RS Vfgh 2026/3/3 V59/2025 (V59/2025-18)

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Veröffentlicht am 03.03.2026
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Index

L82 Baurecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
Nö BauO 2014 §15, §17, §56, §66a
Nö ROG 2014 §29, §30, §31, §34
Bebauungsplan des Gemeinderats der Stadt St. Pölten vom 23.05.2023 §15.2 Abs1 litb, §15.3 Abs1 litf
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung von Wortfolgen eines Bebauungsplans der Stadt St. Pölten betreffend die zwingende Voraussetzung einer positiven Beurteilung des Gestaltungsrats für die Errichtung von Photovoltaikanlagen in Schutzzonen mangels gesetzlicher Grundlage

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit der Wortfolge "und Photovoltaikanlagen" in §15.3 Abs1 litf und der Wortfolge "nur bei Freigabe durch ein fachlich qualifiziertes Gremium ('Gestaltungsbeirat')" in §15.2 Abs1 litb der Verordnung des Gemeinderates der Stadt St. Pölten vom 23.05.2023 (Bebauungsplan der Stadt St. Pölten), Zl V/5/26/22-001.

Die NÖ BO 2014 regelt, dass die Errichtung von Photovoltaikanlagen an Fassaden und Dächern von Gebäuden, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind, zum Schutz des Ortsbildes der Baubehörde schriftlich anzuzeigen ist. §56 NÖ BO 2014 sieht den Schutz des Ortsbildes vor und bestimmt, dass Änderungen an Bauwerken, die einer Anzeigepflicht unterliegen, – unter Bedachtnahme auf die dort festgelegten Widmungsarten – so zu gestalten sind, dass sie dem gegebenen Orts- und Landschaftsbild gerecht werden.

Das NÖ ROG 2014 legt den Inhalt des Bebauungsplanes fest und bestimmt in seinem §30 Abs2, dass im Bebauungsplan Schutzzonen für einen baukünstlerisch oder historisch erhaltungswürdigen Baubestand, sonstige erhaltungswürdige Altortgebiete und die harmonische Gestaltung der Bauwerke in Ortsbereichen festgelegt werden dürfen.

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde St. Pölten legte im Bebauungsplan St. Pölten Schutzzonen fest, mit dem Ziel, deren Charakteristik und Erscheinungsbild zu erhalten. Die im Bebauungsplan St. Pölten enthaltenen Bestimmungen finden gemäß seinem §15.2 lita "auf 4 Kategorien von Schutzzonen Anwendung und regeln ausschließlich bauliche Maßnahmen an vom öffentlichen Raum aus einsehbaren Gebäuden bzw Gebäudeteilen". Konkret wird für die Anbringung von Photovoltaikanlagen die Anzeigepflicht vorgeschrieben und festgelegt, dass sie "nur dann errichtet werden [dürfen], wenn dafür aus dem öffentlichen Raum nicht einsehbare Flächen zur Verfügung stehen". Von diesem Verbot der Errichtung von Photovoltaikanlagen auf aus dem öffentlichen Raum einsehbaren Flächen in Schutzzonen "kann nur bei Freigabe durch ein fachlich qualifiziertes Gremium ('Gestaltungsbeirat') abgewichen werden".

Die NÖ BO 2014 sieht vor, dass die Errichtung von Photovoltaikanlagen, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind, im Hinblick auf das Ortsbild der Baubehörde anzuzeigen ist. Weder aus dem NÖ ROG 2014 noch der NÖ BO 2014 lässt sich jedoch ableiten, dass dafür zwingend die Freigabe eines fachlich qualifizierten Gremiums notwendig ist. Der Bebauungsplan St. Pölten sieht jedoch in §15.2 Abs1 litb iVm §15.3 Abs1 litf für die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf aus dem öffentlichen Raum einsehbaren Dächern in Schutzzonen die Freigabe durch ein fachlich qualifiziertes Gremium ("Gestaltungsbeirat") als notwendig an. Da sich eine derartige Voraussetzung für Photovoltaikanlagen aber nicht aus den gesetzlichen Grundlagen des Bebauungsplanes ergibt, ist diese Regelung, soweit sie sich auf das Grundstück Nr 7/3, EZ802, KG 19544 St. Pölten bezieht, schon deshalb gesetzwidrig.Die NÖ BO 2014 sieht vor, dass die Errichtung von Photovoltaikanlagen, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind, im Hinblick auf das Ortsbild der Baubehörde anzuzeigen ist. Weder aus dem NÖ ROG 2014 noch der NÖ BO 2014 lässt sich jedoch ableiten, dass dafür zwingend die Freigabe eines fachlich qualifizierten Gremiums notwendig ist. Der Bebauungsplan St. Pölten sieht jedoch in §15.2 Abs1 litb in Verbindung mit §15.3 Abs1 litf für die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf aus dem öffentlichen Raum einsehbaren Dächern in Schutzzonen die Freigabe durch ein fachlich qualifiziertes Gremium ("Gestaltungsbeirat") als notwendig an. Da sich eine derartige Voraussetzung für Photovoltaikanlagen aber nicht aus den gesetzlichen Grundlagen des Bebauungsplanes ergibt, ist diese Regelung, soweit sie sich auf das Grundstück Nr 7/3, EZ802, KG 19544 St. Pölten bezieht, schon deshalb gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bebauungsplan, Raumordnung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Prüfungsergebnisse), Bebauungsvorschriften, Baurecht, Raumplanung örtliche, VfGH / Gerichtsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:V59.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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