF seine Ausführungen in der Erstbefragung gegenüber den Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA massiv gesteigert habe, indem er zunächst ausschließlich wirtschaftliche Erwägungen vorgebracht habe und vor dem BFA von einer Bedrohung durch ein Familienmitglied auf Grund von Grundstückstreitigkeiten. Fest stehe, dass es sich hierbei um Drohungen von Dritten handeln würde und der BF jeder Zeit die Möglichkeit habe bei der indischen Polizei oder bei einer der indischen Polizei übergeordneten Behörde eine Anzeige zu erstatten bzw. um Schutz anzusuchen. Eine Billigung solcher Übergriffe durch die indischen Behörde könne grundsätzlich nicht erkannt werden. Die Angaben seien insgesamt sehr vage und ohne jegliche Details und sehr allgemein gehalten geworden. Zeitangaben, wann die Bedrohungen stattgefunden haben sollen, habe der BF nicht angegeben. Beweismittel betreffend seines Fluchtgrundes habe der BF nicht in Vorlage gebracht.
Da die den BF behaupteten Verfolgungsgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen würden, sei auch davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr in seine Heimat aus diesen Gründen nicht mit Schwierigkeiten zu rechnen hätte. Eine Gefährdung auf Grund ethnischer, nationaler oder religiöser Zugehörigkeit zu einer besonderen Gruppe habe der BF nicht behauptet. Aus dem Vorbringen des BF ergebe sich nicht der geringste Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Gefährdung seiner Person durch den indischen Staat.
Hinsichtlich seiner Landesfläche sei Indien das siebtgrößte Land der Erde. Mit etwa 1,429 Milliarden Einwohnern sei Indien vor der Volksrepublik China der bevölkerungsreichste Staat der Erde und somit die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Es würde keine Meldepflicht in Indien geben. Bei Vorliegen einer tatsächlichen Bedrohung existiere tatsächlich kaum ein Staat der Erde, welcher so reich an Ausweichmöglichkeiten wie der indische Subkontinent sei.
Der BF sei in seinem Heimatland keiner wie auch immer gearteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt und dies nach einer Rückkehr nach menschlichen Ermessen auch nicht sein werde.
Anzumerken sei, dass es sich beim BF um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann handeln würde. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Lage sein würde, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage zu geraten.
Das Bundesamt gehe davon aus, dass der BF in seinem Heimatland keiner existenziellen Notlage ausgesetzt sein würde, nachdem der BF dort keine Verfolgung zu befürchten habe, Erwerbsfähigkeit gegeben sei und sich aus der allgemeinen Lage im Heimatland nicht ergebe, dass praktisch jede dorthin zurückkehrende Person in eine existenzgefährdende Lage gerate.
Es bestehe kein Handlungsbedarf wegen einer lebensbedrohenden Erkrankung. Der BF sei gesund und würde keinerlei Behandlungsmethoden oder sonstige medizinische Betreuung bedürfen, welche in Österreich und nicht in Indien vorhanden sein könne.
In Österreich verfüge der BF über keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Dass keine besondere Integrationsverfestigung bestehe, ergebe sich schon aus der relativen Kürze des bisherigen Aufenthaltes in Österreich in Verbindung mit dem Umstand, dass der BF seit seiner illegalen Einreise zu keinem Zeitpunkt ernsthaft damit rechnen habe können, dass dem BF ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zukommen würde. Im Verfahren habe nicht dargelegt werden können, dass im Falle des BF besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestehen würde. Unter diesen Gesichtspunkten sei auszuschließen, dass eine Integrationsverfestigung der Person des BF habe erfolgen können.
Aus den Angaben des BF ergebe sich des weiteres, dass der BF gesund und im arbeitsfähigen Alter sei. Es sei ihm daher als gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter zumutbar, dass er sich im Falle einer Rückkehr eine neue Existenz aufbauen könne und ihm keinesfalls die völlige Entziehung der Existenzgrundlage drohen würde. Auch auf Grund der Länderfeststellungen sei jedenfalls anzunehmen, dass der BF seine existenziellen Grundbedürfnisse, so wie auch vor seiner Ausreise, aus eigener Kraft durch selbständige Arbeit sichern habe können. Es sei daher davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr wieder Fuß fassen könne.
Es sei somit davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in diesem Zusammenhang keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde.Es sei somit davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in diesem Zusammenhang keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde.
Grundsätzlich würden bezüglich Indien keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt sei.Grundsätzlich würden bezüglich Indien keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt sei.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich inhaltlich Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Behörde den BF nur sehr oberflächlich zu den geschilderten Bedrohungen und Vorkommnissen vor seiner Flucht aus Indien befragt habe, insbesondere zum allgemeinen Phänomen von Grundstückstreitigkeiten in Indien, zu dem Risiko von asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens der Verfolgung bei einer erneuten Rückkehr an den Herkunftsort des BF sowie der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der indischen Sicherheitsbehörden. Zudem hätte festgestellt werden müssen, dass den BF im Falle einer Abschiebung nach Indien, eine Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Durch die Unterlassung des Ermittlungsverfahrens sei dies mit einem groben Verfahrensmangel belastet. Die belangte Behörde hätte diesbezüglich näher nachfragen müssen.4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich inhaltlich Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Behörde den BF nur sehr oberflächlich zu den geschilderten Bedrohungen und Vorkommnissen vor seiner Flucht aus Indien befragt habe, insbesondere zum allgemeinen Phänomen von Grundstückstreitigkeiten in Indien, zu dem Risiko von asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens der Verfolgung bei einer erneuten Rückkehr an den Herkunftsort des BF sowie der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der indischen Sicherheitsbehörden. Zudem hätte festgestellt werden müssen, dass den BF im Falle einer Abschiebung nach Indien, eine Verletzung seiner nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Durch die Unterlassung des Ermittlungsverfahrens sei dies mit einem groben Verfahrensmangel belastet. Die belangte Behörde hätte diesbezüglich näher nachfragen müssen.
Die belangte Behörde habe es unterlassen sich eingehend und hinreichend detailliert mit der Situation von Personen, welche Augenzeugen von Gewaltverbrechen und Bedrohungen geworden seien sowie zukünftige asylrelevante Verfolgungshandlungen von Seiten dieser Gewaltverbrecher zu befürchten habe, um einer strafrechtlichen Verfolgung von den indischen Sicherheitskräften zu entgehen.
Außerdem habe das BFA als Spezialbehörde die ihr im Entscheidungszeitpunkt zugänglichen Quellen nicht vollständig und richtig ausgewertet. Aus den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation gehe u.a. hervor, dass die indischen Sicherheitsbehörden weder schutzfähig noch schutzwillig sein würden und Korruption in Indien vorherrschen würde. In Indien würde für den BF keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sein. Der aktuelle Bericht des Auswärtigen Amtes spreche ebenfalls von sehr schlechten Umständen im Falle einer Rückkehr. 16,4% der Bevölkerung würden in multi-dimensionaler Armut leben. Sofern es nicht zu einer außergewöhnlichen Naturkatastrophe komme, sei jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch für die schwächsten Teile der Bevölkerung grundsätzlich sicher gestellt. Es würde keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz geben, Rückkehrer würden auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen sein. Vorübergehende Notlagen würden durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei die Verfolgungsgefahr auf Grund des Vorbringens des BF und der Deckung in einschlägigen Länderberichten objektiv wahrscheinlich und plausibel, was jedenfalls ausreichend für die positive Beurteilung der Glaubwürdigkeit und auch der Asylrelevanz des Vorbringens des BF sei. Der indische Staat sei auf Grund der in der Polizei herrschenden Korruption und weiteren in den Berichten angeführten Gegebenheiten nicht schutzfähig und schutzwillig. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben, da der BF in keinem Landesteil Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden habe. Insoweit die Behörde das Fluchtvorbringen des BF als unqualifiziert qualifiziere, weil es vermeintliche Widersprüche im Vorbringen des BF gegeben habe, halte man fest, dass sich diese bereits in der Einvernahme hätten aufklären lassen können.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass für den BF die Definition des Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen würde, weil der BF auf Grund von Grundstückstreitigkeiten verfolgt werden würde.
Von einer effektiven Schutzfähigkeit der indischen Sicherheitsbehörden könne keinesfalls ausgegangen werden. Die genannten Länderberichte würden den Schluss zulassen, dass eine effektive Schutzfähigkeit des Staates nicht gegeben sei. Dem BF drohe in Indien in jedem Landesteil Verfolgung. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben.
Da dem BF keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, würde der BF in eine aussichtslose Lage geraten und würde dieser seine Bedürfnisse des täglichen Lebens nicht befriedigen könne.
Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die Behörde verkenne, dass durch die Rückkehrentscheidung der BF in seinem Recht nach Art. 8 EMRK verletzt werden würde. Das BFA habe eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen und sei daher zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Verhängung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Darüber hinaus drohe dem BF bei einer Abschiebung nach Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verletzungen seiner durch Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechten.Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die Behörde verkenne, dass durch die Rückkehrentscheidung der BF in seinem Recht nach Artikel 8, EMRK verletzt werden würde. Das BFA habe eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen und sei daher zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Verhängung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Darüber hinaus drohe dem BF bei einer Abschiebung nach Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verletzungen seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechten.
5. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Sprache Punjabi an. Es nahmen dabei der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung, sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Punjabi teil. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen.5. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Sprache Punjabi an. Es nahmen dabei der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung, sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Punjabi teil. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Umständen in Österreich:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität wird lediglich für die Individualisierung im gegenständlichem Verfahren festgestellt. Er ist Staatsangehöriger Indiens, gehört der Volksgruppe der Sikhs an und bekennt sich zur Religion des Sikhismus. Seine Muttersprache ist Punjabi. Er ist ledig. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Seine Identität wird lediglich für die Individualisierung im gegenständlichem Verfahren festgestellt. Er ist Staatsangehöriger Indiens, gehört der Volksgruppe der Sikhs an und bekennt sich zur Religion des Sikhismus. Seine Muttersprache ist Punjabi. Er ist ledig.
Der Beschwerdeführer hat sich immer nur in seinem Heimatdorf XXXX aufgehalten und hat sich kurz vor seiner Ausreise in der Stadt XXXX niedergelassen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung und hat in der Zeit von XXXX als Lehrer in einer Privatschule Punjabi und Hindi unterrichtet. Die Eltern des BF sind bereits verstorben. Ein Cousin väterlicherseits lebt mit seiner Mutter im Heimatdorf des BF. Zwei Söhne der Tante väterlicherseits wohnen in dem ca. 30 bis 40 km vom Heimatdorf des BF entfernten Dorf XXXX . Der Beschwerdeführer hat sich immer nur in seinem Heimatdorf römisch 40 aufgehalten und hat sich kurz vor seiner Ausreise in der Stadt römisch 40 niedergelassen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung und hat in der Zeit von römisch 40 als Lehrer in einer Privatschule Punjabi und Hindi unterrichtet. Die Eltern des BF sind bereits verstorben. Ein Cousin väterlicherseits lebt mit seiner Mutter im Heimatdorf des BF. Zwei Söhne der Tante väterlicherseits wohnen in dem ca. 30 bis 40 km vom Heimatdorf des BF entfernten Dorf römisch 40 .
Der Beschwerdeführer ist mit Hilfe eines Schleppers aus Indien ausgereist. Die Kosten für die Ausreise aus Indien hat ein Freund des BF bezahlt.
Der Beschwerdeführer arbeitet in Österreich als Zeitungszusteller. Der BF verfügt weder über eine arbeitsrechtliche noch eine gewerberechtliche Bewilligung. Der BF hat über eine Firma verfügt, hat diese aber aus Kostengründen stilllegen müssen. Den Lebensunterhalt bestreitet der BF aus seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller. Der BF verfügt über keinen Rechtsanspruch auf eine Inländer ortsübliche Unterkunft.
Der Beschwerdeführer verließ Indien im XXXX mit dem Flugzeug nach Serbien legal und reiste von dort über Bosnien, Kroatien und Slowenien illegal nach ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer verließ Indien im römisch 40 mit dem Flugzeug nach Serbien legal und reiste von dort über Bosnien, Kroatien und Slowenien illegal nach ein und stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Es ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Beziehung unterhält. Verwandte des Beschwerdeführers leben ebenso wenig im Bundesgebiet wie in der Europäischen Union. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch über ein nennenswertes Privatleben. Er unterhält keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich und nimmt nicht aktiv im Rahmen eines Vereins oder in sonstiger Weise am gesellschaftlichen Leben teil. Der Beschwerdeführer hat bislang weder einen Deutschkurs besucht noch sonst wie die deutsche Sprache erlernt.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer war in Indien aufgrund von Drohungen des neuen Mannes bzw. Bekannten und Freunden seiner Tante keinen asylrelevanten Drohungen ausgesetzt. Im Falle seiner Rückkehr nach Indien droht ihm aufgrund dessen nicht die Gefahr, physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein.
Dem Beschwerdeführer droht in Indien davon abgesehen weder von staatlicher noch von dritter Seite eine Verfolgung, insbesondere nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
1.3. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer verfügt in Indien über ein familiäres Netz und einen Freundeskreis, über eine zwölfjährige Schulbildung sowie mehrjährige Arbeitserfahrung als Lehrer in einer Privatschule für die Fächer Punjabi und Hindi. Es sind keine Gründe hervorgekommen, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat, mit seinen Verwandten bzw. Freund, die ihn vor seiner Ausreise unterstützt haben, nicht wieder Kontakt mit diesen aufgenommen werden kann. Insofern verfügt der BF über ein soziales Gefüge bzw. Unterstützung, auf welches er gerade in der Anfangsphase seiner Rückkehr nach Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zurückgreifen kann. Der Beschwerdeführer wurde in Indien sozialisiert und spricht sowohl Hindi als auch Punjabi als seine Muttersprache. Er ist mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Herkunftsland unzumutbar wäre.
Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
1.4. Zur für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Situation in Indien:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation (Stand 14.04.2025, Version 9):
„[...]
1. Politische Lage
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023) und mit einer traditionell etablierten Demokratie (BS 19.3.2024). Andere Quellen stufen Indien dagegen als eine nur teilweise freie (FH 2025a) Wahlautokratie ein (UNIG-VDI 3.2025; vgl. Atlantic 26.4.2024). Neben den großen nationalen Parteien, dem Kongress (in ihren Wurzeln eine sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), der Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien, gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Nur in einigen Gebieten, insbesondere in Zentralindien, im Nordosten und im Kaschmirtal, wird die Legitimität des Nationalstaates durch Rebellenorganisationen infrage gestellt. Der Staat behält in diesen Regionen die Kontrolle mithilfe von Gesetzen, die den Streitkräften in Konfliktgebieten besondere Befugnisse einräumen, sowie Gesetzen zur Eindämmung illegaler Aktivitäten und zum Verbot illegaler und terroristischer Organisationen (BS 19.3.2024). Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive gelten im Allgemeinen als frei und fair (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Selbst unter armen und analphabetischen Bevölkerungsgruppen ist die Wahlbeteiligung hoch (BS 19.3.2024). Gemäß der indischen Verfassung ist der Staat säkular. Formal sind weder die Rechtsordnung noch die politischen Institutionen durch religiöse Dogmen definiert oder abgeleitet. Eine Ausnahme bildet das Familienrecht, das hinduistische, muslimische und christliche Bestimmungen umfasst (BS 19.3.2024).Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023) und mit einer traditionell etablierten Demokratie (BS 19.3.2024). Andere Quellen stufen Indien dagegen als eine nur teilweise freie (FH 2025a) Wahlautokratie ein (UNIG-VDI 3.2025; vergleiche Atlantic 26.4.2024). Neben den großen nationalen Parteien, dem Kongress (in ihren Wurzeln eine sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), der Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien, gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Nur in einigen Gebieten, insbesondere in Zentralindien, im Nordosten und im Kaschmirtal, wird die Legitimität des Nationalstaates durch Rebellenorganisationen infrage gestellt. Der Staat behält in diesen Regionen die Kontrolle mithilfe von Gesetzen, die den Streitkräften in Konfliktgebieten besondere Befugnisse einräumen, sowie Gesetzen zur Eindämmung illegaler Aktivitäten und zum Verbot illegaler und terroristischer Organisationen (BS 19.3.2024). Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive gelten im Allgemeinen als frei und fair (FH 2025a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Selbst unter armen und analphabetischen Bevölkerungsgruppen ist die Wahlbeteiligung hoch (BS 19.3.2024). Gemäß der indischen Verfassung ist der Staat säkular. Formal sind weder die Rechtsordnung noch die politischen Institutionen durch religiöse Dogmen definiert oder abgeleitet. Eine Ausnahme bildet das Familienrecht, das hinduistische, muslimische und christliche Bestimmungen umfasst (BS 19.3.2024).
Staatsstruktur (Exekutive und Legislative)
Die föderal strukturierte Republik besteht (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und deren Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) aus 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten genannt) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert (ÖB New Delhi 7.2023) und folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2025a). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Im Juli 2022 wählten die Gesetzgeber Draupadi Murmu, die von der BJP unterstützte Kandidatin und ehemalige Gouverneurin von Jharkhand, als zweite Frau und erstes Mitglied einer indigenen Minderheit Indiens, zur Präsidentin (FH 2025a, vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Zu seinen legislativen Befugnissen gehören, u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, und zu seinen exekutiven Befugnissen, die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Die föderal strukturierte Republik besteht (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und deren Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) aus 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten genannt) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert (ÖB New Delhi 7.2023) und folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2025a). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Im Juli 2022 wählten die Gesetzgeber Draupadi Murmu, die von der BJP unterstützte Kandidatin und ehemalige Gouverneurin von Jharkhand, als zweite Frau und erstes Mitglied einer indigenen Minderheit Indiens, zur Präsidentin (FH 2025a, vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Zu seinen legislativen Befugnissen gehören, u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments,