TE Bvwg Beschluss 2026/3/27 W292 2331934-1

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Veröffentlicht am 27.03.2026
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Entscheidungsdatum

27.03.2026

Spruch


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W292 2331934-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über den Antrag der XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2026, GZ W292 2331934-1/5E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über den Antrag der römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2026, GZ W292 2331934-1/5E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Der folgende Verfahrensgang steht auf Grund des unbedenklichen Gerichtsaktes fest:

1.1. Mit hg Erkenntnis vom 27.02.2026, GZ W292 2331934-1/5E, sprach das Bundesverwaltungsgericht zu Spruchpunkt A) aus:

„Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der XXXX gemäß § 9 Abs. 1 und 2 iVm § 11 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz - IFG, BGBl. I Nr. 52/2025 aufgetragen, dem Beschwerdeführer binnen vier Wochen Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren: „Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der römisch 40 gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, Informationsfreiheitsgesetz - IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025, aufgetragen, dem Beschwerdeführer binnen vier Wochen Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:

I.       Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen (Anzahl der Teilnehmer, durchschnittliche Note, Notenverteilung, Abbruchquote) je Lehrveranstaltung der XXXX seit dem Wintersemester 2023, soweit diese Informationen je Lehrveranstaltung mindestens fünf Studierende betreffen. römisch eins. Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen (Anzahl der Teilnehmer, durchschnittliche Note, Notenverteilung, Abbruchquote) je Lehrveranstaltung der römisch 40 seit dem Wintersemester 2023, soweit diese Informationen je Lehrveranstaltung mindestens fünf Studierende betreffen.

II.      Ergebnisse der universitätseinheitlichen Lehrveranstaltungsevaluierungen je Lehrveranstaltung der XXXX seit dem Wintersemester 2023, soweit diese Informationen je evaluierter Lehrveranstaltung mindestens fünf Studierende betreffen.“römisch zwei. Ergebnisse der universitätseinheitlichen Lehrveranstaltungsevaluierungen je Lehrveranstaltung der römisch 40 seit dem Wintersemester 2023, soweit diese Informationen je evaluierter Lehrveranstaltung mindestens fünf Studierende betreffen.“

1.2. In den Feststellungen des Erkenntnisses wird ua ausgeführt:

„Der Beschwerdeführer begehrt die in Rede stehenden Informationen vorwiegend zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung von Informations- und Beratungstätigkeiten im Rahmen seiner Rolle als Mitglied der Studierendenvertretung.“

1.3. Mit Schriftsatz vom 24.03.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

1.4. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat das Bundesverwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision, nach Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof der Revision auf Antrag der Revisionswerberin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die/den Revisionswerber*in ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. „Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat das Bundesverwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision, nach Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof der Revision auf Antrag der Revisionswerberin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die/den Revisionswerber*in ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss eine revisionswerbende Behörde, um die aufschiebende Wirkung ihrer Amtsrevision zu erlangen, anstelle des in § 30 Abs. 2 VwGG geforderten „unverhältnismäßigen Nachteils“ eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darlegen. Sie hat demnach konkret aufzuzeigen, dass die Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit genau jene öffentlichen Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigen würde, die von ihr zu vertreten sind (vgl. VwGH 29.1.2015, Ra 2015/12/0007). Dabei wird auf die stRsp des VwGH verwiesen, wonach "die Konkretisierungspflicht in einer Amtsrevision nicht so weit [gehe] wie jene für eine private Partei" (so zuletzt etwa VwGH 8. 9. 2022, Ra 2022/08/0127). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss eine revisionswerbende Behörde, um die aufschiebende Wirkung ihrer Amtsrevision zu erlangen, anstelle des in Paragraph 30, Absatz 2, VwGG geforderten „unverhältnismäßigen Nachteils“ eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darlegen. Sie hat demnach konkret aufzuzeigen, dass die Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit genau jene öffentlichen Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigen würde, die von ihr zu vertreten sind vergleiche VwGH 29.1.2015, Ra 2015/12/0007). Dabei wird auf die stRsp des VwGH verwiesen, wonach "die Konkretisierungspflicht in einer Amtsrevision nicht so weit [gehe] wie jene für eine private Partei" (so zuletzt etwa VwGH 8. 9. 2022, Ra 2022/08/0127).

Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte (vgl. VwGH 31.5.2022, Ra 2022/10/0063; VwGH 22.2.2022, Ra 2022/02/0021; 3.9.2020, Ra 2020/01/0239; 30.1.2020, Ra 2020/02/0001). Bei der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte vergleiche VwGH 31.5.2022, Ra 2022/10/0063; VwGH 22.2.2022, Ra 2022/02/0021; 3.9.2020, Ra 2020/01/0239; 30.1.2020, Ra 2020/02/0001).

Das angefochtene Erkenntnis ist im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG „vollzugstauglich“. Das angefochtene Erkenntnis ist im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG „vollzugstauglich“.

Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstünden, sind nicht erkennbar. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können auch dritten Personen keine Nachteile erwachsen. Mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses durch die Revisionswerberin ist jedoch ein unverhältnismäßiger Nachteil bzw. eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden:

Mit dem Vollzug des Erkenntnisses würden irreversibel personenbezogene Daten sämtlicher Lehrenden (ca. 7000 Personen) der Revisionswerberin öffentlich verarbeitet. Die drohende Offenlegung dieser personenbezogenen Daten eines großen, klar abgegrenzten Personenkreises begründet ein kollektiv verdichtetes Grundrechtsinteresse, das aufgrund seiner Breitenwirkung und Irreversibilität als öffentliches Interesse zu qualifizieren ist und der sofortigen Vollziehung entgegensteht.

Hinzu kommt, dass es sich bei den betroffenen Rechtspositionen nicht um bloße wirtschaftliche oder organisatorische Interessen handelt, sondern um das gewährleistete Recht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG sowie Art. 8 GRC. Die drohende Offenlegung personenbezogener Daten stellt somit einen Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Rechtsgut dar, dem in der Rechtsprechung besonderes Gewicht zukommt. Von entscheidender Bedeutung ist weiters, dass die Offenlegung personenbezogener Daten ihrer Natur nach nicht rückgängig gemacht werden kann und ein späterer Erfolg im Revisionsverfahren den eingetretenen Schaden nicht mehr zu beseitigen vermag. Die Schaffung eines derartigen irreversiblen Zustandes widerspricht dem Zweck der aufschiebenden Wirkung, nämlich effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten und die Entstehung vollendeter Tatsachen zu verhindern, die die Entscheidung in der Hauptsache faktisch entwerten würden (VwGH 04.11.2024, Ra 2024/11/0171 mwN). Die Unwiederbringlichkeit der Informationserteilung wäre daher mit dem Vollzug des Erkenntnisses eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, die von der Revisionswerberin zu vertreten sind; konkret das öffentliche Interesse an der Wahrung der Grundrechte ihrer Mitarbeiter*innen (vgl. VwGH 18.11.2021, Ra 2021/05/0134). Darüber hinaus weist die gegenständliche Konstellation eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung auf. Es geht um den Umgang der Universitäten mit personenbezogenen Daten in großem Umfang sowie um das Vertrauen in die Rechtmäßigkeit und Verlässlichkeit universitärer Datenverarbeitung. Mit der Veröffentlichung würden mitunter negative Lehrveranstaltungsevaluierungen bekannt gemacht werden. Lehrende, deren Veranstaltungen schlecht bewertet wurden, würden einen unwiederbringlichen Reputationsschaden erleiden (vgl. VfGH E 2537/2021 [Beschluss], 16.07.2021). Es besteht zudem ein unverhältnismäßiger Nachteil der Revisionswerberin in der Gefahr, dass kostenintensive und womöglich vermeidbare Schadenersatzverfahren nach Art. 82 DSGVO geführt werden können, ohne Vorliegen einer höchstgerichtlichen Entscheidung des zugrunde liegenden Sachverhalts. Dieser Schaden in Form von hohen Prozesskosten wäre insoweit nicht mehr rückgängig zu machen, da dessen Entstehen durch eine Entscheidung zugunsten der Revisionswerberin durch den VwGH im Nachhinein nicht mehr vermieden bzw. rückgängig gemacht werden kann. Weiters können auch die Schadenersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO nicht rückgängig gemacht werden. Der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO hat keine Straf- oder Abschreckungs-, sondern eine Ausgleichsfunktion. Es ist daher auch nicht von Bedeutung, ob das Verhalten der Revisionswerberin rechtswidrig ist oder nicht, da der Schadenersatzanspruch nach der DSGVO keinen Sanktionszweck verfolgt, sondern ausschließlich dem Ausgleich eines eingetretenen Schadens dient (vgl. EuGH 20.6.2024, C-182/22 und C-189/22, Scalable Capital, Rz. 22 f.). Ein zumindest ideeller Schaden würde bei Vollzug der angefochtenen Entscheidung bei den Lehrenden zweifelsohne entstehen und es würde auch ein Verstoß der Revisionswerberin gegen die Bestimmungen der DSGVO vorliegen (insbesondere Art. 5, Art. 6 und Art. 88 DSGVO iVm der Betriebsvereinbarung). Ist der betroffenen Person ein ideeller Schaden entstanden, darf der Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nicht davon abhängig gemacht werden, dass dieser Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat (EuGH 4.5.2023, C-300/21, Österreichische Post, Rz. 51). Hinzu kommt, dass es sich bei den betroffenen Rechtspositionen nicht um bloße wirtschaftliche oder organisatorische Interessen handelt, sondern um das gewährleistete Recht auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, DSG sowie Artikel 8, GRC. Die drohende Offenlegung personenbezogener Daten stellt somit einen Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Rechtsgut dar, dem in der Rechtsprechung besonderes Gewicht zukommt. Von entscheidender Bedeutung ist weiters, dass die Offenlegung personenbezogener Daten ihrer Natur nach nicht rückgängig gemacht werden kann und ein späterer Erfolg im Revisionsverfahren den eingetretenen Schaden nicht mehr zu beseitigen vermag. Die Schaffung eines derartigen irreversiblen Zustandes widerspricht dem Zweck der aufschiebenden Wirkung, nämlich effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten und die Entstehung vollendeter Tatsachen zu verhindern, die die Entscheidung in der Hauptsache faktisch entwerten würden (VwGH 04.11.2024, Ra 2024/11/0171 mwN). Die Unwiederbringlichkeit der Informationserteilung wäre daher mit dem Vollzug des Erkenntnisses eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, die von der Revisionswerberin zu vertreten sind; konkret das öffentliche Interesse an der Wahrung der Grundrechte ihrer Mitarbeiter*innen vergleiche VwGH 18.11.2021, Ra 2021/05/0134). Darüber hinaus weist die gegenständliche Konstellation eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung auf. Es geht um den Umgang der Universitäten mit personenbezogenen Daten in großem Umfang sowie um das Vertrauen in die Rechtmäßigkeit und Verlässlichkeit universitärer Datenverarbeitung. Mit der Veröffentlichung würden mitunter negative Lehrveranstaltungsevaluierungen bekannt gemacht werden. Lehrende, deren Veranstaltungen schlecht bewertet wurden, würden einen unwiederbringlichen Reputationsschaden erleiden vergleiche VfGH E 2537/2021 [Beschluss], 16.07.2021). Es besteht zudem ein unverhältnismäßiger Nachteil der Revisionswerberin in der Gefahr, dass kostenintensive und womöglich vermeidbare Schadenersatzverfahren nach Artikel 82, DSGVO geführt werden können, ohne Vorliegen einer höchstgerichtlichen Entscheidung des zugrunde liegenden Sachverhalts. Dieser Schaden in Form von hohen Prozesskosten wäre insoweit nicht mehr rückgängig zu machen, da dessen Entstehen durch eine Entscheidung zugunsten der Revisionswerberin durch den VwGH im Nachhinein nicht mehr vermieden bzw. rückgängig gemacht werden kann. Weiters können auch die Schadenersatzansprüche nach Artikel 82, DSGVO nicht rückgängig gemacht werden. Der Schadenersatzanspruch nach Artikel 82, DSGVO hat keine Straf- oder Abschreckungs-, sondern eine Ausgleichsfunktion. Es ist daher auch nicht von Bedeutung, ob das Verhalten der Revisionswerberin rechtswidrig ist oder nicht, da der Schadenersatzanspruch nach der DSGVO keinen Sanktionszweck verfolgt, sondern ausschließlich dem Ausgleich eines eingetretenen Schadens dient vergleiche EuGH 20.6.2024, C-182/22 und C-189/22, Scalable Capital, Rz. 22 f.). Ein zumindest ideeller Schaden würde bei Vollzug der angefochtenen Entscheidung bei den Lehrenden zweifelsohne entstehen und es würde auch ein Verstoß der Revisionswerberin gegen die Bestimmungen der DSGVO vorliegen (insbesondere Artikel 5,, Artikel 6 und Artikel 88, DSGVO in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung). Ist der betroffenen Person ein ideeller Schaden entstanden, darf der Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nicht davon abhängig gemacht werden, dass dieser Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat (EuGH 4.5.2023, C-300/21, Österreichische Post, Rz. 51).

Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH kann bereits ein kurzzeitiger Verlust der Datenhoheit – etwa durch eine Veröffentlichung im Internet – einen ersatzfähigen immateriellen Schaden begründen (EuGH 14.12.2023, C-456/22). Ein tatsächlicher oder konkreter Missbrauch dieser Daten ist hierfür nicht erforderlich (EuGH 14.12.2023, C-340/21). Wie der EuGH zuletzt nochmals ausdrücklich klargestellt hat, genügt der bloße Kontrollverlust; der Nachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen durch die betroffene Person wird vom Unionsrecht nicht verlangt (EuGH 04.10.2024, C-200/23).

Der EuGH sprach dabei aus, dass die Befürchtung einer natürlichen Person, dass aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO ihre Daten von Dritten missbräuchlich verwendet werden könnten, einen immateriellen Schaden iSd Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen könne (EuGH 4.10.2024, C-200/23, Rz. 143 f.). Im gegenständlichen Fall liegt der ideelle Schaden darin, dass die Lehrenden einerseits den Kontrollverlust hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten in den Lehrveranstaltungsevaluierungen erfahren und andererseits mit der Veröffentlichung der Lehrveranstaltungsevaluierungen die Befürchtung haben werden, dass ihre Daten missbräuchlich von Dritten, wie der MP, verwendet werden können; dies wäre dann der Fall, wenn die Lehrveranstaltungsevaluierungen ohne kritische Auseinandersetzung, einfach so, veröffentlicht werden. In einem solchen Fall bestünde die konkrete Gefahr, dass missbräuchliche oder diffamierende Evaluierungen in Schädigungsabsicht abgegeben werden. Ein solches Vorgehen durch Studierende ist geeignet, massiv in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Lehrpersonen einzugreifen und deren berufliche Reputation nachhaltig zu schädigen. Der EuGH sprach dabei aus, dass die Befürchtung einer natürlichen Person, dass aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO ihre Daten von Dritten missbräuchlich verwendet werden könnten, einen immateriellen Schaden iSd Artikel 82, Absatz eins, DSGVO darstellen könne (EuGH 4.10.2024, C-200/23, Rz. 143 f.). Im gegenständlichen Fall liegt der ideelle Schaden darin, dass die Lehrenden einerseits den Kontrollverlust hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten in den Lehrveranstaltungsevaluierungen erfahren und andererseits mit der Veröffentlichung der Lehrveranstaltungsevaluierungen die Befürchtung haben werden, dass ihre Daten missbräuchlich von Dritten, wie der MP, verwendet werden können; dies wäre dann der Fall, wenn die Lehrveranstaltungsevaluierungen ohne kritische Auseinandersetzung, einfach so, veröffentlicht werden. In einem solchen Fall bestünde die konkrete Gefahr, dass missbräuchliche oder diffamierende Evaluierungen in Schädigungsabsicht abgegeben werden. Ein solches Vorgehen durch Studierende ist geeignet, massiv in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Lehrpersonen einzugreifen und deren berufliche Reputation nachhaltig zu schädigen.

Ungeachtet dessen besteht auch ein unverhältnismäßiger Nachteil darin, dass durch die Veröffentlichung personenbezogener Daten der Mitarbeiter*innen die Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Arbeitskontext sowie die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht erheblich verletzt werden würde. Bislang durften die Lehrenden auf Grund der Betriebsvereinbarung davon ausgehen, dass ihre personenbezogenen Daten, konkret die Evaluierungsergebnisse der von ihnen geleiteten Lehrveranstaltungen, nur einem durch die Betriebsvereinbarung sehr eingeschränkten Personenkreis zugänglich sind und dadurch einem hohen Schutz und einer hohen Vertraulichkeit unterliegen, was das Vertrauen in die Lehrveranstaltungsevaluierung als Qualitätssicherungsmaßnahme gerade auch für die Lehrenden selbst stärkt. Dieser Vertrauensschutz würde durch eine Zugänglichmachung (zu einem Zeitpunkt, noch bevor der Verwaltungsgerichtshof in der Sache entschieden hat) der unter dem besonderen Schutz der Betriebsvereinbarung generierten Evaluierungsergebnisse der Lehrveranstaltungen rückwirkend seit dem Wintersemester 2023 zerstört werden. Die Revisionswerberin würde in ihrer Funktion als Arbeitgeberin sohin unverhältnismäßig beeinträchtigt werden und es würde selbst bei Obsiegen im Revisionsverfahren diese Beeinträchtigung nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Zudem kann es dazu führen, dass sich beispielsweise Spitzenforscher*innen gegen eine Anstellung bei der Revisionswerberin entscheiden und eine andere Universität im Ausland bevorzugen. Dies kann die Reputation der Revisionswerberin erheblich schädigen und würde zudem öffentliche Interessen, insbesondere Interessen in Zusammenhang mit dem Forschungsstandort Österreich, erheblich beeinträchtigen, da zumindest bis zur Entscheidung durch den VwGH im Revisionsverfahren und auch noch einige Zeit danach (bis zum Wiederaufbau der Reputation) die Spitzenforschung in Österreich drastisch sinken könnte.

Ferner wird hinsichtlich der Gründe der aufschiebenden Wirkung auf das Vorbringen in der außerordentlichen Revision verwiesen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind daher gegeben.“

2. Rechtlich folgt daraus:

2.1. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat auf Antrag des Revisionswerbers das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.2.1. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat auf Antrag des Revisionswerbers das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2.2. Bei der gemäß § 30 Abs 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist allgemein davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Revisionsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion soll durch einen Vollzug der angefochtenen Entscheidung während der Dauer des Verfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden (vgl. Mayer/Muzak, B-VG5 [2015] § 30 VwGG I.2 mwN). Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder auch bei Interessen des Mitbeteiligten ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes der angefochtenen Entscheidung hingenommen werden kann (vgl dazu jüngst VwGH 01.12.2022, Ra 2021/04/0094, mwN).2.2. Bei der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Interessenabwägung ist allgemein davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Revisionsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion soll durch einen Vollzug der angefochtenen Entscheidung während der Dauer des Verfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden vergleiche Mayer/Muzak, B-VG5 [2015] Paragraph 30, VwGG römisch eins.2 mwN). Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder auch bei Interessen des Mitbeteiligten ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes der angefochtenen Entscheidung hingenommen werden kann vergleiche dazu jüngst VwGH 01.12.2022, Ra 2021/04/0094, mwN).

2.3. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:

Mit dem Vollzug des Erkenntnisses würden ihm die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen übermittelt werden. Die Weitergabe von Information kann ihrem Wesen nach nicht rückgängig gemacht werden. Der sofortige Vollzug des Erkenntnisses würde daher die Rechtsschutzfunktion der Revision zunichte machen.

Auf der anderen Seite würde ohne sofortigen Vollzug des Erkenntnisses der Beschwerdeführer erst nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Daten verwenden können, um Informations- und Beratungstätigkeiten im Rahmen seiner Rolle als Mitglied der Studierendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen.

Vor dem Hintergrund, dass durch den Aufschub des Vollzugs des Erkenntnisse die Tätigkeit des Beschwerdeführers, nämlich Studierende zu informieren und zu beraten, auch ohne Kenntnis der Daten nach wie vor möglich ist und – soweit das Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt wird – er nur zu einer Verzögerung der Offenlegung der Daten führen würde, während die Offenlegung der Daten an den Beschwerdeführer einen etwaigen Erfolg der Revision vereiteln würde, wäre für die revisionswerbende Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Da auch kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar ist, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde, war der Revision gemäß § 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Da auch kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar ist, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde, war der Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W292.2331934.1.01

Im RIS seit

08.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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